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title: "Verordnung über die Sitzungsgelder und Entschädigungen von Kommissionen"
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provisions: 8
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# Verordnung über die Sitzungsgelder und Entschädigungen von Kommissionen

## Art. 1 Seite 2/3 {#art_1}

Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die Sitzungsgelder und Entschädigungen der
nichtparlamentarischen Kommissionen des Grossen Stadtrates und der
Kommissionen des Stadtrates.

## Art. 2 {#art_2}

Sitzungsgelder
1 Die Sitzungsgelder der Kommissionen sind das Entgelt für die Vorbereitung sowie für die Teilnahme an den Sitzungen. Die Ansätze
betragen:
Präsidium Mitglied
a. ordentliche Sitzungen (bis zu 2½ Stunden) Fr. 70.– Fr. 50.–
b. halbtägige Sitzungen Fr. 135.– Fr. 100.–
c. ganztägige Sitzungen Fr. 200.– Fr. 150.–
2 Bei Vorliegen von ausserordentlichen Verhältnissen kann die zuständige
Direktion oder Dienstabteilung im Einvernehmen mit der Finanzdirektion
abweichende Sitzungsgelder festlegen. Diese haben sich an den unter
Art. 4 gesetzten Rahmen zu halten.

## Art. 3 {#art_3}

Mitarbeitende Personen und Lehrpersonen
1 Mitarbeitenden Personen der Stadtverwaltung sowie Lehrpersonen, die
ganzzeitlich im Dienst der Stadt stehen und die im Rahmen ihrer Tätigkeit
Mitglied einer nichtparlamentarischen Kommission oder Arbeitsgruppe des
Grossen Stadtrates oder des Stadtrates sind, werden neben der ordentlichen Besoldung keine Sitzungsgelder und Protokollentschädigungen
ausbezahlt.
2 Die für die Vorbereitung und die Teilnahme an den Sitzungen aufgewendete Zeit gilt als Arbeitszeit.
3 Bei ausserordentlichen Verhältnissen kann der Stadtrat für einzelne Kommissionen oder Arbeitsgruppen bzw. für einzelne Mitglieder die Ausrichtung
von Sitzungsgeldern und/oder Protokollentschädigungen beschliessen.

## Art. 4 {#art_4}

Mitglieder mit Spezialaufträgen
Die Übernahme von Spezialaufträgen durch Kommissionsmitglieder (Sachbearbeitung zu Problemen usw.) wird mit Fr. 55.– pro Stunde entschädigt.

## Art. 5 Seite 3/3 {#art_5}

Spesenvergütungen
Die Vergütungen für Verpflegung, auswärtiges Übernachten und Auslagen
für Fahrten richten sich nach den Bestimmungen der Personalverordnung
vom 25. November 1998.

## Art. 6 {#art_6}

Entschädigung externe Fachleute
Die zuständige Direktion oder Dienstabteilung setzt im Einvernehmen mit
der Finanzdirektion die Entschädigung für externe Fachleute fest, die von
den Kommissionen beigezogen werden.

## Art. 7 {#art_7}

Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung über die Entschädigung der Schulpflege und über die Sitzungsgelder und Entschädigungen von Kommissionen vom 12. Dezember
2001 wird aufgehoben.

## Art. 8 {#art_8}

Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.2
Luzern, 22. Dezember 2010
Namens des Stadtrates
Urs W. Studer
Stadtpräsident
Toni Göpfert
Stadtschreiber
2 Veröffentlicht im Kantonsblatt vom 31. Dezember 2010.
