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title: "Gesetz über die Förderung des kulturellen Lebens"
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provisions: 21
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# Gesetz über die Förderung des kulturellen Lebens

## Art. 1 {#art_1}

Ziele der Kulturförderung
1 Der Kanton schafft Rahmenbedingungen für das Entstehen und Erhalten eines vielfältigen kulturellen Lebens.
2 Er fördert künstlerische, wissenschaftliche und andere kulturelle Bestrebungen.
3 Er ermöglicht der Bevölkerung den Zugang zu allen Sparten des
künstlerischen Schaffens.
4 Er bewahrt das kulturelle Erbe.

## Art. 2 {#art_2}

Leitlinien der Kulturförderung
1 Der Kanton fördert das kulturelle Schaffen vor allem nach den Kriterien
der Qualität, der Bedeutung für den Kanton Nidwalden und die Zentralschweiz sowie der Vermittlung an möglichst viele und verschiedene
Kreise der Bevölkerung.
2 Er kann Aufgaben der Kulturförderung selbst übernehmen, wenn ihre
Erfüllung im allgemeinen Interesse liegt.
3 Er gewährleistet bei der Erfüllung seiner Aufgaben die Unabhängigkeit
und Freiheit kulturellen Schaffens und Wirkens.

## Art. 3 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1 {#art_3}

Zusammenarbeit
1 Der Kanton arbeitet bei der Erfüllung seiner Aufgaben mit den anderen
öffentlichen und privaten Trägern des kulturellen Lebens zusammen.
2 Er fördert die Koordination und die Zusammenarbeit unter Kulturträgern sowie den Kulturkontakt und den Kulturaustausch.

## Art. 4 {#art_4}

Rechtsanspruch
1 Ein Rechtsanspruch auf Leistungen des Kantons besteht nicht.
2 Bereiche der Kulturförderung
2.1 Kulturförderung im engeren Sinne

## Art. 5 {#art_5}

Massnahmen
1 Der Kanton fördert das kulturelle Schaffen insbesondere durch:
1. Beiträge an Kulturschaffende sowie an Kulturvermittlerinnen und
-vermittler;
2. Werkbeiträge, die im Rahmen von Wettbewerben vergeben werden;
3. Auszeichnung besonderer Leistungen;
4. Vergabe von Aufträgen;
5. Ankäufe von Werken;
6. fachliche Beratung;
7. Zurverfügungstellen von Räumlichkeiten, Einrichtungen und Anlagen;
8. Unterstützung von Kulturbetrieben und -organisationen;
9. Beteiligung an Kulturbetrieben.
2 Für die wiederkehrende Unterstützung von Kulturbetrieben und Kulturorganisationen sowie die Beteiligung an Kulturbetrieben kann der
Kanton Leistungsvereinbarungen abschliessen.

## Art. 6 {#art_6}

Voraussetzungen kantonaler Leistungen
1 Der Kanton erbringt Leistungen, wenn die kulturelle Bestrebung im öffentlichen Interesse liegt und den interessierten Kreisen nicht zugemutet
werden kann, die nötigen Mittel selbst zu beschaffen.
2 Der Kanton kann seine Mitwirkung von angemessenen Leistungen der
interessierten Gemeinde sowie Dritter abhängig machen.
2.2 Nidwaldner Museum

## Art. 7 {#art_7}

Bestand
1 Der Kanton unterhält als kantonale Sammlungs-, Bildungs- und Forschungsstätte das Nidwaldner Museum.
2 Diesem stehen folgende Räumlichkeiten zur Verfügung: *
1. das ehemalige Salzmagazin an der Stansstaderstrasse in Stans;
2. das Winkelriedhaus in Stans im Rahmen der vertraglichen Abmachungen mit der Winkelriedhaus-Stiftung;
3. das Festungsmuseum Fürigen in Stansstad.

## Art. 8 {#art_8}

Aufgabe
1 Dem Museum obliegt im Rahmen der verfügbaren Mittel die Sammlung, Inventarisierung, Konservierung und wissenschaftliche Bearbeitung von Nidwaldner Kulturgut sowie qualitativ wertvoller Werke von
Künstlerinnen und Künstlern.
2 Das Museum gewährt der Öffentlichkeit Einblick in alle Epochen der
nidwaldnerischen Geschichte und Kultur und vermittelt einen Überblick
über das Schaffen von Nidwaldner Künstlerinnen und Künstler.
3 Es präsentiert seine Tätigkeit der Öffentlichkeit in Form von Ausstellungen und Veranstaltungen.
4 Erwerb, Veräusserung, Ausleihe und Unterhalt von Museumsobjekten
regelt der Regierungsrat durch Verordnung.
2.3 Kantonsbibliothek

## Art. 9 {#art_9}

Bestand
1 Der Kanton unterhält eine öffentliche Studien- und Bildungsbibliothek.

