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title: "Verordnung über die Lehrverhältnisse"
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provisions: 18
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# Verordnung über die Lehrverhältnisse

## Art. 1 {#art_1}

Diese Verordnung gilt für Lernende der Stadtverwaltung Thun sowie
sinngemäss auch für Personen in Attestbildungen oder einem Praktikum.

## Art. 2 {#art_2}

Die Stadt Thun leistet einen Beitrag zur Ausbildung des Nachwuchses in
kaufmännischen, handwerklichen und technischen Berufen. Je nach
vorhandenen Möglichkeiten wird deshalb jährlich jungen Leuten die Gelegenheit geboten,
- in der Verwaltung oder den Betrieben eine Berufslehre anzutreten,
- in bestimmten Berufen zweijährige Attestbildungen zu durchlaufen
oder
- ihre Praktika in geeigneten Abteilungen zu absolvieren.

## Art. 3 {#art_3}

1 Berufsbildner oder Berufsbildnerin im Sinne des Berufsbildungsgesetzes kann nur sein, wer die erforderlichen beruflichen Fähigkeiten und
persönlichen Eigenschaften dafür besitzt, einen entsprechenden
Ausbildungskurs besucht hat und für eine fachgemässe und verständnisvolle Ausbildung Gewähr bietet.
2 Wer nicht bereits vor dem 1. Januar 1980 mindestens zwei Lernende
mit Erfolg ausgebildet hat, ist zum Besuch der entsprechenden Ausbildungskurse verpflichtet.

## Art. 4 {#art_4}

1 Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt (MBA) erteilt eine Ausbildungsbewilligung, wenn die entsprechenden Voraussetzungen eingehalten sind.
2 Ein Gesuch um Bewilligung eines erstmaligen Lehrverhältnisses darf
der Lehraufsichtskommission nur im Einvernehmen mit dem Personalamt unterbreitet werden.
1 Mit Revision vom 19.8.2020 (GRB Nr. 610, in Kraft seit 1.8.2020)
2 SSG 153.01
3 SSG 101.1
Geltungsbereich
Ausbildungsauftrag
Ausbildungsberechtigung
Ausbildungsbewilligung, Art und
Anzahl der Lehrverhältnisse
2 153.01.17
3 Die Art und die Anzahl der Lehrverhältnisse ergeben sich aus dem
Aufgabenbereich und der Grösse der Abteilung sowie der Anzahl entsprechend qualifizierter Mitarbeitender.

## Art. 5 {#art_5}

Das Personalamt schreibt jährlich in der ersten Augustwoche alle freien
Lehrstellen mit einer Anmeldefrist zentral aus und gibt sie den Berufsberatungsstellen und den Schulen mittels Flugblättern bekannt.

## Art. 6 {#art_6}

1 Vor Abschluss eines Lehrvertrages sollte die Kandidatin oder der
Kandidat in der zukünftigen Abteilung einige Schnuppertage absolvieren
können.
2 Schnuppertage dienen den Jugendlichen dazu, in der Endphase der
Berufswahl ihre Entscheidung mit einer konkreten Betriebserfahrung zu
ergänzen und dem Betrieb ermöglichen sie, Kandidatinnen und Kandidaten näher kennen zu lernen.
3 Das Personalamt schreibt bei Bedarf vor den Frühlingsferien
Schnuppertage aus.
4 Schnuppertage sind sorgfältig vorzubereiten und auf die wichtigsten
Lerninhalte des betreffenden Berufes abgestimmt durchzuführen.
5 Teilnehmende erhalten ein kleines Geschenk oder einen Barbetrag.
Den Rahmen legt das Personalamt fest.

## Art. 7 {#art_7}

1 Die Stadt Thun bekennt sich zur Aktion «Fairplay in der Auswahl der
Lernenden» und lässt den Jugendlichen und ihrem familiären Umfeld genügend Zeit für eine seriöse Berufswahlabklärung und Berufswahl.
2 Die Auswahl durch den verantwortlichen Ausbildner oder die verantwortliche Ausbildnerin darf erst nach den Herbstferien des letzten
Schuljahres erfolgen.

