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title: "Enteignungsgesetz"
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# Enteignungsgesetz

## Art. 1 l. Das Enteignungsrecht {#art_1}

Voraussetzungen
1 Das Enteignungsrecht kann nur geltend gemacht werden, sofern und soweit dies die Erreichung von Zwecken im Interesse des Kantons oder einer
Landesgegend erheischt und eine gütliche Einigung nicht oder nur unter einem unverhältnismässigen Kostenaufwand möglich ist.

## Art. 2 {#art_2}

Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz gilt für alle Enteignungen auf Kantonsgebiet. *
2 Ist die Enteignung nach eidgenössischem Recht bewilligt, so kann das
kantonale Recht nicht mehr angerufen werden.

## Art. 3 {#art_3}

Legitimation
1 Die Enteignung kann von Personen des öffentlichen wie des privaten
Rechtes anbegehrt werden.
2 Landsgemeinde- und Grossratsbeschlüsse über die Ausführung öffentlicher Werke enthalten die Befugnis zur Anwendung des Enteignungsrechtes.
3 Über die Ausübung des Enteignungsrechtes im Interesse des Kantons sowie über die Erteilung des Enteignungsrechtes zugunsten einer Landesgegend entscheidet die Standeskommission. *

## Art. 4 * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses {#art_4}

Gegenstand
1 Enteignet werden können bewegliche oder unbewegliche Sachen oder
Rechte an solchen.
2 Gegen den Willen des Enteigneten1) darf kein völliger oder dauernder Entzug erfolgen, wenn eine Beschränkung oder vorübergehende Enteignung
zur Erreichung des Zweckes genügt.

## Art. 5 {#art_5}

Ausdehnungsrecht des Enteigneten
1 Wird von einem Grundstück oder mehreren wirtschaftlich zusammenhängenden Grundstücken nur ein Teil in Anspruch genommen und dadurch die
bestimmungsgemässe Verwendung des verbleibenden Teiles verunmöglicht
oder unverhältnismässig erschwert, so kann der Enteignete die Enteignung
des Ganzen verlangen.
2 Wird dem Enteigneten durch die Einräumung eines beschränkten dinglichen Rechtes die bestimmungsgemässe Verwendung des Grundstückes
verunmöglicht oder unverhältnismässig erschwert, so kann er die Enteignung des Grundstückes verlangen.
3 Auf die Ausdehnung kann innert 20 Tagen nach rechtskräftiger Feststellung der Entschädigung verzichtet werden.

## Art. 6 {#art_6}

Ausdehnungsrecht des Enteigners
1 Der Enteigner kann die Enteignung des Ganzen verlangen, wenn bei Teilenteignung die Entschädigung für die Wertverminderung des Restes mehr
als die Hälfte seines Wertes beträgt.
2 Der Enteigner hat innert 20 Tagen seit rechtskräftiger Festsetzung der Entschädigung dem Enteigneten schriftlich mitzuteilen, ob er die Enteignung
des Ganzen gewählt hat.

## Art. 7 {#art_7}

Verzicht
1 Innert 20 Tagen seit rechtskräftiger Festsetzung der Entschädigung kann
der Enteigner, sofern er nicht vorzeitige Besitzeseinweisung verlangt hat,
durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Enteigneten auf den Vollzug der
Enteignung verzichten.
1) Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Geschlechter.
2 Die Frist kann durch den Kantonsgerichtspräsidenten erstreckt werden,
wenn für ein Unternehmen mehr als ein Schätzungsverfahren anhängig ist
und die Entscheide der Schätzungskommission nicht gleichzeitig zugestellt
werden konnten.
3 Allfälligen Schaden aus dem Verzicht hat der Enteigner dem Enteigneten
zu ersetzen. Die Entschädigungsklage ist bei derjenigen Instanz anzubringen, welche die Enteignungsentschädigung rechtskräftig festgesetzt hat. Der
Anspruch auf Schadenersatz verjährt innert einem Jahr seit Verzichterklärung.
4 Eine im Grundbuch vorgemerkte Verfügungsbeschränkung wird auf Vorweisung der Verzichterklärung gelöscht.

