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title: "Beschluss des Regierungsrates über den Beitritt zum ViCLAS-Konkordat"
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# Beschluss des Regierungsrates über den Beitritt zum ViCLAS-Konkordat

## Art. 1 {#art_1}

Gegenstand und Zweck
1 Die interkantonale Vereinbarung (bzw. das Konkordat; nachstehend: Vereinbarung) bezweckt die effiziente Bekämpfung der (seriellen) Gewalt- und Sexualkriminalität durch interkantonale Zusammenarbeit, indem insbesondere:
a. die rechtliche Grundlage für den kantonsübergreifenden Einsatz des
Analyseinstruments ViCLAS zur Verhinderung und Aufklärung
von Delikten gegen die physische und sexuelle Integrität geschaffen
und
b. die überkantonale Zusammenführung und Auswertung kantonaler
Ermittlungsergebnisse und Strafverfahren ermöglicht wird.
2 Diese Vereinbarung regelt, unter welchen Voraussetzungen
ViCLAS durch die der Vereinbarung angeschlossenen Kantone sowie
das Fürstentum Liechtenstein eingesetzt wird.

## Art. 2 {#art_2}

Begriff
ViCLAS (Violent Crime Linkage Analysis System) ist ein auf
bestehenden Ermittlungsergebnissen basierendes Analysesystem für
Gewalt- und Sexualdelikte, das die Grundlage für neue Ermittlungsansätze (Tat-Täter-Zusammenhänge beziehungsweise Tat-Tat-Zusammenhänge) bildet. Es dient dazu, deliktspezifische Informationen
sprachunabhängig auswertbar zu machen.

## Art. 3 {#art_3}

Anwendungsbereich
1 ViCLAS kommt zur Anwendung in Verfahren gegen eine bekannte
oder unbekannte Täterschaft mit lokalen, regionalen, nationalen oder
internationalen Ermittlungen.
ViCLAS-Konkordat 551.104
2 Mit ViCLAS werden Verhaltensweisen und/oder Umstände erfasst,
welche in Zusammenhang mit Delikten gegen die physische bzw. sexuelle
Integrität stehen bzw. darauf hindeuten oder sexuell motiviert sind und
sich für eine Analyse und Recherche in ViCLAS eignen. Dies beinhaltet insbesondere:
a. Tötungsdelikte (inkl. Versuche),
b. Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (inkl. Versuche und
Antragsdelikte),
c. Vermisstenfälle, wenn die Gesamtumstände auf ein Verbrechen
hindeuten,
d. verdächtiges Ansprechen von Kindern und Jugendlichen, wenn
aufgrund der Gesamtumstände von einem Gewalt- oder Sexualmotiv auszugehen ist,
e. Entführungen (ohne elterliche Kindesentführung und ohne Entziehen von Unmündigen durch Inhaber der elterlichen Gewalt),
f. Tierquälerei im Sinn von Art. 26 Abs. 1 Bst. a und b des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 (Stand 1. September 2008; TSchG)4,
wenn aufgrund der Gesamtumstände von einem Gewalt- oder
Sexualmotiv auszugehen ist.
2. Organisation, Zuständigkeiten

## Art. 4 {#art_4}

Grundsatz
1 Mit dem Betrieb von ViCLAS werden ausschliesslich bestehende
Ermittlungsdaten aus kommunalen beziehungsweise kantonalen polizeilichen Untersuchungen kantonsübergreifend verarbeitet und analysiert.
2 In ViCLAS werden standardmässig alle verfügbaren ermittlungsrelevanten Informationen zu den nachfolgenden Bereichen aufgenommen:
a. Angaben über die Täterschaft und ihre Lebenssituation,
b. Angaben über die Opfer und deren Lebenssituation,
c. Angaben über Täter-Opfer-Beziehung,
d. Angaben zur Tat und zur Vorgehensweise der Täterschaft,
e. Angaben zu Verletzungen und Todesursachen,
f. Angaben über die Tatorte,
g. Art der verwendeten Waffen und Gegenstände,
h. Angaben zu Fahrzeugen, die in einem Zusammenhang mit der Tat
und/oder der Täterschaft stehen.
3 Abs. 2 ist ebenso anwendbar auf polizeilich ermittelte, jedoch
nicht oder noch nicht gerichtlich beurteilte Daten.
551.104 ViCLAS-Konkordat

