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title: "V vom 7. November 1972 betreffend das Naturschutzgebiet \"Wisanels\" in Mauren"
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provisions: 7
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# V vom 7. November 1972 betreffend das Naturschutzgebiet "Wisanels" in Mauren

## Art. 1 Unterschutzstellung {#art_1}

Ein Teilstück des Gebietes "Wisanels" in Mauren wird als schutzwürdig erklärt und unter Naturschutz gestellt.

## Art. 2 Umfang des Naturschutzgebietes {#art_2}

Das Schutzgebiet hat ein Flächenausmass von 1.05 ha. Der Perimeter des Naturschutzgebietes ist als Situationsplan im Anhang dieser Verordnung dargestellt. Der Umfang des Naturschutzgebietes ist vor Ort zu beschildern.

## Art. 3 Verbote {#art_3}

Es ist verboten, das Schutzgebiet zu zerstören, zu beschädigen oder in sonstiger Weise zu beeinträchtigen. Im Bereiche des Schutzgebietes ist insbesondere verboten:
a) wildwachsende Pflanzen oder Pflanzenteile zu entnehmen oder zu beschädigen;
b) die Streue oder das Trockengras abzubrennen;
c) den Riedbiotop durch irgendwelche Eingriffe, insbesondere durch Düngung zu verändern;
d) die Kulturart des Grundstückes zu ändern;
e) die Bodengestaltung durch Grabungen oder auf sonstige Weise zu verändern;
f) Herbizide, Insektizide und andere Pestizide zu verwenden;
g) Vieh weiden zu lassen;
h) Müll, Schutt oder Abraum abzulagern;
i) Hochbauten irgendwelcher Art zu errichten;
j) freilebende Tiere zu fangen oder zu töten und ihre Bauten und Brutstätten zu zerstören.

## Art. 4 Pflegemassnahmen {#art_4}

Die anfallende Streue ist alljährlich ab dem 15. September bis zum 15. März des folgenden Jahres zu schneiden und zu entfernen.

## Art. 5 Aufsichtsorgane {#art_5}

Die Aufsicht über das Naturschutzgebiet "Wisanels" obliegt der Liechtensteinischen Naturwacht. Im Weiteren sind die Forst-, Gewässer- und Jagdschutzorgane verpflichtet, die Einhaltung dieser Verordnung zu überwachen und Übertretungen der Regierung zur Anzeige zu bringen.

## Art. 6 Verstösse {#art_6}

Verstösse gegen Art. 3 und 4 dieser Verordnung werden, sofern nicht eine strafbare Handlung nach Art. 49 des Gesetzes vorliegt, nach Art. 50 des Gesetzes bestraft.

## Art. 7 Inkrafttreten {#art_7}

Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Alfred Hilbe
Fürstlicher Regierungschef