## Art. 8 {#art_8}

Vorbereitende Handlungen
1 Schon vor Einräumung des Enteignungsrechtes können vorbereitende
Handlungen, wie Vermessung, Aussteckung und dergleichen von der Standeskommission bewilligt werden. Die Bewilligung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.
2 Für erwachsenden Schaden ist Ersatz zu leisten. Im Streitfall entscheidet
die Standeskommission. *

## Art. 9 II. Die Entschädigung {#art_9}

Grundsätze der Entschädigung
1 Die Enteignung kann nur gegen volle Entschädigung erfolgen.
2 Die Entschädigung ist in der Regel in Geld, als Kapitalzahlung oder als
wiederkehrende Leistung, zu entrichten.
3 An Stelle der Geldleistung kann ganz oder teilweise eine Sachleistung treten, insbesondere, wenn infolge der Enteignung ein Gewerbe nicht mehr
fortgeführt werden kann, bei Enteignung von Wasser sowie bei Störung von
Wegverbindungen und Leitungen. *
4 Ohne Zustimmung des Enteigneten dürfen Sachleistungen nur erfolgen,
wenn dessen Interessen ausreichend gewahrt werden.

## Art. 10 {#art_10}

Bestandteile der Entschädigung
1 Die Entschädigung ist unter Berücksichtigung aller Nachteile festzusetzen,
die dem Enteigneten ohne sein Verschulden aus dem Entzug oder der Beschränkung seiner Rechte erwachsen. Demnach sind zu vergüten:
a) der volle Verkehrswert des enteigneten Rechtes;
b) der Minderwert, der entsteht, wenn von einem Grundstück oder von
mehreren wirtschaftlich zusammenhängenden Grundstücken nur ein
Teil in Anspruch genommen wird; auch der Betrag, um den der Verkehrswert des verbleibenden Teiles sich vermindert;
c) alle weitern den Enteigneten treffenden Nachteile, die sich nach dem
gewöhnlichen Lauf der Dinge als Folge der Enteignung voraussehen
lassen.
2 Lässt sich der Nachteil bei der Enteignung noch nicht feststellen, so kann
auf Begehren der Beteiligten oder von Amtes wegen der Entscheid bis zur
Vollendung des Werkes ausgesetzt werden, allenfalls unter Anordnung einer
angemessenen Sicherheitsleistung.

## Art. 11 {#art_11}

Berechnung des Verkehrswertes
1 Bei der Ermittlung des Verkehrswertes sind bessere Verwendungsmöglichkeiten angemessen zu berücksichtigen, nicht aber offenbare Spekulations-
oder Liebhaberpreise.
2 Mit Ausnahme der Nutzniessung sind die auf dem Grundstück bestehenden Dienstbarkeiten, die im Grundbuch vorgemerkten persönlichen Rechte
sowie der Wert von Lasten, die durch die Enteignung dahinfallen, bei der
Schätzung in Betracht zu ziehen.
3 Werterhöhungen oder Wertverminderungen, die durch das Werk des Enteigners entstehen, fallen bei der Verkehrswertberechnung ausser Betracht.

## Art. 12 {#art_12}

Entschädigung für Dienstbarkeiten
1 Mit Ausnahme der Nutzniessung ist für enteignete Dienstbarkeiten sowie
für die im Grundbuch vorgemerkten persönlichen Rechte dem Berechtigten
der entstehende Schaden angemessen zu vergüten.
2 Für vorzeitige Aufhebung von vor Einleitung des Enteignungsverfahrens
abgeschlossenen Miet- und Pachtverträgen können Mieter und Pächter
Ersatz des nachweisbaren Schadens verlangen, auch wenn ihre Rechte im
Grundbuch nicht vorgemerkt sind.

