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title: "Tarifordnung für die Aufschaltung der Alarmkriterien von Gefahrenmeldeanlagen auf die Einsatzleitzentrale der Feuerwehr"
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provisions: 5
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# Tarifordnung für die Aufschaltung der Alarmkriterien von Gefahrenmeldeanlagen auf die Einsatzleitzentrale der Feuerwehr

## § 1 Anwendungsbereich {#par_1}

Die Tarifordnung bestimmt, welche Kosten der Eigentümerin
oder dem Eigentümer einer Gefahrenmeldeanlage (GMA) für die Aufschaltung von Alarmkriterien auf die Einsatzleitzentrale der Feuerwehr
(ELZ) auferlegt werden. Als GMA bezeichnet werden Brandmelde-
und Sprinkleranlagen sowie Spezialanlagen (Gaswarnanlagen, Lift- und
Wasseralarme, Handtaster oder Notausschalter).

## § 2 Anspruchsberechtigung {#par_2}

Anspruchsberechtigte Stelle gegenüber der Eigentümerin oder
dem Eigentümer einer GMA ist die GVZ Gebäudeversicherung Kanton Zürich.
Aufschaltgebühren GMA

## § 3 pro Alarmübermittlungsanlage {#par_3}

1 Für die Aufschaltung von Neuanlagen werden 400 Franken
verrechnet.
2 Die Rechnungstellung der GVZ erfolgt mit der ersten Jahresrechnung der Alarmierungskosten.

## § 4 Jahresgebühr {#par_4}

1 Die GVZ legt folgende jährlich wiederkehrenden Alarmierungsgebühren pro Alarmübertragungsanlage fest:
– Alarmübertragungsanlagen 300 Franken pro Kriterium
mit 1–3 Kriterien
– Alarmübertragungsanlagen 1200 Franken
ab 4 Kriterien
2 Die jährlichen Alarmierungskosten sind der GVZ auch dann geschuldet, wenn die Anlage unterjährig deaktiviert wurde.
861.33 Tarifordnung für die Aufschaltung der Alarmkriterien

## § 5 Inkraftsetzung {#par_5}

Dieser Tarif tritt am 1. April 2018 in Kraft.
1 OS 73, 153; Begründung siehe ABl 2018-02-23.
2 LS 682.
3 LS 861.1.
4 LS 861.2.
