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title: "Bevölkerungsschutzgesetz"
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provisions: 33
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# Bevölkerungsschutzgesetz

## Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen (1.) {#art_1}

Gegenstand
1 Dieses Gesetz regelt die Vorbereitung, Durchführung und Finanzierung der
erforderlichen Massnahmen bei besonderen und ausserordentlichen Lagen
oder bei Katastrophen und Notlagen sowie die Organisation der zuständigen
Stellen.

## Art. 2 {#art_2}

Zweck
1 Das Gesetz bezweckt namentlich:
a) die Tätigkeit und den Betrieb der politischen Institutionen und der öffentlichen Dienste sicherzustellen sowie die gegenseitige grenzüberschreitende Hilfeleistung zu gewährleisten;
b) die Regierungstätigkeit, die Sicherheit und Ordnung, die Alarmierung
und die Information von Behörden und Bevölkerung sowie den
Vollzug der vom Bund delegierten Aufgaben2) zu garantieren.
1) Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz (BZG; SR 520.1)
2) Im Bereich Bevölkerungsschutz und wirtschaftliche Landesversorgung
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
Lf. Nr. / Abl. 885 1
511.1 Ausserrhodische Gesetzessammlung

## Art. 3 {#art_3}

Begriffe
1 Besondere Lagen sind Situationen, in denen sektoriell gewisse Aufgaben
mit den ordentlichen Abläufen nicht mehr bewältigt werden können und eine
rasche Konzentration der Mittel und Straffung der Verfahren notwendig machen.
2 Ausserordentliche Lagen sind Situationen, in denen in zahlreichen Bereichen und Sektoren die ordentlichen Abläufe nicht genügen, um die anstehenden Aufgaben zu bewältigen und eine rasche Konzentration der Mittel
und Straffung der Verfahren notwendig machen.
3 Die Notorganisation umfasst alle für die Bewältigung von besonderen und
ausserordentlichen Lagen notwendigen Führungsstäbe und Mittel des
Kantons, der Gemeinden und Dritter.
4 Eine Katastrophe ist ein natur- oder zivilisationsbedingtes Schadenereignis, bzw. schwerer Unglücksfall, der so viele Schäden oder Unfälle verursacht, dass die personellen und materiellen Mittel der betroffenen
Gemeinschaft überfordert sind.
5 Eine Notlage ist eine Situation, die aus einer gesellschaftlichen Entwicklung oder einem technischen Ereignis entsteht und mit den ordentlichen Abläufen nicht wirkungsvoll bewältigt werden kann, weil sie die personellen und
materiellen Mittel der betroffenen Gemeinschaft überfordert.

## Art. 4 II. Aufgaben und Verantwortlichkeiten (2.) {#art_4}

Regierungsrat
1 Der Regierungsrat ist für die Vorbereitung und den Vollzug der in Art. 2 genannten Aufgaben und Massnahmen verantwortlich3).
2 Er arbeitet mit den Gemeinden, anderen Kantonen, dem Bund und dem
benachbarten Ausland zusammen. Er kann dazu Vorschriften erlassen und
die erforderlichen Verträge abschliessen.
3 Der Regierungsrat ist für die Erklärung der Katastrophe oder Notlage zuständig und bezeichnet das betroffene Gebiet. Er orientiert unverzüglich die
Öffentlichkeit und erstattet dem Kantonsrat Bericht.
3) Vgl. Art. 90 Kantonsverfassung (KV; bGS 111.1)
Ausserrhodische Gesetzessammlung 511.1
4 Er ist im Weiteren insbesondere zuständig für:
a) den Entscheid über den Einsatz der Notorganisation auf kantonaler
Ebene;
b) die Bezeichnung der Stabschefin oder des Stabschefs des kantonalen Führungsstabes (KFS) und ihrer oder seiner Stellvertretung;
c) die Wahl der Mitglieder des Kernstabes des kantonalen Führungsstabes;
d) den Erlass des Gefahrenkatasters.

## Art. 5 {#art_5}

Departement Inneres und Sicherheit *
1 Das Departement Inneres und Sicherheit vollzieht dieses Gesetz, soweit
die Zuständigkeit in diesem Erlass nicht anders geregelt oder vom Regierungsrat nicht einer anderen Instanz zugewiesen ist. Es bezeichnet insbesondere die Mitglieder des erweiterten Stabes des KFS. *

## Art. 6 {#art_6}

Gemeinden
1 Die Gemeinden sind in ihrem Bereich zuständig für die Bewältigung von
besonderen und ausserordentlichen Lagen4).
2 Sie planen Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung, treffen Massnahmen zur Bewältigung von Schadenereignissen und halten ihre Mittel für die
überörtliche Hilfe zur Verfügung.
3 Sie vollziehen dieses Gesetz, soweit die Zuständigkeit in diesem Erlass
den Gemeinden übertragen ist. Sie entscheiden insbesondere über den Einsatz der Notorganisation auf kommunaler Ebene.

