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title: "Ausführungsbestimmungen über die Ausübung der Fischerei in der zürcherisch-zugerischen Grenzstrecke der Sihl"
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# Ausführungsbestimmungen über die Ausübung der Fischerei in der zürcherisch-zugerischen Grenzstrecke der Sihl

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Fischerei im zürcherisch-zugerischen Grenzabschnitt der Sihl 923.741
Ausführungsbestimmungen
über die Ausübung der Fischerei in der zürcherischzugerischen Grenzstrecke der Sihl
(vom 20. Oktober 1977)1
Gestützt auf die Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich und
Zug über die Fischerei im zürcherisch-zugerischen Grenzabschnitt der
Sihl vom 24./29. April 19475 erlassen die Finanzdirektion des Kantons
Zürich und die Forstdirektion des Kantons Zug folgende Ausführungsbestimmungen:
I. Geltungsbereich und Organisation
1. 1 Für die Fischerei im gemeinsamen Grenzgebiet der Sihl sind
unter dem Vorbehalt bundesrechtlicher Vorschriften und der Übereinkunft vom 24./29. April 19475 in erster Linie diese Ausführungsbestimmungen massgeblich.
2 Soweit diese Erlasse keine Vorschriften enthalten, kommen für die
vom Kanton Zürich verpachteten Reviere das zürcherische Fischereigesetz vom 5. Dezember 19762, die Fischereiverordnung vom 14. September 19773 und die Verfügung der Finanzdirektion über die Ausübung der Fischerei vom 16. September 19774, für das vom Kanton Zug
verpachtete Revier das zugerische Fischereigesetz vom 25. Mai 1961
und die dazugehörende Vollziehungsverordnung vom 23. August 1962
zur Anwendung. Allfällige besondere Weisungen der zuständigen Behörden bleiben vorbehalten.
2. Die Verleihung des Fischereirechtes erfolgt durch Verpachtung der nachstehenden drei Teilstrecken als selbstständige Reviere:
Revier I: Von der Mündung des Gripbaches bis zur Mündung des
Unterwasserkanals des Waldhaldewerkes der EKZ «Verpachtung durch Kanton Zürich»
Revier II: Von der Mündung des Unterwasserkanals des Waldhaldewerkes der EKZ bis zur Mündung des linksseitigen Bächleins von Oberschwelli (bzw. Gemeindegrenze Menzingen-
Neuheim)
«Verpachtung durch Kanton Zürich»
923.741 Fischerei im zürcherisch-zugerischen Grenzabschnitt der Sihl
Revier III: Von der Mündung des linksseitigen Bächleins von Oberschwelli (bzw. Gemeindegrenze Menzingen-Neuheim) bis
zur Mündung des eingedolten Talbaches (linkes Ufer, ca.
85 m unterhalb Strassenbrücke Sihlbrugg Dorf)
«Verpachtung durch Kanton Zug»
Bei der Verpachtung dieses Reviers sind die Vereinbarungen des Kantons Zug mit einzelnen Fischereirechtsansprechern über die Einräumung von Pachtvorrechten bzw. von
Fischereikarten-Vorbezugsrechten zu berücksichtigen.
3. Zuständige Direktion im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen ist die zuständige Direktion des verpachtenden Kantons, das heisst
für den Kanton Zürich die Finanzdirektion des Kantons Zürich, für
den Kanton Zug die Forstdirektion des Kantons Zug.
II. Fischereiberechtigung
4. 1 Die Ausübung der Fischerei sowie des Krebsfanges ist nur mit
einer Bewilligung der zuständigen Direktion zulässig.
2 Die Bewilligung wird erteilt durch den Abschluss eines Pachtvertrages oder die Ausstellung einer Fischereikarte. Beide sind nicht übertragbar und berechtigen nur den Inhaber zur Ausübung des erteilten
Rechtes.
5. Jeder Fischereipächter ist berechtigt, in seiner Anwesenheit
eine Person ohne besondere Bewilligung zur Mithilfe bei der Fangausübung beizuziehen. Es gelten die gesetzlichen Ausschlussgründe.
6. Für die persönlichen Erfordernisse zur Erlangung einer Fischereipacht oder einer Fischereikarte gelten die Vorschriften des Kantons,
der das betreffende Revier verpachtet.
7. Der Inhaber einer Fischereibewilligung ist verpflichtet, bei der
Ausübung des Fischfanges den Ausweis auf sich zu tragen und auf
Verlangen der zugerischen oder zürcherischen kantonalen Fischereiaufseher, der Polizeiorgane, der Fischereipächter oder der Grundbesitzer vorzuweisen.
8. Die Reviere werden von den zuständigen Direktionen nach
übereinstimmenden Versteigerungs- und Pachtbedingungen verpachtet. Die Pachtdauer beträgt acht Jahre.
Fischerei im zürcherisch-zugerischen Grenzabschnitt der Sihl 923.741
9. Der Fischfang darf von den Berechtigten von beiden Ufern aus
betrieben werden.
