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title: "Verordnung über den Schutz des Gnappiriedes in der Gemeinde Stans"
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provisions: 18
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# Verordnung über den Schutz des Gnappiriedes in der Gemeinde Stans

## § 1 {#par_1}

Zweck
1 Das Gnappiried und seine Umgebung werden zur Sicherung vor Verunstaltung und zur Gewährleistung des erforderlichen Unterhalts im Sinne von Art. 18b) des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz unter den Schutz des Kantons gestellt.
2 Das Schutzgebiet besteht aus Ried- und Moorflächen verschiedener
Ausbildung.

## § 2 {#par_2}

Schutzziel
1 Mit der Unterschutzstellung wird die langfristige und ungeschmälerte
Erhaltung des Riedgebietes als Lebensraum für zahlreiche seltene und
geschützte Pflanzen und Tiere sowie Pflanzengesellschaften und Tiergemeinschaften angestrebt.

## § 3 {#par_3}

Zoneneinteilung
1 Das Schutzgebiet wird in folgende Zonen eingeteilt:
1. Naturschutzzone;
1) SR 451
2) A 1961, 1105
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
2. Randzone;
3. Zone für militärische Ausbildung.
2 Die Grenzen und Zonen des Schutzgebietes richten sich nach dem im
Anhang enthaltenen Übersichtsplan.
2 Zonenvorschriften

## § 4 {#par_4}

Naturschutzzone
1. Grundsatz
1 Die Naturschutzzone dient der umfassenden Erhaltung der schutzwürdigen Fläche als Lebensraum seltener Pflanzen und Tiere und dem
Schutz der Landschaft.
2 Die Riedflächen werden jährlich nach dem 15. September zur Streuegewinnung genutzt; die ausnahmsweise Nutzung vor diesem Zeitpunkt
kann aufgrund des Schutzkonzeptes gemäss § 15 bewilligt werden,
wenn sie der Rückgewinnung von extensivem Streueland dient.

## § 5 {#par_5}

2. Pflanzen- und Tierschutz
1 In der Naturschutzzone sind untersagt:
1. das Ausbringen von Dünger und Pestiziden aller Art sowie das
Weidenlassen von Vieh;
2. das Ansiedeln von standortfremden Pflanzen und Tieren;
3. das Pflücken, Ausgraben oder Zerstören von wildwachsenden
Pflanzen sowie das Entfernen von Bäumen und Sträuchern;
4. das Töten, Verletzen, Fangen oder Stören von wildlebenden Tieren sowie das Beschädigen ihrer Unterschlupfe, Nester und Gelege.

## § 6 {#par_6}

3. Verbot von baulichen Anlagen
1 In der Naturschutzzone sind untersagt:
1. das Errichten von Bauten und Anlagen aller Art sowie Erweiterung und Ausbau des bestehenden Wegnetzes;
2. die Vornahme von Geländeveränderungen sowie das Ablagern
von Gegenständen aller Art;
3. die Zu- oder Ableitung von Wasser sowie die Veränderung des
Wasserhaushalts.

## § 7 {#par_7}

4. Zutritt
1 In der Naturschutzzone sind verboten:
1. das Anfachen von Feuer, das Lagern, Zelten und Kampieren;
2. das Befahren mit Fahrzeugen aller Art, mit Ausnahme für die
landwirtschaftliche Nutzung;
3. das Laufenlassen von Hunden, das Reiten sowie das Eindringen
in die Wasserflächen.

## § 8 {#par_8}

Randzone
1 Die Randzone dient der Sicherung der Naturschutzzone vor schädigenden Einwirkungen aus der unmittelbaren Umgebung. Das Landschaftsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
2 Eine landwirtschaftliche extensive Nutzung ist gewährleistet.
3 In der Randzone sind untersagt:
1. das Errichten von Bauten aller Art sowie Erweiterung und Ausbau
des bestehenden Wegnetzes;
2. die Vornahme von Geländeveränderungen sowie das Ablagern
von Gegenständen aller Art;
3. das Ausbringen von Kunstdünger, Jauche, Klärschlamm und Pestiziden aller Art;
4. das Befahren mit zivilen Fahrzeugen aller Art, mit Ausnahme für
die landwirtschaftliche Nutzung.