## Art. 13 {#art_13}

Grundpfandrechte und Nutzniessung
1 Den Grundpfand-, Grundlast- und Nutzniessungsberechtigten haftet an
Stelle der enteigneten Sache die dafür geleistete Entschädigung nach Massgabe des Zivilrechtes. Sie können selbständige Anträge stellen, soweit eine
Beeinträchtigung ihrer Rechte zu befürchten ist.

## Art. 14 {#art_14}

Bei Teilenteignung
1 Bei einer Teilenteignung ist für den Minderwert des verbleibenden Teiles
insoweit kein Ersatz zu leisten, als er durch besondere Vorteile, die ihm aus
dem Werk des Enteigners entstehen, aufgewogen wird.

## Art. 15 {#art_15}

Ausschluss einer Entschädigung
1 Soweit Rechte und Ansprüche durch widerrechtliche oder missbräuchliche
Handlungen oder nur zu dem Zwecke begründet worden sind, um eine Entschädigung zu erwirken, ist kein Ersatz zu leisten.
2 Für allgemeine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen ist keine
Entschädigung zu leisten.

## Art. 16 III. Das Enteignungsverfahren {#art_16}

Einleitung
1 Gesuche um Erteilung des Enteignungsrechtes sind im Doppel bei der
Standeskommission einzureichen. Zweck, Art und Umfang des Vorhabens,
für welche die Enteignung verlangt wird, sind unter Beilage der notwendigen
Pläne und Akten genau zu bezeichnen und die betroffenen Eigentümer sowie die Nebenberechtigten zu benennen.
2 Steht Grundeigentum in Frage, ist ein Enteignungsplan und eine Grunderwerbstabelle einzureichen, aus denen die zu enteignenden Grundstücke mit
Angabe ihrer Eigentümer, die vorhandenen und voraussichtlich beanspruchten Flächenmasse, sowie die aus dem Grundbuch zu entnehmenden beschränkten dinglichen Rechte ersichtlich sind.
3 Allfällig vorgesehene Terrainänderungen und Hochbauten sind im Gelände
zu profilieren.
4 Bei Enteignungen im Interesse des Kantons wird das Verfahren durch das
zuständige Departement eingeleitet.
5 Die Standeskommission kann die Ergänzung der Unterlagen verlangen.

## Art. 17 {#art_17}

Schriftenwechsel
1 Das Enteignungsgesuch samt den erforderlichen Unterlagen wird den
Betroffenen unter Ansetzung einer angemessenen Frist zur Stellungnahme
zugestellt. Ausnahmsweise kann die Standeskommission einen weitern
Schriftenwechsel anordnen.

## Art. 18 {#art_18}

Enteignungsbann
1 Nach Einreichung des Gesuches kann die Standeskommission den Enteignungsbann verfügen. Diese Verfügung ist den zu Enteignenden durch eingeschriebenen Brief oder durch Mitteilung im offiziellen Publikationsorgan bekannt zu machen.
2 Nötigenfalls kann die Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung im
Grundbuch angeordnet werden.
3 Vom Erlass der Verfügungsbeschränkung an dürfen an den Enteignungsgegenständen keine die Enteignung erschwerenden tatsächlichen oder
rechtlichen Veränderungen mehr vorgenommen werden.
4 Der Enteigner ist für allen aus dem Enteignungsbann entstehenden Schaden voll verantwortlich.

