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title: "Reglement über die Anerkennung der Lehrdiplome für Maturitätsschulen"
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provisions: 21
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# Reglement über die Anerkennung der Lehrdiplome für Maturitätsschulen

## Art. 1 Grundsatz {#art_1}

Kantonale oder kantonal anerkannte Lehrdiplome für
Maturitätsschulen werden von der EDK anerkannt, wenn sie die in
diesem Reglement festgelegten Mindestanforderungen erfüllen.

## Art. 2 Geltungsbereich {#art_2}

Dieses Reglement bezieht sich auf Lehrdiplome, die
a) den Abschluss der Ausbildung an einer Hochschule bezeugen und
b) die Befähigung zum Unterricht in Fächern, die im Maturitätsanerkennungsreglement (MAR)3 aufgeführt sind, ausweisen.
2. Kapitel: Anerkennungsvoraussetzungen
1. Abschnitt: Fachwissenschaftliche Ausbildung

## Art. 3 Inhalt {#art_3}

Die fachwissenschaftliche Ausbildung vermittelt Kenntnisse und Fertigkeiten der wissenschaftlichen Vorgehensweise in
grundsätzlich zwei Fächern.
Sie wird grundsätzlich durch einen universitären Abschluss (Lizenziat oder Diplom) bescheinigt. Für Fächer, die nicht an einer universitären Fakultät studiert werden können, ist sie durch einen Abschluss
an einer Fachhochschule (Diplom) bescheinigt.
410.411 Anerkennung der Lehrdiplome für Maturitätsschulen – R
Die Ziele und Inhalte der fachwissenschaftlichen Ausbildung sowie
die Bedingungen der Erlangung eines Hochschulabschlusses sind in
der kantonalen Gesetzgebung sowie in den Reglementen der verantwortlichen Ausbildungsinstitutionen geregelt.
Die fachwissenschaftliche Ausbildung berücksichtigt auch die fachspezifischen Erfordernisse hinsichtlich deren Umsetzung an Maturitätsschulen.
2. Abschnitt: Berufliche Ausbildung

## Art. 4 Inhalt {#art_4}

Die berufliche Ausbildung vermittelt die zum Unterrichten an Maturitätsschulen notwendigen Wissens- und Handlungskompetenzen.

## Art. 5 Ziel {#art_5}

Die Ausbildung befähigt die Diplomierten,
a) den Unterricht im Rahmen der geltenden Lehrpläne zu planen und
unter Berücksichtigung interdisziplinärer Gesichtspunkte zu gestalten,
b) den Schülern und Schülerinnen grundlegende Kenntnisse im Hinblick auf ein Hochschulstudium zu vermitteln,
c) die Schüler und Schülerinnen so zu fördern, dass sie selbstständig
denken und verantwortungsbewusst handeln können,
d) die Fähigkeiten und Leistungen der Schüler und Schülerinnen zu
beurteilen,
e) mit den anderen Lehrpersonen, der Schulleitung und den Eltern
zusammenzuarbeiten,
f) ihre eigene Arbeit zu evaluieren,
g) an der Entwicklung und Realisierung von pädagogischen Projekten mitzuarbeiten,
h) ihre eigene Fort- und Weiterbildung zu planen.

## Art. 6 Ausbildungsmerkmale {#art_6}

Die Ausbildung verbindet Theorie und Praxis sowie Lehre
und Forschung.
Die Ausbildung erfolgt auf Grund eines Studienplans, der vom
Kanton oder von mehreren Kantonen genehmigt oder erlassen wird
und umfasst insbesondere die Bereiche Erziehungswissenschaften und
Praxisausbildung.

## Art. 7 Dauer {#art_7}

Die Dauer der Ausbildung entspricht einem Jahr Vollzeitunterricht.
Anerkennung der Lehrdiplome für Maturitätsschulen – R 410.411
Bereits absolvierte, für die Erlangung des Diploms relevante Studienleistungen, insbesondere eine Ausbildung als Lehrkraft einer anderen Stufe, werden angemessen angerechnet.
Qualifikation
der Dozenten
und

## Art. 8 Dozentinnen {#art_8}

Die Dozenten und Dozentinnen verfügen über einen
Hochschulabschluss im zu unterrichtenden Fachgebiet sowie über
fachdidaktische Kenntnisse.
Die Dozenten und Dozentinnen für Fachdidaktik verfügen darüber hinaus über ein Lehrdiplom sowie eine Lehrerfahrung von mindestens drei Jahren, vorzugsweise an Maturitätsschulen.
Qualifikation

## Art. 9 der Praxislehrkräfte {#art_9}

Die Praxislehrkräfte verfügen über ein Lehrdiplom für die
Maturitätsschulen sowie über eine erfolgreiche mehrjährige Berufserfahrung an diesem Schultypus.
Die Praxislehrkräfte werden für ihre Aufgabe ausgebildet, in der
Regel von den Ausbildungsinstitutionen.
3. Abschnitt: Diplom

## Art. 10 Diplomreglement {#art_10}

Jede Ausbildungsinstitution verfügt über ein Diplomreglement, das vom Kanton oder von mehreren Kantonen erlassen
oder genehmigt ist. Dieses regelt insbesondere die Modalitäten für die
Erteilung des Diploms und bezeichnet die Rechtsmittel.
Erteilung

## Art. 11 des Diploms {#art_11}

Die Erteilung des Diploms setzt einen Hochschulabschluss voraus.
Das Diplom wird auf Grund einer umfassenden Beurteilung der
Leistungen der Studierenden erteilt.

