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title: "Verordnung über die Integrationskommission der Stadt Luzern"
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# Verordnung über die Integrationskommission der Stadt Luzern

## Art. 1 Ausgabe vom 1. Januar 2010 {#art_1}

Grundsatz und Aufgaben
1 In der Stadt Luzern besteht eine Integrationskommission. Sie berät
den Stadtrat und die Integrationsstelle in Fragen der Integration und
des interkulturellen Zusammenlebens in der Stadt Luzern.
2 Sie hat dabei insbesondere folgende Aufgaben:
 Beratung in Belangen, die sich im Zusammenhang mit Migrations-
und Integrationsprozessen von Ausländerinnen und Ausländern,
Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und vorläufig aufgenommenen Personen ergeben;
 Stellungnahmen zu verschiedenen integrationspolitischen Themen;
 Benennung der Fragestellungen und aktuellen Herausforderungen
aus dem Integrationsbereich, Berichterstattung aus dem Alltag und
Schaffung der nötigen Nähe zu den Bedürfnissen der Zielgruppen
der Integrationsförderung;
 Aufbau und Pflege eines Netzwerks zu Personen und Institutionen,
die sich für die Integration in der Stadt Luzern engagieren.

## Art. 2 {#art_2}

Zusammensetzung
1 Die Integrationskommission setzt sich wie folgt zusammen:
a. Ex officio, ohne Stimmrecht:
 das zuständige Mitglied des Stadtrates (Präsidium)
 die oder der Integrationsbeauftragte bzw. Mitarbeiterin oder Mitarbeiter Integration der Stadt Luzern.
b. bis maximal 20 gewählte Mitglieder:
 Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt Luzern. Personen, die
nicht in der Stadt Luzern wohnhaft sind, aber einen starken beruflichen oder sozialen Bezug zur Stadt Luzern haben, können
auch mitberücksichtigt werden;
 Vertretungen der wichtigsten Institutionen und Fachstellen aus
dem Integrationsbereich.
2 Bei den gewählten Mitgliedern gemäss Abs. 1 lit. b ist eine angemessene Vertretung von Migrantinnen und Migranten zu berücksichtigen.
Der Vielfalt der ethnischen, religiösen und sozialen Gruppierungen
sollte Rechnung getragen werden.
3 Die Kommissionsmitglieder können unabhängig von ihrem Aufenthaltsstatus gewählt werden.

## Art. 3 {#art_3}

Wahl und Amtsdauer
1 Der Stadtrat wählt die Mitglieder gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. b für eine
vierjährige Amtsdauer. Die Amtsdauer beginnt jeweils am 1. Januar
nach der Gesamterneuerungswahl des Stadtrates. Im Übrigen konstituiert sich die Kommission selbst.
2 Ein Rücktritt kann auf das Ende einer Amtsperiode erfolgen.
3 Die Mitgliedschaft ist auf zwei Amtsperioden beschränkt.

## Art. 4 {#art_4}

Kontakt mit Stadtrat und Dienstabteilung
1 In der Regel nimmt das zuständige Mitglied des Stadtrates an den
Sitzungen der Integrationskommission teil.
2 Der Stadtrat und weitere Dienstabteilungen der Stadtverwaltung können bei der Kommission Stellungnahmen und Empfehlungen zu Integrationsfragen einholen. Sie entscheiden über deren Veröffentlichung.
3 Anliegen, Projekte und Stellungnahmen der Kommission reicht die
Integrationsstelle bzw. die oder der Integrationsbeauftragte dem zuständigen Mitglied des Stadtrates oder der zuständigen Dienstabteilung ein.

## Art. 5 {#art_5}

Arbeitsweise
1 Die Kommission tagt an Plenarsitzungen. Nach Bedarf können Arbeitsgruppen eingesetzt werden. Ein vernetzter und effizienter Informationsaustausch findet auch zwischen den Sitzungen statt.
2 Die Kommissionssitzungen werden von der Integrationsstelle der
Stadt Luzern vor- und nachbereitet. Sie ist auch für die administrativen
Belange der Kommission zuständig.
3 Die Kommission wird vom zuständigen Mitglied des Stadtrates präsidiert.
4 Über die Verhandlungen der Integrationskommission wird ein Protokoll geführt.
5 Die Kommissionsarbeit wird gemäss der geltenden stadträtlichen Regelung über die Sitzungsgelder und Entschädigungen der Mitglieder
von Kommissionen entschädigt.

## Art. 6 {#art_6}

Berichterstattung
Über die Aktivitäten der Integrationskommission orientiert der Stadtrat
den Grossen Stadtrat im Geschäftsbericht.

## Art. 7 {#art_7}

Öffentlichkeitsarbeit
1 Die Kommission gibt Empfehlungen an die Verwaltung und Politik ab.
2 Sie kann schriftliche Informationen wie Broschüren, Leitfaden, Best
Practices, Plakate und Flyer mitgestalten und veröffentlichen und öffentliche Veranstaltungen organisieren.

## Art. 8 {#art_8}

Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen. 2
Luzern, 2. Dezember 2009
Namens des Stadtrates
Urs W. Studer
Stadtpräsident
Toni Göpfert
Stadtschreiber
2 Veröffentlicht im Kantonsblatt vom 12. Dezember 2009.
