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# Verfassung der Stadt Chur

## Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen {#art_1}

Stadt Chur
1 Die Stadt Chur ist eine politische Gemeinde des Kantons Graubünden und
dessen Hauptstadt.
2 Sie umfasst das ihr durch die Kantonsverfassung garantierte Gebiet und
dessen Wohnbevölkerung.

## Art. 2 {#art_2}

Autonomie
1 Im Rahmen der Gesetzgebung des Bundes und des Kantons steht der Stadt
das Recht der freien Selbstverwaltung zu.
2 Die Stadt übt in den Grenzen ihrer gesetzlichen Zuständigkeit die Hoheit
über alle auf ihrem Gebiet befindlichen Personen und Sachen aus.

## Art. 3 {#art_3}

Aufgaben
a) Im Allgemeinen
1 Die Stadt besorgt die Aufgaben, die sich ihr zum Wohle der Allgemeinheit stellen. Sie fördert die soziale Wohlfahrt und schafft günstige Rahmenbedingungen für eine leistungsfähige Wirtschaft. Dabei hält sie sich an den
Grundsatz der Nachhaltigkeit. Sie erlässt die notwendigen Gesetze und Verordnungen.
2 Die Stadt erfüllt die Aufgaben in den verfassungsmässigen und gesetzlichen Schranken selbständig und in eigener Verantwortung.
3 Sie arbeitet mit der Bürgergemeinde, den Gemeinden, Regionalverbänden
und weiteren Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts sowie mit
Privaten zusammen. Sie orientiert sich dabei an der zweckmässigen und wirtschaftlichen Erfüllung der öffentlichen Aufgaben.

## Art. 4 {#art_4}

b) Im Besonderen
1 Zu den Aufgaben der Stadt gehören, unter Vorbehalt der Zuständigkeit
des Bundes und des Kantons, insbesondere folgende Bereiche:
a) Allgemeine Verwaltung;
b) öffentliche Sicherheit;
c) Bildung und Kultur;
2 1.1.2024
d) Freizeit und Sport;
e) Gesundheitswesen;
f) soziale Wohlfahrt;
g) Infrastruktur;
h) Ver- und Entsorgung;
i) Umwelt- und Raumordnung;
k) Volkswirtschaft;
l) Finanzen und Steuern.
2 Die städtischen Behörden informieren die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit.

## Art. 5 {#art_5}

c) Auslagerung, Beteiligung
1 Die Stadt kann die Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben auf öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Körperschaften, Anstalten, Stiftungen oder
auf Private übertragen und sich an solchen beteiligen, sofern dies im öffentlichen Interesse liegt.
2 Die Aufsicht durch den Stadtrat, eine angemessene Mitwirkung des Gemeinderates und der Rechtsschutz müssen sichergestellt sein.
II. Politische Rechte

## Art. 6 A. Allgemeines {#art_6}

Stimm- und Wahlrecht
Im Allgemeinen
1 Stimm- und wahlberechtigt sind Schweizer Bürgerinnen und Bürger, die
das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und in der Stadt wohnen.
2 Das Stimm- und Wahlrecht umfasst das Recht abzustimmen, zu wählen,
Volksbegehren zu unterzeichnen sowie von den Stimmberechtigten unter Vorbehalt besonderer Wählbarkeitsvoraussetzungen gewählt zu werden. Im Übrigen gilt das kantonale Recht.

## Art. 7 {#art_7}

Wahlbefugnisse
Die Stimmberechtigten wählen:
a) die Mitglieder des Gemeinderates;
b) die Mitglieder des Stadtrates und die Stadtpräsidentin oder den Stadtpräsidenten.
1 Fassung gemäss Volksabstimmung vom 9. Februar 2014
1.1.2024 3

## Art. 8 B. Initiative {#art_8}

Initiativrecht
1 800 Stimmberechtigte können mit einer Initiative unterschriftlich die Abstimmung über Gegenstände verlangen, die dem obligatorischen oder dem fakultativen Referendum unterstehen.
2 Die Initiative kann entweder als ausgearbeiteter Entwurf oder als allgemeine Anregung eingereicht werden.