## Art. 19 {#art_19}

Einigungsverhandlung
1 Die Standeskommission beauftragt eines ihrer Mitglieder mit der Durchführung einer Einigungsverhandlung.
2 Gütliche Vereinbarungen sind schriftlich abzufassen und erforderlichenfalls
im Grundbuch einzutragen. Es kommt ihnen die Wirkung eines rechtskräftigen Enteignungsentscheides zu und sie sind auch für die Grundpfand-,
Grundlast- und Nutzniessungsberechtigten verbindlich, sofern sie diesen
durch den Vertreter des Kantons zur Kenntnis gebracht worden sind und
nicht innert zehn Tagen die Durchführung des Schätzungsverfahrens verlangt wird. *

## Art. 20 {#art_20}

Entscheid über die Enteignung
1 Scheitert der Versuch einer gütlichen Vereinbarung ganz oder teilweise, so
entscheidet die Standeskommission, in welchem Umfang der Kanton das
Enteignungsrecht in Anspruch nimmt, resp. ob und in welchem Umfang das
Enteignungsrecht erteilt wird.
2 Die Kosten des Verfahrens gehen in jedem Falle zu Lasten des Gesuchstellers. Der motivierte Entscheid ist allen Betroffenen zuzustellen.

## Art. 21 IV. Das Schätzungsverfahren {#art_21}

Vermittlungsverhandlung
1 Die Standeskommission überweist den Entscheid und die gesamten Akten
einem von ihr bestimmten Vermittler.
2 Das Verfahren zur Ausmittlung der Entschädigung soll in der Regel durch
eine Vergleichsverhandlung vor dem von der Standeskommission bestimmten Vermittler und dem Bezirksgerichtsschreiber erfolgen. Art. 19 Abs. 2 dieses Gesetzes ist sinngemäss anzuwenden. *
Art. 22 * Schätzungskommission
1 Kann eine gütliche Verständigung nicht erzielt werden, so ernennt die
Standeskommission eine Schätzungskommission, bestehend aus einem
Präsidenten, zwei Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern. Als Aktuar wird
der Bezirksgerichtsschreiber beigezogen.

## Art. 23 {#art_23}

Zuständigkeit
1 Die Schätzungskommission entscheidet insbesondere über:
a) Bestand und Höhe des Schadens aus dem Enteignungsbann;
b) Ausdehnungsbegehren des Enteigneten und des Enteigners;
c) bestrittene Rechte;
d) Art und Höhe der Enteignungsentschädigung;
e) vorzeitige Besitzeseinweisung und damit verbundene Massnahmen;
f) Einsprachen gegen die Richtigkeit der Bezahlung der Enteignungsentschädigung;
g) nachträgliche Forderungen;
h) Höhe der Entschädigung bei Verzicht auf die Enteignung;
i) Höhe der allfälligen Gegenleistungen bei Ausübung des Rücktrittsrechtes;
k) * Schaden aus vorbereitenden Handlungen, sofern dieser nicht gemäss Art. 8 dieses Gesetzes geltend gemacht wurde.

## Art. 24 {#art_24}

Vorladung
1 Sofort nach Erhalt der Akten hat der Präsident der Kommission die Parteien mit der Androhung vorzuladen, dass Verhandlungen und Augenschein
auch in ihrer Abwesenheit stattfinden werden. Die Vorladung hat mindestens
zehn Tage vor der Tagfahrt zu ergehen. *
2 Den Grundpfand-, Grundlast- und Nutzniessungsberechtigten ist das Erscheinen freigestellt.

## Art. 25 {#art_25}

Verhandlung, Gütliche Vereinbarungen
1 Wo es tunlich erscheint, wird die Verhandlung mit einem Augenschein verbunden. Die Parteien haben dabei ihre Begehren mündlich zu stellen und zu
begründen. Der Präsident kann die schriftliche Einreichung der Anträge und
deren Begründung verlangen und hierzu eine angemessene Frist ansetzen.
2 Ausdehnungsbegehren sind spätestens bei der Verhandlung anzubringen.
3 Für allfällige gütliche Vereinbarungen, die vom Kommissionspräsidenten zu

