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title: "Reglement des Kantons Wallis über die Fachmaturität im Berufsfeld Pädagogik"
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# Reglement des Kantons Wallis über die Fachmaturität im Berufsfeld Pädagogik

## Art. 1 {#art_1}

Geltungsbereich
1 Das vorliegende Reglement legt die Zulassungs- und Promotionsbestimmungen für die Fachmaturität im Berufsfeld Pädagogik (nachfolgend: FMP)
des Kantons Wallis fest.
2 Es enthält die Bestimmungen für die Organisation und den Ablauf des
Jahres.

## Art. 2 {#art_2}

Definitionen
1 Das Jahr FMP ist eine Studienrichtung des allgemeinen Mittelschulunterrichts.

## Art. 3 {#art_3}

Ziele
1 Das Jahr FMP ermöglicht den Erwerb eines Fachmaturitätszeugnisses im
Berufsfeld Pädagogik, das von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektorinnen und -direktoren (nachfolgend: EDK) anerkannt
ist.
2 Lehrpläne, Programme und Arbeitsmethoden verfolgen drei Hauptziele:
a) sie ermöglichen den Studierenden, zu den Aufnahmeverfahren einer
Pädagogischen Hochschule (PH) in der Studienrichtung Primarschulstufe zugelassen zu werden;
b) sie vertiefen die Allgemeinbildung, befähigen zum Aufbau und zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und fördern Kreativität und
Initiative;
c) sie bereiten die Studierenden durch Vertiefung der schulischen und
beruflichen Kenntnisse auf die Ausbildung an einer PH vor.
3 Die FMP lässt der Persönlichkeitsbildung besondere Aufmerksamkeit zukommen, indem sie die Selbst- und Sozialkompetenzen der Studierenden
stärkt.

## Art. 4 {#art_4}

Anerkannte Schulen
1 Der Staat Wallis erkennt die Fachmaturitätszeugnisse Pädagogik folgender
Schulen an:
a) Oberwalliser Mittelschule St. Ursula, Brig-Glis;
b) Fach- und Handelsmittelschule Monthey.
2 Diese Liste kann vom Staatsrat angepasst werden.

## Art. 5 {#art_5}

Unterrichtssprache
1 Die Sprache, in der an der Schule offiziell unterrichtet wird, gilt als Sprache
I. Französisch bzw. Deutsch ist vorgeschriebene Sprache II.

## Art. 6 {#art_6}

Besuch des Unterrichts
1 Der Besuch des Unterrichts ist obligatorisch.
2 Überschreiten die Absenzen eines Studierenden im Laufe des Jahres 20
Prozent der Unterrichtszeit in einem Fach oder der gesamten effektiven
Stunden in allen Fächern, schlägt die Direktion nach Einholung der Meinung
des Klassenrats der Dienststelle für Unterrichtswesen (nachstehend: Dienststelle) vor, dem Betroffenen kein Schulzeugnis auszustellen sowie die Promotion oder den Zugang zu den Abschlussprüfungen zu verweigern. Der
endgültige Entscheid obliegt der Dienststelle.
2 Organisation der Ausbildung

## Art. 7 {#art_7}

Organisation und Dauer der Ausbildung
1 Die FMP dauert ein Schuljahr und kann nach Erwerb eines FMS-Ausweises im Berufsfeld Pädagogik absolviert werden.
2 Die FMP umfasst Kurse in 10 Fächern, die in Fächer mit Abschlussprüfung
und Ergänzungsfächer unterteilt sind, sowie eine Fachmaturitätsarbeit.

## Art. 8 {#art_8}

Fächer mit Abschlussprüfung
1 In folgenden Fächern werden Abschlussprüfungen abgelegt:
a) Sprache I;
b) Sprache II;
c) Mathematik;
d) Naturwissenschaften (Biologie, Chemie, Physik);
e) Geistes- und Sozialwissenschaften (Geschichte, Geographie).
2 Die Noten in den Fächern mit Abschlussprüfung werden auf ganze oder
halbe Noten gerundet. Die Note 1 kann gegeben werden, wenn jegliche Antwort verweigert wird oder Betrug vorliegt.
3 In Fächern mit mündlicher und schriftlicher Prüfung zählt die schriftliche
und mündliche Prüfung je zur Hälfte, mit Ausnahme der Naturwissenschaften, bei denen die Prüfungen zu je einem Drittel zählen.

