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title: "Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Deutschen Reiche betreffend Regelung von Rechtsverhältnissen der beiderseitigen Staatsangehörigen im Gebiete des andern vertragschliessenden Teiles"
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# Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Deutschen Reiche betreffend Regelung von Rechtsverhältnissen der beiderseitigen Staatsangehörigen im Gebiete des andern vertragschliessenden Teiles

## Art. 1 {#art_1}

Die Angehörigen jedes vertragschliessenden Teiles sollen in dem Gebiete des anderen Teiles in Ansehung ihrer Person und ihres Eigentums den gleichen Rechtsschutz wie die Inländer geniessen.
Auch sollen sie dort befugt sein, in gleicher Weise und unter denselben Bedingungen und Voraussetzungen wie die Inländer jede Art von Gewerbe und Handel auszuüben, ohne anderen oder höheren Auflagen, Abgaben, Steuern oder Gebühren irgendwelcher Art unterworfen zu sein als die Inländer.
Die Bestimmung des Absatzes 2 über die Ausübung von Gewerbe und Handel findet entsprechende Anwendung auf die Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Grundstücke, welche die Angehörigen des einen Teiles in dem Gebiete des anderen Teiles besitzen.
Siehe auch die Vereinb. vom 2. Febr. 1955 über den Austausch von Gastarbeitnehmern (Stagiaires) zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland (SR 0.142.111.367) und die Übereink. vom 29. Febr. 1884 zwischen der Schweiz und dem Deutschen Reiche über die gegenseitige Zulassung der an der Grenze domizilierten Medizinalpersonen zur Berufsausübung (SR 0.811.119.136).
Siehe auch das Abk. vom 30. Nov. 1978 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Nachlass‑ und Erbschaftssteuern (SR 0.672.913.61) und das Abk. vom 11. Aug. 1971 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (SR 0.672.913.62).

## Art. 2 {#art_2}

Durch den Artikel 1 werden die Bestimmungen des Artikels 9, Absatz 5, des Handels- und Zollvertrags zwischen der Schweiz und dem Deutschen Reiche vom 10. Dezember 1891 und 12. November 1904 nicht berührt.
[AS 12 505 869, 21 45 1. AS 42 788 Art. 16]. Art. 9 Abs. 5 lautete: «Hinsichtlich des Gewerbebetriebes im Umherziehen, einschliesslich des Hausierhandels und des Aufsuchens von Bestellungen bei Nichtgewerbetreibenden, behalten sich die vertragsschliessenden Teile volle Freiheit der Gesetzgebung vor.»

## Art. 3 {#art_3}

Dieser Vertrag soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen gleichzeitig mit denen des Niederlassungsvertrages zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Deutschen Reiche vom 13. November 1909 ausgetauscht werden.
Der Vertrag tritt in Kraft zwei Monate nach Austausch der Ratifikationsurkunden und gilt für die Dauer von fünf Jahren.
Falls keiner der vertragschliessenden Teile ein Jahr vor dem Ablaufe des fünfjährigen Zeitraums den Vertrag kündigt, bleibt dieser in Geltung bis zum Ablauf eines Jahres von dem Tage an, an dem er von einem der beiden Teile gekündigt wird.
SR 0.142.111.361
Der Vertrag wurde von der Schweiz auf den 10. April 1920 gekündigt, gilt aber nun gemäss Vereinbarung als stillschweigend für jeweils sechs Monate erneuert (BBl 1920 II 62 f.).
