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title: "Ausführungsbestimmungen zum Kantonalbankgesetz"
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provisions: 8
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# Ausführungsbestimmungen zum Kantonalbankgesetz

## Art. 1 {#art_1}

Wahl
1 Der Regierungsrat wählt die Mitglieder des Bankrats und bestimmt den
Präsidenten bzw. die Präsidentin in der Regel im Quartal vor Beginn der
neuen Amtsdauer. *
2 Die Wahlvorschläge des Bankrats sind spätestens zwei Monate vor Beginn der neuen Amtsdauer dem Finanzdepartement einzureichen. Sie
beinhalten insbesondere den Lebenslauf der vorgeschlagenen Person sowie die Bewilligung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA). *
3 Der Bankrat reicht der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA)
nach der Wahl die Wahlbestätigung der neu gewählten Mitglieder des

## Art. 2 Bankrats ein. * {#art_2}

Rücktritt, Abberufung und Ersatzwahl
1 Rücktritte sind in der Regel auf das Ende eines Amtsjahres bis Ende November des Vorjahres bekannt zu geben. Liegen gesundheitliche oder
andere wichtige Gründe vor, so kann der Regierungsrat einen vorzeitigen
Rücktritt während des Amtsjahres bewilligen. Der Rücktritt ist an die Präsidentin oder den Präsidenten des Bankrats zuhanden des Regierungsrats zu erklären; der Rücktritt des Präsidenten oder der Präsidentin an
das Vizepräsidium.
1) GDB 661.1
OGS 2007, 27
661.111
2 Während der Amtsdauer erforderliche Ersatzwahlen erfolgen für den
Rest der Amtsdauer.
3 Der Regierungsrat kann ein Mitglied oder das Präsidium vom Amt abberufen, sofern es die Voraussetzungen für dessen Ausübung nicht mehr erfüllt oder eine schwere Verfehlung begangen hat. Die Ersatzwahl durch
den Regierungsrat erfolgt gemäss Absatz 2.
4 Ein Antrag des Bankrats zur Abberufung eines Mitglieds oder des Präsidiums bedarf einer Zweidrittelsmehrheit des Bankrats.

## Art. 3 {#art_3}

Wahlvorschlag des Bankrats
1 Bei seinen Wahlvorschlägen beachtet der Bankrat Art. 11 Abs. 3 des
Kantonalbankgesetzes sowie die in der Eigentümerstrategie für die Obwaldner Kantonalbank aufgeführten Erfordernisse und Fähigkeiten. *
1a Der Vorsteher oder die Vorsteherin des Finanzdepartements ist durch
den Bankrat in den Prozess zur Evaluation der Wahlvorschläge miteinzubeziehen. *
2 Der Regierungsrat berücksichtigt bei der Wahl eine ausgewogene Zusammensetzung des Bankrats.

## Art. 4 {#art_4}

Entschädigung
1 Die Art und Höhe der Entschädigung der Mitglieder und des Präsidiums
des Bankrats bedürfen der Genehmigung des Regierungsrats.
2 Der Bankrat reicht in der Regel seinen Genehmigungsantrag für die vorgesehene Entschädigung innerhalb des ersten Semesters der neuen
Amtsdauer dem Regierungsrat ein.
2. Aufsicht über die Bank

