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title: "Gesetz über die berufliche Vorsorge durch die Basellandschaftliche Pensionskasse"
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provisions: 18
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# Gesetz über die berufliche Vorsorge durch die Basellandschaftliche Pensionskasse

## § 1 {#par_1}

Rechtsform und Sitz
1 Unter dem Namen Basellandschaftliche Pensionskasse (BLPK) besteht eine
selbständige, öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit mit
Sitz in Liestal.

## § 2 {#par_2}

Aufgabe
1 Die BLPK hat die Aufgabe, die berufliche Vorsorge der Mitarbeitenden des
Kantons und der weiteren, angeschlossenen Arbeitgebenden durchzuführen.
2 Sie erbringt Leistungen gemäss den vom Verwaltungsrat erlassenen Reglementen, in jedem Falle mindestens gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
(BVG)2).

## § 3 {#par_3}

Registrierung und Aufsicht
1 Die BLPK ist im Register für berufliche Vorsorge des Kantons Basel-Landschaft eingetragen.
2 Sie untersteht der BVG- und Stiftungsaufsicht beider Basel.
1) SGS 100, GS 29.276
2) SR 831.40
2 834

## § 4 {#par_4}

Organe
1 Organe der BLPK sind:
a. der Verwaltungsrat,
b. die Delegiertenversammlung,
c. die Geschäftsleitung,
d. die Kontrollorgane.

## § 5 {#par_5}

Verwaltungsrat
1 Der Verwaltungsrat besteht aus 12 Mitgliedern. Der Regierungsrat und die
Delegiertenversammlung wählen je 6 Mitglieder aus dem Kreise der Arbeitgebenden beziehungsweise der Versicherten.
2 Der Regierungsrat achtet auf eine angemessene Vertretung der verschiedenen Kategorien von Arbeitgebenden, die Delegiertenversammlung auf eine
angemessene Vertretung der Versichertengruppen.
3 Die Mitglieder des Verwaltungsrates sollen die erforderlichen Fähigkeiten für
die Wahrnehmung ihres Amtes haben, einen guten Ruf geniessen und jederzeit Gewähr für eine einwandfreie Geschäftsführung bieten.
4 Der Verwaltungsrat konstituiert sich selbst. Er bestimmt ein Präsidium, bestehend aus einer Arbeitgebendenvertretung und einer Versichertenvertretung.
Die Mitglieder des Präsidiums wechseln sich alle 2 Jahre im Vorsitz ab.

## § 6 {#par_6}

Amtsperiode des Verwaltungsrates
1 Die Amtsperiode des Verwaltungsrates beträgt 4 Jahre.

## § 7 {#par_7}

Aufgaben des Verwaltungsrates
1 Der Verwaltungsrat ist das oberste Organ der BLPK. Er nimmt die Gesamtleitung der BLPK wahr und sorgt für die Erfüllung der Aufgaben aufgrund des
Bundesrechts, dieses Gesetzes und des Dekrets über die berufliche Vorsorge
durch die Basellandschaftliche Pensionskasse (Pensionskassendekret)3). Er
bestimmt im Rahmen dieses Gesetzes und des Pensionskassendekrets die
strategischen Ziele und Grundsätze der BLPK, sowie die Mittel zu ihrer Erfüllung. Er sorgt für die finanzielle Stabilität der BLPK und überwacht im Falle einer Unterdeckung die Sanierungspläne der Vorsorgewerke. Er wählt und überwacht die Geschäftsleitung der BLPK.
2 Der Verwaltungsrat erlässt die zur Durchführung der Vorsorge erforderlichen
Reglemente, insbesondere:
a. über die Leistungen;
b. über die Organisation der BLPK;
c. über die Wahl der Organe und der Vorsorgekommissionen;
3) SGS 834.1, GS 38.281
3 834
d. über die Anlage des Vermögens;
e. über die Teilliquidation der BLPK und der Vorsorgewerke;
f. über die Bestimmung der Vorsorgekapitalien, Rückstellungen, Reserven
und die Verzinsungsgrundsätze.
3 Der Verwaltungsrat sorgt für die Erstausbildung und Weiterbildung seiner Mitglieder.
4 Der Verwaltungsrat wählt jährlich die Revisionsstelle und den Experten für
berufliche Vorsorge.
5 Der Verwaltungsrat erstattet dem Regierungsrat jährlich Bericht zuhanden
des Landrats.

