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title: "Bebauungsplan 132: Basel Breite-Zentrum (Areal) / Areal zwischen Zürcherstrasse / Farnsburgerstrasse / St. Alban-Rheinweg / Nationalstrasse N2 (Breitebrücken) / Schwarzwaldbrücke"
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# Bebauungsplan 132: Basel Breite-Zentrum (Areal) / Areal zwischen Zürcherstrasse / Farnsburgerstrasse / St. Alban-Rheinweg / Nationalstrasse N2 (Breitebrücken) / Schwarzwaldbrücke

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Bebauungspläne und spezielle Bauvorschriften 731.150.132
Bebauungsplan 132: Basel Breite-Zentrum (Areal) / Areal zwischen
Zürcherstrasse / Farnsburgerstrasse / St. Alban-Rheinweg / Nationalstrasse
N2 (Breitebrücken) / Schwarzwaldbrücke
(BP 132)
Vom 20. April 1988 (Stand 20. April 1988)
Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt,
auf Antrag seiner Kommission und gestützt auf die §§ 5 und 8 des Hochbautengesetzes vom 11.
Mai 1939 1) und die §§ 1 ff. des Gesetzes vom 14. Januar 1937 über Anlegung und Korrektion von
Strassen 2) und § 16 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. März 1927 über die Inanspruchnahme der Allmend
durch die Verwaltung und durch Private 3), beschliesst:
Für den Text des Bebauungsplans siehe Anhang.
Link zu den Bebauungsplänen und Dokumenten in OEREBlex im Geoportal:
https://oereblex.bs.ch/api/geolinks/145.html
1) Dieses Gesetz ist aufgehoben. Massgebend ist jetzt das Bau- und Planungsgesetz vom 17. 11. 1999 (SG 730.100).
2) Dieses Gesetz ist aufgehoben. Massgebend ist jetzt das Bau- und Planungsgesetz vom 17. 11. 1999 (SG 730.100).
3) Dieses Gesetz ist aufgehoben. Massgebend ist jetzt das Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (NöRG) vom 16. 10. 2013 (SG
724.100).
Bebauungspläne und spezielle Bauvorschriften 731.150.132
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
20.04.1988 20.04.1988 Erlass Erstfassung 1988
Bebauungspläne und spezielle Bauvorschriften 731.150.132
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 20.04.1988 20.04.1988 Erstfassung 1988
Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne 731.150.132
Basel
Breite-Zentrum (Areal) / Areal zwischen Zürcherstrasse / Farnsburgerstrasse / St. Alban-
Rheinweg / Nationalstrasse N2 (Breitebrücken) / Schwarzwaldbrücke
GRB vom 20. April 1988
Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, auf Antrag seiner Kommission und gestützt auf die §§ 5 und 8
des Hochbautengesetzes vom 11. Mai 1939 und die §§ 1ff. des Gesetzes vom 14. Januar 1937 1) über
Anlegung und Korrektion von Strassen und § 16 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. März 1927 2) über die
Inanspruchnahme der Allmend durch die Verwaltung und durch Private, beschliesst:
1.
2.
3.
Für das im Plan Nr.11’280 des Amtes für Kantons- und Stadtplanung vom 30. Juli 1984 bezeichnete Gebiet
werden folgende spezielle Bauvorschriften erlassen:
3.1.
a) Auf der mit A bezeichneten Fläche ist nur eine durchgehende Randbebauung längs der Baulinie
der Farnsburgerstrasse zulässig.
b) Mindestens 50 % der hinter der Baulinie liegenden Fläche darf nicht überbaut werden.
3.2.
a) Auf der mit B bezeichneten Fläche ist nur eine durchgehende Randbebauung längs der Baulinie
der Erschliessungsstrasse zulässig.
b) Die Bruttogeschossfläche einer zonengemässen Randbebauung darf nicht überschritten werden.
c) Es sind fünf Vollgeschosse zulässig; ein allfälliges Hanggeschoss wird in die Zahl der
Vollgeschosse eingerechnet. Die Vollgeschosse dürfen eine Bautiefe von 18 m erreichen;
ausgenommen hievon ist das oberste Vollgeschoss, dessen Bautiefe auf 12 m begrenzt ist.
d) Gegen die Grünzone gerichtete Gebäudewände dürfen eine Höhe von 16 m, gegen die
Erschliessungsstrasse gerichtete Gebäudewände eine Höhe von 18 m erreichen.
e) Erdgeschossige Bauten sind von den Nachbar- und Allmendgrenzen 5 m entfernt zu halten.
f) Höchstens 50 % der Parzellenfläche dürfen mehrgeschossig, weitere 20 % nur erdgeschossig
überbaut werden. Vorbehalten bleibt die Errichtung einer Fussgängerpasserelle. Die Dachflächen der erdgeschossigen Bauten sind als Gärten zu gestalten.
1) SG 730.100.
2) Dieses Gesetz ist aufgehoben. Massgebend ist jetzt das Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (NöRG) vom 16. 10. 2013 (SG 724.100).
Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne 731.150.132
g) Vom Trottoir der Schwarzwaldbrücke zur Grünzone ist eine öffentliche Fussgängerverbindung zu
erstellen.
3.3.
a) Auf den mit C und D bezeichneten Flächen kann das zuständige Departement grössere Bautiefen
sowie kleinere Freiflächen bewilligen, sofern die Ausnützungsziffer 1,5 nicht überschritten wird.
b) Der Anbau des Fussweges zwischen Zürcherstrasse und der zentral gelegenen Grünzone ist
zulässig.
3.4.
Die Bauten sind mit Flachdächern zu versehen.
3.5.
Das zuständige Departement wird ermächtigt, Abweichungen von den Bauvorschriften zuzulassen, sofern
dadurch die Gesamtkonzeption der Bebauung nicht beeinträchtigt wird.
4.
Der Regierungsrat wird ermächtigt, die zur Erstellung eines Parkdecks unter den Breitebrücken und einer
unterirdischen Zufahrt sowie der Anschlussbauwerke der vorgesehenen Fussgängerunter- oder -überführung der Zürcherstrasse notwendigen Allmendparzellen zu bilden und sie mit unselbständigen Baurechten
zu belasten.
Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum.
Link zu den Bebauungsplänen und Dokumenten in OEREBlex im Geoportal:
https://oereblex.bs.ch/api/geolinks/145.html
