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title: "Verordnung über Besoldung, Auslagen und Spesen der Mitglieder des Korps der Kantonspolizei"
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provisions: 14
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# Verordnung über Besoldung, Auslagen und Spesen der Mitglieder des Korps der Kantonspolizei

## Art. 1 {#art_1}

1 Die vorliegende Verordnung bestimmt die Besoldung, die Auslagen und
Spesen der Mitglieder der Kantonspolizei.
2 Unter Vorbehalt der besonderen Bestimmungen aus der vorliegenden Verordnung gelten analog das Gesetz betreffend die Besoldung der Angestellten des Staates Wallis vom 12. November 1982, die Verordnung über die
Besoldung der Angestellten des Staates Wallis vom 10. Juli 1997, das Reglement über die Arbeitszeit in der kantonalen Verwaltung vom 29. November 2011 und das Spesenreglement vom 24. Juni 2010.
1) In der vorliegenden Verordnung gilt jede Bezeichnung der Person, des Status oder
der Funktion in gleicher Weise für Mann oder Frau.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
2 Besoldung

## Art. 2 {#art_2}

Grundbesoldung
1 Die Grundbesoldung ist in der Besoldungstabelle für die Kantonsverwaltung festgesetzt.

## Art. 3 {#art_3}

Funktionskategorien
1 Jede Funktion der Kantonspolizei ist einer der sechs folgenden Funktionskategorien zugeteilt:
a) I Stabsoffiziere;
b) II Offiziere;
c) III höhere Unteroffiziere;
d) IV Polizisten und Unteroffiziere;
e) V Aspiranten.
2 Das Ausbildungsprofil und das Funktionsprofil sind je Funktionskategorie
festgelegt.
3 Für jede Funktionskategorie gibt es einen Gehaltsrahmen, der mehrere Besoldungsklassen umfasst.
Art. 4 * …
Art. 5 * …
Art. 6 * …
3 Auslagen und Spesen

## Art. 7 {#art_7}

Ermittlungskosten
1 Die Mitglieder der Kantonspolizei haben das Recht auf die vollständige
Rückerstattung sämtlicher Kosten, die durch Untersuchungen, Recherchen
und Einsätze entstanden sind.
2 Jegliche Kostenerstattung kann nur dann geltend gemacht werden, wenn
tatsächlich Kosten entstanden sind, und dies nur unter Vorweisung von Quittungen oder Nachweisen.

## Art. 8 {#art_8}

Reise- und Unterkunftsspesen
1 Den Mitgliedern der Kantonspolizei, die für Dienstfahrten mit Genehmigung
ihr Privatfahrzeug nutzen, erhalten eine Kilometerpauschale.
2 Der Kommandant setzt in den Dienstanweisungen die Bedingungen für die
Nutzung von Dienst- und Privatfahrzeugen fest.
3 Dienstreisen ins Ausland, einschliesslich der Durchreise, müssen vom
Kommandanten genehmigt werden. *
4 In Abweichung von Artikel 7 Absatz 2 des Spesenreglements, kann im
Rahmen von besonderen operativer vom Kommandanten angeordneten
Aufträgen, die eine Anreise mit dem Zug erfordern, die Kostenrückerstattung
für Zugreisen durch Verrechnung mit den gezahlten Vorschussbeträgen erfolgen. *
5 Es gelten die Bestimmungen aus dem Spesenreglement vom 24. Juni
2010 und der dazugehörigen Anhänge (Kost und Logis).

