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title: "Verordnung über die Mittel- und Hochschulen"
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# Verordnung über die Mittel- und Hochschulen

## Art. 1 {#art_1}

1 Die gymnasialen Bildungsgänge erfüllen die Anforderungen der Verordnung des Bundesrates über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen3).
2 Die Fachmittelschulbildungsgänge erfüllen die Anforderungen des Reglements über die Anerkennung der Abschlüsse von Fachmittelschulen der
Schweizerischen Erziehungsdirektorenkonferenz (EDK)4).
3 Die Bildungsgänge der Berufsfachschule Wirtschaft richten sich nach der
Berufsbildungsgesetzgebung5).
1) KV (bGS 111.1)
2) MHG (bGS 413.1)
3) Verordnung über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (SR
413.11), zusammen mit dem Reglement der EDK über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen, (Rechtssammlung der EDK 4.2.1.1)
4) EDK-Anerkennungsreglement FMS, Rechtssammlung der EDK 4.2.1.2.
5) insbesondere nach der Verordnung über die eidgenössische Berufsmaturität (SR
412.103.1)
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
Lf. Nr. / Abl. 1277 / 2014, S. 1356 1
2. Abschnitt: Zuständigkeit (2.)

## Art. 2 {#art_2}

Zuständiges Departement
1 Soweit das übergeordnete Recht nichts anders vorsieht, leitet das zuständige Departement das Mittel- und Hochschulwesen und übt die Aufsicht aus,
insbesondere über die Bildungseinrichtungen.

## Art. 3 {#art_3}

Zuständiges Amt
1 Das zuständige Amt vollzieht die Gesetzgebung über die Mittel- und Hochschulen, soweit keine andere Zuständigkeit festgelegt ist. Es stellt insbesondere das Reporting und Controlling sicher, legt die Rahmenbedingungen für
die Sicherung und Entwicklung der Schulqualität der kantonalen Mittelschule
fest und erhebt den Bedarf an Leistungen und Angeboten.
Art. 4–5 * …
3. Abschnitt: Private Bildungseinrichtungen (3)

## Art. 6 {#art_6}

1 Die Anerkennung von Ausbildungsgängen privater Mittelschulen setzt ein
schriftliches Gesuch voraus. Dem Gesuch sind die für die Überprüfung der
gesetzlichen Voraussetzung nötigen Unterlagen beizulegen.
2 Sind die gesetzlichen Voraussetzungen vorübergehend nicht mehr erfüllt,
können Massnahmen zur Wiederherstellung angeordnet werden. Sind die
gesetzlichen Voraussetzungen dauerhaft nicht erfüllt, wird die Anerkennung
entzogen.
4. Abschnitt: Kantonale Mittelschule (4.)

## Art. 7 I. Trägerschaft und Infrastruktur (4.1.) {#art_7}

Leistungsangebot der kantonalen Mittelschule
1 Der Regierungsrat legt die über das gesetzlich vorgegebene Leistungsangebot6) hinausgehenden weiteren Leistungen und deren Kostendeckungsgrade im Einzelfall unter Beachtung der unentgeltlich anzubietenden Leistungen7) fest oder hebt diese auf.

## Art. 8 {#art_8}

Infrastruktur
1 Mängel am Mobiliar behebt die kantonale Mittelschule im Rahmen des Globalbudgets. Mängel und neue Bedürfnisse bezüglich Anlagen und Räumlichkeiten teilt die Schulleitung der für die Liegenschaften zuständigen Organisationseinheit mit.
2 Nutzen Dritte Räumlichkeiten und Einrichtungen der Schule, so schliessen
sie mit der Schulleitung eine schriftliche Vereinbarung ab. Diese regelt mindestens die Gebühren, die Dauer der Nutzung und allfällige Auflagen.
3 Das zuständige Departement erlässt eine Hausordnung. Es kann die Kompetenz an die Schulleitung delegieren.