## Art. 8 {#art_8}

1 Zuständig für den Abschluss des Lehrvertrages ist der verantwortliche
Ausbildner bzw. die verantwortliche Ausbildnerin nach Rücksprache mit
dem Abteilungsleiter oder der Abteilungsleiterin und dem Personalamt.
2 Im Lehrvertrag für die kaufmännische Grundbildung ist, nach Absprache mit den Rotationsabteilungen und dem Personalamt, zwingend das
Ausbildungsprofil anzugeben.
3 Eine Kopie des von der kantonalen Behörde genehmigten Lehrvertrages ist dem Personalamt zuzustellen.

## Art. 9 {#art_9}

Über die geplante Umwandlung von Lehrverhältnissen (z.B. Profilwech-
Ausschreibung
der Lehrstellen
Schnuppertage
Auswahl der
Lernenden, Zeitpunkt
Lehrvertrag
Umwandlung von
Lehrverhältnissen
3 153.01.17
sel bei der kaufmännischen Grundbildung) ist das Personalamt zu informieren.

## Art. 10 {#art_10}

1 Die Löhne werden durch das Personalamt im Rahmen der Empfehlungen der Berufsverbände und der in der Stadt und Region Thun branchenüblichen oder der vom Kanton vorgegebenen Ansätze festgelegt.
2 Die Löhne werden wie die Löhne des übrigen Personals der Teuerung
angepasst.
3 Es werden ein 13. Monatslohn und allenfalls Sozialzulagen ausgerichtet.

## Art. 11 {#art_11}

Die Stadt übernimmt zulasten Konto Lehrlingswesen, Personalamt, folgende Kosten:
- Einschreibegebühr an der Berufsschule,
- Modelllehrgang,
- Schulgeld für Hauptfächer, Freifächer, Stützkurse und überbetriebliche Kurse,
- Schulgeld für Basis-, Einführungs- und Ergänzungskurse,
- Kosten für das Basislehrjahr «Informatiker»,
- Materialentschädigung bis zu Fr. 700.– im ersten Lehrjahr und bis zu
Fr. 200.– pro Lehrjahr in den folgenden Lehrjahren (gegen Quittung),1
- Reisespesen für den Besuch von auswärtigem Unterricht,
- Berufskleider gemäss geltendem Reglement,
- Material für die Lehrabschlussprüfung,
- Abschlussgeschenk (Fr. 250.– bei erfolgreichem Abschluss und Notendurchschnitt bis 5,2, Fr. 350.– bei Notendurchschnitt ab 5,3),
- Abschlussessen mit den Ausgebildeten.

## Art. 12 {#art_12}

1 Die Absolventinnen und Absolventen der kaufmännischen Grundbildung schliessen anlässlich der Abschlussprüfung in einer oder in zwei
Fremdsprachen mit einem anerkannten Diplom (Cambridge First Certificate, Diplôme de langue française etc.) ab.
2 Die Stadt beteiligt sich an höchstens zwei Sprachaufenthalten (pro
Fremdsprache maximal ein Sprachaufenthalt) mit je einem Pauschalbetrag von Fr. 500.– und je einer Woche bezahltem Urlaub.

## Art. 13 {#art_13}

1 Der verantwortliche Ausbildner oder die verantwortliche Ausbildnerin
ist verpflichtet, die Lernenden nach dem entsprechenden Lehrprogramm
fachgemäss systematisch und verständnisvoll auszubilden. Dazu gehört
auch die Pflicht, die Ausbildung im Betrieb mit dem berufskundlichen
Berufsschulunterricht möglichst gut zu koordinieren.
1 Fassung vom 19.8.2020
Löhne
Übernahme von
Kosten
Sprachaufenthalte,
Kostenbeteiligung
Grundbildung
4 153.01.17
2 Grundlagen für die Ausbildung bilden neben den Ausbildungsreglementen die entsprechenden Modelllehrgänge, Lehrmittel und das betriebsinterne Ausbildungsprogramm.