## Art. 9 {#art_9}

Zulagen und Zeitausgleich
a) Allgemeine Bestimmungen
1 In Anwendung der Artikel 29 Absatz 5 und 29b Absatz 5 der Verordnung
zur Besoldung von Angestellten des Staates Wallis vom 10. Juli 1997 werden die Zulagen für Nacht-, Pikett-, Sonn- und Feiertagsdienst sowie der
Zeitausgleich der Mitglieder der Kantonspolizei gemäss den Artikeln 10 und
11 der vorliegenden Verordnung geregelt.
2 Als Nachtdienst gilt der Dienst zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr und an
Samstagen, Sonntagen, Vorabenden zu Feiertagen oder arbeitsfreien Tagen und an Feiertagen oder arbeitsfreien Tagen der Dienst ab 18.00 Uhr.
3 Als Sonntagsdienst gilt der Dienst zwischen Samstag oder dem Vorabend
zu einem arbeitsfreien Tag oder Feiertag ab 18.00 Uhr und Montag oder
dem Tag nach dem Feiertag oder arbeitsfreien Tag bis 6.00 Uhr.
4 Die Mitarbeiter der Kantonspolizei verfügen über Kommunikationsmittel,
die ihnen im Rahmen des vom Kommandanten eingeführten Grundsatzes
der Erreichbarkeit vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden. Diese
Verfügbarkeit begründet keinerlei Recht auf finanzielle Entschädigung oder
Zeitausgleich.
5 Die blosse Annahme eines Anrufs bei einem Ersuchen im Pikettdienst begründet keinerlei Recht auf Zulage oder Zeitausgleich.
6 Die Mitarbeiter, die zur Verstärkung eines Kollegen im Pikettdienst oder bei
einer nicht geplanten durch den Kommandanten angeordneten Mobilisation
ausrücken, erhalten ebenfalls Zulagen und Zeitausgleiche, wie wenn sie im
Pikettdienst tätig gewesen wären.

## Art. 10 {#art_10}

b) Zulagen
1 Für den Nachtdienst beträgt die Zulage 7 Franken pro Stunde.
2 Für den Sonntagsdienst beträgt die Zulage 6 Franken pro Stunde.
3 Es ist zulässig, die Zulagen für den Nacht- und den Sonntagsdienst zu kumulieren.
4 Für den Pikettdienst erhalten die Mitarbeiter der Kantonspolizei eine
Pauschalzulage in Höhe von 30 Franken pro Arbeitstag (einschliesslich an
Sonn-, Feier- und arbeitsfreien Tagen).
5 Die Zulage für den Pikettdienst wird auch bei einer Intervention bei einem
unvorhergesehenen Einsatz während des Pikettdienstes verbucht.
6 Bei ganztägigem Bereitschaftsdienst (24 Stunden) zuhause oder in der
Umgebung beträgt die Zulage 48 Franken.
7 Bei einzelnen Stunden Pikettdienst beträgt die Zulage 2 Franken pro Stunde.

## Art. 11 {#art_11}

c) Kompensation - Überstunden
1 Überstunden, die während eines geplanten Dienstes geleistet werden, werden zu 100 Prozent kompensiert.
2 Überstunden, die für einen unvorhergesehenen Einsatz während des Pikettdienstes geleistet werden (einschliesslich Fahrtzeit), werden zu 125 Prozent mit Überstunden kompensiert.
3 Für Nachtdienst wird eine Zeitkompensation von 25 Prozent gewährt.
4 Die Kumulierung von Stunden, die zu 25 Prozent mit Zeit kompensiert werden (Nachteinsätze im Pikettdienst), ist nicht zulässig.
5 In Ausnahmefällen in denen die Bedürfnisse des Dienstes eine Kompensation nicht erlauben, werden die nicht kompensierten Stunden durch die
Gewährung einer zusätzlichen Zulage von 5 Franken pro Stunde entschädigt.

## Art. 12 {#art_12}

Verpflegung
1 Bei jeglicher Teamarbeit (rund um die Uhr) von über 5 Stunden am Stück
wird jedem Polizisten eine Verpflegungszulage von 6 Franken gewährt.
2 Diese Zulage entfällt bei organisierter Verpflegung bei einem Sondereinsatz.

## Art. 13 {#art_13}

Umzug
1 Die Umzugskosten, die durch eine Versetzung entstehen, werden vom
Staat übernommen.
2 Jeder Polizist erhält darüber hinaus eine Zulage von 1'500 Franken als teilweise Kompensation für die Aufwendungen, die für die Einrichtung der neuen Wohnung angefallen sind.