## Art. 26 unterzeichnen sind, gilt sinngemäss Art. 19 Abs. 2 dieses Gesetzes * {#art_26}

Bestrittene Rechte
1 Ist ein Recht strittig, für das Entschädigung verlangt wird, so entscheidet
die Schätzungskommission.
2 Ist eine Partei mit der Beurteilung durch die Kommission nicht einverstanden, wird das Verfahren ausgesetzt. Innert der von der Kommission bestimmten Frist hat der Enteigner beim Bezirksgericht ohne vorgängige Vermittlung Klage zu erheben, ansonst das behauptete Recht als bestehend
betrachtet wird. *
Art. 27 * Feststellung des Tatbestandes und der Entschädigung
1 Bei der Feststellung des Tatbestandes und der Höhe der Entschädigung ist
die Schätzungskommission nicht an die Anträge der Parteien gebunden. Sie
kann die ihr nötig erscheinenden Erhebungen anstellen und den Parteien zu
diesem Zwecke Beweise auferlegen, Zeugen abhören und Sachverständige
beiziehen. Sachverständige können von den Parteien innert fünf Tagen seit
Mitteilung abgelehnt werden.

## Art. 28 {#art_28}

Entscheid
1 Der Entscheid soll in der Regel nicht später als 14 Tage seit der letzten
Verhandlung den Parteien schriftlich eröffnet werden.
2 … *

## Art. 29 {#art_29}

Nachträgliche Forderungen
1 Entschädigungsforderungen können nach Abschluss des Schätzungsverfahrens noch geltend gemacht werden, wenn
a) ein Berechtigter nachweist, dass ihm ein unverschuldetes Hindernis
die Geltendmachung seiner Ansprüche unmöglich machte;
b) vom Enteigner entgegen dem eingereichten Gesuch ein Recht in Anspruch genommen wurde;
c) eine nicht oder nicht sicher vorauszusehende Schädigung des Enteigneten sich erst beim Bau oder nach der Erstellung eines Werkes
einstellt.
2 Diese Entschädigungsforderungen gelten als verwirkt, wenn sie nicht innert
20 Tagen seit Kenntnis beim Präsidenten der Schätzungskommission geltend gemacht wurden.

## Art. 30 {#art_30}

Vorzeitige Besitzeseinweisung
1 Der Enteigner kann nach Einleitung des Schätzungsverfahrens verlangen,
dass ihn die Schätzungskommission nach vorgenommenem Augenschein
und nach Anhören des Abtretungspflichtigen zur sofortigen Besitzergreifung
oder zur Ausübung des Rechtes vor Bezahlung der Entschädigung ermächtigt, wenn für den Enteigner aus einer Verzögerung bedeutende Nachteile
entstehen würden.
2 Bei vorzeitiger Besitzeseinweisung hat die Schätzungskommission gleichzeitig die Massnahmen anzuordnen, die die spätere Festsetzung der Entschädigung sichern. Auf Antrag des Enteigneten kann zudem eine Sicherheitsleistung verlangt werden. Jedenfalls ist die endgültige Entschädigung
vom Tage der Besitzergreifung an mit 5% zu verzinsen.
3 Der Entscheid der Schätzungskommission über Begehren um vorzeitige
Besitzeseinweisung ist endgültig.
Art. 30bis * Ergänzendes Recht
1 Soweit durch dieses Gesetz nicht anders bestimmt wird, gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
V. Das Beschwerdeverfahren *
Art. 31 * …
Art. 32 * Formvorschriften
1 Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach Zustellung des angefochtenen
Entscheides durch Eingabe beim Kantonsgericht zu erklären.
2 Neue Begehren und Beweismittel sind nur zulässig, sofern glaubhaft gemacht werden kann, dass sie vor der Schätzungskommission noch nicht gestellt werden konnten.
Art. 33 * Schriftenwechsel
1 Erweist sich die Beschwerde nicht als offensichtlich grundlos oder unzulässig, so stellt das Gericht die Beschwerdeeingabe der Gegenpartei zu, deren
schriftliche Stellungnahme innert zehn Tagen zu erfolgen hat. Ein weiterer
Schriftenwechsel findet nicht statt.

