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title: "Kantonsratsbeschluss betreffend Härtefallmassnahmen für Unternehmen in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie"
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provisions: 3
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# Kantonsratsbeschluss betreffend Härtefallmassnahmen für Unternehmen in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie

## § 1 {#par_1}

1 Für die finanzielle Unterstützung von Unternehmen, die aufgrund der Natur ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit von den Folgen von Covid-19 im Sinne
von Art. 12 des Covid-19-Gesetzes5) besonders betroffen sind (Härtefälle),
stehen für die Ausrichtung von rückzahlbaren Darlehen und für die Gewährung von nicht rückzahlbaren Beiträgen (à fonds perdu) insgesamt maximal
66,1 Millionen Franken im Rahmen des ersten und des zweiten Teils des
Härtefallprogramms des Bundes zur Verfügung.
1) BGS 111.1
2) SR 818.102
3) SR 951.262
4) BGS 611.1
5) SR 818.102
GS 2021/010 1
613.16
2 Der Beschluss gemäss § 1 Abs. 1 steht unter dem Vorbehalt der entsprechenden Beschlüsse des Bundes. Sollte der zweite Teil der Finanzhilfen auf
Bundesebene nicht zustande kommen, reduziert sich die Summe von maximal 66,1 Millionen Franken auf maximal 44 Millionen Franken.
3 Der Regierungsrat regelt abstützend auf die bundesrechtlichen Erlasse das
Nähere in einer Verordnung, insbesondere die konkrete Ausgestaltung der
Härtefallmassnahmen, die Definition der Anspruchskriterien, das Eingabeverfahren und den Entscheidungsprozess.

## § 2 {#par_2}

1 Für die finanzielle Unterstützung von Unternehmen, welche die Voraussetzungen von Art. 12 des Covid-19-Gesetzes6) sowie der Covid-19-Härtefallverordnung7) bis auf das Kriterium des Umsatzrückgangs vollumfänglich
erfüllen und welche von den vom Bundesrat oder vom Regierungsrat ab Dezember 2020 bis Ende Januar 2021 zusätzlich angeordneten nationalen oder
kantonalen Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie besonders betroffen sind, stehen in Ergänzung zu § 1 für die Ausrichtung von
rückzahlbaren Darlehen und für die Gewährung von nicht rückzahlbaren
Beiträgen (à fonds perdu) zusätzlich insgesamt maximal 15 Millionen Franken zur Verfügung. Voraussetzung ist, dass der Jahresumsatz 2020 des Unternehmens im Zusammenhang mit behördlich angeordneten Massnahmen
zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unter 80 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes der Jahre 2018 und 2019 liegt.
2 Allfällige in diesem Zusammenhang zusätzlich ausgerichtete Finanzhilfen
des Bundes werden an den Jahresumsatz 2020 angerechnet.
3 Der Regierungsrat regelt das Nähere in einer Verordnung.

## § 3 {#par_3}

1 Sollte der Bund die finanzielle Unterstützung von Unternehmen im Sinne
von Art. 12 des Covid-19-Gesetzes8) künftig erhöhen oder ausweiten, wird
der Regierungsrat ermächtigt, die Rahmenkredite gemäss § 1 und § 2 entsprechend zu erhöhen und das Nähere in einer Verordnung zu regeln.
2 Vor einer Erhöhung der Rahmenkredite ist die Staatswirtschaftskommission anzuhören.
3 Diese Ermächtigung ist befristet bis am 28. Februar 2021.
6) SR 818.102
7) SR 951.262
8) SR 818.102
613.16
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
17.12.2020 01.12.2020 Erlass Erstfassung GS 2021/010
613.16
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 17.12.2020 01.12.2020 Erstfassung GS 2021/010