## Art. 9 {#art_9}

Ergänzungsfächer
1 Folgende Ergänzungsfächer werden während des gesamten Jahres FMP
bewertet:
a) Projektunterricht;
b) Englisch;
c) Bildnerisches Gestalten;
d) Musik;
e) Sport.
2 Die Noten in den Ergänzungsfächern werden für den Erwerb der FMP berücksichtigt.
3 Das Resultat jeder schriftlichen und mündlichen Prüfung in den Ergänzungsfächern ist auf eine Dezimalstelle gerundet auszudrücken. Die Note 1
kann gegeben werden, wenn jegliche Antwort verweigert wird oder Betrug
vorliegt.
4 Die Jahresnote ist der nach dem üblichen System auf ganze oder halbe
Noten gerundete Durchschnitt aller Noten des Jahres (z. B. von 4,75 bis
5,24 = 5,0; von 4,25 bis 4,74 = 4,5; von 3,75 bis 4,24 = 4,0).

## Art. 10 {#art_10}

Fachmaturitätsarbeit
1 Die Fachmaturitätsarbeit wird im Berufsfeld Pädagogik gewählt. Sie wird
als Bericht präsentiert und soll die Fähigkeiten des Studierenden unter Beweis stellen, grundlegende persönliche Überlegungen zu einem gewählten
Thema zu formulieren. Die Arbeit muss schriftlich eingereicht und mündlich
verteidigt werden.
2 Die Fachmaturitätsarbeit wird in halben oder ganzen Noten bewertet.
3 Die Durchführung und Bewertung der Fachmaturitätsarbeit ist Gegenstand
einer Weisung des für die Bildung zuständigen Departements (nachfolgend:
das Departement).
3 Zulassung

## Art. 11 {#art_11}

Zulassung
1 Die Zulassung zur FMP ist den Inhabern eines Fachmittelschulausweises
(nachfolgend: FMS-Ausweis) im Berufsfeld Pädagogik vorbehalten.
2 Die Zulassung kann durch eine Aufnahmeprüfung eingeschränkt werden,
falls die Anzahl Anmeldungen die verfügbaren Ausbildungsplätze übersteigt.
Die Ausschreibung einer solchen Aufnahmeprüfung für Studierende des 3.
Jahres der Fachmittelschule (nachfolgend: FMS), die sich für die FMP eingeschrieben haben, hat vor dem 31. März zu erfolgen.
3 Die entsprechenden Bestimmungen werden in einer Weisung des für die
Bildung zuständigen Departements festgehalten.
4 Fachmaturität

## Art. 12 {#art_12}

Abschlussprüfungen
1 Am Ende des Schuljahres werden für den Erwerb der FMP Abschlussprüfungen durchgeführt.

## Art. 13 {#art_13}

Anforderungen
1 Der Studierende erhält die Fachmaturität FMP, wenn er mindestens folgende kumulativen Bedingungen erfüllt:
a) ein Total von 24 Punkten in den unter Artikel 8 aufgeführten Fächern
mit Abschlussprüfung und in der Fachmaturitätsarbeit;
b) nicht mehr als 2 ungenügende Noten in den Fächern mit Abschlussprüfung;
c) die Differenz der Noten unter 4,0 ist gesamthaft nicht grösser als einen
Punkt;
d) die Note der Fachmaturitätsarbeit ist 4,0 oder höher;
e) eine Gesamtpunktzahl, die mindestens dem Vierfachen der Anzahl der
in den Artikeln 8 und 9 genannten Fächer plus der Fachmaturitätsarbeit entspricht.
2 Die Jahresnote und die Abschlussprüfungen in den Fächern, die eine Abschlussprüfung vorsehen, tragen zum Bestehen der FMP im gleichen Verhältnis bei.
5 Abschlussprüfungen

## Art. 14 {#art_14}

Zulassungsbedingungen
1 Studierende der FMP müssen vor Beginn der Prüfungssession eine Fachmaturitätsarbeit, die mindestens mit der Note 4,0 bewertet wurde, eingereicht und verteidigt haben. Für die Fachmaturitätsarbeit gelten besondere
Weisungen des Departements.

## Art. 15 {#art_15}

Anmeldung
1 Die Kandidaten müssen entsprechend den Weisungen des Departements
bei ihrer Schulleitung hinterlegen:
a) ein schriftliches Gesuch um Zulassung zur Prüfung gemäss dem offiziellen Anmeldeformular;
b) eine Bestätigung, dass sie die Einschreibegebühr bezahlt haben.