## Art. 10 {#art_10}

Aufgaben
1 Die Kantonsbibliothek ist nach wissenschaftlichen und bibliothekarischen Grundsätzen zu führen.
2 Die Kantonsbibliothek:
1. sammelt und unterhält Publikationen sowie Bild- und Tonmaterial,
insbesondere über den Kanton sowie von Nidwaldner Autorinnen
und Autoren;
2. bietet Medien für die Information, das Studium, die Weiterbildung
und die Unterhaltung an;
3. vermittelt Medien anderer Bibliotheken und Institutionen;
4. stellt Arbeits- und Leseplätze zur Verfügung;
5. bietet bei Bedarf Dienstleistungen für andere Bibliotheken innerhalb des Kantons an;
6. kann andere Bibliotheken und weitere Bestände übernehmen und
verwalten, soweit ihre Übernahme im Interesse der Öffentlichkeit
liegt und für die Verwaltung tragbar ist.

## Art. 11 {#art_11}

Benutzung
1 Die Kantonsbibliothek ist im Rahmen des von der zuständigen Direktion erlassenen Benutzungsreglements für alle nutzbar.
2 Wer erstmals die Kantonsbibliothek benutzt, hat sich persönlich unter
Vorlage eines amtlichen Ausweises einzuschreiben.
3 Für Ausleihen kann eine Sicherheitsleistung verlangt werden.
3 Finanzielle Bestimmungen

## Art. 12 {#art_12}

Kulturfonds
1. Finanzierung
1 Der Kanton führt einen Fonds für die Kulturförderung.
2 Dem Fonds werden zugewiesen:
1. * 35 Prozent der dem Kanton jährlich zufliessenden Reingewinne
aus Grossspielen;
2. * die vom Landrat mit dem Budget oder durch besonderen Beschluss bereitgestellten Mittel;
2a. * die vom Regierungsrat aus dem Lotteriefonds bereitgestellten
Mittel;
3. der Ertrag aus Verkaufsprovisionen;
4. der Ertrag der Gebühren und Eintrittsgelder;
5. Schenkungen, Vermächtnisse und andere Zuwendungen Dritter
zu Gunsten der Kulturförderung, des Museums oder der Kantonsbibliothek;
6. die Zinsen des Fondsvermögens.
3 Einnahmen des Fonds gemäss Abs. 2 Ziffer 3 und 5, welche ausdrücklich für einzelne Bereiche zugewendet werden, stehen ausschliesslich
diesen zur Verfügung.

## Art. 13 {#art_13}

2. Verwendung
1 Die Fondsmittel sind zu verwenden für:
1. Massnahmen der Kulturförderung gemäss Art. 5;
2. die Anschaffung von Museumsobjekten, die Ausstellungen sowie
für die Einrichtung des Museums;
3. die Anschaffungen der Kantonsbibliothek.
2 Die zuständige Direktion beschliesst jährlich gestützt auf die Schwerpunkte der Kulturförderung und auf Antrag des Amtes für Kultur die Aufteilung der Fondsmittel auf die Bereiche der Kulturförderung.

## Art. 14 {#art_14}

Gebühren und Eintrittsgelder
1 Die Gebühren für die Dienstleistungen der Kantonsbibliothek und des
Museums werden von der zuständigen Direktion festgelegt.
2 Die Benutzung der bibliothekseigenen Sammelbestände und Informationsmittel ist unentgeltlich. Die Einschreibung ist gebührenpflichtig.
3 Auf die Erhebung von Eintrittsgeldern für die Ausstellungen des Museums kann ausnahmsweise verzichtet werden. Schulen bezahlen keinen
Eintritt.
4 Organisation und Verfahren

## Art. 15 {#art_15}

Direktion
1 Die zuständige Direktion legt die Schwerpunkte der Kulturförderung
fest und erfüllt die Aufgaben, die ihr durch die Gesetzgebung übertragen
werden.

## Art. 16 {#art_16}

Amt für Kultur
1 Das Amt für Kultur ist zuständig für die Kulturförderung im engeren
Sinn, das Nidwaldner Museum und die Kantonsbibliothek.
2 Es erfüllt alle dem Kanton zufallenden Aufgaben, soweit diese nicht
durch die Gesetzgebung einer anderen Instanz übertragen sind.

