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title: "Verordnung über weiter gehende Tagesstrukturen"
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provisions: 15
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# Verordnung über weiter gehende Tagesstrukturen

## Art. 1 von der Regierung erlassen am 19. März 2013 {#art_1}

Geltungsbereich
1 Diese Verordnung findet Anwendung auf die Voraussetzungen, die Anerkennung,
die Planung, die Durchführung und die Finanzierung der weiter gehenden Tagesstrukturen.
2 Vom Geltungsbereich dieser Verordnung sind ausgeschlossen:
a) die familienergänzende Kinderbetreuung;
b) die Betreuung während der gesetzlich vorgeschriebenen Blockzeiten.

## Art. 2 {#art_2}

Begriffe
1 In dieser Verordnung gelten als
a) Schulträgerschaften: Gemeinden oder Gemeindeverbände, welche die öffentliche Volksschule gemäss Schulgesetz führen;
b) weiter gehende Tagesstrukturen: Betreuungsangebote der Schulträgerschaften
für Schülerinnen und Schüler der öffentlichen Volksschule, welche während
den Schulwochen stattfinden und über die Betreuung während den gesetzlich
vorgeschriebenen Blockzeiten hinausgehen;
c) familienergänzende Kinderbetreuung: Betreuungsangebote der Gemeinden
oder privater Organisationen ausserhalb der weiter gehenden Tagesstrukturen;
d) angebrochene Betreuungseinheit: Betreuungseinheit einer Vor- oder Nachmittagsbetreuung, deren Dauer unter einer Stunde liegt, die aber zu mindestens
30 Minuten angeboten wird.
1) BR 421.000
2) BR 548.300
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
421.030

## Art. 3 {#art_3}

Betreuungsangebote
1. Formen
1 Weiter gehende Tagesstrukturen können aus den folgenden Betreuungsangeboten
bestehen:
a) Vormittagsbetreuung;
b) Mittagsbetreuung;
c) Nachmittagsbetreuung.

## Art. 4 {#art_4}

2. Inhalt und Zeiten
1 Die Vormittagsbetreuung beginnt frühestens um 07.30 Uhr und dauert bis spätestens zum Beginn der Mittagsbetreuung.
2 Die Mittagsbetreuung umfasst Mittagessen und Betreuung. Sie beginnt mit dem
allgemeinen Ende des Vormittagsunterrichts und endet mit dem allgemeinen Beginn
des Nachmittagsunterrichts.
3 Die Nachmittagsbetreuung beginnt frühestens nach Ende der Mittagsbetreuung und
dauert bis spätestens um 18.00 Uhr.
4 Das Amt für Volksschule und Sport (Amt) kann im Einzelfall Ausnahmen festlegen.

## Art. 5 {#art_5}

Betreuungseinheiten
1 Als Betreuungseinheit der Vormittags- oder Nachmittagsbetreuung gilt eine Stunde
pro Schülerin oder Schüler.
2 Eine Mittagsbetreuung pro Schülerin oder Schüler gilt als eine Betreuungseinheit.

## Art. 6 {#art_6}

Angebotspflicht
1. Bedarf
1 Besteht Bedarf an weiter gehenden Tagesstrukturen, so sind die Schulträgerschaften verpflichtet, solche anzubieten.
2 Bedarf besteht, wenn sich pro Schulstandort Erziehungsberechtigte von mindestens
acht Schülerinnen und Schülern verpflichten, eine bestimmte Betreuungseinheit für
das kommende Schuljahr in Anspruch zu nehmen.
3 Die Schulträgerschaften ermitteln den Bedarf jährlich. Sie setzen bei der Bedarfsermittlung eine Frist. Für die Angebotspflicht gelten die bis zu dieser Frist eingegangenen Anmeldungen.
4 Die Schulträgerschaften publizieren die Betreuungsangebote und -zeiten bis spätestens zwei Monate vor Beginn des Schuljahres öffentlich.

## Art. 7 {#art_7}

2. Zeitraum
1 Die Angebotspflicht bei Bedarf gilt:
a) während der Schulwochen;
b) von Montag bis Freitag mit Ausnahme der Feiertage;
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c) von 07.30 Uhr bis 18.00 Uhr.
Art. 7a * 3. Blockweises Betreuungsangebot
1 Die Schulträgerschaften können die Betreuungsangebote auch blockweise gestalten. Dafür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
a) die Schulträgerschaften haben mindestens 500 Schülerinnen und Schüler oder
mindestens 12 000 Betreuungseinheiten pro Schuljahr; massgebend sind dabei
jeweils die Vorjahreszahlen;
b) ein Block dauert ab Beginn oder spätestens ab Ende der Mittagsbetreuung bis
mindestens 17.00 Uhr;
c) während des Blocks besteht ein zeitlich durchgehender Bedarf von acht Schülerinnen und Schülern pro Betreuungseinheit;
d) nicht beanspruchte Betreuungseinheiten werden den Erziehungsberechtigten
und dem Kanton gutgeschrieben; die Gutschrift kann auch pauschal erfolgen;
e) bei einer pauschalen Gutschrift findet eine periodische Erhebung des Prozentsatzes während mindestens einer Schulwoche statt.
2 Über Ausnahmen von Absatz 1 Litera a entscheidet das Amt.

## Art. 8 {#art_8}

Zuständigkeit der Schulträgerschaften
1 Die Schulträgerschaften sind für den Betrieb und die Finanzierung der weiter gehenden Tagesstrukturen zuständig.
2 Sie können den Betrieb der weiter gehenden Tagesstrukturen gänzlich oder teilweise privaten Organisationen übertragen. Die Schulträgerschaften schliessen mit den
privaten Organisationen eine Vereinbarung ab.