## § 8 {#par_8}

Delegiertenversammlung
1 Die Delegiertenversammlung besteht aus höchstens 80 Personen, die von
den aktiven Versicherten gewählt werden. Die verschiedenen Versichertengruppen haben Anspruch auf eine angemessene Vertretung.
2 Die Amtsperiode der Delegierten beträgt 4 Jahre.
3 Die Delegiertenversammlung hat die folgenden Aufgaben:
a. Wahl der Vertreter der Versicherten in den Verwaltungsrat der BLPK;
b. Diskussion allgemeiner Angelegenheiten der BLPK.

## § 9 {#par_9}

Geschäftsleitung
1 Die Geschäftsleitung leitet die Geschäftsstelle der BLPK.
2 Die Mitglieder der Geschäftsleitung müssen gründliche, praktische und theoretische Kenntnisse im Bereich der beruflichen Vorsorge nachweisen. Sie müssen einen guten Ruf geniessen und jederzeit Gewähr für eine einwandfreie Geschäftsführung bieten.
3 Die Aufgaben, Pflichten und Kompetenzen der Geschäftsleitung werden im
Reglement geregelt.

## § 10 {#par_10}

Kontrollorgane
1 Die Revisionsstelle überprüft jährlich die Geschäftsführung, das Rechnungswesen und die Vermögensanlagen der BLPK. Sie prüft stichprobenweise und
risikoorientiert die Einhaltung der Vorschriften über die Loyalität in der Vermögensverwaltung.
2 Der Experte für berufliche Vorsorge überprüft jährlich den versicherungstechnischen Stand der BLPK sowie die reglementarischen und versicherungstechnischen Bestimmungen der Pensionskasse.
3 Die Kontrollorgane erstatten ihre Berichte dem Verwaltungsrat.
4 834
2 Vollkapitalisierung

## § 11 {#par_11}

Grundsatz der Vollkapitalisierung und Finanzierung
1 Die BLPK wird nach den Grundsätzen der Vollkapitalisierung und der Bilanzierung in geschlossener Kasse geführt. Sie muss jederzeit Sicherheit für die
übernommenen Verpflichtungen bieten.
2 Das Pensionskassendekret regelt die für die Finanzierung der beruflichen
Vorsorge des Kantons notwendigen Mittel.

## § 12 {#par_12}

Ausfinanzierung der BLPK
1 Zur Erreichung der Vollkapitalisierung ist die BLPK am Vortag des Inkrafttretens dieses Gesetzes auszufinanzieren.
2 Der auszufinanzierende Betrag setzt sich zusammen aus:
a. dem versicherungstechnischen Fehlbetrag, aufgeteilt nach aktiven Versicherten und Rentenbeziehenden, gemäss der dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes vorangehenden Jahresrechnung;
b. dem Aufwand aufgrund des Wechsels der Tarifgrundlagen;
c. den Kosten für die Kapitalisierung des nach dem Dekret vom 22. April
20044) über die berufliche Vorsorge durch die Basellandschaftliche Pensionskasse (BLPK-Dekret) umlagefinanzierten Teils der Teuerungsanpassungen auf den Renten;
d. den Kosten einer allfälligen Besitzstandsregelung für den Wechsel vom
Leistungs- zum Beitragsprimat für die aktiven Versicherten.
3 Hat der Kanton für einen Arbeitgebenden die Ausfinanzierung der Komponenten gemäss Absatz 2 ganz oder teilweise übernommen und löst der Arbeitgebende den Anschlussvertrag mit der BLPK auf oder tritt aus einem anderen
Grund aus der BLPK aus, hat der Arbeitgebende beim Austritt den nach Absatz 2 Buchstabe b bis d geleisteten Betrag dem Kanton zurückzuerstatten. Der
Betrag wird dem Kanton auf einer Arbeitgeberbeitragsreserve gutgeschrieben.
Der zurückzuerstattende Betrag vermindert sich pro volles Kalenderjahr um
1/20 seines Anfangsbetrags, sodass nach 20 Jahren kein Betrag mehr geschuldet ist.

