---
title: "Gemeindekanal Fernsehprogramm, Reglement"
id: 59536647-4e24-4988-85f8-269b304f42c2
authority: li7008
place: "Mauren"
applies_also_from: [li]
kind: communal_act
in_force: true
number: "Reglement_fuer_das_gemeindeinterne_Fernsehprogramm_(Gemeindekanal_und_Teletext).pdf"
publisher_url: https://www.mauren.li/files/attachments/Reglement_fuer_das_gemeindeinterne_Fernsehprogramm_(Gemeindekanal_und_Teletext).pdf
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/59536647-4e24-4988-85f8-269b304f42c2
language: de
in_force_from: 2026-11-08
date_basis: retrieved
status: authentic
source_url: https://www.mauren.li/files/attachments/Reglement_fuer_das_gemeindeinterne_Fernsehprogramm_(Gemeindekanal_und_Teletext).pdf
read_on: 2026-11-08
sha256: 026f79f85c34cf9a48e5d2d66a1b1b247dfbbb137b9d1a3f94c69b6a19470ad9
provisions: 10
---

# Gemeindekanal Fernsehprogramm, Reglement

## Art. 1 I. Allgemeines {#art_1}

Zweck und Verbreitung
1) Zur Erfüllung ihrer Informationspflichten betreibt die Gemeinde Mauren auch ein eigenes
Fernsehprogramm (Gemeindekanal und Teletext), das über ein Kabelnetz verbreitet wird.
Die Programminhalte sind zusätzlich auf der Webseite der Gemeinde (www.mauren.li) abrufbar.
2) Der Gemeindekanal übermittelt die Informationen mit Texttafeln im Vollbild- und Teletextsystem sowie bei Bedarf mit bewegten Bildern.
3) Als Tonteppich wird in der Regel das Radioprogramm des Liechtensteinischen Rundfunks
(Radio L) verwendet.

## Art. 2 II. Programm {#art_2}

Inhalte
1) Das Programm des Gemeindekanals beinhaltet Sendungen, die sich mittelbar oder unmittelbar auf die Gemeinde beziehen und an denen ein allgemeines Informationsinteresse
besteht. Es umfasst im Wesentlichen die folgenden Inhalte:
a) gemeindeeigene und landesweite Wahl- und Abstimmungsergebnisse
b) Beschlüsse und Informationen des Gemeinderats, der Gemeindevorstehung, des Landtags und der Regierung
c) Verlautbarungen der Gemeinde und des Landes
d) amtliche Kundmachungen
e) politische Gemeindeanlässe
f) kulturelle und sportliche Veranstaltungen
g) Vereinsanlässe
h) Alters- und Jugendveranstaltungen
i) Wahl- und Abstimmungssendungen
j) Gottesdienste und Pfarreianlässe
k) weitere Informationen oder Aktivitäten, die in einem engen Zusammenhang mit dem
Gemeindeleben stehen
2) Der Teletext umfasst die folgenden Informationsrubriken:
a) TV Gemeindekanal
b) Todesfall
c) Aktuelles Gemeinderatsprotokoll
d) Gemeinderat
e) Gemeindeverwaltung
f) Veranstaltungsstätten
g) Veranstaltungen
h) Abfallentsorgung
i) Energiestadt Mauren
j) Bildung
k) Pfarrei
l) Vereine
3) Die konkrete Aussendung wird verwaltungsintern geregelt. Von wichtigen oder besonderen Anlässen in der Gemeinde können mit Bewilligung des Gemeindevorstehers bewegte
Bilder ausgestrahlt werden. Die Ausstrahlung erfolgt je nach Bedarf live oder zeitverschoben (Aufzeichnung). Mit Zustimmung des Gemeindevorstehers können bewegte Bilder
auch von sonstigen Anlässen von gemeindeweitem Interesse sowie Filmdokumente aus
dem Gemeindearchiv ausgestrahlt werden.