## Art. 9 II. Führung und Organisation (4.2.) {#art_9}

Abteilungen
1 Eine Abteilung umfasst sämtliche Lehrende und Lernende eines Bildungsganges.
2 Die Mittelschulabteilungen werden durch Prorektorinnen oder Prorektoren
geleitet, welche durch die Rektorin oder den Rektor ernannt werden.
6) Gymnasium mit Maturität, vgl. Art. 10 Abs. 1 MHG
7) Art. 38 Abs. 1 MHG

## Art. 10 {#art_10}

Zusammensetzung der Schulleitung und Vorsitz
1 Mitglieder der Schulleitung sind die Rektorin oder der Rektor und die Prorektorinnen und Prorektoren. Die Rektorin oder der Rektor kann weitere Mitglieder ernennen.
2 Die Schulleitung umfasst höchstens sieben Mitglieder.
3 Die Schulleitung wird von der Rektorin oder dem Rektor präsidiert. Beschlüsse fasst sie nach dem Mehrheitsprinzip, die Rektorin oder der Rektor
hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.

## Art. 11 {#art_11}

Führung und Organisation
1 Nebst den in der Gesetzgebung ausdrücklich erwähnten Aufgaben und
Kompetenzen ist die Schulleitung insbesondere zuständig für:
a) den Erlass von Verfügungen betreffend Lehrende oder Lernende;
b) die Entwicklung und Sicherung der Qualität;
c) die Entwicklung und Erarbeitung der für die Schule notwendigen Planungen im Rahmen der strategischen Vorgaben.

## Art. 12 {#art_12}

Entwicklung und Sicherung der Qualität
1 Die kantonale Mittelschule entwickelt und sichert die Qualität ihrer Leistungen systematisch.
2 Zu diesem Zweck erlässt die Schulleitung ein Konzept. Mindestens die
Schulkonferenz, die Mittelschulkommission und das zuständige Departement sind vorgängig anzuhören.

## Art. 13 {#art_13}

Delegation von Aufgaben der Schulleitung
1 Aufgaben und Kompetenzen der Schulleitung können im Schulreglement
oder mit einem Pflichtenheft an Mitarbeitende sowie an schulinterne Organisationseinheiten oder Gremien übertragen werden. Nicht übertragbar ist die
Verfügungs- und Rechtsetzungskompetenz.

## Art. 14 {#art_14}

Schulkonferenz
1 Die Schulkonferenz wird von der Schulleitung mindestens einmal pro Semester einberufen. Weiter kann ein Drittel ihrer Mitglieder jederzeit die Einberufung verlangen.
2 Die Schulleitung lädt rechtzeitig unter Bekanntgabe der Traktanden zu Sitzungen ein.
3 Lehrende und Mitglieder der Schulleitung sind grundsätzlich zur Teilnahme
an der Schulkonferenz verpflichtet. Hinsichtlich der Dispensation gilt folgendes:
a) Bei geringer Betroffenheit kann die Rektorin oder der Rektor eine
Vielzahl von Konferenzmitgliedern von der Verpflichtung zur Teilnahme generell befreien.
b) Im Einzelfall kann die Rektorin oder der Rektor auf Gesuch hin Konferenzmitglieder aus wichtigen Gründen für einzelne Konferenzen
dispensieren.
4 Für die weiteren Mitarbeitenden der kantonalen Mittelschule ist die Teilnahme an der Schulkonferenz freiwillig.
5 Die Schulkonferenz kann Vereinigungen der Lernenden auf schriftliches
Gesuch hin Einsitz mit beratender Stimme bewilligen. Dem Gesuch sind die
Statuten der Vereinigung beizulegen. Die Zulassung kann nur aus wichtigen
Gründen verweigert werden. Die Schulkonferenz teilt ihren Entscheid schriftlich mit.
6 Die Schulleitung kann Vereinigungen der Lernenden aus wichtigen Gründen von einzelnen Traktanden oder ganzen Sitzungen ausschliessen.