## Art. 5 {#art_5}

Stufengerechte Aufsicht
1 Die Organe der Bank nehmen ihre Aufsichtpflichten über die Bankgeschäfte in Eigenverantwortung wahr, insbesondere:
a. der Bankrat gemäss Art. 12 des Kantonalbankgesetzes2);
b. die Geschäftsleitung gemäss Art. 14 des Kantonalbankgesetzes und
nach Massgabe des Organisationsreglements des Bankrats;
2) GDB 661.1
661.111
c. die externe Revisionsstelle gemäss der Bundesgesetzgebung über
die Banken und Sparkassen3);
d. die interne Revisionsstelle gemäss Art. 16 des Kantonalbankgesetzes und nach Massgabe des Organisationsreglements des Bankrats.
2 Die Geschäftstätigkeit der Bank untersteht der Aufsicht durch die Eidgenössische Bankenkommission4).
3 Der Regierungsrat übt die unmittelbare Aufsicht, insbesondere die
Kontrolle der Einhaltung der kantonalen Rechtsvorschriften, gestützt auf
die Informationen und Grundlagen gemäss Art. 6 und 7 dieser Ausführungsbestimmungen aus.
4 Der Kantonsrat übt die Oberaufsicht über die Bank gestützt auf den Bericht und Antrag des Regierungsrats aus.

## Art. 6 {#art_6}

Informationspflicht
1 Die interne sowie die externe Revisionsstelle informieren den Bankrat
regelmässig über wichtige Feststellungen im Rahmen der Revision.
2 Die externe Revisionsstelle berichtet dem Bankrat zuhanden des Regierungrats über die Ergebnisse ihrer Revision in der Regel mit der Antragstellung auf Genehmigung der Jahresrechnung.
3 Zusätzlich zum Revisionstestat der externen Revisionsstelle informiert
der Bankrat den Regierungsrat in der Regel bis spätestens Ende März an
einer Aussprache über den Geschäftsverlauf der Kantonalbank.

## Art. 7 {#art_7}

Grundlagen des Regierungsrats und des Kantonsrats
1 Der Regierungsrat nimmt seine Aufsicht auf der Grundlage des Geschäftsberichts, der die Anforderungen der Eidgenössischen Bankenkommission zu erfüllen hat, des Revisionstestats der externen Revisionsstelle,
der ergänzenden Informationen des Bankrats sowie allfällig veranlasster
Sonderprüfungen wahr. Er erstattet darüber dem Kantonsrat in der Regel
Ende April Bericht und Antrag auf Genehmigung von Jahresbericht und
Jahresrechnung.
2 Die Bank wahrt das Bankkundengeheimnis sowie das Geschäftsgeheimnis gegenüber dem Regierungsrat.
3 Der Regierungsrat nimmt keinen politischen Einfluss auf die Geschäftsführung der Kantonalbank.
3) SR 952.0
4) Art. 23 Bankengesetz (SR 952.0)
661.111

## Art. 8 {#art_8}

Inkrafttreten
1 Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Juni 2007 in Kraft.
Informationen zum Erlass
Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2007, 27
Urspürüngliches Inkrafttreten: 1. Juni 2007
Geändert durch:
- Nachtrag vom 12. Dezember 2023, in Kraft seit 1. Januar 2024 (OGS
2023, 42)
661.111
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
07.05.2007 01.06.2007 Erlass Erstfassung OGS 2007, 27
12.12.2023 01.01.2024 Art. 1 Abs. 1 geändert OGS 2023, 42
12.12.2023 01.01.2024 Art. 1 Abs. 2 geändert OGS 2023, 42
12.12.2023 01.01.2024 Art. 1 Abs. 3 geändert OGS 2023, 42
12.12.2023 01.01.2024 Art. 3 Abs. 1 geändert OGS 2023, 42
12.12.2023 01.01.2024 Art. 3 Abs. 1a eingefügt OGS 2023, 42
661.111
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 07.05.2007 01.06.2007 Erstfassung OGS 2007, 27
Art. 1 Abs. 1 12.12.2023 01.01.2024 geändert OGS 2023, 42
Art. 1 Abs. 2 12.12.2023 01.01.2024 geändert OGS 2023, 42
Art. 1 Abs. 3 12.12.2023 01.01.2024 geändert OGS 2023, 42
Art. 3 Abs. 1 12.12.2023 01.01.2024 geändert OGS 2023, 42
Art. 3 Abs. 1a 12.12.2023 01.01.2024 eingefügt OGS 2023, 42