## Art. 12 Diplomurkunde {#art_12}

Die Diplomurkunde enthält:
a) die Bezeichnung der Ausbildungsinstitution und des Kantons bzw.
der Kantone, die das Diplom ausstellen oder anerkennen,
b) die Personalien der oder des Diplomierten,
c) den Vermerk «Lehrdiplom für Maturitätsschulen»,
d) die Fachrichtungen, in welchen das Diplom abgeschlossen wurde,
e) die Unterschrift der zuständigen Stelle,
f) den Ort und das Datum.
Das anerkannte Diplom trägt den zusätzlichen Vermerk «Das
Diplom ist schweizerisch anerkannt (Beschluss der Schweizerischen
Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren vom …)».
410.411 Anerkennung der Lehrdiplome für Maturitätsschulen – R

## Art. 13 Titel {#art_13}

Der Inhaber oder die Inhaberin eines anerkannten
Diploms ist berechtigt, sich als «diplomierter Lehrer für Maturitätsschulen (EDK)» oder als «diplomierte Lehrerin für Maturitätsschulen
(EDK)» zu bezeichnen.
3. Kapitel: Anerkennungsverfahren

## Art. 14 Anerkennungskommission {#art_14}

Die Begutachtung der Gesuche um Anerkennung und
die periodische Überprüfung des Verzeichnisses der Diplome (Art. 17)
sowie die Behandlung weiterer Fragen im Zusammenhang mit der
Lehrerausbildung für die Maturitätsschulen in der Schweiz ist Aufgabe
einer Anerkennungskommission.
Die Kommission besteht aus höchstens sieben Mitgliedern. Die
Sprachregionen der Schweiz müssen angemessen vertreten sein.
Der Vorstand der EDK ernennt die Mitglieder der Anerkennungskommission und regelt deren Vorsitz.
Das Sekretariat der EDK amtet als Geschäftsstelle der Anerkennungskommission.

## Art. 15 Anerkennungsgesuch {#art_15}

Das Anerkennungsgesuch wird vom Kanton oder von
mehreren Kantonen an die EDK gerichtet. Dem Gesuch sind alle zur
Überprüfung nötigen Unterlagen beizulegen.
Die Anerkennungskommission prüft das Gesuch und stellt der
EDK den Antrag.
Die Anerkennungskommission kann den Prüfungen beiwohnen
und ergänzende Unterlagen anfordern.

## Art. 16 Entscheid {#art_16}

Der Entscheid über die Anerkennung, deren Ablehnung
oder eine allfällige Aberkennung obliegt dem Vorstand der EDK.
Wird die Anerkennung abgelehnt oder aberkannt, sind im Entscheid die Gründe dafür darzulegen. Ausserdem sind jene Massnahmen festzuhalten, die zu einer späteren Anerkennung führen könnten.

## Art. 17 Verzeichnis {#art_17}

Die EDK führt ein Verzeichnis der anerkannten Diplome.
Erfüllt ein Diplom die Mindestanforderungen dieses Reglementes
nicht mehr, stellt der Vorstand der EDK dem betreffenden Kanton
oder den betreffenden Kantonen eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel. Die Trägerschaft der betreffenden Ausbildungsinstitution wird darüber orientiert.
Anerkennung der Lehrdiplome für Maturitätsschulen – R 410.411
4. Kapitel: Anerkennung von ausländischen Diplomen

## Art. 18 {#art_18}

Die EDK kann ausländische Diplome nach den Grundsätzen dieses Reglementes und unter Berücksichtigung von internationalem Recht anerkennen.
Sie kann dafür Anpassungslehrgänge, Eignungsprüfungen oder
eine zusätzliche Berufserfahrung vorschreiben.
Für das Verfahren gilt sinngemäss das 3. Kapitel dieses Reglementes.
Der Vorstand der EDK kann einzelne Kompetenzen an die Anerkennungskommission oder an deren Geschäftsstelle delegieren.
5. Kapitel: Rechtsmittel

## Art. 19 {#art_19}

Gegen Entscheide der Anerkennungsbehörde stehen als
Rechtsmittel die staatsrechtliche Klage bzw. die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht zur Verfügung (Art. 10 Diplomvereinbarung).
6. Kapitel: Schlussbestimmungen

## Art. 20 Übergangsbestimmungen {#art_20}

Kantonal anerkannte Diplome, die vor der Erteilung der
Anerkennung im Sinne dieses Reglementes ausgestellt wurden, gelten
nach der Anerkennung der ersten Lehrdiplome gemäss diesem Reglement ebenfalls als anerkannt.
Die Inhaber und Inhaberinnen eines anerkannten Diploms gemäss
Absatz 1 sind berechtigt, den in Artikel 13 bezeichneten Titel zu führen.
Die Geschäftsstelle der Anerkennungskommission stellt auf Verlangen eine Bescheinigung über die Anerkennung aus.

## Art. 21 Inkrafttreten {#art_21}

Dieses Reglement tritt am 1. August 1998 in Kraft.
Es ist auf alle Kantone anwendbar, die der Diplomvereinbarung
beigetreten sind.
1 OS 55, 377.
2 410.4.
3 410.5.