## Art. 14 {#art_14}

Mietzulage
1 Polizisten, deren Wohnort vorgegeben wird, können eine Wohnungszulage
von 700 Franken pro Monat beantragen. *
2 In jedem Fall ist ausschliesslich der Kommandant für die Gewährung dieser Zulage zuständig, deren Modalitäten in einer Dienstanweisung festgelegt
sind. *
Art. 14a * Entschädigung für Polizeihunde
1 Der Staat entschädigt den Polizeihundeführer, vom Zeitpunkt des Erwerbs
des Tieres bis zu dessen Pensionierung, mit einer vierteljährlichen Pauschale von 1'000 Franken. Dieser Betrag wird für die Ernährung des Hundes sowie den Kauf und die Instandhaltung von Hundehütten und Käfigen gewährt,
die für den privaten Transport benötigt werden. *
Art. 14b * Bekleidungszulage für Personenschutzaufgaben
1 Polizisten, die zu Personenschutzaufgaben herangezogen werden und sich
privat mit speziellen Kleidungsstücken ausstatten müssen, erhalten eine
jährliche Zulage von höchstens 300 Franken.
2 In jedem Fall ist ausschliesslich der Kommandant für die Gewährung dieser Zulage zuständig, deren Modalitäten in einer Dienstanweisung festgelegt
sind.

## Art. 15 {#art_15}

Abrechnung und Kontrollen
1 Die Berechtigung zu den in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen
Auslagen und Spesen wird von den Dienstvorgesetzten geprüft und durch
kontrollierte und archivierte Nachweise belegt. Die Spesenlisten und Abrechnungen werden monatlich der Einheit Verwaltung und Rechtsangelegenheiten übermittelt.
2 In Sonderfällen, in denen kein Beleg vorgelegt wird oder sich die Erstellung
als schwierig erweist, verfasst der Agent eine Erklärung mit Datum, Begründung und Betrag der Ausgaben sowie mit einer Erklärung, warum der Beleg
nicht erstellt werden konnte. Diese Erklärung wird vom Vorgesetzten mit einem Sichtvermerk versehen und archiviert.

## Art. 16 {#art_16}

Neuanpassung der Zulagen
1 Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Zulagen werden zur
gleichen Zeit angepasst wie die der anderen Angestellten des Staates.

## Art. 17 {#art_17}

Beschwerde
1 Gegen die vom Kommandanten in Anwendung der vorliegenden Verordnung getroffenen Entscheidungen kann eine Verwaltungsbeschwerde beim
Staatsrat eingereicht werden.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
20.12.2017 01.01.2018 Erlass Erstfassung BO/Abl. 52/2017
02.09.2020 01.10.2019 Art. 14a eingefügt RO/AGS 2020-063
30.11.2022 01.01.2023 Art. 4 aufgehoben RO/AGS 2022-090
30.11.2022 01.01.2023 Art. 5 aufgehoben RO/AGS 2022-090
30.11.2022 01.01.2023 Art. 6 aufgehoben RO/AGS 2022-090
12.03.2025 01.01.2025 Art. 8 Abs. 3 geändert RO/AGS 2025-036
12.03.2025 01.01.2025 Art. 8 Abs. 4 geändert RO/AGS 2025-036
12.03.2025 01.01.2025 Art. 14 Abs. 1 geändert RO/AGS 2025-036
12.03.2025 01.01.2025 Art. 14 Abs. 2 geändert RO/AGS 2025-036
12.03.2025 01.01.2025 Art. 14a Abs. 1 geändert RO/AGS 2025-036
12.03.2025 01.01.2025 Art. 14b eingefügt RO/AGS 2025-036
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 20.12.2017 01.01.2018 Erstfassung BO/Abl. 52/2017
Art. 4 30.11.2022 01.01.2023 aufgehoben RO/AGS 2022-090
Art. 5 30.11.2022 01.01.2023 aufgehoben RO/AGS 2022-090
Art. 6 30.11.2022 01.01.2023 aufgehoben RO/AGS 2022-090
Art. 8 Abs. 3 12.03.2025 01.01.2025 geändert RO/AGS 2025-036
Art. 8 Abs. 4 12.03.2025 01.01.2025 geändert RO/AGS 2025-036
Art. 14 Abs. 1 12.03.2025 01.01.2025 geändert RO/AGS 2025-036
Art. 14 Abs. 2 12.03.2025 01.01.2025 geändert RO/AGS 2025-036
Art. 14a 02.09.2020 01.10.2019 eingefügt RO/AGS 2020-063
Art. 14a Abs. 1 12.03.2025 01.01.2025 geändert RO/AGS 2025-036
Art. 14b 12.03.2025 01.01.2025 eingefügt RO/AGS 2025-036