## Art. 3 {#art_3}

Programmgrundsätze und Programmstruktur
1) Das Programm muss den Grundsätzen der Gleichbehandlung, der Ausgewogenheit, der
Gemeinde- und Landesbezogenheit sowie der Meinungsvielfalt entsprechen.
2) Bei der Programmgestaltung sind insbesondere die folgenden Interessensgruppen bzw.
Veranstaltungskategorien in ausgewogener Weise zu berücksichtigen:
- Gemeindeveranstaltungen
- Vereinsveranstaltungen
- Informationsveranstaltungen
- Kultur- und Sportveranstaltungen
- Wahl- und Abstimmungsveranstaltungen
- sonstige Veranstaltungen
- Gottesdienste und Pfarreiveranstaltungen
3) Veranstaltungen oder Anlässe, die nicht von einer Gruppierung aus der Gemeinde Mauren
angeboten werden oder nicht in der Gemeinde Mauren stattfinden, werden nur dann ausgestrahlt, wenn sie von übergeordnetem bzw. landesweitem Interesse sind.
4) Die Übermittlung von Nachrichten, die privaten kommerziellen Zwecken dienen oder eine
private Meinungsäusserung wiedergeben, ist unzulässig.
5) Parteinachrichten (Veranstaltungen, Zusammenkünfte) werden von denjenigen Gruppierungen veröffentlicht, die offiziell als Partei oder politische Gruppierung auf Landes- oder
Gemeindeebene registriert sind. Bürgerinitiativen müssen eine verantwortliche Person
benennen, deren Name publiziert wird.
6) Die Texte müssen schriftlich beim Gemeindesekretariat eingereicht werden und dürfen in
der Regel den Umfang einer Texttafel nicht überschreiten. Das Gemeindesekretariat behält sich das Recht vor, externe Einsendungen nötigenfalls ohne Rücksprache mit dem Absender zu kürzen oder abzuändern.

## Art. 4 {#art_4}

Sendezeit
Das Fernsehprogramm (Gemeindekanal und Teletext) kann während 24 Stunden ausgestrahlt
werden.

## Art. 5 III. Organisation {#art_5}

Verantwortung
Die Gemeinde Mauren ist gemäss Art. 28b Abs. 1 der Informationsverordnung für den Inhalt
des Programms verantwortlich. Gegenüber der Gemeinde Mauren sind die Verfasser der Beiträge verantwortlich.

## Art. 6 {#art_6}

Zuständigkeit
1) Gemeindekanal und Teletext werden vom Gemeindesekretariat betreut. Das Gemeindesekretariat entscheidet über die Aussendung der Beiträge und überwacht die Einhaltung
der Programmgrundsätze.
2) Im Zweifelsfall entscheidet der Gemeindevorsteher über die Aussendung oder Aussetzung
eines Beitrags.

## Art. 7 {#art_7}

Beschwerde
Gegen den Entscheid des Gemeindevorstehers kann binnen 14 Tagen beim Gemeinderat
schriftlich Beschwerde eingereicht werden.

## Art. 8 {#art_8}

Finanzierung
Die Finanzierung des Fernsehprogramms (Gemeindekanal und Teletext) erfolgt über den Gemeindehaushalt.

## Art. 9 IV. Schlussbestimmungen {#art_9}

Aufhebung bisheriger Bestimmungen
Das bisherige "Reglement für das gemeindeeigene Fernsehprogramm der Gemeinde Mauren"
vom 25. Januar 2000 wird aufgehoben.

## Art. 10 {#art_10}

Genehmigung und Inkrafttreten
Dieses Reglement wurde vom Gemeinderat Mauren in der Sitzung vom 25. November 2014
genehmigt und tritt auf den 1. Januar 2015 in Kraft.
Mauren, 26. November 2014
Gemeindevorstehung Mauren
gez. Freddy Kaiser, Vorsteher