## § 13 {#par_13}

Berechnung des Anteils der einzelnen Arbeitgebenden
1 Massgebend für den vom einzelnen Arbeitgebenden im Rentenvorsorgewerk
zu übernehmenden Anteil der Kosten der Ausfinanzierung gemäss § 12 Absatz 2 Buchstabe a bis c ist das Verhältnis der Vorsorgekapitalien und technischen Rückstellungen der ihm zugeordneten Rentenbeziehenden zum gesamten Vorsorgekapital und den technischen Rückstellungen im Rentenvorsorgewerk.
4) SGS 834.2, GS 35.93
5 834
2 Massgebend für den vom einzelnen Arbeitgebenden zu übernehmenden Anteil der Kosten für die aktiven Versicherten gemäss § 12 Absatz 2 Buchstabe a
und b ist das Verhältnis der Vorsorgekapitalien der von ihm beschäftigten aktiven Versicherten zum gesamten Vorsorgekapital der aktiven Versicherten der
BLPK.
3 Die Kosten eines allfälligen Besitzstandes für den Wechsel vom Leistungszum Beitragsprimat sind von jedem Arbeitgebenden in Abhängigkeit von der
von ihm für sein Personal gewählten Besitzstandsregelung zu tragen.
4 Für Arbeitgebende, deren Arbeitnehmende in einem Vorsorgewerk mit eigener Rechnung gemäss dem BLPK-Dekret versichert sind, entsprechen die
Kosten der Ausfinanzierung dem versicherungstechnischen Fehlbetrag gemäss der dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vorangehenden Jahresrechnung
zuzüglich der weiteren Kosten nach § 12 Absatz 2.

## § 14 {#par_14}

Vorsorgewerke mit einem abweichenden Vorsorgeplan
1 Befindet sich ein Vorsorgewerk mit abweichendem Vorsorgeplan unter Einbezug des ihm zugeordneten Anteils am Rentenvorsorgewerk bei Inkrafttreten
dieses Gesetzes in Unterdeckung, so ist diese gemäss den einschlägigen Bestimmungen des BVG zu beheben.
3 Übergangsbestimmungen