10. Die zuständigen Direktionen verleihen für die Dauer eines
Pachtjahres auf Antrag des Pächters Dritten die Fischereiberechtigung
durch die Abgabe folgender Arten von Fischereikarten:
a. Anglerkarte
b. Gastkarte
c. Jugendkarte
11. 1 Die Finanzdirektion des Kantons Zürich und die Forstdirektion des Kantons Zug legen vor jeder Pachtperiode die Mindestpachtwerte der Reviere und die höchstzulässigen Pachtzinse fest. Sie bestimmen ebenfalls die minimale und maximale Pächterzahl der einzelnen
Reviere, welche ausnahmsweise auch während der Pachtperiode bei Eintritt besonderer Verhältnisse geändert werden können. Sofern nichts
anderes vereinbart wird, entsteht unter den Pächtern eine einfache
Gesellschaft nach Art. 530 ff. OR6. Die Gesellschafter haben einen Bevollmächtigten zu bestimmen.
2 Die beiden Direktionen legen in den Pacht- und Steigerungsbedingungen die Zahl der durch die Pachtgesellschaften abzugebenden Fischereikarten fest.
12. 1 Das Pachtverhältnis erlischt mit dem Tod eines Pächters
oder mit dem Eintritt eines Ausschliessungsgrundes in seiner Person.
In jedem Fall entscheiden die Direktionen, ob sie das Pachtverhältnis
mit den übrigen Pächtern fortsetzen wollen. Das gleiche Recht steht
ihnen zu, wenn für die zwischen den Pächtern bestehende Gemeinschaft andere Auflösungsgründe eintreten.
2 Die Aufhebung des Pachtverhältnisses begründet keinen Anspruch
auf Rückerstattung des Pachtzinses oder auf Schadenersatz.
13. Die zuständigen Direktionen können die Pachtgesellschaften
verpflichten, im Rahmen der bewilligten Kartenzahl und der Nachfrage Karten abzugeben.
14. Die Pächter haben mindestens den Teil der Summe von Pachtzins und Einsatzkosten selbst zu übernehmen, der dem Durchschnitt
der Vergütungen der Karteninhaber entspricht.
15. Die Pächter können höchstens einen Sechstel der zulässigen
Anglerkarten als Gastkarten von beschränkter Dauer bezeichnen. Die
Ausstellung einer neuen Gastkarte erfolgt nur gegen Rückgabe der
abgelaufenen Karte.
923.741 Fischerei im zürcherisch-zugerischen Grenzabschnitt der Sihl
16. 1 Die Jugendkarte darf nur Jugendlichen im Alter von 10 bis
18 Jahren abgegeben werden.
2 Die Jugendkarte berechtigt zum Fischfang mit der Angelrute im
Beisein eines Fischereiberechtigten des betreffenden Reviers.
17. 1 Die zuständigen Direktionen verpachten die Reviere aufgrund des Zustandes im Zeitpunkt der Verpachtung ohne Übernahme
einer Garantie für den Fischbestand. Der Staat haftet nicht für Schäden
aus höherer Gewalt, wie Hochwasser, Eisgang, Trockenheit, Rutschungen, Fischkrankheiten, oder für Schäden, die durch Dritte verursacht
werden, wie Gewässerverunreinigungen, Baggerungen, Materialablagerungen, Kraftwerkbauten, Badebetrieb, Fischvergiftungen.
2 Bei voraussichtlich mehrere Jahre dauernder schwerer Beeinträchtigung der Pacht können die zuständigen Direktionen im gegenseitigen
Einvernehmen auf Verlangen der Pächter die Pachtbestimmungen den
veränderten Verhältnissen anpassen oder das Pachtverhältnis aufheben.
III. Fanggeräte und Fangausübung
18. Für den Fischfang dürfen nur Geräte verwendet werden, die
in den Ausführungsbestimmungen ausdrücklich vorgesehen sind; sie
unterliegen der fischereipolizeilichen Aufsicht.
19. 1 Pächter und Fischereikarteninhaber sind berechtigt zur Ausübung der Flug-, Spinn- und Grundfischerei mit einer einzigen Angelrute entweder mit bis zu zehn einfachen Angeln oder mit einem künstlichen Köderfisch mit höchstens einem Dreiangel oder einem Löffel
oder mit einem Spinner mit höchstens drei Dreiangeln.
2 Die Verwendung von Schwimmereinrichtungen in Verbindung mit
Flugködern, wie der boule d’eau und anderer ihr in der Wirkung gleichkommender Geräte, ist untersagt. Die Verwendung von Metallschnur
oder Draht ist nur als Vorfach erlaubt.
3 Angel oder Schnur dürfen beliebig beschwert werden.
20. Alle Fischereiberechtigten sind befugt, einen Feumer als Hilfsgerät zu verwenden.
21. Im Zweifel über die Zulässigkeit eines Fanggerätes entscheiden die zuständigen Direktionen im gegenseitigen Einvernehmen.
