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title: "Vereinbarung zwischen den Kantonen Thurgau und St.Gallen über den Bau und Betrieb einer gemeinsamen zentralen Abwasserreinigungsanlage durch die thurgauischen Ortsgemeinden Arbon und Frasnacht, die thurgauischen Munizipalgemeinden Horn, Roggwil und Egnach sowie die st.gallischen politischen Gemeinden Berg, Mörschwil, Steinach und Tübach"
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# Vereinbarung zwischen den Kantonen Thurgau und St.Gallen über den Bau und Betrieb einer gemeinsamen zentralen Abwasserreinigungsanlage durch die thurgauischen Ortsgemeinden Arbon und Frasnacht, die thurgauischen Munizipalgemeinden Horn, Roggwil und Egnach sowie die st.gallischen politischen Gemeinden Berg, Mörschwil, Steinach und Tübach

## Art. 1 vereinbaren:2 {#art_1}

1 Die thurgauischen Ortsgemeinden Arbon und Frasnacht, die thurgauischen Munizipalgemeinden Horn, Roggwil und Egnach sowie die st.gallischen politischen
Gemeinden Berg, Mörschwil, Steinach und Tübach werden ermächtigt, sich für
den Bau und Betrieb einer gemeinsamen zentralen Abwasserreinigungsanlage
samt Zuleitungen zu einem Zweckverband zusammenzuschliessen.3
2 Zweck und Organisation des Verbandes sowie die Rechte und Pflichten der Vertragspartner unter sich und gegenüber dem Verband sind von den beteiligten Vertragspartnern in einem Organisationsstatut festzulegen. Dieses Statut unterliegt
der Genehmigung durch die zuständigen Behörden4 der Vertragskantone. Es tritt
nach beidseitiger Genehmigung in Kraft.
1 Aufgehoben; nGS 16–52 (sGS 151.1).
2 nGS 5, 73. In Vollzug ab 7. Februar 1967.
3 Der Zweckverband ist inzwischen gegründet worden.
4 Im Kanton St.Gallen das Baudepartement; Art. 11 des EG zum eidgenössischen Gewässerschutzgesetz, sGS 752.1, und Art. 25 lit. b GeschR, sGS 141.3.
nGS 5, 73
752.511

## Art. 2 {#art_2}

1 Der Verband kann durch die zuständigen Behörden5 der Vertragskantone verhalten werden, weitere Gemeinden in den Verband aufzunehmen.

## Art. 3 {#art_3}

1 Dem Verband wird als öffentlich-rechtlicher Körperschaft die eigene Rechtspersönlichkeit verliehen. Sein Sitz befindet sich in Arbon TG.
2 Für die Verantwortlichkeit der Verbandsorgane und, soweit nichts anderes vereinbart, für die Besorgung der Verbandsangelegenheiten sind die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften des Kantons Thurgau massgebend.

## Art. 4 {#art_4}

1 Für den Bau, Bestand und Betrieb der verbandseigenen Anlagen findet, soweit
das Organisationsstatut keine Vorschriften enthält, das Recht der gelegenen Sache
Anwendung.
2 Die Vorschriften des Bundesrechtes, insbesondere des Bundesgesetzes über den
Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung6, sowie die den Verbandsgemeinden
auf Grund der Gesetzgebung ihres Kantons obliegenden besonderen Pflichten,
bleiben vorbehalten.

## Art. 5 {#art_5}

1 Anstände zwischen den einzelnen Vertragspartnern und Privaten werden von
den zuständigen kantonalen Behörden und Gerichten7 der beteiligten Vertragspartner entschieden.

## Art. 6 {#art_6}

1 Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen den beteiligten Vertragspartnern
oder zwischen dem Verband und einem oder mehreren Vertragspartnern werden,
sofern eine Verständigung in der Abgeordnetenversammlung nicht möglich ist,
durch ein Schiedsgericht entschieden.
5 Im Kanton St.Gallen der Regierungsrat; Art. 60 KV, sGS 111.1.
6 BG über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz) vom 24. Januar 1991, SR 814.20.
7 Im Kanton St.Gallen siehe namentlich VRP, sGS 951.1.
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2 Die Regierungen der Vertragskantone bestimmen innert 30 Tagen nach Anrufung des Schiedsgerichtes durch den Verband oder einen Vertragspartner je einen
Schiedsrichter. Die beiden Schiedsrichter bezeichnen gemeinsam innert einer weiteren Frist von 15 Tagen als drittes Mitglied des Schiedsgerichtes einen Obmann.
Können sich die Schiedsrichter nicht innert Frist auf einen Obmann einigen, so ist
die Wahl durch den Präsidenten des Schweizerischen Bundesgerichtes zu treffen.
Im übrigen bestimmt sich das Verfahren nach den Vorschriften der thurgauischen
Zivilprozessordnung.
3 Die Entscheide des Schiedsgerichtes sind unter Vorbehalt eines allfälligen eidgenössischen Rechtsmittels endgültig. Sie sind den Regierungen der Vertragskantone
mitzuteilen.

## Art. 7 {#art_7}

1 Zivilrechtliche Streitigkeiten sowie Anstände, bei welchen einem Vertragspartner
oder dem Verband lediglich die Rechtsstellung eines Privaten zukommt, fallen in
die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichts- und Verwaltungsbehörden8 der beiden Vertragskantone.

## Art. 8 {#art_8}

1 Die Regierungen der Vertragskantone sind verpflichtet, den vom Schiedsgericht
oder den zuständigen Behörden des andern Kantons gefällten Entscheiden
Nachachtung zu verschaffen.
2 Entscheide, die eine Geldforderung betreffen, sind im Sinne von Art. 80 Abs. 2
des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs9 vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleichgestellt.

## Art. 9 {#art_9}

1 Streitigkeiten zwischen den Vertragskantonen über die Beseitigung bestehender
Missstände sowie über die Auslegung und Anwendung dieses Vertrages sind gemäss Art. 113 Ziff. 2 der Bundesverfassung10 dem Bundesgericht zu unterbreiten.

## Art. 10 {#art_10}

1 Die Anpassung dieser Vereinbarung an die zukünftige Gesetzgebung des Bundes
und der Vertragskantone bleibt vorbehalten. Die Kantone setzen sich darüber ins
Einvernehmen.
8 nGS 22–56 (sGS 961.1).
9 BG über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889, SR 281.1.
10 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874, SR 101.
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## Art. 11 {#art_11}

1 Diese Vereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft.
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* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 5, 73 07.02.1967 07.02.1967
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
07.02.1967 07.02.1967 Erlass Grunderlass 5, 73