## Art. 34 {#art_34}

Einstweilige Verfügung
1 Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. *
2 Besteht jedoch Gefahr der Zerstörung des Streitgegenstandes oder der
Verunmöglichung einer zureichenden Überprüfung der Schätzung, so kann
der Präsident Verfügungen zum Schutz der im Streit liegenden Rechte und
Interessen erlassen.

## Art. 35 {#art_35}

Verhandlung
1 Sofort nach Abschluss des Schriftenwechsels findet eine mündliche Verhandlung statt, die nach Möglichkeit mit einem Augenschein zu verbinden
ist.

## Art. 36 {#art_36}

Entscheid
1 Der Entscheid soll in der Regel nicht später als 14 Tage nach der mündlichen Verhandlung den Parteien schriftlich eröffnet werden. In dringenden
Fällen ist der Entscheid sofort im Dispositiv zuzustellen.
Art. 37 * Ergänzendes Recht
1 Soweit durch dieses Gesetz nicht anders bestimmt wird, gelten für das Beschwerdeverfahren die Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsgesetzes.

## Art. 38 VI. Der Vollzug {#art_38}

Fälligkeit der Entschädigung
1 Die Entschädigung für die Enteignung wird innert 20 Tagen nach ihrer
rechtskräftigen Feststellung fällig und ist von diesem Zeitpunkt an mit 5% zu
verzinsen, sofern der Enteignete nicht mit seinem Einverständnis im Genusse des enteigneten Rechtes verbleibt.

## Art. 39 {#art_39}

Geld- und Sachleistungen
1 Die Entschädigung ist unter gleichzeitiger Vorlage der sie endgültig festsetzenden Urkunde bei der für das Grundbuchwesen zuständigen Stelle zu deponieren. Sofern die genaue Höhe der Entschädigung vor Abschluss des
Unternehmens nicht ausgemittelt werden kann, sind vorerst 80% der voraussichtlichen Summe zu bezahlen. Der Rest ist sofort nach der Vermarkung
fällig. Nachforderungen gemäss Art. 29 dieses Gesetzes bleiben vorbehalten. *
2 Bei Säumnis in der Erbringung von Sachleistungen verfügt die Standeskommission die erforderlichen Massnahmen.

## Art. 40 {#art_40}

Einsprache
1 Die für das Grundbuchwesen zuständige Stelle benachrichtigt die Berechtigten von der Zahlung und fordert sie auf, allfällige Einsprachen gegen deren Richtigkeit innert zehn Tagen zu erheben. *
2 Einsprachen werden von jener Instanz entschieden, welche die Entschädigungen rechtskräftig festgesetzt hat.

## Art. 41 {#art_41}

Auszahlung
1 Die für das Grundbuchwesen zuständige Stelle darf die für das enteignete
Grundstück und den Minderwert eines nicht enteigneten Grundstücks bezahlte Entschädigung dem Eigentümer nur mit Zustimmung allfälliger Berechtigten aus beschränkten dinglichen und vorgemerkten persönlichen
Rechten auszahlen. *
2 Sofern es ungewiss ist, ob noch weitere Rechtsansprüche bestehen, kann
die für das Grundbuchwesen zuständige Stelle öffentlich auffordern, allfällige
Ansprüche innert 20 Tagen anzumelden und die dafür ausgestellten Urkunden einzusenden. Die Aufforderung ist mit der Androhung zu versehen, dass
die Nichtangemeldeten von der Verteilung der Entschädigung insoweit ausgeschlossen werden, als ihre Rechte nicht durch die öffentlichen Bücher
festgestellt sind, und dass bis zur Vorlegung der Urkunden ihre Betreffnisse
hinterlegt werden. Im übrigen erfolgt das Pfandentlassungsverfahren nach
den Vorschriften des ZGB. *
3 Können sich die Berechtigten über einen von der für das Grundbuchwesen
zuständigen Stelle aufgestellten Verteilungsplan nicht einigen, so setzt die
für das Grundbuchwesen zuständige Stelle eine Frist von zehn Tagen zur
Klageerhebung beim Kantonsgericht an. Bei Nichteinhaltung der Frist wird