## Art. 9 {#art_9}

Ungültigkeit
1 Eine Initiative, deren Inhalt eidgenössisches oder kantonales Recht verletzt, ist ungültig und wird nicht der Volksabstimmung unterbreitet.
2 Der Gemeinderat entscheidet auf Antrag des Stadtrates über die Gültigkeit. Ist der Inhalt einer Initiative ganz oder teilweise ungültig, gibt er dem
Initiativkomitee von seinem Entscheid unter Angabe der Gründe schriftlich
Kenntnis.

## Art. 10 {#art_10}

Verfahren
1 Der Stadtrat unterbreitet eine gültig zustande gekommene Initiative innert
einem Jahr seit der Einreichung dem Gemeinderat.
2 Der Gemeinderat unterbreitet die Initiative innert 1 1/2 Jahren seit der Einreichung den Stimmberechtigten zur Abstimmung. Er kann jeder Initiative einen
Gegenvorschlag gegenüberstellen.
3 Stimmt das Volk einer Initiative in der Form der allgemeinen Anregung
zu, so ist der gestützt darauf erarbeitete Entwurf innert 1 1/2 Jahren seit Zustimmung den Stimmberechtigten zur Abstimmung zu unterbreiten. Absatz 1 und 2
finden sinngemäss Anwendung.
4 Das Verfahren richtet sich im Übrigen sinngemäss nach dem kantonalen
Recht.

## Art. 11 C. Referendum {#art_11}

Obligatorisches Referendum
In Gemeindeangelegenheiten unterliegen obligatorisch der Volksabstimmung:
a) Erlass und Änderung von Verfassungsvorschriften und Gesetzen, unter
Vorbehalt von Art. 12 Abs. 2;
b) Geschäfte, die im Einzelfall neue einmalige Ausgaben von mehr als
Fr. 3'000'000.– verursachen;
c) Geschäfte, die im Einzelfall neue jährlich wiederkehrende Ausgaben von
mehr als Fr. 300'000.– verursachen;
4 1.1.2024
d) das Eingehen von Bürgschaften und Beteiligungen sowie die Gewährung
von Darlehen, die im Einzelfall Fr. 3'000'000.– übersteigen;
e) Geschäfte über Kauf, Verkauf, Tausch und Verpfändung von Grundeigentum oder baugesetzlicher Ausnützung sowie über die Einräumung von beschränkten dinglichen Rechten, sofern die finanzielle Tragweite des Beschlusses Fr. 5'000'000.– übersteigt;
f) die Erteilung und wesentliche Änderung von Wassernutzungskonzessionen,
die Einräumung anderer Sondernutzungsrechte mit einer Dauer von über
30 Jahren sowie die Ausübung des Heimfallrechts im Sinne der Wasserrechtsgesetzgebung;
g) Beschlüsse des Gemeinderates über Grundsatzfragen gemäss Art. 15;
h) Geschäfte, die der Gemeinderat mit Mehrheitsbeschluss zur Abstimmung
bringen will.

## Art. 12 {#art_12}

Fakultatives Referendum
1 Auf Verlangen von mindestens 600 Stimmberechtigten werden der
Volksabstimmung unterstellt:
a) Jahresrechnung, Voranschlag und Festsetzung des Steuerfusses;
b) Geschäfte, die im Einzelfall neue einmalige Ausgaben von mehr als
Fr. 1'000'000.– bis Fr. 3'000'000.– verursachen;
c) Geschäfte, die im Einzelfall neue jährlich wiederkehrende Ausgaben von
mehr als Fr. 30'000.– bis Fr. 300'000.– verursachen;
d) das Eingehen von Bürgschaften und Beteiligungen sowie die Gewährung
von Darlehen im Einzelfall in der Höhe von Fr. 1'000'000.– bis
Fr. 3'000'000.–;
e) Geschäfte über Kauf, Verkauf, Tausch und Verpfändung von Grundeigentum oder baugesetzlicher Ausnützung sowie über die Einräumung von beschränkten dinglichen Rechten, sofern die finanzielle Tragweite des Beschlusses mehr als Fr. 2'000'000.– ausmacht, jedoch Fr. 5'000'000.– nicht
übersteigt;
f) Beschlüsse des Gemeinderates über Nachtragskredite, wenn und soweit
dadurch eine Position im Voranschlag um mehr als 20 %, mindestens aber
um Fr. 300'000.–, überschritten wird.
2 Der Erlass und die Änderung von Gesetzen unterstehen dem fakultativen
und nicht dem obligatorischen Referendum, sofern die Vorlage im Gemeinderat
ohne Gegenstimme verabschiedet wird.
1.1.2024 5