## Art. 7 {#art_7}

Führungsstäbe
1 Der Kanton bestellt den kantonalen Führungsstab (KFS), und die Gemeinden bestellen die Gemeindeführungsstäbe (GFS).

## Art. 8 {#art_8}

Aufgaben der Führungsstäbe
1 In der Vorbereitungsphase planen die Führungsstäbe die Massnahmen für
besondere und ausserordentliche Lagen.
4) Vgl. Art. 20 Gemeindegesetz (bGS 151.11)
511.1 Ausserrhodische Gesetzessammlung
2 In der Einsatzphase obliegt den Führungsstäben die Bewältigung der besonderen und ausserordentlichen Lagen. Sie beraten die Behörden, setzen
die angeordneten Massnahmen um und koordinieren den Einsatz aller Mittel.
3 Der Kanton unterstützt die Gemeinden mit Einsatzkoordinatorinnen oder
Einsatzkoordinatoren.

## Art. 9 {#art_9}

Infrastruktur
1 Der Kanton und die Gemeinden stellen ihren Führungsstäben die notwendigen Räumlichkeiten und Mittel zur Verfügung.

## Art. 10 {#art_10}

Koordination
1 Soweit der Bundesrat nicht anders verfügt, bestimmt der Regierungsrat,
nach welchen Grundsätzen Bereiche und Aufgaben zu koordinieren sind. Er
bezeichnet ferner das Gebiet sowie Beginn und Dauer der Anwendung der
entsprechenden Grundsätze.

## Art. 11 III. Partnerorganisationen (3.) {#art_11}

Zusammenarbeit
1 Polizei, Feuerwehr, Organisationen des Gesundheitswesens, technische
Werke und Zivilschutz arbeiten zusammen, wo es der Schutz der Bevölkerung erfordert.
2 Gemeinsame Führungsorgane koordinieren die Zusammenarbeit.

## Art. 12 {#art_12}

Verbund
1 Die Partnerorganisationen arbeiten im Verbund zusammen, wenn besondere und ausserordentliche Lagen sowie bewaffnete Konflikte nach Ausmass und Dauer der Gefährdung der Bevölkerung und ihrer Lebensgrundlagen den gemeinsamen Einsatz erfordern.
2 Sie sind in Organisation, Ausbildung, Ausrüstung und Einsatzplanung vorbereitet, im Verbund zusammenzuarbeiten.

## Art. 13 Ausserrhodische Gesetzessammlung 511.1 {#art_13}

Aufgaben
1 Die Partnerorganisationen erfüllen ihre Aufgaben nach Massgabe der besonderen Gesetzgebung5) bzw. von Leistungsvereinbarungen.
2 Sie stellen nach Massgabe ihrer Zuständigkeit die Führung im Einsatzgebiet sicher.

## Art. 14 {#art_14}

Technische Werke
1 Die technischen Werke sind im Verbund mit den anderen Partnerorganisationen zur Zusammenarbeit verpflichtet.
2 Die örtliche Korporation, die Aufgaben der technischen Werke erfüllt, sorgt
für die Zusammenarbeit im Verbund mit den anderen Partnerorganisationen.
3 Die Gemeinden üben die Aufsicht aus und können Weisungen erlassen.
Erstreckt sich eine örtliche Korporation über mehrere Gemeinden6), obliegen
der Erlass von Weisungen und die Aufsicht derjenigen Gemeinde, welche
die meisten Einwohnerinnen und Einwohner im Korporationsgebiet aufweist.
4 Das privatrechtliche Unternehmen, das Aufgaben der technischen Werke
erfüllt, gewährleistet nach Massgabe der Leistungsvereinbarung mit den
Gemeinden7) oder dem Kanton die Zusammenarbeit mit den anderen Partnerorganisationen im Verbund.