## Art. 42 die Verteilung nach dem vorgesehenen Plan vorgenommen. * {#art_42}

Wirkung der Leistung
1 Durch Leistung der Entschädigung erwirbt der Enteigner das Eigentum an
dem enteigneten Grundstück oder das auf dem Wege der Enteignung eingeräumte Recht.
2 Die gleiche Wirkung hat die Leistung einer Entschädigung, die nach Einleitung des Enteignungsverfahrens durch Parteivereinbarung festgesetzt worden ist.
3 Mangels anderer Vereinbarung der Parteien erlöschen die auf dem enteigneten Eigentum lastenden beschränkten dinglichen Rechte und im Grundbuch vorgemerkten persönlichen Rechte, auch wenn sie trotz ergangener
Aufforderung nicht angemeldet und von der Schätzungskommission nicht

## Art. 43 geschätzt worden sind. Vorbehalten bleibt Art. 29 dieses Gesetzes. * {#art_43}

Grundbucheintrag
1 Der Enteigner kann sofort nach gültiger Leistung der Entschädigung und
der allfällig nötigen Vermarkung und Vermessung den Eintrag des Rechtserwerbes im Grundbuch verlangen.

## Art. 44 VII. Das Rückforderungsrecht {#art_44}

Voraussetzungen
1 Der Enteignete kann die Rückübertragung eines enteigneten Rechtes gegen Erstattung der hierfür erhaltenen Entschädigung und, wo die Umstände
es rechtfertigen, des Minderwertes verlangen, wenn dieses:
a) * binnen zwei Jahren vom Tage des Eigentumsüberganges an, nicht
zu dem Zweck, für das es abgetreten wurde, benützt wird, ohne dass
sich hierfür hinreichende Gründe anführen lassen;
b) zu einem Zweck verwendet werden soll, für den das Enteignungsrecht nicht gegeben ist.
2 Das Rückforderungsrecht kann vom frühern Inhaber oder seinen Erben
ausgeübt werden, bei einer Teilenteignung jedoch nur dann, wenn sie noch
Eigentümer des Restgrundstückes oder des herrschenden Grundstückes
sind.
3 Beim Grundbucheintrag ist dieses Rückforderungsrecht als Verfügungsbeschränkung vorzumerken.

## Art. 45 {#art_45}

Anzeigepflicht
1 Der Enteigner hat dem Rückforderungsberechtigten unter Schadenersatzfolge Anzeige zu erstatten, wenn er das enteignete Recht veräussern oder
zu einem Zweck veräussern will, für den das Enteignungsrecht nicht gegeben ist.
2 Nach Ablauf von drei Monaten seit erfolgter Anzeige erlischt das Rückforderungsrecht. *

## Art. 46 {#art_46}

Entscheid
1 Wird das Rückforderungsrecht bestritten, so entscheidet die Standeskommission. Können sich die Parteien über die Höhe der Gegenleistung nicht einigen, so entscheidet endgültig jene Instanz, welche die Enteignungsentschädigung rechtskräftig festgesetzt hat.

## Art. 47 VIII. Verschiedene Vorschriften {#art_47}

Kosten
1 Die Kosten des Enteignungsverfahrens und des Verfahrens vor Schätzungskommission gehen in jedem Fall zu Lasten des Enteigners. Dieser hat
den Enteigneten auch ausserrechtlich zu entschädigen. Hat der Enteignete
das Verfahren missbräuchlich in die Länge gezogen, verliert er den Anspruch auf ausserrechtliche Entschädigung. Zudem können ihm die amtlichen Kosten ganz oder teilweise überbunden werden.
2 Für die Verteilung der Kosten und die ausserrechtliche Entschädigung im
Verfahren vor Kantonsgericht gelten die Bestimmungen des VerwGG. *
3 Die Kosten der Vermarkung, der Vermessung und der grundbuchlichen Bereinigung hat der Enteigner zu bezahlen.