## Art. 13 {#art_13}

Verfahren beim fakultativen Referendum
1 Jahresrechnung, Voranschlag und Steuerfuss sind nach ihrer Verabschiedung durch den Gemeinderat bei der Stadtkanzlei aufzulegen, unter Publikation
der Auflage im Stadtamtsblatt. Alle übrigen Beschlüsse und Vorlagen sind
einmal im Stadtamtsblatt zu veröffentlichen.
2 Die Referendumsfrist beträgt 30 Tage seit der Veröffentlichung.
3 Im Begehren um Abstimmung über den Voranschlag muss angegeben
werden, welche Posten abgeändert werden sollen und in welchem Umfang dies
zu geschehen habe.
4 Die Abstimmung soll in der Regel innert zwei Monaten nach Ablauf der
Referendumsfrist vorgenommen werden. Der Gemeinderat stellt den Stimmberechtigten Antrag.

## Art. 14 D. Varianten- und Konsultativabstimmungen {#art_14}

Variantenabstimmung
1 Der Gemeinderat kann zu einer Vorlage, die dem obligatorischen oder
dem fakultativen Referendum untersteht, eine Variante vorschlagen.
2 Findet die Volksabstimmung statt, ist neben der Hauptvorlage auch die
Variante den Stimmberechtigten zu unterbreiten. Findet keine Volksabstimmung statt, fällt die Variante dahin.

## Art. 15 {#art_15}

Konsultativabstimmung
Der Gemeinderat kann Volksabstimmungen über Grundsatzfragen beschliessen.

## Art. 16 E. Politische Parteien {#art_16}

Stellung
Die politischen Parteien können für ihre Mitwirkung bei der Meinungs- und
Willensbildung von der Stadt unterstützt werden, sofern ihre Ziele und ihr Aufbau demokratischen und rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechen.
6 1.1.2024
III. Gemeindeorganisation

## Art. 17 A. Organe {#art_17}

Organe
1 Die Stimmberechtigten bilden in ihrer Gesamtheit das oberste Organ der
Stadt. Sie üben ihre Rechte in der Urnenabstimmung aus.
2 Die weiteren Organe sind:
a) Gemeinderat;
b) Stadtrat;
c) Bildungskommission;
d) Geschäftsprüfungskommission.

## Art. 18 B. Allgemeine Bestimmungen zu den städtischen Behörden {#art_18}

Amtsdauer
1 Die Amtsdauer der städtischen Behörden und ständigen Kommissionen
beträgt vier Jahre. Die Amtsdauer beginnt mit dem Kalenderjahr.
2 Wer dem Gemeinderat während drei Amtsperioden ununterbrochen angehört hat, ist für die nächstfolgende Amtsperiode nicht wieder wählbar. Angebrochene Amtsperioden von mehr als zwei Jahren werden dabei vollen Amtsperioden gleichgestellt.
3 Die Mitglieder des Stadtrates sind zweimal wieder wählbar.
4 Die Mitglieder der Bildungskommission, der Geschäftsprüfungskommission und der ständigen Kommissionen sind stets wieder wählbar.
5 Das Gesetz regelt die Stellvertretung, die Einstellung im Amt und die
Amtsenthebung von Behördenmitgliedern.

## Art. 19 {#art_19}

Wahlen
1 Die Wahl des Stadtrates, der Stadtpräsidentin oder des Stadtpräsidenten
sowie die Wahl des Gemeinderates finden mindestens drei Monate vor Ablauf
der Amtsperiode statt.
1 Fassung von Abs. 2 gemäss Volksabstimmung vom 9. Februar 2014
2 Fassung von Abs. 4 gemäss Volksabstimmung vom 9. Februar 2014
Fassung von Abs. 5 gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 7. September 2023
(GRB.2023.28); angenommen an der Volksabstimmung vom 26. November 2023; von der
Regierung genehmigt am 9. Januar 2024 (RB 8/2024) und vom Stadtrat mit Beschluss
vom 23. Januar 2024 (SRB.2024.73) rückwirkend auf den 1. Januar 2024 in Kraft gesetzt
3 Fassung von Abs. 1 gemäss Volksabstimmung vom 9. Februar 2014
1.1.2024 7
2 Die Stadtpräsidentin oder der Stadtpräsident werden gleichzeitig mit dem
Stadtrat gewählt. Voraussetzung für die Wahl zur Stadtpräsidentin oder zum
Stadtpräsidenten ist die Wahl in den Stadtrat.
3 Ersatzwahlen richten sich nach dem Gesetz.