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22. Der Fischfang ist verboten:
a. vom 1. März bis 31. Oktober in der Zeit von abends 10 Uhr bis
morgens 3 Uhr,
b. vom 1. November bis Ende Februar in der Zeit von abends 8 Uhr
bis morgens 6 Uhr.
23. Die Angelfischerei ist in allen Revieren vom 1. Oktober bis
31. Januar untersagt. Vom 1. Februar bis 30. April ist sie nur von der
Wasserlinie aus gestattet.
24. 1 Die Schonzeiten werden wie folgt festgelegt:
für Bachforellen vom 1. Oktober bis Ende Februar
für Regenbogenforellen vom 1. Oktober bis Ende Februar
für Äschen vom 1. Februar bis 30. April
2 Während ihrer Schonzeit gefangene Fische sind sofort mit aller
Sorgfalt vom Fanggerät zu lösen und wieder in das Wasser zu setzen.
25. 1 Es werden folgende Mindestmasse, gemessen von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der normal ausgebreiteten Schwanzflosse,
festgelegt:
Bachforellen 25 cm (Im Revier I = 22 cm)
Regenbogenforellen 25 cm
Äschen 30 cm
2 Gefangene Fische, welche das Mindestmass nicht erreichen, sind
sofort mit aller Sorgfalt vom Fanggerät zu lösen und wieder in das
Wasser zu setzen.
IV. Schutz und Hege
26. Die zuständigen Direktionen können im gegenseitigen Einvernehmen zur Gewinnung des Zuchtmaterials, zur Bekämpfung von
Fischkrankheiten, zum Schutz bestimmter Fischarten, zur Abklärung
der Fischereiverhältnisse und aus anderen öffentlichen Interessen Sonderfischfänge auch während der Schonzeiten anordnen oder bewilligen.
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27. Die zuständigen Direktionen treffen die erforderlichen Anordnungen für den Laichfischfang. Sie können die Fischereipächter
verpflichten oder ermächtigen, in ihrem Revier Laichfische für die
staatlichen oder unter Leitung des Staates stehenden Fischzuchtanlagen zu fangen. Die Pächter sind verpflichtet, den Fang der Laichfische
durch staatliche Organe zu dulden. Das gewonnene Brutmaterial wird
durch die zuständige Direktion in die geeignete Zuchtanlage zur Ausbrütung überwiesen. Die erbrüteten Jungfische sind in der Regel in das
Muttergewässer zurückzuversetzen.
28. 1 Die jährlichen Jungfischpflichteinsätze werden vor jeder
Pachtperiode in den Versteigerungs- und Pachtbedingungen festgelegt.
2 Soweit das aus den Laichfischfängen gewonnene Material nicht
ausreicht, hat die Lieferung und der Einsatz von Jungfischen durch die
Fischereiverwaltung des Kantons Zürich zu erfolgen.
3 Sämtliche Jungfischeinsätze unterliegen der Aufsicht der zuständigen Direktion.
29. Die Pächter sind verpflichtet, der zuständigen Direktion die
Fangergebnisse aller Pächter und Karteninhaber wahrheitsgemäss und
rechtzeitig zu melden. Die zuständigen Direktionen können die Fischereiberechtigung verweigern oder entziehen, wenn diese Meldepflicht
nicht erfüllt wird.
30. Die zuständigen Direktionen entscheiden gemeinsam über die
Durchführung von Bestandeskontrollen zu fischereiwirtschaftlichen und
wissenschaftlichen Zwecken mit den geeigneten Untersuchungsmethoden.
31. 1 Aufsichtsorgane und Fischereiberechtigte sind verpflichtet,
drohende oder bereits eingetroffene Schädigungen des Fischbestandes
dem zuständigen Fischereiaufseher zu melden.
2 Die zuständigen Direktionen treffen die zur Abwehr oder Behebung des Schadens erforderlichen Massnahmen. Sie führen die Wiederbesetzung durch und machen allfällige Ersatzansprüche des Staates geltend.
Fischerei im zürcherisch-zugerischen Grenzabschnitt der Sihl 923.741
V. Schlussbestimmungen
32. 1 Die Ausführungsbestimmungen treten nach der Genehmigung durch den Bundesrat7 mit Wirkung ab 1. Mai 1978 in Kraft.
2 Sie ersetzen die Ausführungsbestimmungen vom 6. März 1954 über
die Ausübung der Fischerei in der zürcherisch-zugerischen Grenzstrecke
der Sihl und die Ergänzungen vom 6. März 1970, 25. Februar 1971 und
30. April 1976.
1 OS 47, 654 und GS VII, 340.
2 LS 923.1.
3 LS 923.11.
4 LS 923.12.
5 LS 923.74.
6 SR 220.
7 Vom Bundesrat genehmigt am 28. Dezember 1977.