## Art. 48 {#art_48}

Rasches Verfahren
1 Alle beteiligten Instanzen sind zu einer möglichst raschen Erledigung der in
ihre Zuständigkeit fallenden Amtshandlungen verpflichtet.
Art. 49 * Sicherstellung
1 Kanton, Bezirke und Gemeinden sind von der Stellung von Sicherheitsleistungen befreit.

## Art. 51 Art. 50 * … {#art_51}

Vollzugsvorschriften
1 Allfällig notwendige Vollzugsvorschriften werden vom Grossen Rat erlassen.
Art. 52 * Inkraftsetzung
1 Dieses Gesetz tritt mit der Annahme durch die Landsgemeinde in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
30.04.1961 30.04.1961 Erlass Erstfassung -
25.04.2004 25.04.2004 Erlasstitel geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Ingress geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 2 Abs. 1 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 3 Abs. 3 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 8 Abs. 2 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 9 Abs. 3 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 19 Abs. 2 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 21 Abs. 2 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 22 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 23 Abs. 1, k) geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 24 Abs. 1 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 25 Abs. 3 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 26 Abs. 2 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 27 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 28 Abs. 2 aufgehoben -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 30bis eingefügt -
25.04.2004 25.04.2004 Titel V. geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 31 aufgehoben -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 32 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 33 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 34 Abs. 1 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 37 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 39 Abs. 1 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 40 Abs. 1 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 41 Abs. 2 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 41 Abs. 3 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 42 Abs. 3 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 44 Abs. 1, a) geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 45 Abs. 2 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 47 Abs. 2 geändert -
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
25.04.2004 25.04.2004 Art. 49 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 50 aufgehoben -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 52 geändert -
28.04.2024 01.06.2024 Art. 39 Abs. 1 geändert 2024-10
28.04.2024 01.06.2024 Art. 40 Abs. 1 geändert 2024-10
28.04.2024 01.06.2024 Art. 41 Abs. 1 geändert 2024-10
28.04.2024 01.06.2024 Art. 41 Abs. 2 geändert 2024-10
28.04.2024 01.06.2024 Art. 41 Abs. 3 geändert 2024-10
Änderungstabelle – Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 30.04.1961 30.04.1961 Erstfassung -
Erlasstitel 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Ingress 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 2 Abs. 1 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 3 Abs. 3 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 8 Abs. 2 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 9 Abs. 3 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 19 Abs. 2 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 21 Abs. 2 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 22 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 23 Abs. 1, k) 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 24 Abs. 1 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 25 Abs. 3 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 26 Abs. 2 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 27 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 28 Abs. 2 25.04.2004 25.04.2004 aufgehoben -
Art. 30bis 25.04.2004 25.04.2004 eingefügt -
Titel V. 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 31 25.04.2004 25.04.2004 aufgehoben -
Art. 32 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 33 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 34 Abs. 1 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 37 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 39 Abs. 1 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 39 Abs. 1 28.04.2024 01.06.2024 geändert 2024-10
Art. 40 Abs. 1 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 40 Abs. 1 28.04.2024 01.06.2024 geändert 2024-10
Art. 41 Abs. 1 28.04.2024 01.06.2024 geändert 2024-10
Art. 41 Abs. 2 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 41 Abs. 2 28.04.2024 01.06.2024 geändert 2024-10
Art. 41 Abs. 3 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Art. 41 Abs. 3 28.04.2024 01.06.2024 geändert 2024-10
Art. 42 Abs. 3 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 44 Abs. 1, a) 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 45 Abs. 2 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 47 Abs. 2 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 49 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 50 25.04.2004 25.04.2004 aufgehoben -
Art. 52 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