## Art. 5 {#art_5}

Organisation
1 Der Betrieb des Analysesystems ViCLAS wird durch die Kantonspolizei Bern als Zentralstelle und als verantwortliche Lizenznehmerin der Royal Canadian Mounted Police (RCMP) gewährleistet.
2 Die Zentralstelle ViCLAS wird im Betrieb durch fünf regionale
Aussenstellen unterstützt. Diese Aussenstellen werden durch je einen
Vertreterkanton der bestehenden vier Polizeikonkordate sowie die
Kantons- oder Stadtpolizei Zürich besetzt. Die Aussenstellen sind für
die Bearbeitung und Analyse der Fälle der Kantone ihres Konkordates
zuständig.
3 Jeder Kanton bezeichnet zwei Koordinatoren, welche für den Informationsaustausch mit den Aussenstellen beziehungsweise der Zentralstelle zuständig sind.
4 Die strategische Leitung von ViCLAS wird durch den Lenkungsausschuss ViCLAS wahrgenommen. Diesem gehören der Chef bzw.
die Chefin Kriminalabteilung der Zentralstelle (Vorsitz) und die Chefs
bzw. Chefinnen der Kriminalpolizeien der fünf Aussenstellen an. Der
Lenkungsausschuss ist der Konferenz der kantonalen Polizeikommandanten (KKPKS) rechenschaftspflichtig. Diese übt die Aufsicht über
die Einhaltung der Vereinbarung aus.
3. Betrieb und Datenschutz

## Art. 6 {#art_6}

Informationsaustausch
1 Die beteiligten Kantone sind ermächtigt, die unter Art. 3 und 4
bezeichneten Daten gemäss den Grundsätzen von Art. 8 gegenseitig
auszutauschen, in einem zentralen System zu speichern sowie elektronisch auszuwerten.
2 Die Vereinbarungspartner haben sämtliche ViCLAS-relevanten
Daten der gemäss Art. 5 zuständigen Aussenstelle mitzuteilen.

## Art. 7 {#art_7}

Betriebsbewilligung
Das Datenbearbeitungssystem wird von der Kantonspolizei Bern
für die ganze Schweiz betrieben. Der Betrieb des Analysesystems
ViCLAS wird mit der Betriebsbewilligung des Regierungsrates des
Kantons Bern gemäss Art. 52 Abs. 5 des Polizeigesetzes des Kantons
Bern vom 8. Juni 1997 (PolG) geregelt.

## Art. 8 ViCLAS-Konkordat 551.104 {#art_8}

Speicherung und Datenpflege
1 Die physische Speicherung der ViCLAS-Daten erfolgt ausschliesslich bei der Zentralstelle.
2 Bezüglich der Datenpflege in ViCLAS gelten die folgenden Grundsätze:
a. Die Aussenstellen können ihre eigenen Daten mutieren und haben
ein Leserecht für die Daten der anderen Aussenstellen sowie der
Zentralstelle.
b. Das Recht, den ganzen Datensatz, d. h. auch die Daten der fünf
ViCLAS-Aussenstellen, zu mutieren, kommt ausschliesslich der
Zentralstelle zu.
c. Die Löschung erfolgt durch die Zentralstelle.

## Art. 9 {#art_9}

Verantwortlichkeit
Die Verantwortung für die Einhaltung des Datenschutzes und die
Gewährleistung der Datensicherheit liegt beim Polizeikommandanten
beziehungsweise bei der Polizeikommandantin des Kantons Bern. Die
ViCLAS-Mitarbeiter und -Mitarbeiterinnen der Zentralstelle sowie
der Aussenstellen sind daneben auch persönlich für die Einhaltung der
Anliegen und Vorgaben des Datenschutzes verantwortlich.