## Art. 16 {#art_16}

Aufsicht
1 Die Prüfungen finden grundsätzlich unter dem Vorsitz eines Vertreters der
kantonalen Mittelschulkommission und unter Mitarbeit von Experten statt,
die von den einzelnen Schulleitungen und vom Departement vorgeschlagen
werden.
2 Das Departement legt in den Weisungen für die Abschlussprüfungen die
Form und Art der Prüfungsarbeiten und die zulässigen Hilfsmittel fest.

## Art. 17 {#art_17}

Organisation
1 Die Durchführung und die Beaufsichtigung der Abschlussprüfungen obliegen der Direktion der entsprechenden Schule unter der Kontrolle des Departements.
2 Die Abschlussprüfungen finden in der Regel am Ende des Schuljahres
statt. Die Daten sind dem Departement zur Genehmigung zu unterbreiten.
3 Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Departement auf Antrag
der Schuldirektion ausserordentliche Prüfungen durchführen.

## Art. 18 {#art_18}

Schriftliche und mündliche Prüfungen
1 Die in Artikel 8 Absatz 1 dieses Reglements vorgesehenen Abschlussprüfungen werden nach den folgenden Modalitäten bezüglich Dauer und Form
organisiert:
a) Sprache I: eine schriftliche Prüfung von 180 Minuten und eine mündliche von 15 Minuten;
b) Sprache II: eine schriftliche Prüfung von 120 Minuten und eine mündliche von 15 Minuten;
c) Mathematik: eine schriftliche Prüfung von 120 Minuten und eine mündliche von 15 Minuten;
d) Naturwissenschaften:
1. Biologie: eine mündliche Prüfung von 15 Minuten,
2. Chemie: eine schriftliche Prüfung von 60 Minuten,
3. Physik: eine mündliche Prüfung von 15 Minuten;
e) Geistes- und Sozialwissenschaften:
1. Geschichte: eine mündliche Prüfung von 15 Minuten,
2. Geografie: eine schriftliche Prüfung von 60 Minuten.

## Art. 19 {#art_19}

Notengebung
1 Die Noten der schriftlichen und mündlichen Prüfungen werden gemeinsam
vom Examinator und dem Experten festgelegt.

## Art. 20 {#art_20}

Anerkennung von Sprachdiplomen
1 Studierende, die ein anerkanntes Sprachdiplom vorweisen können, das in
der Sprache II mindestens dem Niveau B2 entspricht, sind von der Abschlussprüfung befreit.
2 Studierende, die ein anerkanntes Sprachdiplom vorweisen können, das in
Englisch mindestens dem Niveau B2 entspricht, sind von den Kursen befreit.
3 Die Beurteilung des Sprachdiploms wird gemäss den entsprechenden eidgenössischen Richtlinien, die eine Liste der anerkannten Diplome und eine
Umrechnungstabelle bereitstellen, in die Notenskala der Prüfungen umgerechnet. Die erhaltene Note ersetzt die Note der Abschlussprüfung und/oder
der Bewertungen, die während des Jahres FMP durchgeführt werden.

## Art. 21 {#art_21}

Verzicht während der Prüfungen
1 Zieht sich ein Kandidat im Verlaufe der Prüfungen zurück, hat er nicht bestanden. Vorbehalten bleiben Fälle höherer Gewalt, über die das Departement entscheidet.
2 Im Falle einer Krankheit oder eines Unfalls kann nur ein Arztzeugnis, das
am selben Tag bei der zuständigen Schulleitung eingereicht wird, berücksichtigt werden.

## Art. 22 {#art_22}

Betrug
1 Die Verwendung nicht bewilligter Hilfsmittel oder Betrug, welche das
Einschreiten der Aufsichtsperson oder des Experten zur Folge haben, werden sanktioniert. Solange die Sanktion nicht verhängt ist, setzt der Kandidat
die Prüfung fort.
2 In allen Fällen von Betrug hat die Aufsichtsperson oder der Experte einen
schriftlichen Bericht an die Schulleitung zu richten. Diese leitet den Bericht,
mit ihrem Strafantrag versehen, sofort an den Präsidenten der kantonalen
Mittelschulkommission weiter. Diese legt die Strafe fest, die von der Note 1
bis zum Ausschluss von den Prüfungen oder dem Verlust des Anrechts auf
das Zeugnis gehen kann.
3 Die Bestimmungen dieses Artikels und die Liste der bewilligten Hilfsmittel
werden den Kandidaten vor den Prüfungen ausdrücklich mitgeteilt.