## Art. 20 {#art_20}

Unvereinbarkeiten
1 Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie, Ehegatten, Konkubinatspaare und Geschwister dürfen nicht gleichzeitig derselben Behörde angehören.
2 Städtische Angestellte und Lehrpersonen dürfen dem Gemeinderat, der
Geschäftsprüfungskommission und der Bildungskommission nicht angehören.
3 Die Mitglieder des Stadtrates können weder dem Gemeinderat noch der
Geschäftsprüfungskommission angehören.

## Art. 21 {#art_21}

Ausstandspflicht
1 Ein Mitglied einer städtischen Behörde oder einer Kommission hat bei
Verhandlungen und Abstimmungen über eine Angelegenheit in den Ausstand
zu treten, wenn:
a) es selbst oder sein Ehegatte oder sein Konkubinatspartner daran ein unmittelbares persönliches Interesse haben;
b) Personen, die mit ihm bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert
sind, die zu ihm in einem Pflegeverhältnis stehen oder deren gesetzliche
oder vertragliche Vertretung ein unmittelbares persönliches Interesse haben;
c) es in gleicher Sache bereits in unterer Instanz einen Entscheid gefällt hat;
d) es andere Umstände als befangen erscheinen lassen.
2 Ist der Ausstand streitig, entscheidet darüber die Behörde oder Kommission unter Ausschluss des betreffenden Mitglieds.

## Art. 22 C. Gemeinderat {#art_22}

Zusammensetzung und Wahl
Der Gemeinderat besteht aus 21 Mitgliedern. Die Wahl erfolgt im Verhältniswahlverfahren (Proporz) nach dem städtischen Gesetz über Abstimmungen
und Wahlen.

## Art. 23 {#art_23}

Konstituierung und Geschäftsordnung
Der Gemeinderat konstituiert sich selbst und gibt sich eine Geschäftsordnung.
1 Fassung von Abs. 2 gemäss Volksabstimmung vom 9. Februar 2014
8 1.1.2024

## Art. 24 {#art_24}

Stellung der Ratsmitglieder
1 Die Mitglieder des Gemeinderates beraten und stimmen ohne Instruktionen. 2 Sie müssen unter Vorbehalt des Berufsgeheimnisses ihre Interessenbindungen offen legen.

## Art. 25 {#art_25}

Befugnisse
a) Allgemein
Dem Gemeinderat obliegen folgende allgemeinen Befugnisse:
a) Oberaufsicht über die gesamte Stadtverwaltung;
b) Vorberatung sämtlicher Vorlagen, die der Volksabstimmung unterliegen;
c) Schaffung neuer Dienststellen;
d) Entscheid über Kompetenzkonflikte zwischen den städtischen Behörden;
e) Initiativ- und Referendumsrecht der Gemeinden gemäss kantonalem Recht.

## Art. 26 {#art_26}

b) Rechtsetzung
Dem Gemeinderat obliegen im Rahmen der Rechtsetzung folgende Befugnisse:
a) Erlass und Änderung von Gesetzen, unter Vorbehalt von Art. 11 lit. a und
Art. 12 Abs. 2;
b) Erlass und Änderung von allgemeinverbindlichen Verordnungen und Reglementen, soweit er durch ein Gesetz ausdrücklich dazu ermächtigt wird;
c) Erlass und Änderung der Personalverordnung.

