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title: "Reglement betreffend den Erziehungsrat"
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provisions: 10
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# Reglement betreffend den Erziehungsrat

## Art. 1 {#art_1}

Anwendungsbereich
1 Dieses Reglement legt die Organisation und die Aufgaben des Erziehungsrates (nachfolgend: Rat) fest.

## Art. 2 {#art_2}

Aufgabe
1 Der Rat ist das beratende Organ des Departements für Erziehung, Kultur
und Sport (nachfolgend: Departement) für Fragen im Bereich der Erziehung
und der Ausbildung.

## Art. 3 {#art_3}

Ernennung und Amtsdauer
1 Seine Mitglieder werden vom Staatsrat jeweils für eine Verwaltungsperiode
ernannt. Ihre Amtsdauer kann drei Verwaltungsperioden nicht übersteigen.

## Art. 4 {#art_4}

Zusammensetzung
1 Der Rat besteht aus 15 bis 20 Mitgliedern, der Departementsvorsteher inbegriffen, der das Präsidium innehat. Dem Rat gehören Vertreter der betroffenen Kreise an. *
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
400.109
2 Die Mitglieder werden so ausgewählt, um eine bestmögliche Vertretung der
verschiedenen Interessen, insbesondere jene der Sozialpartner, sowie eine
Ausgewogenheit zwischen Männern und Frauen, zu gewährleisten und zu
vermeiden, den Rat unnötigerweise schwerfällig zu machen.
3 Entsprechend den zu behandelnden Themen können Dienstchefs sowie
weitere Kaderpersonen des Departements oder der kantonalen Verwaltung
zu den Sitzungen eingeladen werden.

## Art. 5 {#art_5}

Aufgabenbereiche
1 Der Rat hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Förderung des Ideenaustausches zwischen allen an der Erziehung
beteiligten Partnern in wichtigen Schul- und Bildungsfragen;
b) das Studium von Themen, die von den Ratsmitgliedern vorgeschlagen
werden;
c) die Stellungnahmen zur Ausarbeitung oder Abänderung von wichtigen
Gesetzestexten.

## Art. 6 {#art_6}

Sitzungen
1 Der Rat tagt sooft als notwendig, aber mindestens einmal jährlich. Er kann
zu einer aussergewöhnlichen Sitzung einberufen werden, wenn es der Präsident als notwendig erachtet oder auf Antrag von mindestens sieben seiner
Mitglieder.

## Art. 7 {#art_7}

Vorgehen
1 An den Sitzungen können nur Gegenstände behandelt werden, die auf der
Tagesordnung aufgeführt sind.
2 Der Präsident legt die Tagesordnung fest und bestimmt die Dringlichkeit
der Verhandlungsgegenstände.
3 Bei besonderen und dringenden Fällen kann der Rat mündlich oder schriftlich um Stellungnahme ersucht werden.
4 Für Stellungnahmen und Vorschläge des Rates ist die Annahme durch die
Mehrheit der Mitglieder erforderlich.

## Art. 8 {#art_8}

Administrative Unterkommissionen oder Arbeitsgruppen
1 Der Rat kann für die Prüfung spezifischer Fragen administrative Unterkommissionen oder Arbeitsgruppen ernennen.
400.109

## Art. 9 {#art_9}

Honorare
1 Mit Ausnahme der vollzeitlich vom Staat entlöhnten Angestellten, Beamten
und Lehrpersonen werden die Ratsmitglieder für ihre Teilnahme an den Sitzungen nach dem vom Staatsrat festgelegten Tarif für die Experten entschädigt.

## Art. 10 {#art_10}

Aufhebungsklausel und Inkrafttreten
1 Dieses Reglement hebt jenes vom 11. Dezember 1985 und alle gegenteiligen Bestimmungen auf. Es tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt in
Kraft.
400.109
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
16.08.2007 15.02.2008 Erlass Erstfassung BO/Abl. 7/2008
12.08.2008 15.08.2008 Art. 4 Abs. 1 geändert BO/Abl. 37/2008
400.109
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 16.08.2007 15.02.2008 Erstfassung BO/Abl. 7/2008
Art. 4 Abs. 1 12.08.2008 15.08.2008 geändert BO/Abl. 37/2008
