---
title: "Geschäftsreglement des Aargauer Kuratoriums"
id: 5934c29c-8822-4745-a9e9-eca44322edc0
authority: ag
place: "Aargau"
applies_also_from: [ch]
kind: other
in_force: true
number: "495.222"
publisher_url: https://gesetzessammlungen.ag.ch/data/495.222/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/5934c29c-8822-4745-a9e9-eca44322edc0
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/34209/de
read_on: 2026-11-01
sha256: 41738dff1388025dd92213b9d76935e678b5b4c9f13cb0e354b063aea4eadb73
provisions: 14
---

# Geschäftsreglement des Aargauer Kuratoriums

## § 1 {#par_1}

Einleitung
1 Nach der Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten durch den Regierungsrat konstituiert sich das Aargauer Kuratorium gemäss den nachfolgenden Bestimmungen
selber.

## § 2 {#par_2}

Organe
1 Die Organe des Aargauer Kuratoriums sind:
a) Plenum,
b) Fachausschüsse,
c) Jurys,
d) Geschäftsstelle.

## § 3 {#par_3}

Plenum
1 Das Plenum, bestehend aus allen gewählten Kuratorinnen und Kuratoren, nimmt
die Oberleitung des Kuratoriums wahr. Es hat alle Geschäfte zu besorgen, die nicht
ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen sind.
2 Dem Plenum stehen insbesondere folgende Aufgaben zu:
a) Wahl der Vizepräsidentin beziehungsweise des Vizepräsidenten,
b) Beschlussfassung über die Einsetzung von Fachausschüssen und Jurys sowie
der Wahl der Vorsitzenden,
1) SAR 495.200
2) SAR 495.211
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
495.222
c) Benennung von Expertinnen und Experten zur fachlichen Beratung des Plenums,
d) Regelung der Vertretungs- und Zeichnungsbefugnis,
e) Festlegung der Grundzüge der Förderpolitik,
f) Erlass von Richtlinien und Förderreglementen (Förderinstrumente, Förderkriterien),
g) Definitive Entscheidung über Fördermassnahmen und Auszeichnungen im
Rahmen des Kulturgesetzes,
h) Validierung von Vorentscheiden der Fachausschüsse und Jurys,
i) Abschluss von Leistungsvereinbarungen,
j) Mehrjahresplanung, Genehmigung des Budgets sowie Abnahme von Jahresrechnung und Tätigkeitsbericht.
3 Das Plenum tritt auf Einladung der Präsidentin oder des Präsidenten zusammen. Es
finden mindestens vier ordentliche Sitzungen jährlich statt. Zudem können drei Mitglieder des Plenums schriftlich unter Angabe des Zwecks die Einberufung einer Sitzung verlangen. Der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin nimmt an den Sitzungen teil, sofern nichts anderes beschlossen wird. Ihm beziehungsweise ihr
kommt eine beratende Stimme zu.
4 Jedes Mitglied des Plenums kann auch ausserhalb der Sitzungen Auskunft oder
Einsichtnahme in Geschäftsdokumente verlangen.
5 Bei Sitzungen, welche physisch oder online abgehalten werden, ist das Plenum beschlussfähig, sofern mindestens sechs Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden
mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit trifft die Präsidentin oder der
Präsident den Stichentscheid.
6 Für Zirkularbeschlüsse ist die einfache Mehrheit aller Kuratorinnen und Kuratoren
erforderlich. Die Durchführung eines Zirkularbeschlusses kann bei vorgängiger Ankündigung auf zwei Arbeitstage beschränkt werden. Zirkularbeschlüsse dürfen nur
getroffen werden, sofern während der Abstimmungsfrist kein Mitglied die mündliche Beratung verlangt.