## § 9 {#par_9}

Zone für militärische Ausbildung
1 Die Zone für militärische Ausbildung umfasst die bestehende Aufschüttung und dient der Truppenausbildung. Die Gestaltung des Reliefs kann
aus Sicherheitsgründen unter dem Vorbehalt der Bewilligung gemäss
§ 11 verändert werden.
2 In der Zone für militärische Ausbildung sind untersagt:
1. das Ablagern von Gegenständen aller Art;
2. die Anwendung von Pestiziden aller Art;
3. das Ansiedeln von standortfremden Pflanzen und Tieren;
4. das vorsätzliche Töten, Verletzen, Fangen oder Stören von wildlebenden Tieren sowie das vorsätzliche Beschädigen ihrer Unterschlupfe, Nester und Gelege;
5. das Befahren mit zivilen Fahrzeugen aller Art;
6. das Laufenlassen von Hunden, das Reiten sowie das Eindringen
in die Wasserflächen.
3 Gemeinsame Bestimmungen

## § 10 {#par_10}

Unterhalt
1 Zur Erreichung des Schutzziels ist das Naturschutzgebiet fachgerecht
zu nutzen und pflegen; die dafür erforderlichen Massnahmen sind von
den Verboten gemäss den Paragraphen 5–9 ausgenommen.

## § 11 {#par_11}

Ausnahmebewilligung
1 Die Direktion des Innern kann nach erfolgter Begutachtung durch die
Fachkommission aus wichtigen Gründen örtlich und zeitlich begrenzte
Ausnahmen von diesen Vorschriften bewilligen, sofern damit der
Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird.
2 Die Ausnahmebewilligung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden.
4 Vollzug und Verfahren

## § 12 {#par_12}

Vollzug
1. Direktion
1 Der Vollzug dieser Verordnung obliegt der Direktion des Innern.
2 Für die Erfüllung von Teilaufgaben können private Organisationen beigezogen werden.

## § 13 {#par_13}

2. Fachkommission
1 Der Vorsteher der Direktion des Innern wählt auf die verfassungsmässige Amtsdauer eine Fachkommission von fünf Mitgliedern; die Verwaltung des Waffenplatzes Wil sowie Vereinigungen für Natur- und Heimatschutz, denen gestützt auf § 12 Abs. 2 Vollzugsaufgaben übertragen
wurden, haben das Vorschlagsrecht für je ein Kommissionsmitglied.

## § 14 {#par_14}

3. Waffenplatzverwaltung
1 Die Verwaltung des Waffenplatzes Wil orientiert alle Militärpersonen,
die das Ausbildungsgelände benutzen, über das Schutzgebiet, die Zielsetzungen und die verbotenen Tätigkeiten gemäss dieser Verordnung.
2 Die Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen durch die Truppen
ist Aufgabe der Verwaltung und des Kommandos des Waffenplatzes
Wil.

## § 15 {#par_15}

Schutzkonzept
1 Die Gestaltung, die Pflege, der Unterhalt, die Nutzung, die Markierung
und die wissenschaftliche Kontrolle werden in einem Schutzkonzept
ausführlich festgelegt.
2 Dieses Konzept ist vom Regierungsrat zu genehmigen.

## § 16 {#par_16}

Verfahren
1 Das Verfahren richtet sich nach der Verwaltungsrechtspflegeverordnung3).
§ 17 * …
5 Straf- und Schlussbestimmungen

## § 18 {#par_18}

Widerhandlungen
1 Widerhandlungen gegen diese Verordnung werden mit Busse bestraft. *

## § 19 {#par_19}

Rechtskraft
1 Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.
2 Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die Gesetzessammlung
aufzunehmen.
3 Alle mit ihr in Widerspruch stehenden Verfügungen und Schutzbestimmungen sind aufgehoben, insbesondere die entsprechenden Teile des
Landschafts- und Naturschutzgebietes gemäss dem Plan der provisorischen Schutzgebiete vom 22. November 1972 / 30. April 1973 sowie die
Schutzbestimmungen gemäss Regierungsratsbeschluss vom 16. November 1971.
A1 Anhang: Plan
§ A1-1
1 Plan
3) NG 265.1
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
19.09.1988 19.09.1988 Erlass Erstfassung A 1988, 1555
25.10.2006 01.01.2007 § 18 Abs. 1 geändert A 2006, 1705, A 2007, 5
03.11.2015 01.01.2016 § 17 aufgehoben A 2015, 1771
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 19.09.1988 19.09.1988 Erstfassung A 1988, 1555
§ 17 03.11.2015 01.01.2016 aufgehoben A 2015, 1771
§ 18 Abs. 1 25.10.2006 01.01.2007 geändert A 2006, 1705, A 2007, 5
