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title: "Standortförderungs- und Unternehmensentlastungsgesetz"
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provisions: 11
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# Standortförderungs- und Unternehmensentlastungsgesetz

## § 1 und Ziele {#par_1}

1 Die Standortförderung umfasst alle Massnahmen, die den
Wirtschafts-, Forschungs- und Innovationsstandort Zürich stärken und
bekannt machen.
2 Sie ist auf die Entwicklung von wettbewerbsfähigen wirtschaftlichen
Rahmenbedingungen und der Standortattraktivität ausgerichtet und zielt
auf einen wirtschaftlich, ökologisch und sozial nachhaltigen Wirtschafts-,
Forschungs- und Innovationsstandort.
3 Sie umfasst insbesondere:
a. Standortentwicklung,
b. Innovationsförderung,
c. Pflege ansässiger Unternehmen,
d. Standortbekanntmachung,
e. Ansiedlung von Unternehmen,
f. wirtschaftliche Aussenbeziehungen.

## § 2 Zusammenarbeit {#par_2}

1 Der Kanton arbeitet bei der Standortförderung zusammen
mit:
a. dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden,
b. regionalen Standortförderungsorganisationen, Wirtschaftsverbänden und Tourismusorganisationen,
c. weiteren öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Organisationen.
930.1 Standortförderungs- und Unternehmensentlastungsgesetz (SFUEG)
2 Der Kanton kann sich zur Erfüllung von Aufgaben im Rahmen
der Standortförderung an öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen
Organisationen beteiligen.
3 Die zuständige Direktion koordiniert die Standortförderungstätigkeiten innerhalb und ausserhalb der kantonalen Verwaltung.
4 Bei Bedarf vermittelt sie den Kontakt zwischen Unternehmen und
Verwaltung und unterstützt ihre Zusammenarbeit.

## § 3 Staatsbeiträge {#par_3}

1 Staatsbeiträge an Dritte können gewährt werden für:
a. die Erfüllung von Aufgaben der Standortförderung, die den Zielen
dieses Gesetzes dienen,
b. Projekte und Vorhaben, deren Ergebnisse verschiedenen Unternehmen zur Verfügung stehen und die insbesondere die Innovationskraft des Standorts stärken,
c. Massnahmen im Rahmen von Programmvereinbarungen mit dem
Bund zur Umsetzung der Neuen Regionalpolitik.
2 Die zuständige Direktion informiert die Öffentlichkeit jährlich über
die nach diesem Gesetz gewährten Staatsbeiträge. Dabei sind die Empfängerinnen und Empfänger und die gewährten Beiträge über Fr. 10 000
auszuweisen.

## § 4 Berichterstattung {#par_4}

1 Die zuständige Direktion erstattet dem Regierungsrat mindestens einmal pro Legislatur Bericht über die Entwicklung der Rahmenbedingungen und der Standortattraktivität aus volkswirtschaftlicher
Sicht.
2 Der Bericht ist öffentlich und enthält:
a. einen internationalen Vergleich,
b. einen Vergleich mit anderen Kantonen,
c. Empfehlungen für die Weiterentwicklung des Standorts.
B. Unternehmensentlastung

## § 5 Ziele {#par_5}

Die Unternehmensentlastung zielt darauf ab, die Belastung
der Unternehmen, die durch Personal- und Sachaufwand infolge von
Regulierungen des Kantons und beim Vollzug durch den Kanton entsteht, möglichst gering zu halten. Dabei sind insbesondere die Anliegen der kleinen und mittleren Unternehmen zu berücksichtigen.
Standortförderungs- und Unternehmensentlastungsgesetz (SFUEG) 930.1

## § 6 Rechtsetzung {#par_6}

1 Neue und zu ändernde Gesetze und Verordnungen werden
einer Regulierungsfolgenabschätzung unterzogen. Ausgenommen sind
Erlasse, soweit sie sich auf den Vollzug von Bundesrecht beschränken.
2 Die Regulierungsfolgenabschätzung zeigt die zu erwartenden Auswirkungen auf die Unternehmen und den Wirtschaftsstandort Zürich
auf.
3 Sie wird von der für die Unternehmensentlastung zuständigen
Direktion unter Mitwirkung der fachlich zuständigen Direktion möglichst früh im Rechtsetzungsverfahren durchgeführt, spätestens aber
vor der Eröffnung der Vernehmlassung.
4 Ihre Ergebnisse werden in den Anträgen zu den betreffenden Erlassen dargestellt.
5 Die für die Regulierungsfolgenabschätzung zuständige Direktion
kann externe Sachverständige beiziehen, wenn sie die Regulierungsfolgen nicht hinreichend beurteilen kann.
6 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