## § 4 {#par_4}

Präsidium
1 Die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident
bilden das Präsidium. Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident ist Stellvertreterin beziehungsweise Stellvertreter der Präsidentin oder des Präsidenten.
2 Das Präsidium bestimmt die Traktandenliste des Plenums.
3 Die Präsidentin oder der Präsident leitet die Plenumssitzungen, vertritt das Aargauer Kuratorium nach aussen und nimmt die dem Kuratorium zustehende Mitwirkung
bei Anstellung der Geschäftsführerin beziehungsweise des Geschäftsführers durch
das Departement Bildung, Kultur und Sport wahr.
495.222

## § 5 {#par_5}

Fachausschüsse
1 Fachausschüsse bestehen aus drei bis vier Mitgliedern des Plenums. Mit Zustimmung des Plenums kann ein Fachausschuss fallweise maximal zwei zusätzliche Expertinnen oder Experten beratend beiziehen.
2 Fachausschüsse treffen Vorentscheide über Förderanträge im Rahmen der Budgetvorgaben des Plenums. Sie entscheiden mit einfachem Mehr. Bei Stimmengleichheit
ist nach Absatz 6 vorzugehen.
3 Fachausschüsse können Gesuche dem Fachvorsitz zuweisen. Dieser trifft den Vorentscheid gemeinsam mit der zuständigen Fachspezialistin oder dem Fachspezialisten der Geschäftsstelle. Kommt kein Konsens zustande, ist der Vorentscheid durch
den Fachausschuss zu treffen.
4 Hat ein Mitglied eines Fachausschusses grundsätzliche rechtliche oder fördertechnische Vorbehalte gegen einen Vorentscheid, so ist das Vorgehen zur Lösung der
Frage durch die Präsidentin oder den Präsidenten gemeinsam mit dem Geschäftsführer beziehungsweise der Geschäftsführerin zu klären.
5 Sämtliche Vorentscheide sind dem Plenum zur Validierung gemäss § 8 Abs. 2 vorzulegen.
6 Kommt der Fachausschuss zu keinem Vorentscheid, ist das entsprechende Fördergesuch als Diskussionsgeschäft direkt dem Plenum vorzulegen.
7 Die zuständige Fachspezialistin beziehungsweise der Fachspezialist nimmt an allen
Sitzungen des Fachausschusses mit beratender Stimme teil. Sie beziehungsweise er
kann bei offenen rechtlichen oder fördertechnischen Fragen die Rückstellung des
Entscheids verlangen und die Geschäftsführerin beziehungsweise den Geschäftsführer zur Klärung beiziehen.

## § 6 {#par_6}

Jurys
1 Entscheide gemäss § 9 Kulturgesetz werden durch Jurys vorbereitet.
2 Jurys werden durch das Plenum eingesetzt und bestehen aus drei bis fünf Mitgliedern, wobei mindestens drei Kuratorinnen oder Kuratoren darin Einsitz nehmen.
3 Jurys entscheiden mit einfachem Mehr. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme
des Vorsitzes doppelt.
4 Sämtliche Vorentscheide sind dem Plenum zur Validierung gemäss § 8 Abs. 2 vorzulegen.

## § 7 {#par_7}

Geschäftsstelle
1 Die Geschäftsstelle führt insbesondere das Sekretariat des Kuratoriums sowie der
Organe.
2 Die Geschäftsführerin beziehungsweise der Geschäftsführer legt die Zuständigkeiten der Fachspezialistinnen und Fachspezialisten bezüglich der Fachausschüsse fest.
Zudem kann sie beziehungsweise er dem Plenum direkt Antrag stellen.
495.222
3 Die Geschäftsstelle schreibt die Termine für die Gesuchseingabe um Förderbeiträge und andere Fördermassnahmen sowie für die einmal jährlich stattfindenden Jurierungen aus.
4 Auf der Homepage des Aargauer Kuratoriums werden die massgeblichen Förderkriterien sowie die Liste mit den für Gesuche und Bewerbungen notwendigen Unterlagen veröffentlicht.
5 Die Geschäftsstelle überprüft die Vollständigkeit der Gesuche und Bewerbungen
und setzt bei Bedarf eine Nachfrist für ergänzende Informationen fest.