## Art. 15 {#art_15}

Angeordneter Ausfall des Unterrichts
1 Die Schulleitung kann anordnen, dass der Unterricht an höchstens sechs
Halbtagen pro Jahr ausfällt, insbesondere für:
a) Anlässe von regionaler oder nationaler Bedeutung;
b) Brückenbildung;
c) Weiterbildung der Lehrenden und Veranstaltungen zur Schul- und
Qualitätsentwicklung.
2 Das zuständige Departement kann zudem anordnen, dass der Unterricht
an höchstens vier Halbtagen pro Jahr ausfällt, falls Organisationen der Lehrenden Weiterbildungen durchführen.
3 Lehrende können durch die Schulleitung in Fällen nach Abs. 1 und durch
das zuständige Departement in Fällen nach Abs. 2 zur Präsenz verpflichtet
werden.
4 Unter dem Vorbehalt von Abs. 1 und 2 finden Weiterbildungen und Veranstaltungen zur Schul- und Qualitätsentwicklung in der unterrichtsfreien Zeit
statt. Hinsichtlich der Präsenzverpflichtung für die Lehrenden gilt Art. 31.

## Art. 16 {#art_16}

Verhinderung von Lehrenden
1 Bei Verhinderung von Lehrenden sind Unterrichts- bzw. Schulausfälle
wenn immer möglich zu vermeiden.
2 Dauert eine Verhinderung kurze Zeit, so wird der Stundenplan nach Möglichkeit vorübergehend umgestellt oder die betreffenden Lernenden durch
anwesende Lehrende beschäftigt. Bei länger dauernden Verhinderungen
sorgt die Schulleitung in der Regel für eine Stellvertretung.
3 Die Besoldung für Einsätze und Stellvertretungen nach Abs. 2 richtet sich
nach den Weisungen über die Entschädigung von Stellvertretungen und besonderen Aufgaben an kantonalen Schulen8).

## Art. 17 III. Lernende (4.3.) {#art_17}

Aufnahmeprüfung
1 Stoffumfang und Inhalt der Aufnahmeprüfung werden durch eine Arbeitsgruppe festgelegt, in welcher je drei Vertreterinnen und Vertreter der Sekundarschulen sowie der kantonalen Schulen Einsitz nehmen. Die Mitglieder
werden vom zuständigen Department bestimmt und haben je eine Stimme.
Eine Stellvertretung ist möglich.
2 Eine Vertretung des zuständigen Departements leitet die Arbeitsgruppe mit
beratender Stimme. Weitere Fachpersonen können mit beratender Stimme
hinzugezogen werden.

## Art. 18 {#art_18}

Aufnahme von Lernenden aus Appenzell Ausserrhoden
1 Massgebend für den Entscheid über die Aufnahme ist die an einer kantonalen Schule absolvierte Aufnahmeprüfung und die Beurteilung durch die
vorher besuchte Schule. Es können weitere Nachweise über die Leistungsfähigkeit der Kandidatinnen und Kandidaten beigezogen werden, insbesondere Resultate von Vergleichstests.
8) bGS 142.211.2)
2 In begründeten Fällen kann die Aufnahme gestützt auf eine bestandene
ausserkantonale Aufnahmeprüfung erfolgen. Eine solche Aufnahme ist ausgeschlossen, wenn die Kandidatin oder der Kandidat im gleichen Schuljahr
auch eine Aufnahmeprüfung an die kantonale Mittelschule absolviert und
nicht bestanden hat.
3 Die Rektorin oder der Rektor fällt die Aufnahmeentscheide und eröffnet
diese den Inhabern der elterlichen Sorge resp. volljährigen Kandidatinnen
und Kandidaten.

## Art. 19 {#art_19}

Aufnahme von ausserkantonalen Lernenden
1 Hinsichtlich der Aufnahme von Lernenden mit stipendienrechtlichem Wohnsitz ausserhalb des Kantons Appenzell Ausserrhoden gilt Art. 18 sinngemäss.
2 Vor dem Aufnahmeentscheid klärt das zuständige Amt ab, ob gestützt auf
eine Vereinbarung eine Kostentragungspflicht besteht.

## Art. 20 {#art_20}

Vorzeitiger freiwilliger Austritt
1 Der vorzeitige freiwillige Austritt wird der Schulleitung schriftlich mitgeteilt.
Falls beantragt, bestätigt diese schriftlich den Schulbesuch und gibt dabei
mindestens die Dauer der absolvierten Ausbildung und die besuchten Klassen an.

