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title: "Reglement über die Zuteilung und Nutzung von städtischen Schiffstandplätzen für Non-Profit-Bootsharing-Organisationen"
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provisions: 12
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# Reglement über die Zuteilung und Nutzung von städtischen Schiffstandplätzen für Non-Profit-Bootsharing-Organisationen

## Art. 1 {#art_1}

Die Anzahl Standplätze für Non-Profit-Bootsharing-Organisationen beträgt maximal 25 Prozent des vom Kanton bewilligten Gesamtkontingents2 für gewerblich genutzte Standplätze,
Standplätze für Vereine und Standplätze für Non-Profit-Bootsharing-Organisationen.

## Art. 2 {#art_2}

Einer Non-Profit-Bootsharing-Organisation, wenn sie als
Schiffshalterin oder Schiffshalter fungiert, kann die Stadtpolizei,
Kommissariat Wasserschutzpolizei, maximal zehn Standplätze
ausserhalb der Warteliste für private Plätze gemäss separater
Warteliste für gewerbliche Nutzung, Vereine und Non-Profit-
Bootsharing-Organisationen zuteilen.

## Art. 3 {#art_3}

Die Zuteilung erfolgt nach Anzahl aktiver Bootsharing-
Teilnehmenden:
5 – 50 Personen: 2 Plätze
51 – 250 Personen: 4 Plätze
251 – 450 Personen: 6 Plätze
451 – 650 Personen: 8 Plätze

## Art. 4 über 651 Personen: 10 Plätze {#art_4}

Die Non-Profit-Bootsharing-Organisation hat mit ihrem
Handelsregistereintrag, ihren Statuten und ihrem Reglement
Folgendes zu gewährleisten:
a. Nautischer Boot-Sharing-Zweck;
1 vom 13. Februar 1993, AS 747.110.
2 Das Gesamtkontingent gemäss kantonaler Konzession vom 8. März 2017
beträgt 112 Plätze.
Kontingent
Zuteilung von
Standplätzen
Anzahl aktiver
Bootsharing-
Teilnehmenden
Voraussetzungen
2Reglement über die Z uteilung und Nutzung
von städtischen Schiffstandplätzen für
Non-Profit-Bootsharing-Organisationen
747.116
b. Führen einer Liste der aktiven Bootsharing-Teilnehmenden
(Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnadresse);
c. Aufnahmebedingungen in die Non-Profit-Bootsharing-
Organisation, wobei die Teilnahme allen Personen offen
stehen muss.

## Art. 5 {#art_5}

Das Non-Profit-Bootsharing darf nicht gewinnorientiert
erfolgen. Die Non-Profit-Bootsharing-Organisation belegt und
verpflichtet sich, dass keine Gewinnausschüttung an die Eigentümerschaft und / oder Bootsharing-Teilnehmenden erfolgt.

## Art. 6 {#art_6}

1 Ein Schiff auf einem Non-Profit-Standplatz darf ausschliesslich durch Bootsharing-Teilnehmende für private Zwecke
verwendet werden.
2 Ein Schiff auf einem Non-Profit-Standplatz darf nicht für folgende gewerbliche Zwecke genutzt werden:
a. Fahrschule: Ausbildung für Dritte gegen Entgelt;
b. Charter / Wassertaxi: Anbieten von Fahrten mit einer
Schiffsführerin oder einem Schiffsführer an Dritte gegen Entgelt;
c. Untervermietung: Fahrten durch Dritte ohne Schiffsführerin oder Schiffsführer gegen Entgelt;
d. Events: Anlässe für Dritte mit gewerblichem
Charakter.

## Art. 7 {#art_7}

Die Non-Profit-Bootsharing-Organisation unterzeichnet
vor der Standplatzübergabe eine Vereinbarung mit dem Sicherheitsdepartement, dass sie ihr auf einem Non-Profit-Standplatz
stationiertes Schiff nicht im Sinne von Art. 6 Abs. 2 einsetzt und
hält sich während der Dauer der Non-Profit-Standplatznutzung
an diese Vereinbarung.

## Art. 8 {#art_8}

1 Die Non-Profit-Bootsharing-Organisation hat der Stadtpolizei, Kommissariat Wasserschutzpolizei, jährlich bis Ende
Oktober schriftlich die Anzahl aktiver Bootsharing-Teilnehmende
mitzuteilen. Die Stadtpolizei, Kommissariat Wasserschutzpolizei,
kann das Führen einer Liste im Sinne von Art. 4 lit. b überprüfen.
2 Die Non-Profit-Bootsharing-Organisation hat umgehend schriftlich mitzuteilen, falls sich eine Änderung in ihrem Handelsregistereintrag, ihren Statuten und / oder ihrem Reglement ergeben
hat.
Keine Gewinnorientierung
Private Zweckverwendung
der Schiffe
Nachweis
Schiffsverwendung
Berichterstattung
3Reglement über die Z uteilung und Nutzung
von städtischen Schiffstandplätzen für
Non-Profit-Bootsharing-Organisationen
747.116

## Art. 9 {#art_9}

Die Gebühren richten sich nach der aktuellen Schiffstandplatzgebührenordnung der Stadt Zürich3 für Privatpersonen. Als
Adresse gilt der Sitz der Non-Profit-Bootsharing-Organisation
gemäss Handelsregistereintrag.

## Art. 10 {#art_10}

Bei Auflösung der Non-Profit-Bootsharing-Organisation
erlöschen die Standplatzbewilligungen umgehend.

## Art. 11 {#art_11}

Das Nichterfüllen der Bedingungen gemäss diesem Reglement sowie unwahre oder unvollständige Angaben haben
den Entzug der Standplatzbewilligung oder der Standplatzbewilligungen zur Folge.

## Art. 12 {#art_12}

1 Dieses Reglement tritt auf den 1. Januar 2022 in Kraft.
2 Auf den gleichen Zeitpunkt wird das Reglement über die Zuteilung und Nutzung von städtischen Schiffstandplätzen für Non-
Profit-Bootsharing-Organisationen vom 26. Januar 2018 aufgehoben.
3 vom 24. November 1993, AS 747.120.
Gebühren
Erlöschen
Standplatzbewilligung
Entzug Standplatzbewilligung
Inkrafttreten
und Aufhebung