## Art. 17 {#art_17}

Kulturkommission
1 Der Regierungsrat wählt eine aus neun bis elf Mitgliedern bestehende
Kulturkommission, in der die verschiedenen Kulturbereiche vertreten
sind, und bezeichnet das Präsidium. Das Amt für Kultur führt das Sekretariat.
2 Die Kulturkommission entscheidet im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel über Beiträge und Massnahmen gemäss Art. 5.
3 Der Regierungsrat kann der Kulturkommission weitere Aufgaben im
Bereich der Kulturförderung übertragen.
Art. 18 * …
5 Übergangs- und Schlussbestimmungen

## Art. 19 {#art_19}

Vollzug
1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen.

## Art. 20 {#art_20}

Kulturförderungsfonds und Museumsfonds
1 Das Fondskapital beziehungsweise der Vorschuss des Kantons an
den bestehenden Kulturförderungsfonds werden dem Kulturfonds gemäss Art. 12 sowie dem Denkmalpflegefonds gemäss Art. 41 des Denkmalschutzgesetzes1) je zur Hälfte zugewiesen.
2 Dem bestehenden Museumsfonds werden unter Vorbehalt der Zinsen
des Fondsvermögens keine Mittel mehr zugewiesen. Die vorhandenen
Mittel sind für die Aufgaben des Museums zu verwenden.

## Art. 21 {#art_21}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Folgende Erlasse werden aufgehoben:
1. Gesetz vom 25. April 1971 über die Kulturförderung (Kulturförderungsgesetz)2);
2. Vollziehungsverordnung vom 21. Dezember 1988 zum Gesetz
über die Kulturförderung (Kulturförderungsverordnung)3);
3. Landratsbeschluss vom 21. Dezember 1968 über die Schaffung
einer Kantonsbibliothek4);
4. Verordnung vom 21. März 1970 über die Kantonsbibliothek5);
5. Landratsbeschluss vom 2. Dezember 1983 über die Schaffung
des Nidwaldner Museums6);
1) NG 322.2
2) A 1971, 715
3) A 1989, 1899; 1989, 379
4) A 1968, 1217
5) A 1970, 379, 857
6) A 1983, 1112
6. Verordnung vom 2. Dezember 1983 über das Nidwaldner Museum (Museumsverordnung)7).
2 Das Reglement vom 10. Juli 1996 über die Benutzung der Kantonsbibliothek8) bleibt bis zum Erlass einer neuen Benutzungsordnung in Kraft.

## Art. 22 {#art_22}

Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Regierungsrat legt unter Vorbehalt des Inkrafttretens des Gesetzes über den Schutz der Kulturobjekte und Baudenkmäler (Denkmalschutzgesetz)9) den Zeitpunkt des Inkrafttretens10) fest.
7) A 1983, 1113; 1984, 209
8) NG 321.111
9) NG 322.2
10) Datum des Inkrafttretens: 1. Juli 2004
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
04.02.2004 01.07.2004 Erlass Erstfassung A 2004, 205, 1111
27.05.2015 01.01.2016 Erlasstitel geändert A 2015, 881, 1338
27.05.2015 01.01.2016 Art. 18 aufgehoben A 2015, 881, 1338
28.09.2016 01.01.2017 Art. 7 Abs. 2 geändert A 2016, 1649, 2078
28.09.2016 01.01.2017 Art. 12 Abs. 2, 2. geändert A 2016, 1649, 2078
28.09.2016 01.01.2017 Art. 12 Abs. 2, 2a. eingefügt A 2016, 1649, 2078
27.05.2020 01.01.2021 Art. 12 Abs. 2, 1. geändert A 2020, 1119, 1846
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 04.02.2004 01.07.2004 Erstfassung A 2004, 205, 1111
Erlasstitel 27.05.2015 01.01.2016 geändert A 2015, 881, 1338
Art. 7 Abs. 2 28.09.2016 01.01.2017 geändert A 2016, 1649, 2078
Art. 12 Abs. 2, 1. 27.05.2020 01.01.2021 geändert A 2020, 1119, 1846
Art. 12 Abs. 2, 2. 28.09.2016 01.01.2017 geändert A 2016, 1649, 2078
Art. 12 Abs. 2, 2a. 28.09.2016 01.01.2017 eingefügt A 2016, 1649, 2078
Art. 18 27.05.2015 01.01.2016 aufgehoben A 2015, 881, 1338
