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title: "Verordnung des Regierungsrates über Abgabe und Bezug des Thurgauer Rechtsbuches und des Amtsblattes des Kantons Thurgau"
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# Verordnung des Regierungsrates über Abgabe und Bezug des Thurgauer Rechtsbuches und des Amtsblattes des Kantons Thurgau

## § 1 vom 3. Dezember 1991 (Stand 1. Januar 1992) {#par_1}

Abgabe und Bezug des Rechtsbuches
1 Für Abgabe und Bezug des Thurgauer Rechtsbuches, seiner Nachträge und Register gilt:
1. Sie werden unentgeltlich abgegeben an
1.1. die Mitglieder des Grossen Rates;
1.2. die Präsidien der Bezirksgerichte;
1.3. die Kanzleien der Bezirksgerichte;
1.4. die Bezirksämter;
1.5. die Grundbuchämter;
1.6. die Notariate;
1.7. die Friedensrichter und Betreibungsämter;
1.8. den Evangelischen Kirchenrat;
1.9. den Katholischen Kirchenrat.
2. Die Stände- und Nationalräte des Kantons Thurgau können sie unentgeltlich
beziehen.
3. Die Munizipal- und Einheitsgemeinden1) haben sie auf eigene Kosten zu beziehen.
2 Kostenlos wird pro Person, unabhängig von der Zahl der Ämter oder Mandate, nur
je ein Exemplar abgegeben.
3 Amts- und Mandatsinhaber übergeben die kostenlos bezogenen Exemplare in nachgeführtem Zustand ihren Nachfolgern.

## § 2 {#par_2}

Abgabe und Bezug des Amtsblattes
1 Für Abgabe und Bezug des Amtsblattes des Kantons Thurgau gilt:
1. Es wird unentgeltlich abgegeben an
1.1. die Mitglieder des Grossen Rates;
1.2. die Präsidien der Bezirksgerichte;
1.3. die Kanzleien der Bezirksgerichte;
1.4. die Bezirksämter;
1.5. die Bezirksärzte und deren Stellvertreter;
1) Jetzt Politische Gemeinden.
* Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
170.51 RRV Bezug von Rechtsbuch und Amtsblatt
1.6. die Bezirkstierärzte und deren Stellvertreter;
1.7. die Grundbuchämter;
1.8. die Notariate;
1.9. die Friedensrichter und Betreibungsämter;
1.10. den Evangelischen Kirchenrat;
1.11. den Katholischen Kirchenrat.
2. Die Stände- und Nationalräte des Kantons Thurgau können es unentgeltlich
beziehen.
3. Auf eigene Kosten haben es zu beziehen:
3.1. die Munizipal- und Einheitsgemeinden2);
3.2. die Schulgemeinden;
3.3. die evangelischen und katholischen Kirchgemeinden;
3.4. die evangelischen und katholischen Pfarrämter.

## § 3 {#par_3}

Bezugspreise
1 Die Staatskanzlei legt die Bezugspreise für Rechtsbuch und Amtsblatt fest.
2 Sie regelt die Abgabe an Magistraten, kantonale Gerichte und kantonale Verwaltung.

## § 4 {#par_4}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung ersetzt die Verordnung des Regierungsrates über den Bezug von
Rechtsbuch, Gesetzessammlung und Amtsblatt vom 20. Februar 1979; sie tritt am
1. Januar 1992 in Kraft.
2) Jetzt Politische Gemeinden.
RRV Bezug von Rechtsbuch und Amtsblatt 170.51
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 03.12.1991 01.01.1992 Erstfassung keine Angabe