## Art. 15 IV. Ausbildung und Einsatz (4.) {#art_15}

Ausbildung
1 Der Kanton ist zuständig für die Durchführung der Orientierungstage, der
Grund- und Kaderausbildung der Führungsstäbe und des Personals für die
Führungsunterstützung. Er kann das für die Notorganisation erforderliche
Fachpersonal zu Kursen und Übungen aufbieten.
2 Der Kanton und die Gemeinden führen regelmässig Übungen für ihre Führungsstäbe sowie gemeinsame Übungen mit den Partnerorganisationen
durch.
5) Polizeigesetz (bGS 521.1); Feuerschutzgesetz (bGS 861.0)
6) Art. 30 ff. Gemeindegesetz (bGS 151.11)
7) Vgl. Art. 30 Gemeindegesetz (bGS 151.11)
511.1 Ausserrhodische Gesetzessammlung

## Art. 16 {#art_16}

Aufgebot und Einsatz
1 Aufgebote der Führungsstäbe richten sich nach den vier Führungsstufen
Alltagsereignisse, Grossereignisse, längerdauernde Einsätze und Kriegsfall8).
2 Der Stabschefin oder dem Stabschef KFS im Einsatz sind unterstellt:
a) Führungsstäbe;
b) Verwaltungsstellen;
c) Partnerorganisationen
d) sowie weitere vom Regierungsrat bezeichnete Stellen.

## Art. 17 {#art_17}

Zusammenarbeit
1 Der Kanton und die Gemeinden unterstützen auf Begehren andere Kantone im Rahmen ihrer Möglichkeiten, insbesondere durch Mittel des Bevölkerungsschutzes. Die Koordination obliegt dem Kanton.
2 Der Regierungsrat kann die Hilfe des Bundes, anderer Kantone und Dritter
anfordern.
3 Der Regierungsrat kann mit dem Bund, anderen Kantonen und Dritten Vereinbarungen über die Hilfeleistung treffen.

## Art. 18 {#art_18}

Gemeinden
1 Die Gemeinden können durch Vereinbarung Aufgaben im Bevölkerungsschutz gemeinsam erfüllen9).
2 Der Regierungsrat kann Gemeinden verpflichten, Aufgaben im Bevölkerungsschutz gemeinsam zu erfüllen, wenn eine wirksame Aufgabenerfüllung
und ein wirtschaftlicher Mitteleinsatz es verlangen. Er kann seine finanzielle
Beteiligung vom Grad der Zusammenarbeit abhängig machen.
8) Vgl. Schweizerischer Feuerwehrverband, Führung von Grossereignissen, Teil A,
Ausbildungsbehelf, Ziff. 1.3 und Ziff. 6.2 des Konzeptes Bevölkerungsschutz AR
9) Art. 28 ff. Gemeindegesetz (bGS 151.11)
Ausserrhodische Gesetzessammlung 511.1

## Art. 19 V. Besondere Sachgebiete (5.) {#art_19}

Wirtschaftliche Landesversorgung
1 Um die vom Bund übertragenen Aufgaben der wirtschaftlichen Landesversorgung zu erfüllen,
a) führt der Kanton eine Zentralstelle für wirtschaftliche Landesversorgung;
b) führen die Gemeinden eine Stelle für wirtschaftliche Landesversorgung und bezeichnen eine verantwortliche Leiterin oder einen verantwortlichen Leiter und eine Stellvertretung.
2 Gegen Verfügungen der kantonalen Zentralstelle für wirtschaftliche
Landesversorgung kann beim Departement Inneres und Sicherheit Rekurs

## Art. 20 erhoben werden. Dieses entscheidet abschliessend. * {#art_20}

Unterbringung und Betreuung
1 Der Kanton trifft die nötigen Massnahmen für die Unterbringung und angemessene Betreuung von obdachlosen und Schutz suchenden Personen.

## Art. 21 {#art_21}

Pflicht zur Hilfeleistung und Requisition
1 Reichen die ordentlichen Organe nicht mehr aus, können die Führungsstäbe alle für die Hilfeleistungen
a) geeigneten Personen, Betriebe und Organisationen aufbieten;
b) erforderlichen Mittel requirieren. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den bundesrechtlichen Vorschriften10).

