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title: "Bebauungsplan 54: Basel Allmendstrasse / Grenzacherstrasse / Landauerstrasse"
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# Bebauungsplan 54: Basel Allmendstrasse / Grenzacherstrasse / Landauerstrasse

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Bebauungspläne und spezielle Bauvorschriften 731.150.054
Bebauungsplan 54: Basel Allmendstrasse / Grenzacherstrasse /
Landauerstrasse
(BP 54)
Vom 11. November 1954 (Stand 30. August 1990)
Der Grosse Rat erlässt ferner,
gestützt auf § 8 des Hochbautengesetzes, die folgenden besonderen Bauvorschriften:
Für den Text des Bebauungsplans siehe Anhang.
Link zu den Bebauungsplänen und Dokumenten in OEREBlex im Geoportal:
https://oereblex.bs.ch/api/geolinks/941.html
Bebauungspläne und spezielle Bauvorschriften 731.150.054
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
11.11.1954 30.08.1990 Erlass Erstfassung 1990
Bebauungspläne und spezielle Bauvorschriften 731.150.054
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 11.11.1954 30.08.1990 Erstfassung 1990
Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne 731.150.054
Basel
Allmendstrasse / Grenzacherstrasse / Landauerstrasse
Riehen
Im Hirshalm 1) / Gebiet westlich der Gotenstrasse 2)
GRB vom 11. November 1954
Der Grosse Rat erlässt ferner, gestützt auf § 8 des Hochbautengesetzes, die folgenden besonderen
Bauvorschriften:
1. Für das von der Bauzone 2 in die Bauzone 3 versetzte Gebiet Im Hirshalm 1) gelten gemäss Plan
Nr. 6875 des Amtes für Kantons- und Stadtplanung vom 1. September 1953 die folgenden Beschränkungen: 2)
a) Westlich der Gotenstrasse sind die Baublöcke senkrecht zu dieser Strasse zu stellen, wobei die
Blocklänge höchstens 46 m betragen darf.
b) Im übrigen Gebiet sind die Gebäude und Gebäudegruppen auf die Länge von drei Doppelwohnhäusern beschränkt.
c) Jede Gebäudegruppe ist nach einheitlichem Plan auszuführen.
d) Sockelgeschosse sind nicht zulässig.
e) Dachaufbauten sind nur in beschränktem Umfange gestattet.
f) Von der Gartenfläche dürfen nicht mehr als 20 % überbaut werden. In den Gärten dürfen nur
Bauten errichtet werden, die nicht mehr als 4 m Wandhöhe und 5 m Gesamthöhe aufweisen.
Für Anbauten gelten die gleichen Beschränkungen.
g) 3) Das zuständige Departement wird ermächtigt, Abweichungen von den Bauvorschriften zuzulassen, sofern dadurch die Gesamtkonzeption der Bebauung nicht beeinträchtigt wird.
2. 4) In dem der Zone 2a zugewiesenen Gebiet zwischen Allmendstrasse, Grenzacherstrasse und
Landauerstrasse kann das zuständige Departement aus besonderen städtebaulichen Erwägungen
ausnahmsweise eine grössere Gebäudehöhe und Geschosszahl bewilligen, sofern dadurch die
Ausnützungsziffer, die sich bei einer üblichen zonenmässigen Überbauung ergeben würde, nicht
überschritten wird.
Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum.
Link zu den Bebauungsplänen und Dokumenten in OEREBlex im Geoportal:
https://oereblex.bs.ch/api/geolinks/237.html
1) Siehe auch GRB Nr. 28 vom 24. 4. 1947.
2) Gebietsreduktion anlässlich der Zonenplanrevision (GRB vom 26. 3. 1987, KtBl 1987 I 425).
3) Abs. 2 Ziff. 1 lit. g in der Fassung der Verordnung vom 21. 8. 1990 (wirksam seit 30. 8. 1990).
4) Abs. 2 Ziff. 2 in der Fassung der Verordnung vom 21. 8. 1990 (wirksam seit 30. 8. 1990).