## § 15 {#par_15}

Amortisation der Forderung der BLPK durch den Kanton
1 Der Kanton anerkennt den auf ihn entfallenden Betrag der Ausfinanzierung,
erhöht um einen Zuschlag von 35%, als Forderung der BLPK.
2 Der Kanton amortisiert die Forderung, ohne Zuschlag gemäss Absatz 1, in
Teilschritten in spätestens 10 Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes.
3 Die Forderung wird, mit Ausnahme des Zuschlags gemäss Absatz 1, mit dem
technischen Zinssatz der BLPK verzinst.
4 Der Zuschlag gemäss Absatz 1 stellt eine zweckbestimmte Arbeitgeberbeitragsreserve dar. Bei einer Unterdeckung des Vorsorgewerks des Kantons wird
sie im Umfang der Unterdeckung, höchstens aber im Betrag ihres anfänglichen
Werts, in eine Arbeitgeberbeitragsreserve mit Verwendungsverzicht umgewandelt. Diese ist durch den Kanton gemäss Absatz 3 zu verzinsen und in spätestens 5 Jahren zu amortisieren. Die Zweckbestimmung gilt auch bei Auflösung
einer Arbeitgeberbeitragsreserve mit Verwendungsverzicht.
5 Die Zweckbestimmung fällt weg, sobald das Vorsorgewerk des Kantons genügend Wertschwankungsreserven besitzt, spätestens nach einer Dauer von
20 Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes.
6 Die Einzelheiten regelt der Regierungsrat in einem Vertrag mit der BLPK.
6 834
§ 15a * Darlehen für die Begleichung der Forderung der BLPK
1 Der Kanton unterstützt die übrigen, angeschlossenen Arbeitgebenden bei der
Begleichung des auf sie entfallenden Betrags der Ausfinanzierung am Vortag
des Inkrafttretens dieses Gesetzes.
2 Zu diesem Zweck lässt er durch Finanzdienstleister denjenigen Arbeitgebenden, welche die auf sie entfallenden Forderungen der BLPK nicht mit eigenen
oder mit selbst beschafften Mitteln begleichen können (kurz: Darlehensnehmende), verzinsliche Darlehen gewähren. Der Regierungsrat legt den Minimalbetrag der Forderung für die einzelne Darlehensgewährung fest.
3 Der Kanton gibt den Finanzdienstleistern eine Kreditsicherungsgarantie für
die Darlehen und die Zinsen. Tritt der Garantiefall ein, begleicht der Kanton
dem Finanzdienstleister den Ausstand des oder der Darlehensnehmenden.
Dieser bzw. diese erstattet dem Kanton die von diesem übernommene Zahlung
samt Zinsen zurück.
4 Der Regierungsrat legt einen einheitlichen, maximalen Zinssatz für die
Einwohnergemeinden sowie einen einheitlichen, maximalen Zinssatz für die
übrigen Darlehensnehmenden fest.
5 Die Zinssätze gemäss Absatz 4 gelten für 15 Jahre seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes und setzen sich wie folgt zusammen:
a. Basis-Zinssatz,
b. Kostenzuschlag für Kapitalbeschaffung und Kreditbewirtschaftung,
c. zusätzlich für die übrigen Darlehensnehmenden: Kostenzuschlag für die
Kreditsicherungsgarantie.
6 Die Finanzdienstleister vergüten dem Kanton den Kostenzuschlag für die Kreditsicherungsgarantie.
7 Die Darlehensnehmenden zahlen das Darlehen längstens innert 20 Jahren
ab Inkrafttreten dieses Gesetzes zurück, mindestens 3/4 des Darlehens sind
innert 15 Jahren zurückzuzahlen. Sie können verbleibende Darlehen dem Finanzdienstleister vorzeitig zurückzahlen, sofern sie ihm allfällige ungedeckte
Refinanzierungskosten entschädigen.
8 Treten die Darlehensnehmenden aus der BLPK aus, haben sie ein allfällig
verbleibendes Darlehen dem Finanzdienstleister sofort zurückzuzahlen und
ihm allfällige, ungedeckte Refinanzierungskosten zu entschädigen.
9 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
§ 15b * Übernahme der Ausfinanzierung der Gemeindelehrkräfte
1 Der Kanton übernimmt à-fonds-perdu die Forderungen der BLPK an die
Einwohnergemeinden für die Lehrkräfte des Kindergartens, der Primarschule
und der Musikschule sowie an die Musikschulzweckverbände inklusive der
ehemals angeschlossenen Musikschulzweckverbände gemäss dem vollständigen Modell für das Kantonspersonal.
7 834
2 Tritt eine Einwohnergemeinde, ein Musikschulzweckverband oder eine Gruppe von Lehrkräften gemäss Absatz 1 als Kollektiv aus der BLPK aus, gilt für die
Forderungsübernahme des Kantons die Rückerstattungspflicht gemäss
§ 12 Absatz 3.

## § 16 {#par_16}

Amortisation der Forderung der BLPK durch die übrigen, angeschlossenen Arbeitgebenden
1 Die auf die übrigen, angeschlossenen Arbeitgebenden entfallenden Forderungsbeträge, ohne Zuschlag, werden für jeden Arbeitgebenden gesondert ermittelt und in einem Vertrag mit der BLPK festgehalten.
2 Die Forderung wird mit dem technischen Zinssatz der BLPK verzinst und ist
in spätestens 10 Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes zu amortisieren.
3 In Abweichung von Absatz 2 kann mit der BLPK eine Amortisation der Forderung in jährlichen Raten, verzinst mit dem technischen Zinssatz der BLPK, für
eine Dauer von höchstens 40 Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes vereinbart werden.
§ 16a * Gemeinderecht
1 Der Gemeinderat entscheidet abschliessend über die Art der Finanzierung
des auszufinanzierenden Betrags.
2 Die Gemeindeversammlung bzw. der Einwohnerrat bestimmt die allfällige
Besitzstandsregelung gemäss § 12 Absatz 2 Buchstabe d. Dieser Beschluss
ist vom Referendum ausgenommen.
3 Sie bzw. er legt im Budget den Betrag für die Finanzierung wiederkehrender
Vorsorgeleistungen an die BLPK gemäss gewähltem Vorsorgeplan fest.