## § 8 {#par_8}

Geschäftsarten
1 Im Plenum werden grundsätzlich zwei Geschäftsarten unterschieden:
a) Diskussionsgeschäft: Anträge werden ordentlich traktandiert und vor der Beschlussfassung ist eine Diskussion zu führen,
b) Regelgeschäft: Anträge werden ohne Diskussion zur Abstimmung gebracht.
2 Vorentscheide der Ausschüsse und Jurys sind dem Plenum vorbehältlich von § 3
Abs. 6 und § 5 Abs. 6 als Regelgeschäft vorzulegen.
3 Im Regelgeschäft werden Förderentscheide zur Validierung üblicherweise als Sammelvortrag pro Fachbereich vorgelegt.

## § 9 {#par_9}

Ermessen
1 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Förderleistungen des Kuratoriums. Die zuständigen Organe beurteilen die Gesuche um finanzielle Unterstützungen im Rahmen
der Vergabegrundsätze nach pflichtgemässem Ermessen. Die Förderentscheide sind
mit Validierung durch das Plenum abschliessend.

## § 10 {#par_10}

Verschwiegenheit und Kommunikation
1 Die Kuratorinnen und Kuratoren, Expertinnen beziehungsweise Experten und Jurymitglieder sowie Mitarbeitenden der Geschäftsstelle sind verpflichtet, gegenüber
Dritten Stillschweigen über Tatsachen zu bewahren, die ihnen in Ausübung ihrer geschäftlichen Tätigkeit zur Kenntnis gelangen.
2 Das Plenum, die Fachausschüsse und die Jurys beschliessen über Form und Inhalt
der Veröffentlichung ihrer Beschlüsse und Förderentscheide.
3 Antragstellende sind in jedem Fall über Entscheide zu ihren Gesuchen zu informieren.
4 Antragstellende können im Falle eines negativen Förderentscheides zu ihrem
Projekt eine mündliche Begründung verlangen. Juryentscheide werden nicht begründet.
495.222

## § 11 {#par_11}

Ausstandsregel
1 Alle Mitglieder von Organen sind verpflichtet, unaufgefordert in den Ausstand zu
treten, wenn Geschäfte behandelt werden, die ihre eigenen Interessen oder die Interessen von ihnen nahestehenden natürlichen oder juristischen Personen berühren. Sie
gelten insbesondere dann als befangen, wenn sie von einem zu treffenden Entscheid
unmittelbar berührt oder in anderer Funktion über dasselbe Projekt entscheidungsberechtigt sind.
2 Bei Jurierungen treten Mitglieder in der Regel während der ganzen Sitzung in den
Ausstand, wenn sie in Bezug auf ein Gesuch befangen sind.

## § 12 {#par_12}

Rechnungsführung
1 Der Dienst Finanzen und Controlling im Generalsekretariat des Departements Bildung, Kultur und Sport führt die Rechnung des Aargauer Kuratoriums.
2 Die Geschäftsstelle führt eine detaillierte interne Budget- und Auszahlungskontrolle.

## § 13 {#par_13}

Aufhebung bisheriges Rechts
1 Das Geschäftsreglement des Aargauer Kuratoriums vom 23. Oktober 2009 wird
aufgehoben.

## § 14 {#par_14}

Inkrafttreten
1 Dieses Geschäftsreglement tritt nach der Genehmigung durch den Regierungsrat
auf 1. März 2023 in Kraft.
Aarau, 17. Oktober 2022 Im Namen des Aargauer Kuratoriums
Die Präsidentin
DANIELA BERGER
Der Geschäftsführer
DANIEL WASER
Vom Regierungsrat genehmigt am: 25. Januar 2023
495.222
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
17.10.2022 01.03.2023 Erlass Erstfassung 2023/03-02
495.222
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 17.10.2022 01.03.2023 Erstfassung 2023/03-02