## Art. 10 {#art_10}

Akteneinsichtsrecht
1 Verlangt eine Person nach Massgabe des anwendbaren kantonalen Datenschutzrechts Auskunft oder Einsicht in die von der Polizei
über sie bearbeiteten Daten, ist die zuständige kantonale Polizeibehörde
zur Weiterleitung des Gesuchs als Teilgesuch an die zuständige Aussenstelle verpflichtet, wenn
a. sich aus den bearbeiteten Daten Anhaltspunkte für einen ViCLAS-
Eintrag ergeben oder
b. der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin dies verlangt.
2 Es ist zulässig, Gesuche um Auskunft und Einsicht unmittelbar an
die Aussenstelle oder die Zentralstelle zu richten.
3 Die Aussenstelle hat das Gesuch stets an die Zentralstelle weiterzuleiten.
4 Die Zentralstelle behandelt das Gesuch und gibt dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin Auskunft oder Einsicht. Bestehen für
das Auskunfts- und Einsichtsrecht vor der zuständigen kantonalen
Polizeibehörde Einschränkungen, hat die Zentralstelle diese zu beachten.
551.104 ViCLAS-Konkordat

## Art. 11 {#art_11}

Berichtigung von Daten
1 Jede Person hat Anspruch darauf, dass Personendaten, die über
sie in ViCLAS unrichtig erfasst worden sind oder nicht notwendig sind,
berichtigt oder vernichtet werden.
2 Zur Vornahme der Berichtigung zuständig ist die Zentralstelle.

## Art. 12 {#art_12}

Verfahren und Rechtsschutz
1 Die im Zusammenhang mit ViCLAS stehenden Auskunfts- und
Berichtigungsgesuche sowie alle anderen im Zusammenhang mit der
vorliegenden Vereinbarung stehenden datenschutzrechtlichen Ansprüche richten sich – soweit diese Vereinbarung keine abweichenden Regelungen enthält – nach dem Datenschutzgesetz des Kantons Bern vom
19. Februar 1986 (KDSG).
2 Zuständige Datenaufsichtsstelle ist die Datenaufsichtsstelle des
Kantons Bern.

## Art. 13 {#art_13}

Löschung von Daten
1 Die in ViCLAS erfassten Datensätze werden gemäss den nachfolgenden Fristen gelöscht:
a. Die Datensätze werden im Analysesystem grundsätzlich 40 Jahre
ab Eingabe gespeichert. Die Daten werden nach dieser Frist oder
nach Ableben der Tatbeteiligten gelöscht.
b. Die Frist kann in Fällen erheblicher Wiederholungsgefahr und in
Absprache mit der betroffenen Polizei auf Antrag der Zentralstelle
durch die zuständige richterliche Behörde des betreffenden Kantons um jeweils fünf Jahre verlängert werden.
c. Bei Wiederholungstätern ist für den Beginn des Fristenlaufs das
letzte im Analysesystem erfasste Delikt massgebend.
d. Der Fristenlauf steht still während des Vollzugs einer Freiheitsstrafe oder einer stationären Massnahme.
e. Die gespeicherten Datensätze über die (mutmassliche) Täterschaft
sind von Amtes wegen zu löschen:
– unter Vorbehalt von Bst. f nach einem Freispruch bezüglich der
Daten, welche diesen Freispruch betreffen, oder
– sobald gegen einen (mutmasslich) Tatbeteiligten ein Verdacht
definitiv ausgeräumt ist.
f. Erfolgte ein Freispruch oder die Verfahrenseinstellung wegen
Schuldunfähigkeit des Täters, so wird bezüglich der Datenlöschung
gemäss den Grundsätzen von Bst. a–d vorgegangen.
ViCLAS-Konkordat 551.104
2 Für Daten von Opfern und bei Registrierungen nach Art. 3 Abs. 2
Bst. d überprüft die Zentralstelle auf Gesuch hin unabhängig von den
festgelegten Fristen, ob die vorhandenen Daten noch benötigt werden.
Alle nicht mehr benötigten Daten werden im Analysesystem gelöscht.
Daten von Opfern können auf Gesuch anonymisiert werden.
3 Die Behörden, die für die Meldung der löschungspflichtigen Daten
beziehungsweise des Friststillstands während des Vollzugs einer Freiheitsstrafe oder einer Massnahme zuständig sind, werden durch das
kantonale Recht bestimmt.
4. Finanzierung