## Art. 23 {#art_23}

Anwesenheit von Drittpersonen
1 Es sind nur folgende Personen berechtigt, den Prüfungen beizuwohnen:
die Aufsichtspersonen, der Examinator, der Experte, der Schuldirektor, der
Schulinspektor, die Vertreter des Departements und der EDK.

## Art. 24 {#art_24}

Misserfolg
1 Erfüllt ein Kandidat die Bedingungen nicht, kann er nur ein zweites Mal zu
einer Prüfungssession zugelassen werden, die vor Beginn des akademischen Jahres der Pädagogischen Hochschule Wallis (nachfolgend: PH-VS)
durchgeführt wird.
2 In den Fächern mit Abschlussprüfung, in denen er mindestens die Endnote
4,0 erzielt hat, wird er von der Wiederholung der Prüfung befreit. In diesem
Fall werden die Noten übernommen und fliessen in die Berechnung der
Punktzahl des zweiten Versuchs mit ein.
3 Werden die Ergänzungsfächer nicht bestanden, muss der Kandidat in der
zweiten Prüfungssession eine Prüfung in den nicht bestandenen Ergänzungsfächern ablegen. Er muss in der Prüfung mindestens die Note 4,0 erzielen.
4 Eine Wiederholung des Jahres FMP ist nicht möglich.

## Art. 25 {#art_25}

Angaben auf dem Fachmaturitätsausweis
1 Die durch das Departement ausgehändigte Fachmaturität FMP beinhaltet
folgende Angaben:
a) Name der Schule und des Kantons;
b) persönliche Angaben des Inhabers der Fachmaturität;
c) Angabe, welche die Fachmaturität in der ganzen Schweiz anerkennt;
d) Name des Berufsfeldes;
e) Validierung und Benotung der allgemeinbildenden Fächer;
f) Validierung und Benotung der berufsfeldbezogenen Fächer;
g) Validierung des Themas und Benotung der selbstständigen Arbeit;
h) Validierung und Benotung der Zusatzausbildung, die den Zugang zu
den pädagogischen Hochschulen ermöglicht;
i) Thema und Benotung der Fachmaturitätsarbeit;
j) Unterschrift der Schuldirektion und des Departements;
k) Ort und Datum.

## Art. 26 {#art_26}

Auszug aus dem Notenprotokoll als Beilage zum Fachmaturitätszeugnis
1 Der Auszug aus dem Notenprotokoll als Beilage zum Fachmaturitätszeugnis trägt den Namen des Studierenden und die Unterschrift des Schuldirektors. Es beinhaltet die erzielten Noten und Bewertungen.
6 Beschwerdeverfahren

## Art. 27 {#art_27}

Verfahren
1 Die bei der Anwendung dieses Reglements gefällten Entscheide sind den
Bestimmungen des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom (VVRG) unterworfen.

## Art. 28 {#art_28}

Beschwerde
1 Gegen die Entscheide des Departements kann innert 30 Tagen nach deren
Bekanntgabe oder, falls es sich um eine Zwischenverfügung handelt (Art. 41
Abs. 2 und 42 VVRG), innert 10 Tagen beim Staatsrat Beschwerde erhoben
werden.
2 Gegenstand einer Beschwerde können vor allem Entscheide sein über:
a) die Strafmassnahmen im Falle eines Betrugs;
b) die Verweigerung des Fachmaturitätsausweises (Misserfolg).
7 Schlussbestimmungen

## Art. 29 {#art_29}

Nicht vorgesehene Fälle
1 Die Studierenden sind zusätzlich den Bestimmungen des allgemeinen Reglements über die Mittelschulen sowie den Weisungen des Departements
unterworfen.
2 Alle unvorhergesehenen Fälle fallen in die Zuständigkeit des Departements.

## Art. 30 {#art_30}

Übergangsbestimmungen
1 Studierende, die ihre Fachmaturität im Berufsfeld Pädagogik im Jahr
2023/2024 oder früher begonnen haben, bleiben dem Reglement über die
Fachmaturität im Berufsfeld Pädagogik des Kantons Wallis vom 20. April
2011 unterstellt.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
20.11.2024 01.08.2024 Erlass Erstfassung RO/AGS 2024-128
Änderungstabelle - Nach Artikel
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Erlass 20.11.2024 01.08.2024 Erstfassung RO/AGS 2024-128