## Art. 21 {#art_21}

Übertritt
1 Der Übertritt aus einer anderen Mittelschule erfolgt ohne Aufnahmeprüfung, sofern die Leistungen der Kandidatin oder des Kandidaten als genügend und das Verhalten durch die Lehrenden der zuletzt besuchten Schule
mindestens als befriedigend beurteilt werden.
2 In allen anderen Fällen setzt der Übertritt das Bestehen eines ausserordentlichen Aufnahmeverfahrens voraus.
3 Kandidatinnen und Kandidaten kann der Übertritt verweigert werden, wenn
diese eine andere Schule wegen eines drohenden Ausschlusses verlassen
haben.
4 Die Rektorin oder der Rektor fällt den Entscheid und eröffnet diesen den
Inhabern der elterlichen Sorge resp. der Kandidatin oder dem Kandidaten.

## Art. 22 {#art_22}

Leistungsbeurteilung, Zeugnis und Promotion
1 Die Leistungen der Lernenden werden mindestens im Pflichtunterricht, in
den belegten Freifächern und in den Abschlussprüfungen mit Noten von 6
bis 1 bewertet. Die Noten 6 bis 4 bezeichnen genügende Leistungen, die
Noten unter 4 ungenügende Leistungen.
2 Das Zeugnis beinhaltet Leistungsnoten. Diese werden auf die nächste halbe Note gerundet. Ergänzend kann eine Beurteilung des Arbeits-, Lern- und
Sozialverhaltens angebracht werden.
3 Mit der Promotion werden Lernende in die nächsthöhere Klasse zugeteilt.
4 Die Bildungsgänge werden mit Abschlussprüfungen abgeschlossen. Diese
können in schriftlicher Form, in mündlicher Form oder kombiniert erfolgen.
5 Der erfolgreiche Ausbildungsabschluss und die Promotion setzt genügende
Leistungen voraus. Es kann ein Durchschnitt aus mehreren Positionen berechnet werden. Eine angemessene Gewichtung ist möglich. Der Durchschnittswert wird auf die nächste halbe Note gerundet.
6 Die Rektorin oder der Rektor fällt Entscheide über die Promotion und den
Ausbildungsabschluss und eröffnet diese.

## Art. 23 {#art_23}

Obligatorische Veranstaltungen
1 Die Schulleitung kann den Besuch von Veranstaltungen ausserhalb des
Stundenplans für obligatorisch erklären.

## Art. 24 {#art_24}

Dispensation
1 Wichtige Gründe für eine Dispensation vom Unterricht oder von obligatorischen Veranstaltungen sind insbesondere Krankheit oder Unfall, die Förderung besonderer Fähigkeiten oder Begabungen sowie achtenswerte unentgeltliche Einsätze zu Gunsten Dritter.
2 Bei Absenzen infolge Krankheit oder Unfall kann ein ärztliches Zeugnis
verlangt werden, bei Absenzen infolge anderer Gründe entsprechende Belege.

## Art. 25 {#art_25}

Besuch von Freifächern
1 Die An- und Abmeldung für den Besuch von Freifächern erfolgt schriftlich.
Für minderjährige Lernende unterzeichnet ein Inhaber der elterlichen Sorge,
volljährige Lernende unterzeichnen selber.
2 Lernende können in der Regel nur auf Ende eines Semesters vom Besuch
eines Freifaches zurücktreten. Ausnahmen bedürfen eines schriftlichen Gesuchs und einer hinreichenden sachlichen Begründung.
3 Bei ungenügenden Leistungen oder Verstössen nach Art. 36 oder
Art. 37 kann die Schulleitung Lernende auf Antrag der Fachlehrperson vom
Besuch des Freifachs ausschliessen.

## Art. 26 {#art_26}

Gastschülerinnen und Gastschüler
1 Gastschülerinnen und Gastschüler, welche die Anforderungen eines Bildungsganges erfüllen, besuchen während der Dauer ihres Aufenthalts in der
Regel mindestens den Pflichtunterricht.
2 Ausnahmsweise können Gastschülerinnen und Gastschüler, welche die
Anforderungen eines Bildungsganges nicht erfüllen, für einzelne Fächer
oder einzelne Elemente eines solchen zugelassen werden.
3 Die Rektorin oder der Rektor fällt den Aufnahmeentscheid und eröffnet diesen den Inhabern der elterlichen Sorge resp. der Kandidatin oder dem Kandidaten. Auf Wunsch wird nach Beendigung des Aufenthalts eine Bestätigung über den Schulbesuch und über die erbrachten Leistungen ausgestellt.

