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title: "Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und Israel"
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# Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und Israel

## Art. 1 Anwendungs- und Geltungsbereich {#art_1}

1. Dieses Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (nachfolgend als dieses «Abkommen» bezeichnet) zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft (nachfolgend als die «Schweiz» bezeichnet) und dem Staat Israel (nachfolgend als «Israel» bezeichnet) (nachfolgend gemeinsam als die «Vertragsparteien» bezeichnet) wird nach Artikel 11 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 2 des Abkommens vom 17. September 1992 zwischen den EFTA-Staaten und Israel (nachfolgend als das «Freihandelsabkommen» bezeichnet) abgeschlossen.
2. Dieses Abkommen findet ebenso Anwendung für das Fürstentum Liechtenstein, solange der Zollunionsvertrag vom 29. März 1923 zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein in Kraft ist.
SR 0.632.314.491
SR 0.631.112.514

## Art. 2 Zollkonzessionen {#art_2}

Die Schweiz gewährt Zollkonzessionen auf landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit Ursprung in Israel nach Anhang I dieses Abkommens. Israel gewährt Zollkonzessionen auf landwirtschaftlichen Erzeugnissen schweizerischen Ursprungs nach Anhang II dieses Abkommens.

## Art. 3 Ursprungsregeln und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen {#art_3}

Die in Protokoll B zum Freihandelsabkommen aufgeführten Ursprungsregeln und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen finden mutatis mutandis Anwendung auf dieses Abkommen.

## Art. 4 WTO-Übereinkommen über die Landwirtschaft {#art_4}

Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten gemäss dem WTO-Übereinkommen über die Landwirtschaft.
SR 0.632.20, Anhang 1A.3

## Art. 5 Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen {#art_5}

Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen richten sich nach dem WTO-Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen.
SR 0.632.20, Anhang 1A.4

## Art. 6 Dialog {#art_6}

1. Die Vertragsparteien prüfen alle Schwierigkeiten, die sich aus ihrem Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen ergeben könnten, und sind bestrebt, angemessene Lösungen zu finden, um Handelshemmnisse im Zusammenhang mit der Umsetzung dieses Abkommens zu vermeiden. Treten solche Schwierigkeiten auf, unternehmen die Vertragsparteien jede Anstrengung, um die Angelegenheit unverzüglich zu klären. Im Fall von verderblichen Waren finden zwischen den zuständigen Amtspersonen innerhalb von drei Arbeitstagen Gespräche auf technischer Ebene statt.
2. Wird keine einvernehmliche Lösung erzielt, prüfen die Vertragsparteien die Einsetzung einer Ad-hoc-Arbeitsgruppe bestehend aus Amtspersonen der zuständigen Behörden.

## Art. 7 Weitere Liberalisierung {#art_7}

Die Vertragsparteien verpflichten sich, ihre Bemühungen zur Erreichung einer weiteren Liberalisierung ihres Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen fortzuführen, wobei sie die Struktur dieses Handels zwischen ihnen, die besondere Sensitivität solcher Erzeugnisse und die Entwicklung der Landwirtschaftspolitik auf beiden Seiten berücksichtigen.

## Art. 8 Inkrafttreten und Verhältnis zwischen diesem Abkommen und dem Freihandelsabkommen {#art_8}

1. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Vertragsparteien ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden ausgetauscht haben.
2. Dieses Abkommen bleibt zwischen den Vertragsparteien so lange in Kraft, wie das Freihandelsabkommen zwischen ihnen in Kraft ist.
3. Der Depositar des Freihandelsabkommens erhält zur Information eine Abschrift dieses Abkommens und der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden dieses Abkommens.

## Art. 9 Beendigung der bestehenden Landwirtschaftsvereinbarung {#art_9}

Nach Inkrafttreten dieses Abkommens gilt die zwischen den Vertragsparteien unterzeichnete Vereinbarung vom 17. September 1992 in Form eines Briefwechsels über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen als beendet.
[AS 1993 2496]