## Art. 27 {#art_27}

c) Finanzhaushalt
Im Rahmen des Finanzhaushaltes stehen dem Gemeinderat folgende Befugnisse zu:
a) Genehmigung des Geschäftsberichtes, der Jahresrechnung und des Voranschlages, unter Vorbehalt von Art. 12 lit. a;
b) Geschäfte, die im Einzelfall neue einmalige Ausgaben von mehr als
Fr. 500'000.– bis Fr. 3'000'000.– verursachen, unter Vorbehalt von Art. 12
lit. b;
c) Geschäfte, die im Einzelfall neue jährlich wiederkehrende Ausgaben von
mehr als Fr. 30'000.– bis Fr. 300'000.– verursachen, unter Vorbehalt von
Art. 12 lit. c;
d) das Eingehen von Bürgschaften und Beteiligungen sowie die Gewährung
von Darlehen im Einzelfall in der Höhe von Fr. 1'000'000.– bis
Fr. 3'000'000.–, unter Vorbehalt von Art. 12 lit. d;
1.1.2024 9
e) Geschäfte über Kauf, Verkauf, Tausch und Verpfändung von Grundeigentum oder baugesetzlicher Ausnützung sowie über die Einräumung von anderen beschränkten dinglichen Rechten, sofern die finanzielle Tragweite
des Beschlusses mehr als Fr. 2'000'000.– ausmacht, jedoch Fr. 5'000'000.–
nicht übersteigt, unter Vorbehalt von Art. 12 lit. e;
f) die Festsetzung des Steuerfusses, unter Vorbehalt von Art. 12 lit. a;
g) Bewilligung von Nachtragskrediten, wenn und soweit eine Position im
Voranschlag dadurch um mehr als 10 %, mindestens aber um Fr. 100'000.–
überschritten wird, unter Vorbehalt von Art. 12 lit. f;
h) Einräumung von Sondernutzungsrechten, unter Vorbehalt von Art. 11 lit. f;
i) Festsetzung der Gehälter und Sitzungsgelder der städtischen Behörden und
Kommissionen sowie der Besoldung der Angestellten und Lehrpersonen.

## Art. 28 {#art_28}

d) Wahlen
1 Der Gemeinderat wählt:
a) die Stellvertretung der Stadtpräsidentin oder des Stadtpräsidenten;
b) aus seiner Mitte drei Stellvertretungen nach Parteizugehörigkeit der gewählten Stadtratsmitglieder für den Einsitz im Stadtrat;
c) die Bildungskommission und ihre Präsidentin oder ihren Präsidenten;
d) die Geschäftsprüfungskommission und ihre Präsidentin oder ihren Präsidenten;
e) die ständigen Kommissionen und ihre Präsidien.
2 Verfügt ein Stadtratsmitglied nicht über eine Fraktion im Gemeinderat,
oder ist die gewählte Stellvertretung verhindert, nimmt die Gemeinderatspräsidentin bzw. der Gemeinderatspräsident von Amtes wegen als Stellvertretung
Einsitz im Stadtrat (Abs. 1 lit. b).

## Art. 29 {#art_29}

Beschlussfähigkeit
Der Gemeinderat ist beschlussfähig, wenn wenigstens 15 Mitglieder anwesend sind.

## Art. 30 D. Stadtrat {#art_30}

Zusammensetzung und Wahl
1 Der Stadtrat besteht aus der Stadtpräsidentin oder dem Stadtpräsidenten
und aus zwei weiteren Mitgliedern. Einem Mitglied obliegt die Stellvertretung
der Stadtpräsidentin oder des Stadtpräsidenten.
1 Fassung von Art. 28 gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 7. September 2023
(GRB.2023.28); angenommen an der Volksabstimmung vom 26. November 2023; von der
Regierung genehmigt am 9. Januar 2024 (RB 8/2024) und vom Stadtrat mit Beschluss
vom 23. Januar 2024 (SRB.2024.73) rückwirkend auf den 1. Januar 2024 in Kraft gesetzt
10 1.1.2024
2 Der Stadtrat und die Stadtpräsidentin oder der Stadtpräsident werden nach
dem Majorzsystem vom Volk gewählt.

## Art. 31 {#art_31}

Nebenbeschäftigung, öffentliche Ämter
1 Den Mitgliedern des Stadtrates ist jede Nebenbeschäftigung untersagt.
2 Die Mitglieder des Stadtrates dürfen mit Ausnahme eines Grossratsmandates keine weiteren öffentlichen Ämter ausüben.
3 Die Mitwirkung in Verwaltungsorganen von Handelsgesellschaften, Genossenschaften, Vereinen, Stiftungen sowie Körperschaften oder Anstalten des
privaten und öffentlichen Rechts ist mit Zustimmung des Stadtrates zulässig.
Die Zustimmung wird nur erteilt, wenn eine Mitwirkung zur Wahrung der Interessen der Stadt erforderlich ist.