## Art. 27 {#art_27}

Vereinigungen der Lernenden
1 Sofern die räumliche Auslastung dies zulässt, haben Vereinigungen der
Lernenden das Recht auf eine angemessene und unentgeltliche Benützung
der Schulinfrastruktur.
2 Die Rechte der Lernenden zur Mitwirkung9) stehen sinngemäss auch den
Vereinigungen der Lernenden zu.

## Art. 28 IV. Lehrende (4.4) {#art_28}

Inhalt des Berufsauftrags für Lehrende
1 Die Berufsauftragsbereiche umfassen insbesondere:
a) Lehren und Unterricht: Durchführung des Unterrichts; Durchführung
von Lernkontrollen und Abschlussprüfungen.
9) Art. 21 Abs. 1 MHG
b) Vor- und Nachbereitung des Unterrichts: Planung, Vorbereitung und
Auswertung des Unterrichts, Beratung und Beurteilung der Lernenden, Zusammenarbeit mit Inhabern der elterlichen Sorge minderjähriger Lernender, Koordination von Unterrichtseinheiten mit andern Lehrenden; Administrative und organisatorischer Aufgaben im Zusammenhang mit den zugeteilten Lernenden.
c) Gemeinschaftsarbeit Schule: Zusammenarbeit mit anderen Lehrenden, Schulleitungen, Behörden und Kommissionen; Mitwirkung an
der Gestaltung und Entwicklung der eigenen Schule.
d) Fort- und Weiterbildung: Persönliche Weiterbildung; Gegenseitiger
Unterrichtsbesuch mit Besprechung.

## Art. 29 {#art_29}

Verteilung der Netto-Gesamtarbeitszeit auf Berufsauftragsbereiche
1 Die Netto-Gesamtarbeitszeit10) verteilt sich wie folgt auf die Berufsauftragsbereiche:
a) Für Lehrende der Sekundarstufe II an der kantonalen Mittelschule mit
23 Wochenlektionen (alle Lehrenden ausser Sportunterricht, Bildnerisches Gestalten, Musik- und Instrumentalunterricht) zu 45 Minuten:
1. Lehren und Unterricht 34.5%;
2. Vor- und Nachbereitung Unterricht 45.5%;
3. Gemeinschaftsarbeit Schule 15%;
4. Fort- und Weiterbildung 5%.
b) Für Lehrende der Sekundarstufe II mit 25 Wochenlektionen in den
Bereichen Sportunterricht, Bildnerisches Gestalten und Musikunterricht zu 45 Minuten:
1. Lehren und Unterricht 37.5%;
2. Vor- und Nachbereitung Unterricht 47.5%;
3. Gemeinschaftsarbeit Schule 10.0%;
4. Fort- und Weiterbildung 5%.
c) Für Lehrende der Sekundarstufe II mit 29 Wochenlektionen Instrumentalunterricht zu 45 Minuten:
1. Lehren und Unterricht 43.5%;
2. Vor- und Nachbereitung Unterricht 41.5%;
3. Gemeinschaftsarbeit Schule 10.0%;
10)vgl. Art. 60 Abs. 1 lit. b des Personalgesetzes (bGS 142.21)
4. Fort- und Weiterbildung 5%.
2 Die Schulleitung kann für einzelne Lehrende eine Arbeitszeiterfassung anordnen.

## Art. 30 {#art_30}

Verschiebungen zwischen den Aufgabenbereichen
1 Die Schulleitung kann für einzelne Lehrende zeitlich definierte Verschiebungen der Arbeitszeiten zwischen den einzelnen Aufgabenbereichen bewilligen oder anordnen. Dabei sind die Eignungen, die Fähigkeiten und das Alter der Lehrenden sowie die Interessen der Schule angemessen zu berücksichtigen.
2 Zusatzaufgaben können mit einer Entlastung vom normalen Pensum abgegolten werden: Stundenplaneraufgaben; Bereichsleitungsaufgaben; besondere Projekte im Auftrag der Schulleitung.

