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title: "Verordnung über die Kulturgüterschutz-Kommission"
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provisions: 6
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# Verordnung über die Kulturgüterschutz-Kommission

## Art. 1 Seite 2/5 {#art_1}

2 Zusammensetzung
1 Der Stadtrat wählt die Kommissionsmitglieder auf Vorschlag der Baudirektion.
2 Die Kommission umfasst fünf bis sieben Mitglieder.
3 Fachleute aus folgenden Bereichen können Mitglieder der Kommission
sein:
a. Zivilschutz;
b. Archäologie und Denkmalpflege;
c. Kunstwissenschafterinnen / Kunstwissenschafter;
d. Restauratorinnen / Restauratoren;
e. Historikerinnen / Historiker;
f. Spezialistinnen / Spezialisten aus dem Bereich der Sicherheitstechnik;
g. Kunstinteressierte.
4 Von Amtes wegen Mitglied sind:
a. die Ressortleiterin / der Ressortleiter Kulturgut / Museen;
b. die / der Beauftragte für Kulturgüterschutz;
c. die Betreuerin / der Betreuer des städtischen Kunstgutes;
d. die Kommandantin / der Kommandant der ZSO Stadt Luzern;
e. die Feuerwehrkommandantin / der Feuerwehrkommandant;
f. eine Vertretung des Stadtarchivs.
g. die oder der kantonale Verantwortliche für Kulturgüterschutz.
5 Die Kommission konstituiert sich selbst.

## Art. 2 {#art_2}

3 Amtsdauer
1 Die Amtsdauer der Kommissionsmitglieder beträgt vier Jahre. Sie beginnt
jeweils am 1. Januar nach der Gesamterneuerungswahl des Stadtrates.
Eine einmalige Wiederwahl ist möglich.
2 Für die Kommissionsmitglieder gilt die Altersgrenze von 70 Jahren.
3 Für die Mitglieder von Amtes wegen gilt keine Amtsdauerbeschränkung.

## Art. 3 {#art_3}

Aufgaben
1 Die Kulturgüterschutz-Kommission berät den Stadtrat in Fragen des
Kulturgüterschutzes (KGS) von Immobilien und Mobilien.
2 Fassung gemäss Änderung vom 20. Jan. 2010, rückwirkend in Kraft seit 1. Jan. 2010.
3 Fassung gemäss Änderung vom 27. August 2008, in Kraft seit 1. September 2008.
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2 Die Kommission übt im Weiteren folgende Tätigkeiten aus:
a. fachliche Begleitung und Beratung des Kulturgüterschutzes in der Stadt
Luzern;
b. Überprüfung des KGS-Inventars: periodische Überprüfung der KGS-
Objekte nach ihrer Einteilung in A-, B- und C-Objekte und entsprechende Antragsstellung an den Stadtrat, bzw. die Denkmalpflege;
c. Festsetzung des mittelfristigen, d.h. vierjährigen Arbeitsprogrammes für
den Kulturgüterschutz-Beauftragten;
d. Festlegung des Nutzungskonzeptes für den städtischen Kulturgüterschutzraum Fluhgrund;
e. Begutachtung der Sicherstellungsdokumentationen und der Einsatzpläne der Feuerwehr für städtische KGS-Objekte;
f. Begleitung und Begutachtung der Zusammenarbeit zwischen den am
KGS beteiligten städtischen Ressorts.
3 Der Stadtrat kann der Kommission auch andere, in der Sache verwandte
Fragen zur Begutachtung übertragen.
4 Die Kommission erstattet dem Stadtrat jährlich Bericht über ihre Tätigkeit.

## Art. 4 {#art_4}

Administration der Kommissionstätigkeit
Der Ressortleiter oder die Ressortleiterin Kulturgut / Museen leitet das
Sekretariat der Kommission. Es ist zuständig für:
a. Organisation der Sitzungen und Begehungen;
b. Protokollführung.

## Art. 5 {#art_5}

Entschädigung
Die Vergütung der Kommissionsmitglieder wird durch Verordnung des
Stadtrates festgelegt.

## Art. 6 {#art_6}

Inkrafttreten
Die Verordnung tritt rückwirkend am 1. Januar 2001 in Kraft. Sie ist zu
veröffentlichen. 4
4 Veröffentlicht Im Kantonsblatt vom 13. Januar 2001.
Seite 4/5
Luzern, 4. Januar 2001
Namens des Stadtrates
Urs W. Studer
Stadtpräsident
Toni Göpfert
Stadtschreiber
Seite 5/5
Tabelle der Änderungen der Verordnung über die Kulturgüterschutz-
Kommission vom 4. Januar 2001
Nr. B+A / StB Datum Kantonsblatt
Seite
Geänderte
Stellen
Art der
Änderung
Inkraft
treten
1. StB 1021 12.9.01 22.9.01
Art. 1 geändert 1.10.01
2. StB 773 27.8.08 30.8.08
Art. 2 geändert 1.9.08
3. StB 84 20.1.10 30.1.10
Art. 1 geändert 1.1.10