## Art. 22 {#art_22}

Gesundheitswesen
1 In besonderen und ausserordentlichen Lagen trifft der Regierungsrat die
notwendigen Massnahmen zur Sicherstellung der erforderlichen Behandlung, Betreuung und Pflege von Patientinnen und Patienten.
2 Er kann:
a) die Institutionen des Gesundheitswesens zur Aufnahme, Behandlung
und Pflege von Patientinnen und Patienten verpflichten;
b) die freie Arzt- und Spitalwahl einschränken oder aufheben.
10)Verordnung über die Requisition (SR 519.7)
511.1 Ausserrhodische Gesetzessammlung
3 In allen Institutionen des Gesundheitswesens sind im Rahmen des koordinierten Sanitätsdienstes für besondere und ausserordentliche Lagen Notfallorganisationen vorzubereiten und zu unterhalten. Der Regierungsrat legt
nach den Vorgaben des Departements Gesundheit und Soziales deren Umfang fest. *

## Art. 23 {#art_23}

Heilmittel
1 Die Institutionen des Gesundheitswesens können verpflichtet werden, für
besondere und ausserordentliche Lagen nach den Vorgaben des Departements Gesundheit und Soziales Vorräte an Medizinalprodukten und Arzneimitteln bereitzuhalten. *

## Art. 24 {#art_24}

Geschütztes Spital
1 Die Inbetriebnahme des geschützten Spitals wird vom Bundesrat oder vom
Regierungsrat angeordnet.
2 Die Betreiberin oder der Betreiber des Akutspitals führt das geschützte
Spital.
3 Die kantonale Zivilschutzorganisation unterstützt den Betrieb und den Unterhalt des geschützten Spitals.

## Art. 25 VI. Finanzierung (6.) {#art_25}

Grundsatz
1 Der Kanton trägt die Kosten, die nicht von den Gemeinden oder den Partnerorganisationen getragen werden müssen.
2 Die Gemeinden tragen insbesondere die Kosten für Arbeiten, die in ihrer
Zuständigkeit stehen sowie für die Einsatzbereitschaft und den Einsatz ihrer
Führungsstäbe, des Personals der Führungsunterstützung und den Unterhalt und Betrieb der Alarmierungssysteme.
3 Zur Finanzierung von Gemeindeübungen und Einsätzen kann der Kanton
Beiträge leisten.

## Art. 26 Ausserrhodische Gesetzessammlung 511.1 {#art_26}

Partnerorganisationen
1 Die Träger der Partnerorganisationen finanzieren die durch diese verursachten Kosten nach Massgabe der besonderen Gesetzgebung11).

## Art. 27 {#art_27}

Führungsorgane und Führungsunterstützung
1 Der Kanton trägt die Kosten der Grund- und der Kaderausbildung der
Angehörigen der Führungsstäbe und des Personals der kantonalen Führungsunterstützung.
2 Die Kosten werden nicht übernommen, wenn eine nach Art. 12 Abs. 2 gebotene Mitwirkung der Gemeinde in einem gemeinsamen Führungsorgan
unterbleibt.

## Art. 28 {#art_28}

Rückgriff
1 Der Kanton und die Gemeinden können für die Kosten, die ihnen im Zusammenhang mit besonderen und ausserordentlichen Lagen entstehen, auf
die Verursacherinnen oder Verursacher Rückgriff nehmen.

## Art. 29 {#art_29}

Entschädigung
1 Die Entschädigung Dritter wird in der Verordnung geregelt.

## Art. 30 VII. Schlussbestimmungen (7.) {#art_30}

Strafbestimmungen
1 Wer vorsätzlich oder fahrlässig den Verfügungen oder Anordnungen der
nach diesem Gesetz oder den Ausführungsbestimmungen zuständigen Behörden zuwiderhandelt, wird mit Busse bis Fr. 40 000.– bestraft.

## Art. 31 {#art_31}

Ausführungsbestimmungen
1 Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
11)Polizeigesetz (bGS 521.1); Feuerschutzgesetz (bGS 861.0); Zivilschutzgesetz (bGS
511.2)
511.1 Ausserrhodische Gesetzessammlung

## Art. 32 {#art_32}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Verordnung vom 5. April 1983 über die Organisation der kantonalen Zivilverteidigung und Katastrophenhilfe12) und die vorläufige Verordnung vom
16. Dezember 2003 zum Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz13) werden aufgehoben.

## Art. 33 {#art_33}

Referendum und Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.14)
2 Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.15)
12)bGS 511.1 (lf. Nr. 114)
13)bGS 511.0 (lf. Nr. 857)
14)Die Referendumsfrist ist am 16. November 2004 unbenutzt abgelaufen (Abl. 2004,
S. 979).
15)1. Januar 2005 (RRB vom 23. November 2004; Abl. 2004, S. 979)
Ausserrhodische Gesetzessammlung 511.1
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
11.05.2015 01.01.2016 Art. 5 Titel geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 5 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 19 Abs. 2 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 22 Abs. 3 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 23 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
511.1 Ausserrhodische Gesetzessammlung
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.
Art. 5 11.05.2015 01.01.2016 Titel geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 5 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 19 Abs. 2 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 22 Abs. 3 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 23 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