## Art. 31 {#art_31}

Präsenzverpflichtung
1 Die Schulleitung kann Lehrende für Arbeitsbereiche ausserhalb des Unterrichts zur Präsenz verpflichten:
a) während den Unterrichtswochen für durchschnittlich höchstens fünf
Stunden pro Woche;
b) während der unterrichtsfreien Zeit für höchstens zehn Tage pro Jahr.
Diese Präsenzverpflichtung ist jeweils auf Anfang des Schuljahrs mit
den Lehrenden abzusprechen und bekannt zu geben.
2 Die Schulleitung kann Lehrenden mit Teilpensen die Präsenzverpflichtung
angemessen kürzen.

## Art. 32 V. Zusammenarbeit mit Eltern (4.5.) {#art_32}

Minderjährige Lernende
1 Für die Zusammenarbeit mit Inhabern der elterlichen Sorge minderjähriger
Lernender ist auf Seite der Schule grundsätzlich zuständig:
a) die Lehrperson für fachspezifische Fragen;
b) die Schulleitung für diejenigen Fälle, in welchen ihr das Gesetz oder
die Verordnung entsprechende Aufgaben zuweist;
c) die Klassenlehrperson in allen anderen Fällen.

## Art. 33 {#art_33}

Volljährige Lernende
1 Volljährige Lernende nehmen die sie betreffenden Erklärungen und
Rechtshandlungen in Bezug auf die Schule vor. Informationen und Verfügungen seitens der Schule werden ihnen direkt eröffnet.
2 Informationen seitens der Schule an Eltern volljähriger Lernender setzen
eine entsprechende Ermächtigung der oder des Lernenden voraus. Lernende teilen die Ermächtigung der Schulleitung in der Regel schriftlich mit. Diese orientiert anschliessend mindestens die Klassenlehrperson und die weiteren Lehrpersonen der oder des betreffenden Lernenden.

## Art. 34 VI. Schulbetrieb (4.6.) {#art_34}

Dauer des Schuljahres, Ferien
1 Das zuständige Departement legt den Zeitpunkt der Unterrichtswochen
und der unterrichtsfreien Wochen fest.

## Art. 35 {#art_35}

Anordnungen
1 Lernende sind verpflichtet, Anordnungen der Schulleitung, der Lehrenden
und der weiteren Mitarbeitenden der kantonalen Mittelschule zu befolgen.

## Art. 36 {#art_36}

Verstösse
1 Verstösse, bei welchen Lehrende und Schulleitung ohne Verfügung Massnahmen treffen können, sind insbesondere:
a) Missachtung von Anordnungen;
b) Missachtung der Anstandspflichten;
c) Störung des Unterrichts;
d) Verstösse gegen die Bestimmungen über Schulbesuch und Absenzenwesen;
e) Verstösse gegen das Schulreglement und die Hausordnung;
f) Verstösse gegen Vereinbarungen und Bestimmungen, welche schulische oder ausserschulische Anlässe betreffen.

## Art. 37 {#art_37}

Disziplinarmassnahmen
1 Schwerwiegende Verstösse, bei denen die Schulleitung Disziplinarmassnahmen verfügen kann, sind insbesondere:
a) erhebliche Störung des Schulbetriebs;
b) erhebliche Vernachlässigung von Pflichten;
c) erhebliche Verletzung von Persönlichkeitsrechten anderer am Schulbetrieb beteiligter Personen;
d) Begehung einer Straftat im Sinne der Strafgesetzgebung die mit der
Zugehörigkeit zu einer Mittelschule nicht vereinbar ist.
2 Disziplinarmassnahmen betreffend minderjährige Lernende werden sowohl
diesen direkt als auch den Inhabern der elterlichen Sorge eröffnet.
5. Abschnitt: Zuweisung an ausserkantonale Mittelschulen (5.)