## § 17 {#par_17}

Rückwirkende Anpassungen von Freizügigkeitsleistungen
1 Der Verwaltungsrat regelt rückwirkende Anpassungen der Freizügigkeitsleistung, die auf nachträgliche Lohnkorrekturen zurückzuführen sind.
2 Die Kosten des Anstiegs der Freizügigkeitsleistung müssen versicherungstechnisch bestimmt werden.
3 Eine allfällige Finanzierungslücke nach Anrechnung der einmaligen Nachzahlung in Folge der Lohnerhöhung ist vom Arbeitgebenden zu tragen.
§ 18 * Garantie für die Forderungen der BLPK
1 Der Kanton gibt der BLPK eine Garantiezusage für ihre Forderungen gegenüber denjenigen übrigen, angeschlossenen Arbeitgebenden, die am Vortag
des Inkrafttretens dieses Gesetzes die auf sie entfallende Forderung der BLPK
nicht beglichen haben.
2 Die Garantiezusage gilt nicht für die Einwohnergemeinden.
8 834
3 Sie umfasst den nicht beglichenen Teil der Forderung der BLPK sowie den
aufgelaufenen, nicht beglichenen Zins.
4 Die Arbeitgebenden entrichten dem Kanton eine Vergütung für das Risiko aus
der Garantie.
5 Die Arbeitgebenden, welche die Garantie beanspruchen, erstatten dem
Kanton die von ihm übernommene Zahlung samt Zinsen zurück.
6 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

## § 19 {#par_19}

Überführung des Verwaltungsrates unter die Regelung des
Pensionskassengesetzes
1 Die Amtsdauer des gemäss Dekret vom 22. April 20045) über die berufliche
Vorsorge durch die Basellandschaftliche Pensionskasse (BLPK-Dekret)
gewählten Verwaltungsrates endet am 30. Juni nach dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes. Die Amtsdauer des nach Massgabe der Bestimmungen des Pensionskassengesetzes vom 16. Mai 2013 gewählten Verwaltungsrates beginnt am
darauffolgenden 1. Juli.
5) SGS 834.2, GS 35.93
9 834
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
16.05.2013 01.01.2015 Erlass Erstfassung GS 38.0273
20.02.2014 01.01.2015 § 15a eingefügt GS 2014.058
20.02.2014 01.01.2015 § 15b eingefügt GS 2014.058
20.02.2014 01.01.2015 § 16a eingefügt GS 2014.058
20.02.2014 01.01.2015 § 18 totalrevidiert GS 2014.058
10 834
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 16.05.2013 01.01.2015 Erstfassung GS 38.0273
§ 15a 20.02.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014.058
§ 15b 20.02.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014.058
§ 16a 20.02.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014.058
§ 18 20.02.2014 01.01.2015 totalrevidiert GS 2014.058
Erlasstitel: Gesetz über die berufliche Vorsorge durch die Basellandschaftliche Pensionskasse
(Pensionskassengesetz)
SGS-Nr. 834
GS-Nr. 38.273
Erlassdatum 16. Mai 2013 (LRV 2012/176)
In Kraft seit 1. Januar 2015
> Übersicht Systematische Gesetzessammlung des Kantons BL
www.bl.ch
Hinweis: Die Links führen in der Regel zum Landratsprotokoll (2. Lesung),
woselbst weitere Links auf die entsprechende Landratsvorlage, auf den Kommissionsbericht an den Landrat und das Landratsprotokoll der 1. Lesung zu finden
sind. > Mehr
Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen (chronologisch absteigend)
Datum GS-Nr. In Kraft seit Bemerkungen
20.02.2014 2014.058 01.01.2015 LRV 2013/445