## Art. 14 {#art_14}

Kostenregelung
1 Die Kantonspolizei Bern trägt sämtliche aus dem Betrieb der
Zentralstelle resultierenden Personal- und Infrastrukturkosten.
2 Die Betriebs- und Investitionskosten der Aussenstellen werden
durch die an der jeweiligen Aussenstelle angeschlossenen Kantone
oder durch das Polizeikonkordat des entsprechenden Aussenstellenstandorts getragen.
3 Anfallende Lizenzkosten sowie vom Lenkungsausschuss beschlossene Ausgaben für systembedingte Erneuerungen und Anschaffungen
werden auf die Vereinbarungspartner proportional zur Einwohnerzahl
aufgeteilt.
5. Schlussbestimmungen

## Art. 15 {#art_15}

Beitritt und Kündigung
1 Jeder Kanton kann der Vereinbarung jederzeit beitreten. Der
Beitritt wird sofort wirksam.
2 Jeder Vertragspartner kann seine Mitgliedschaft unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres
kündigen. Ein Austritt hat keinen Einfluss auf den bis dahin eingegebenen Datenbestand.
3 Das Beitrittsgesuch sowie die Kündigung sind an die KKJPD zu
richten.
551.104 ViCLAS-Konkordat

## Art. 16 {#art_16}

Vollzug
1 Die Kantone erlassen die zum Vollzug dieser Vereinbarung erforderlichen Bestimmungen.
2 Die Polizeikonkordate bestimmen die für sie zuständige Aussenstelle gemäss Art. 5 Abs. 2.

## Art. 17 {#art_17}

Inkrafttreten
1 Die Vereinbarung tritt in Kraft, sobald ihm der Kanton Bern sowie
mindestens zwei weitere Kantone beigetreten sind.
2 Änderungen der Vereinbarung bedürfen der Zustimmung aller
Vertragspartner.

## Art. 18 {#art_18}

Notifikation an den Bund
Das Generalsekretariat der Konferenz der Kantonalen Justiz- und
Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) informiert die Bundeskanzlei über die vorliegende Vereinbarung. Das Verfahren richtet sich
nach Art. 27o RVOV3.

## Art. 19 {#art_19}

Fürstentum Liechtenstein
Dieser Vereinbarung kann das Fürstentum Liechtenstein auf der
Grundlage seiner eigenen Gesetzgebung beitreten. Ihm stehen alle
Rechte und Pflichten der anderen Vereinbarungspartner zu.

## Art. 20 {#art_20}

Rechtspflege
1 Für allfällige, sich aus der Anwendung und Auslegung dieser Vereinbarung ergebende Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen wird ein Schiedsgericht eingesetzt.
2 Schiedsgerichtsinstanz ist der Vorstand der KKJPD.
3 Die Bestimmungen des Konkordats über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27. März 1969 finden Anwendung.
4 Das Schiedsgericht entscheidet endgültig.
5 Für besondere Fälle kann es ein unabhängiges Schiedsgericht einsetzen.

## Art. 21 {#art_21}

Übergangsbestimmungen
1 Auf die seit der operativen Inbetriebnahme von ViCLAS per Mai
2003 im Analysesystem erfassten Daten findet die vorliegende Vereinbarung sinngemässe Anwendung. Die entsprechenden Daten bleiben
gespeichert und dürfen unter Einhaltung der in dieser Vereinbarung
aufgestellten Grundsätze verwendet werden.
ViCLAS-Konkordat 551.104
2 Eine Neuerfassung von Daten für Vorkommnisse nach Art. 3,
welche sich vor Inkrafttreten der vorliegenden Vereinbarung ereignet
haben, ist für Tötungsdelikte bis 1978 und für Sexualdelikte bis 1993
möglich, sofern eine ViCLAS-Relevanz gegeben ist und die Daten in
einer verwertbaren Qualität vorliegen.
3 Daten, welche nach dem massgeblichen kantonalen Recht bereits
gelöscht sein müssten, dürfen in ViCLAS nicht erfasst werden.
4 Vor Inkrafttreten dieser Vereinbarung bereits erfasste Daten sind
zu löschen, wenn sie gemäss den in dieser Vereinbarung aufgestellten
Grundsätzen nicht neu erfasst werden dürfen.
5 Daten von Vorkommnissen nach Art. 3, welche sich vor Inkrafttreten dieser Vereinbarung ereignet haben, dürften nur dann neu erfasst
werden, sofern diese den in dieser Vereinbarung aufgestellten Grundsätzen nicht widersprechen.