## Art. 38 {#art_38}

Anerkannte ausserkantonale Ausbildungsangebote
1 Das zuständige Departement legt im Rahmen des Regionalen Schulabkommens11) die Zahlungsbereitschaft für anerkannte ausserkantonale Ausbildungsangebote fest.
2 Soweit eine Zahlungsbereitschaft deklariert wurde, gilt dies als Zuweisung
im Sinne von Art. 35 Abs. 1 lit. b MHG.

## Art. 39 {#art_39}

Unzumutbarer Schulweg
1 Kriterien für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Schulwegs sind die Länge, die benötigte Zeit sowie die Art und Weise für dessen Bewältigung.
2 Eine Unzumutbarkeit liegt in der Regel vor,
a) wenn die Hinfahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln von der nächstgelegenen Haltestelle beim Wohnort zu derjenigen bei der kantonalen
Mittelschule auf Beginn der Unterrichtszeit mehr als 60 Minuten dauert und die ausserkantonale Mittelschule entsprechend in weniger als
40 Minuten erreicht werden kann oder
11)Vereinbarung über die Leistung von Schulbeiträgen für Auszubildende an Schulen
der Sekundarstufe II vom 1.3.2001 (bGS 411.7)
b) wenn Lernende ihr Wohnhaus mehr als 90 Minuten vor dem Unterrichtsbeginn verlassen müssen, um die kantonale Mittelschule rechtzeitig auf Unterrichtsbeginn mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen und die ausserkantonale Schule in weniger als 60 Minuten erreicht werden kann.
3 Liegt eine Unzumutbarkeit vor, so weist das zuständige Amt betroffene Lernende auf schriftliches Gesuch hin an eine ausserkantonale Mittelschule zu.
Der Entscheid steht unter dem Vorbehalt der Zustimmung seitens der zuständigen Behörden der ausserkantonalen Schule.
4 Verschlechtern sich während einer laufenden Ausbildung die Verkehrsverbindungen, so gilt Abs. 3 sinngemäss. Voraussetzung ist, dass die verbleibende Mittelschulausbildung drei oder mehr Semester umfasst.
5 Verbessern sich die Verkehrsverbindungen während einer laufenden Ausbildung, so können betroffene Lernende die ausserkantonale Schule, an die
sie zugewiesen wurden, bis zum Ausbildungsabschluss besuchen.

## Art. 40 {#art_40}

Optimierung der Klassenbestände
1 Das zuständige Amt sorgt durch entsprechende Zuweisung an ausserkantonale Mittelschulen für ausgeglichene Bestände und angemessene räumliche Auslastung im Sinne vom Art. 35 Abs. 2 MHG.

## Art. 41 {#art_41}

Umzug
1 Über die Zuweisung an eine ausserkantonale Schule infolge Verlegung des
Wohnsitzes von Lernenden nach Appenzell Ausserrhoden während einer
laufenden Ausbildung12) entscheidet das zuständige Amt.
12)vgl. Art. 36 Abs. 3 MHG
6. Abschnitt: Finanzen (6.)

## Art. 42 I. Mittelschulen (6.1) {#art_42}

Kostenbeteiligung der Lernenden
1 Die Lernenden beziehungsweise die Inhabern der elterlichen Sorge tragen
in der Regel die vollen Kosten für:
a) besondere schulische Aktivitäten wie Schullager, Sprachaufenthalte,
Spezialwochen oder Exkursionen und
b) die persönlich benötigten Lehrmittel und Schulmaterialien.

## Art. 43 {#art_43}

Gebühren für Instrumentalunterricht, Freifächer und Verpflegung
1 Von den Lernenden beziehungsweise den Inhabern der elterlichen Sorge
werden angemessene Gebühren erhoben für:
a) den freiwilligen Instrumentalunterricht;
b) den Besuch von Freifächern;
c) die Verpflegung von Lernenden.

## Art. 44 {#art_44}

Schulgeld für ausserkantonale Lernende
1 Sofern keine Vereinbarung besteht, richtet sich das Schulgeld nach den
Tarifen des Regionalen Schulabkommens13).
2 Verlegen Ausserrhoder Lernende während einer laufenden Ausbildung den
Wohnsitz in einen anderen Kanton, so können sie den Rest der Ausbildung
an der kantonalen Mittelschule absolvieren, sofern mindestens die Hälfte der
Ausbildung absolviert ist. Ist kein anderes Gemeinwesen zahlungspflichtig,
erfolgt der Schulbesuch unentgeltlich.