## Art. 9 {#art_9}

Zuständigkeit des Amtes
1 Das Amt vollzieht diese Verordnung.
2 Im Rahmen der Aufsicht überprüft es periodisch insbesondere:
a) ob die Anerkennungsvoraussetzungen für die Betreuungsangebote vorliegen;
b) ob die Bedarfsermittlung rechtmässig durchgeführt wurde;
c) ob sich die Schulträgerschaften an den Normkosten mindestens im gleichen
Umfange wie der Kanton beteiligen.

## Art. 10 {#art_10}

Anerkennung der Betreuungsangebote
1. Zuständigkeit, Voraussetzungen und Dauer
1 Das Amt entscheidet über die Anerkennung.
2 Die Anerkennung von Betreuungsangeboten wird gewährt, wenn die Voraussetzungen gemäss Artikel 9 Absatz 1 Litera a, d und f des Gesetzes über die Förderung
der familienergänzenden Kinderbetreuung im Kanton Graubünden vom 18. Mai
2003 erfüllt sind.
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3 Die Anerkennung wird jeweils maximal für die Dauer von vier Jahren ausgesprochen.

## Art. 11 {#art_11}

2. Verfahren
1 Zur erstmaligen Anerkennung von Betreuungsangeboten reichen die Schulträgerschaften dem Amt bis spätestens Ende Mai ein Gesuch ein. Dem Gesuch sind die in
Absatz 3 genannten Unterlagen beizulegen.
2 Die Erneuerung der Anerkennung erfolgt im Rahmen der periodischen Evaluation
der Volksschulen.
3 Das Amt nimmt insbesondere in folgende Unterlagen Einsicht:
a) Angaben über private Organisationen, sofern diesen der Betrieb der weiter gehenden Tagesstrukturen übertragen wurde;
b) Vereinbarung mit solchen privaten Organisationen;
c) Betreuungs- und Betriebskonzept;
d) Stellenplan und Qualifikation der Mitarbeitenden unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorgaben;
e) Angaben über Anzahl, Grösse und Ausstattung der Räumlichkeiten;
f) Tarifordnung.

## Art. 12 {#art_12}

Genehmigung der Tarife
1 Mit der Anerkennung der Betreuungsangebote gelten auch die Tarife für die Beiträge der Erziehungsberechtigten als genehmigt.

## Art. 13 {#art_13}

Kantonsbeiträge
1 Kantonsbeiträge werden für Betreuungseinheiten ausgerichtet, wenn:
a) die betreffenden Betreuungsangebote vorgängig anerkannt wurden;
b) die betreffenden Betreuungsangebote und -zeiten spätestens zwei Monate vor
Beginn des Schuljahres offiziell publiziert wurden und
c) * sie tatsächlich in Anspruch genommen beziehungsweise von der Schulträgerschaft vorgängig pauschal festgelegt wurden.
2 Der Kanton richtet den Schulträgerschaften folgende Pauschalen pro angebrochene
Betreuungseinheit aus:
a) * 2.50 Franken pro Betreuungseinheit der Vormittags- und Nachmittagsbetreuung;
b) * 3.70 Franken pro Mittagsbetreuung.
3 Die Schulträgerschaften haben bis spätestens am 31. Juli nach den Vorgaben des
Departementes eine Abrechnung pro Schuljahr zu erstellen, welche mindestens die
Anzahl Betreuungseinheiten pro Betreuungsangebot ausweist.
4 Die Pauschalen entsprechen dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise
von 107,0 Punkten (Basisindex Dezember 2005). Sie können durch das Departement
der Teuerung angepasst werden, wenn sich der Landesindex der Konsumentenpreise
um mindestens zehn Prozent verändert. *
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## Art. 14 {#art_14}

Beiträge der Erziehungsberechtigten
1 Die Schulträgerschaften sind berechtigt, von den Erziehungsberechtigten Beiträge
zur Finanzierung der weiter gehenden Tagesstrukturen zu erheben.
2 Die Beiträge müssen anteilsmässig reduziert werden, wenn die Kantonsbeiträge die
den Schulträgerschaften verbleibenden Kosten übersteigen.
3 Die Schulträgerschaften können die Tarife nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Erziehungsberechtigten festlegen.

## Art. 15 {#art_15}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt auf den 1. August 2013 in Kraft.
421.030
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
19.03.2013 01.08.2013 Erlass Erstfassung -
20.08.2019 01.09.2019 Art. 7a eingefügt 2019-017
20.08.2019 01.09.2019 Art. 13 Abs. 1, c) geändert 2019-017
18.06.2024 01.08.2024 Art. 13 Abs. 2, a) geändert 2024-020
18.06.2024 01.08.2024 Art. 13 Abs. 2, b) geändert 2024-020
18.06.2024 01.08.2024 Art. 13 Abs. 4 geändert 2024-020
421.030
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 19.03.2013 01.08.2013 Erstfassung -
Art. 7a 20.08.2019 01.09.2019 eingefügt 2019-017
Art. 13 Abs. 1, c) 20.08.2019 01.09.2019 geändert 2019-017
Art. 13 Abs. 2, a) 18.06.2024 01.08.2024 geändert 2024-020
Art. 13 Abs. 2, b) 18.06.2024 01.08.2024 geändert 2024-020
Art. 13 Abs. 4 18.06.2024 01.08.2024 geändert 2024-020
