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title: "Beschluss betreffend die Nutzung des Grundwassers, der Seen oder Wasserläufe zur Gewinnung thermischer Energie"
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# Beschluss betreffend die Nutzung des Grundwassers, der Seen oder Wasserläufe zur Gewinnung thermischer Energie

## Art. 1 beschliesst {#art_1}

Zweck
1 Der vorliegende Beschluss soll die Bedingungen zur Wärmenutzung aus
dem Grundwasser, der Seen und Wasserläufe unter Wahrung des Schutzes
der Biotope, der Umwelt und der Gewässer festsetzen.

## Art. 2 {#art_2}

Nutzung
1 Grundwasser, Seen oder Wasserläufe können zur Wärmegewinnung unter
Vorbehalt der Bestimmungen des kantonalen Gesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte, der Gewässerschutzgesetzgebung und unter Einhaltung der Bedingungen dieses Beschlusses genutzt werden.
2 Die Gemeinden können ihre Wasserläufe zur Gewinnung thermischer
Energie im öffentlichen Interesse vorbehalten.
3 Aufgrund eines Gemeindereglementes kann auch die Wärmenutzung aus
dem Grundwasser für im öffentlichen Interesse stehende Werke beansprucht werden.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
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## Art. 3 {#art_3}

Nutzungsbedingungen
1 Jede Installation zur Wärmenutzung des Grundwassers, der Seen oder
Wasserläufe ist derart zu realisieren, dass chemische, thermische oder mechanische Eingriffe in das benachbarte Eigentum vermieden werden.
2 Die Rückgabe des zu nutzenden Wassers hat am Ort der Entnahme zu erfolgen.
3 Das zurückgegebene Wasser darf das Grundwasser unterhalb der Rückgabestelle und nach der Vermischung nicht mehr als um einen Centigrad im
Verhältnis zur durchschnittlichen Jahrestemperatur abkühlen.
4 Die Entnahme von Grundwasser und seine Rückgabe nach der Abkühlung
ist in den Fassungszonen grundsätzlich untersagt. Ausnahmebewilligungen
können für entfernte Schutzzonen erteilt werden, wenn daraus für die
Wasserversorgung kein zusätzliches Risiko besteht (siehe Verordnung über
den Schutz der Gewässer gegen ihre Verunreinigung durch auslaufende
Flüssigkeiten vom 19. Juni 1972).
5 Wasserläufe, deren Wasserführung während wenigstens 350 Tagen im
Jahr höher ist als 300 Sekundenliter, darf nicht mehr als 3 Centigrad abgekühlt werden, und ihre Temperatur darf nicht unter 1 Centigrad sinken.
6 Diese Grenzwert-Temperaturen verstehen sich nach der Vermischung und
können auf theoretische Art berechnet werden. Für die anderen Wasserläufe
darf ihre Nutzung keine Abkühlung von mehr als 1 Centigrad nach der Vermischung zur Folge haben.
7 Das Amt für Umweltschutz kann die Installation von Niveau und Wassermessgeräten sowohl unterhalb als auch an der Wasserrückgabestelle verlangen.

## Art. 4 {#art_4}

Bewilligung
1 Jede Installation zur Wärmegewinnung aus dem Grundwasser oder Seen
bedarf einer Bewilligung.
2 Das Bewilligungsgesuch ist an die zuständige Gemeinde auf der sich die
Grundparzelle, der das Wasser entnommen wird, befindet, oder an den
Staatsrat, wenn die Grundwasserentnahme die Rechtsverhältnisse mehrerer
Gemeinden berührt, zu richten.
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3 Zusammen mit dem Gesuch müssen alle für die Behandlung nützlichen
Angaben eingereicht werden, namentlich:
a) Situationsplan mit den Parzellen oder den gesamten zur Fassung bestimmten Parzellen, die Fassungs- und Wasserrückgabestelle, die
Fliessrichtung des Grundwassers;
b) Art der Wasserrückgabe (Schluckbrunnen, Filtrierbecken);
c) Stärke des Grundwassers und entzogene Wassermenge;
d) Temperatur des entzogenen und zurückgegebenen Wassers;
e) Plan der Installation (Leitung, Austauschvorrichtung, Pumpen);
f) Wärmeträgerflüssigkeiten.

## Art. 5 {#art_5}

Entzug
1 Eine Bewilligung kann jederzeit entzogen werden, wenn die Installationen
nicht genügend Gewähr zum Schutz der Gewässer bieten, wenn die auferlegten Bedingungen nicht eingehalten werden, oder unter Entschädigungsfolgen, wenn das öffentliche Interesse eine Fortsetzung der Wassernutzung
nicht gestattet.

## Art. 6 {#art_6}

Konzession
1 Für alle Projekte für die Nutzung der Wasserläufe zur Wärmegewinnung
muss ein Konzessionsgesuch gemäss den Bestimmungen des Gesetzes
über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte eingereicht werden.
2 Zusätzlich zu den Anforderungen des Artikels 15 des Gesetzes über die
Nutzbarmachung der Wasserkräfte muss das dem Konzessionsgesuch beiliegende Projekt die Berechnung der Grenzwert-Temperaturen gemäss Artikel 3 des vorliegenden Beschlusses enthalten.

## Art. 7 {#art_7}

Bestehende Installationen
1 Bestehende industrielle oder für den Hausgebrauch oder die Landwirtschaft bestimmte Installationen müssen innert zwei Jahren nach Inkrafttreten
dieses Beschlusses den geltenden Anforderungen angepasst werden.

## Art. 8 {#art_8}

Übertretungen
1 Übertretungen der vorliegenden Bestimmungen werden durch das zuständige Departement mit Bussen von 100 bis 50'000 Franken geahndet.
2 Die Beschwerde an den Staatsrat bleibt vorbehalten.
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## Art. 9 {#art_9}

Inkrafttreten
1 Der vorliegende Beschluss tritt am 1. August 1982 in Kraft und ist im Amtsblatt zu veröffentlichen.
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Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
14.07.1982 01.08.1982 Erlass Erstfassung RO/AGS 1982 f 159 | d 162
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Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 14.07.1982 01.08.1982 Erstfassung RO/AGS 1982 f 159 | d 162