## Art. 45 {#art_45}

Härtefälle
1 Gesuche in Härtefällen nach Art. 37 Abs. 3 und 4 MHG sind schriftlich unter Beilage der für die Beurteilung nötigen Unterlagen einzureichen.
13)Vereinbarung über die Leistung von Schulbeiträgen für Auszubildende an Schulen

## Art. 46 der Sekundarstufe II vom 1.3.2001 (bGS 411.7) {#art_46}

Gebühren für weitere Leistungen
1 Soweit das übergeordnete Recht und diese Verordnung nichts anderes
festlegen, werden für die weiteren Leistungen der kantonalen Mittelschule in
der Regel kostendeckende Gebühren erhoben.

## Art. 47 {#art_47}

Gebührenreglement und Rechnungsstellung
1 Die Schulleitung erlässt ein Gebührenreglement. Dieses wird vom zuständigen Departement genehmigt.
2 Die Schulleitung kann die Kompetenz zur Rechnungsstellung an Mitarbeitende delegieren.

## Art. 48 II. Hochschulen (6.2) {#art_48}

Kostenbeiträge der Studierenden
1 Kostenbeiträge für den Besuch einer ausserkantonalen Hochschule erhebt
das zuständige Amt.
7. Abschnitt: Ausführungsbestimmungen (7)

## Art. 49 {#art_49}

Schulreglement
1 Das zuständige Departement erlässt ein Schulreglement, welches weitere
Bestimmungen zur Organisation, zum Schulbetrieb sowie über die Rechte
und Pflichten der am Schulbetrieb Beteiligten beinhaltet, insbesondere zum
Aufnahmeverfahren, zur Leistungsbeurteilung, zur Promotion, zum Ausbildungsabschluss und zur Dispensation. Es kann die Kompetenz an die
Schulleitung delegieren.
2 Soweit das Schulreglement Rechte und Pflichten von Lernenden festlegt,
beziehen sich diese in erster Linie auf die Lernenden der Mittelschulabteilungen. Falls weitere Abteilungen geführt werden, gelten die Rechte und Pflichten für diese Lernenden sinngemäss, soweit keine abweichenden Regelungen bestehen.

## Art. 50 {#art_50}

Genehmigung der Schwerpunktfächer und Erlass der Lehrpläne
1 Die Kompetenz zum Erlass der Schullehrpläne und zur Genehmigung der
angebotenen Schwerpunktfächer der gymnasialen Bildungsgänge wird an
das zuständige Departement delegiert.
8. Abschnitt: Schluss- und Übergangsbestimmungen (8)

## Art. 51 {#art_51}

Bearbeitung und Bekanntgabe von Daten
1 Die Kündigung aufgrund einer schweren Pflichtverletzung oder einer fehlenden Eignung zum Lehrberuf ist dem zuständigen Departement zu melden.

## Art. 52 {#art_52}

Übergangsbestimmungen
1 Lehrende die im Jahr 2014 gemäss der Laufbahnstufe 20 besoldet wurden,
werden unabhängig von ihrem Alter und ihrer gesamten Anzahl an Laufbahnjahren per 1.1.2015 auf der Laufbahnstufe 21 besoldet, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.
2 Lernende, welche vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung an eine ausserkantonale Mittelschule zugelassen oder zugewiesen worden sind, können
den Rest der betreffenden Ausbildung auch dann unentgeltlich an dieser
Schule absolvieren, wenn die Kriterien für den Besuch ausserkantonaler
Schulen nach dieser Verordnung nicht mehr erfüllt sind.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
27.06.2023 01.08.2023 Art. 4 aufgehoben 26 / 30.06.2023
27.06.2023 01.08.2023 Art. 5 aufgehoben 26 / 30.06.2023
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.
Art. 4 27.06.2023 01.08.2023 aufgehoben 26 / 30.06.2023
Art. 5 27.06.2023 01.08.2023 aufgehoben 26 / 30.06.2023