## Art. 32 {#art_32}

Geschäftsordnung
Der Stadtrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

## Art. 33 {#art_33}

Befugnisse
a) Allgemein
Dem Stadtrat stehen alle Befugnisse zu, welche nicht durch eidgenössisches, kantonales oder städtisches Recht einem anderen Organ übertragen sind.
Ihm obliegen insbesondere:
a) Vollzug des eidgenössischen und kantonalen Rechts, der städtischen Gesetze und Verordnungen sowie Beschlüsse des Volkes und des Gemeinderates;
b) Führung der Stadtverwaltung;
c) Erlass und Änderung von verwaltungsinternen Reglementen und Dienstanweisungen;
d) Abschluss von Verträgen;
e) Entscheid über die Anhebung und Durchführung von Prozessen sowie der
Abschluss von Schiedsverträgen und Vergleichen;
f) Ausübung der Polizeibefugnisse, die der Stadt zustehen, und die Strafkompetenz im Verwaltungsstrafverfahren, sofern keine andere Instanz zuständig
ist.

## Art. 34 {#art_34}

b) Finanzhaushalt
Im Rahmen des Finanzhaushaltes stehen dem Stadtrat folgende Befugnisse
zu:
a) Geschäfte, die innerhalb des Voranschlages neue einmalige Ausgaben bis
Fr. 500'000.– verursachen;
b) Geschäfte, die innerhalb des Voranschlages neue jährlich wiederkehrende
Ausgaben bis Fr. 30'000.– verursachen;
1.1.2024 11
c) das Eingehen von Bürgschaften und Beteiligungen sowie die Gewährung
von Darlehen bis Fr. 1'000'000.–;
d) Geschäfte über Kauf, Verkauf, Tausch und Verpfändung von Grundeigentum oder baugesetzlicher Ausnützung sowie über die Einräumung von beschränkten dinglichen Rechten, sofern die finanzielle Tragweite des Beschlusses Fr. 2'000'000.– nicht übersteigt;
e) Bewilligung von Nachtragskrediten, unter Vorbehalt von Art. 27 lit. g.

## Art. 35 {#art_35}

c) Anstellungen und Wahlen
Der Stadtrat ist zuständig für:
a) Anstellung des städtischen Personals nach den Bestimmungen der Personalverordnung;
b) Einsetzung und Wahl von Kommissionen mit vorübergehenden Spezialaufträgen.

## Art. 36 {#art_36}

Beschlussfähigkeit
Der Stadtrat ist beschlussfähig, wenn drei Mitglieder oder Stellvertretende
anwesend sind. Die an der Sitzung Teilnehmenden sind zur Stimmabgabe verpflichtet.

## Art. 37 {#art_37}

Vertretung der Stadt
1 Der Stadtrat vertritt die Stadt gegenüber Dritten und vor Gericht.
2 Die Stadtpräsidentin bzw. der Stadtpräsident oder ihre bzw. seine Stellvertretung führt zusammen mit einem weiteren Mitglied des Stadtrates oder mit der
Stadtschreiberin bzw. dem Stadtschreiber die rechtsverbindliche Unterschrift für
die Stadt.

## Art. 38 {#art_38}

Verhältnis des Stadtrates zum Gemeinderat
1 Der Stadtrat hat sämtliche vom Gemeinderat zu behandelnden Geschäfte
vorzuberaten und darüber Antrag zu stellen.
2 Der Stadtrat verabschiedet den Geschäftsbericht und die Jahresrechnung
des abgelaufenen Jahres zuhanden des Gemeinderates. Er unterbreitet ihm den
Voranschlag für das kommende Jahr und stellt Antrag über die Festsetzung des
Steuerfusses.