## § 7 Vollzug {#par_7}

1 Der Vollzug durch den Kanton erfolgt dienstleistungsorientiert und mittels einfacher und effizienter Verfahren. Die Bearbeitungsfristen sind kurz und die Zahl der anzusprechenden Stellen ist gering zu
halten. Bei unterschiedlichen Zuständigkeiten sind die Verfahren zu
koordinieren.
2 Der Vollzug durch den Kanton ist so auszugestalten, dass
a. Unternehmen mit Behörden und Verwaltungseinheiten elektronisch verkehren können,
b. die Angebote einheitlich und einfach ausgestaltet sind,
c. die benötigten Daten möglichst einheitlich definiert werden,
d. Unternehmen möglichst über eine einheitliche elektronische Schnittstelle mit Behörden und Verwaltungseinheiten verkehren können,
e. einmal erhobene Daten mit Zustimmung der Unternehmen auch
weiteren Behörden oder Verwaltungseinheiten, die sie benötigen,
zur Verfügung stehen,
f. Unternehmen grundsätzlich risikobasiert kontrolliert werden, soweit
der Kanton für die Regelung zuständig ist.
3 Der Kanton stellt ein bedarfsgerechtes elektronisches Informations- und Leistungsangebot für Unternehmen zur Verfügung.
4 Abs. 1–3 gelten sinngemäss auch für selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalten, soweit sie öffentliche Aufgaben erfüllen.
930.1 Standortförderungs- und Unternehmensentlastungsgesetz (SFUEG)
Fachstelle

## § 8 Unternehmensentlastung {#par_8}

Die für die Unternehmensentlastung zuständige Direktion
führt eine Fachstelle Unternehmensentlastung. Diese ist Ansprechpartnerin für Unternehmen und nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
a. Sie unterstützt Behörden und Verwaltungseinheiten bei der Prüfung, ob bestehende Regulierungen und Vollzugsprozesse mit den
Zielen der Unternehmensentlastung übereinstimmen, und kann
zuhanden des Regierungsrates Empfehlungen abgeben.
b. Sie erteilt Auskünfte an Unternehmen und ermittelt bei Bedarf
die für ein Anliegen zuständigen Behörden und Verwaltungseinheiten.
c. Sie wirkt auf die Koordination der Verfahren bei unterschiedlichen
Zuständigkeiten hin.
d. Sie nimmt Hinweise auf Anpassungsbedarf bei Vorschriften und
Verfahren entgegen, prüft sie und regt Verbesserungen an, die zur
Unternehmensentlastung beitragen.
e. Sie informiert die Öffentlichkeit regelmässig über ihre Tätigkeit.
f. Sie führt jährlich einen Austausch mit interessierten Verbänden
und Unternehmen durch.

## § 9 C. Unterstützungsmassnahmen in wirtschaftlichen Krisen {#par_9}

1 Der Kantonsrat beschliesst abschliessend über die Finanzierung von Unterstützungsmassnahmen zugunsten von Unternehmen,
wenn ein Programm des Bundes zur Bewältigung wirtschaftlicher Krisen eine kantonale Beteiligung vorsieht.
2 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
D. Schlussbestimmungen

## § 10 Aufhebung bisherigen Rechts {#par_10}

Das Gesetz zur administrativen Entlastung der Unternehmen vom 5. Januar 2009 wird aufgehoben.
Standortförderungs- und Unternehmensentlastungsgesetz (SFUEG) 930.1

## § 11 Änderung bisherigen Rechts {#par_11}

Das Kantonsratsgesetz vom 25. März 2019 wird wie folgt geändert: . . .5
1 OS 81, 319.
2 Inkrafttreten: 1. Juli 2026.
3 ABl 2023-05-26.
4 ABl 2024-08-16.
5 Text siehe OS 81, 319.