## Art. 14 {#art_14}

1 Zur Vermittlung sämtlicher in den Ausbildungsreglementen vorgesehenen Ausbildungsinhalte sind im Bereich der kaufmännischen Grundbildung, bei der Informatikerlehre und bei gewissen technischen Berufen
Lernende in einer andern Abteilung, in einem Basislehrjahr oder in einem
Zweitlehrbetrieb zusätzlich ausbilden zu lassen.
2 Den stadtinternen Abteilungswechsel für die kaufmännische Grundbildung koordinieren die betroffenen Abteilungen in Zusammenarbeit mit
dem Personalamt aufgrund der Anforderungen für die betriebliche
Lehrabschlussprüfung.
3 Beim Zuzug eines Zweitlehrbetriebes ist der Zeitpunkt des Betriebswechsels in der Regel bereits im Lehrvertrag zu umschreiben. Die Verantwortlichkeit liegt bei den Ausbildnern und Ausbildnerinnen.
4 Einblick in die Arbeit anderer Abteilungen kann unter den verantwortlichen Ausbildnern und Ausbildnerinnen durch die Vereinbarung von
«Schnuppertagen» gefördert werden.

## Art. 15 {#art_15}

1 Das Personalamt führt für Lernende im ersten Lehrjahr einen Einführungskurs durch mit dem Ziel:
- die Organisation der Stadtverwaltung Thun und deren Aufgaben kennen zu lernen,
- in die Aufgabenteilung zwischen Bund, Kanton und Gemeinden Einblick zu erhalten,
- die Lernenden aktiv in den Unterricht einzubeziehen,
- das gegenseitige Kennenlernen zu fördern.
2 Es koordiniert für Lernende des dritten Lehrjahres der kaufmännischen Grundbildung zur Vorbereitung auf die Lehrabschlussprüfungen
zusätzlichen branchenbezogenen Unterricht.
3 Es kann Ergänzungskurse, welche den Lernenden in konzentrierter
Form Kenntnisse wie z.B. über Aufgaben und Funktion anderer Abteilungen vermitteln sollen, organisieren.

## Art. 16 {#art_16}

1 Im handwerklichen Bereich wird der Ausbildungsstand halbjährlich
überprüft und im Ausbildungsbericht (Formular der deutschschweizerischen Berufsbildungsämter-Konferenz) festgehalten. Dem Beurteilungsgespräch hat eine Selbstbeurteilung der Lernenden vorauszugehen.
2 Während der kaufmännischen Grundbildung überprüft der Ausbildner
oder die Ausbildnerin anhand einer Arbeits- und Lernsituation (ALS) periodisch das Arbeiten und Verhalten der Lernenden im Betrieb.
Zweitlehrbetriebe
Ergänzende interne
Ausbildung durch
das Personalamt
Ausbildungskontrolle
5 153.01.17
3 Weiter absolvieren die kaufmännischen Lernenden drei Prozesseinheiten, in welchen es darum geht, einen Arbeitsprozess zu analysieren
und zu beurteilen. Die schriftliche Dokumentation und die Präsentation
werden im überbetrieblichen Kurs bewertet und die Gesamtnote zählt zur
Lehrabschlussprüfung.
4 Bei Abteilungswechseln hat zwischen den verantwortlichen Ausbildnern bzw. Ausbildnerinnen ein Übergabegespräch stattzufinden.

## Art. 17 {#art_17}

1 Spätestens drei Monate vor Lehrabschluss ist den Lernenden bekannt
zu geben, ob nach der Lehre eine Weiterbeschäftigung im Betrieb
gewährleistet werden kann.
2 Eine Weiterbeschäftigung ist möglich, wenn eine geeignete Stelle vakant und die entsprechenden Kredite vorhanden sind.
3 Über die Weiterbeschäftigung von Lernenden, welche die Abschlussprüfung nicht bestanden und sich für die Nachprüfung angemeldet
haben, ist von Fall zu Fall zu entscheiden.

## Art. 18 {#art_18}

1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2005 in Kraft.
2 Mit dem Inkrafttreten werden die Ausführungsbestimmungen über die
Lehrverhältnisse vom 12. November 1993 aufgehoben.
3 Weiter werden aufgehoben die Gemeinderatsbeschlüsse Nr. 630 vom
25. August 1995 betreffend Berufsmatur sowie Nr. 419 vom 4. September 2003 betreffend Kostenbeteiligung.
Thun, 17. Dezember 2004 Namens des Gemeinderates
Der Stadtpräsident: von Allmen
Der Stadtschreiber: Bietenhard
Beschäftigung nach
Lehrabschluss
Inkrafttreten