## Art. 39 {#art_39}

Teilnahme an Gemeinderatssitzungen
Die Mitglieder des Stadtrates nehmen an den Sitzungen des Gemeinderates
mit beratender Stimme teil.
12 1.1.2024

## Art. 40 {#art_40}

Departemente
1 Die Stadtverwaltung wird in drei Departemente aufgeteilt, denen je ein
Mitglied des Stadtrates vorsteht.
2 Der Gemeinderat legt die Aufgabenbereiche der Departemente fest.
3 Zu Beginn jeder Amtsperiode beschliesst der Stadtrat über die Zuweisung
der Departemente sowie über die interne Stellvertretung.

## Art. 41 {#art_41}

Verfahren
1 Die Mitglieder des Stadtrates können für den gesamten ihnen unterstellten
Bereich Verfügungen erlassen. Der Stadtrat kann diese Kompetenz an die
Dienststellen delegieren.
2 Gegen Verfügungen kann innert 20 Tagen seit Zustellung beim Gesamtstadtrat schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden.
3 Der Weiterzug richtet sich nach dem kantonalen Verwaltungsgerichtsgesetz.

## Art. 42 E. Bildungskommission1 {#art_42}

Zusammensetzung und Wahl
Die Bildungskommission besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten
sowie aus sechs weiteren Mitgliedern. Sie werden vom Gemeinderat gewählt,
unter Berücksichtigung der Fraktionsstärke. Mindestens vier Personen sind
Ratsmitglieder.

## Art. 43 {#art_43}

Aufgaben und Kompetenzen
Die Bildungskommission beaufsichtigt den Schulbetrieb und nimmt die
strategische Leitung wahr. Im Übrigen richten sich ihre Aufgaben nach der
Gesetzgebung.

## Art. 44 {#art_44}

Beschlussfähigkeit
Die Bildungskommission ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der
Mitglieder anwesend ist.
1 Fassung von Abschnitt E. gemäss Volksabstimmung vom 9. Februar 2014
2 Fassung gemäss Volksabstimmung vom 29. November 2020, mit Beschluss des Stadtrates
(SRB.2021.6) vom 12. Januar 2021 unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Regierung rückwirkend auf den 1. Januar 2021 in Kraft gesetzt
1.1.2024 13

## Art. 45 F. Geschäftsprüfungskommission {#art_45}

Zusammensetzung und Wahl
Der Gemeinderat wählt eine Geschäftsprüfungskommission, bestehend aus
sieben Mitgliedern und zwei Stellvertretungen. Mindestens vier Mitglieder
müssen dem Gemeinderat angehören.

## Art. 46 {#art_46}

Aufgaben und Kompetenzen
1 Die Geschäftsprüfungskommission prüft den Voranschlag, den Geschäftsbericht und die Jahresrechnung. Ihr obliegt auch die Prüfung der Verwaltungstätigkeit im Allgemeinen.
2 Das Nähere bestimmt die vom Gemeinderat erlassene Verordnung.

## Art. 47 {#art_47}

Beschlussfähigkeit
Die Geschäftsprüfungskommission ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit
ihrer Mitglieder anwesend ist.

## Art. 48 IV. Finanzen, Steuern und Abgaben {#art_48}

Finanzhaushaltsgrundsätze
1 Die öffentlichen Mittel sind sparsam, wirtschaftlich und wirksam einzusetzen.
2 Der Finanzhaushalt soll mittelfristig ausgeglichen sein.

## Art. 49 {#art_49}

Grundsätze der Rechnungsführung
1 Die Jahresrechnung ist nach den allgemein anerkannten Grundsätzen für
das Rechnungswesen der öffentlichen Finanzhaushalte zu führen.
2 Die an bestimmte Zwecke gebundenen Mittel (Fonds, Stiftungen und
Spezialfinanzierungen) sollen ausgeschieden und ihrer Zweckbestimmung gemäss verwaltet werden.

## Art. 50 {#art_50}

Zusammensetzung des Vermögens
Das Vermögen der Stadt besteht aus:
a) den Sachen im Gemeingebrauch;
b) dem Verwaltungsvermögen;
c) dem Nutzungsvermögen;
d) dem Finanzvermögen.
14 1.1.2024

## Art. 51 {#art_51}

Eigentum
Das Gemeindevermögen ist Eigentum der Stadt. Vorbehalten bleiben die
gemäss kantonalem Recht der Bürgergemeinde zu Eigentum zugewiesenen
Vermögenswerte.

## Art. 52 {#art_52}

Steuern und Abgaben
Die Stadt deckt ihren Finanzbedarf insbesondere aus Steuern, Beiträgen
und Gebühren sowie aus Vermögenserträgen.

## Art. 53 V. Bürgergemeinde {#art_53}

Rechtsgrundlagen
Rechtsstellung, Aufgaben und Organisation der Bürgergemeinde richten
sich nach dem Gesetz.

## Art. 54 VI. Schluss- und Übergangsbestimmungen {#art_54}

Revision
1 Die Verfassung kann jederzeit ganz oder teilweise revidiert werden.
2 Der Stadtrat bestimmt das Inkrafttreten von Revisionen gemäss Abs. 1
nach der Genehmigung durch die Regierung.

## Art. 55 {#art_55}

Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Verfassung tritt auf den 1. Juli 2005 in Kraft.3
2 Auf diesen Zeitpunkt wird die Verfassung der Stadt Chur vom 21. Juni
1964 inkl. sämtlicher seither eingetretenen Änderungen aufgehoben.

## Art. 56 {#art_56}

Weitergeltung bisherigen Rechts
1 Erlasse, die von einer nicht mehr zuständigen Behörde oder in einem nicht
mehr zulässigen Verfahren beschlossen worden sind, bleiben in Kraft.
2 Die Änderung dieser Erlasse richtet sich nach dieser Verfassung.
1 Fassung von Abs. 2 gemäss Volksabstimmung vom 9. Februar 2014
Die Teilrevision gemäss Volksabstimmung vom 9. Februar 2014 wurde von der Regierung am 4. März 2014 (RB 172) genehmigt und vom Stadtrat mit Beschluss vom 8. April
2014 (SRB.2014.244) auf den 1. August 2014 in Kraft gesetzt
2 Die am 7. September 2023 vom Gemeinderat beschlossene Teilrevision (GRB.2023.28)
wurde an der Volksabstimmung vom 26. November 2023 angenommen; von der Regierung am 9. Januar 2024 (RB 8/2024) genehmigt und vom Stadtrat mit Beschluss vom
23. Januar 2024 (SRB.2024.73) rückwirkend auf den 1. Januar 2024 in Kraft gesetzt
3 Von der Regierung genehmigt am 28. Juni 2005
1.1.2024 15

## Art. 57 {#art_57}

Zusammensetzung Schulrat bis 31.12.2016
1 Die gestützt auf bisheriges Recht in den Schulrat gewählten Personen
übernehmen ab Inkrafttreten der neuen Bestimmungen bis zum Ende ihrer
Amtszeit am 31. Dezember 2016 die Funktion der Bildungskommission.
2 Die zuständige Departementsvorsteherin, die den Schulrat präsidiert,
scheidet mit Inkrafttreten der neuen Bestimmungen aus. Der bisherige Schulrat
wählt aus seiner Mitte die Präsidentin oder den Präsidenten. Er konstituiert sich
selbst.
3 Im Übrigen richten sich die Rechte und Pflichten nach den neuen Bestimmungen.
1 Fassung gemäss Volksabstimmung vom 9. Februar 2014
16 1.1.2024
Anhang:
Übersicht Finanzkompetenzen
Stadtrat Gemeinderat Fakultatives
Referendum
Obligatorisches
Referendum
Neue einmalige
Ausgaben bis 500'000 ab 500'000 ab 1'000'000 ab 3'000'000
Neue jährlich
wiederkehrende
Ausgaben bis 30'000 ab 30'000 ab 30'000 ab 300'000
Liegenschaften
– Kauf bis 2'000'000 ab 2'000'000 ab 2'000'000 ab 5'000'000
– Verkauf bis 2'000'000 ab 2'000'000 ab 2'000'000 ab 5'000'000
– Tausch bis 2'000'000 ab 2'000'000 ab 2'000'000 ab 5'000'000
– Verpfändung bis 2'000'000 ab 2'000'000 ab 2'000'000 ab 5'000'000
Bürgschaften,
Beteiligungen,
Darlehensgewährungen bis 1'000'000 ab 1'000'000 ab 1'000'000 ab 3'000'000
Nachtragskredite bis 100'000 ab 100'000 ab 300'000 –
