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title: "Kantonale Energieverordnung"
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# Kantonale Energieverordnung

## § 1 {#par_1}

Technische Anforderungen
1 Massnahmen gemäss dieser Verordnung sind nach dem Stand der Technik zu planen
und auszuführen. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten als Stand der Technik die
Anforderungen und Rechenmethoden der geltenden Normen und Empfehlungen der
Fachorganisationen sowie der Konferenz der kantonalen Energiedirektoren und der
Energiefachstellenkonferenz. Diese werden regelmässig vom Bau-, Umwelt- und
Wirtschaftsdepartement bezeichnet und öffentlich publiziert.

## § 2 {#par_2}

Zuständige Dienststelle
1 Die Dienststelle Umwelt und Energie nimmt die in § 30 Absatz 3 des Kantonalen Energiegesetzes (KEnG) vom 4. Dezember 20172 (im Folgenden Gesetz) der zuständigen
Dienststelle übertragenen Aufgaben wahr.
1 SRL Nr. 773
2 SRL Nr. 773
* Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses.
G 2018-56
2 Nr. 774
2 Energieplanung und -versorgung

## § 3 {#par_3}

Kommunale Energieplanung
1 Die Gemeinden führen einen auf ihre Verhältnisse abgestimmten «Energiestadt»-Prozess oder ein vergleichbares Verfahren durch und prüfen allfällige Massnahmen.
2 Besteht ergänzend dazu Bedarf für eine weiter gehende kommunale Energieplanung,
kann diese aufbauend auf dem «Energiestadt»-Prozess insbesondere folgende Inhalte
aufweisen:
a. Ziele und Grundsätze für die kommunale Energieversorgung in Abstimmung mit
der räumlichen Entwicklung, unter Berücksichtigung der Ziele des Kantonalen
Energiegesetzes, der kantonalen Energiestrategie und der übergeordneten Energie-
und Raumplanung,
b. energierelevante Grundsätze für die Siedlungsentwicklung,
c. Bilanzierung des Energieverbrauchs und der Energienutzung (Ist-Soll-Vergleich
und Handlungsbedarf),
d. Festlegung der Massnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz und zur Reduktion des Energieverbrauchs,
e. Festlegung der Massnahmen zur Begrenzung des Verbrauchs fossiler Energieträger,
f. Festlegung der prioritären Versorgungsgebiete für die verschiedenen Erzeugungs-,
Verteilungs- und Nutzungssysteme,
g. Festlegung der prioritären Standorte für grössere Energieanlagen sowie grosse
oder wichtige Verteilinfrastrukturen für leitungsgebundene Energieträger,
h. Umgang mit gemeindeeigenen Bauten und Anlagen.
3 Die in Absatz 2 erwähnten Inhalte können Gegenstand eines Konzepts oder eines behördenverbindlichen Richtplans bilden und, sofern zweckmässig, in der Nutzungsplanung umgesetzt werden.

## § 4 {#par_4}

Thermische Netze
1 Wird gleichzeitig mit dem Baubewilligungsverfahren für ein thermisches Netz ein Enteignungsverfahren durchgeführt, erfolgt eine gemeinsame öffentliche Auflage aller Gesuchsunterlagen. Der Regierungsrat erlässt zusammen mit seinem Entscheid über das
Enteignungsrecht allfällige Bewilligungen und Verfügungen aller kantonalen Stellen
und eröffnet die Baubewilligung der Gemeinde.

## § 5 {#par_5}

Energiebezugsfläche
1 Die Energiebezugsfläche berechnet sich nach der SIA-Norm 380 über die Grundlagen
für energetische Berechnungen von Gebäuden.
Nr. 774 3
3 Energienutzung
3.1 Gebäude

## § 6 {#par_6}

Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich
1 Für die folgenden Bereiche gelten die im Anhang 1 aufgeführten Mustervorschriften
der Kantone im Energiebereich (MuKEn):
a. Wärmeschutz von Gebäuden,
b. Anforderungen an gebäudetechnische Anlagen,
c. Anforderungen an die Deckung des Wärmebedarfs von Neubauten,
d. erneuerbare Wärme beim Wärmeerzeugerersatz,
e. elektrische Energie (SIA-Norm 387/4),
f. Sanierungspflicht zentrale Elektroheizungen,
g. verbrauchsabhängige Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung in Neubauten und
bei wesentlichen Erneuerungen,
h. Betriebsoptimierung.

## § 7 {#par_7}

Wärmeschutz
1 Das Gesuch um Erleichterung oder Befreiung bei den Anforderungen an den Wärmeschutz gemäss § 11 Absatz 4 des Gesetzes ist mit dem Baugesuch einzureichen und zu
begründen. Es sind angemessene Wärmeschutzmassnahmen aufzuzeigen.
2 Die Gemeinde entscheidet über das Gesuch im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens.
3 Wo dies nötig ist, kann die Gemeinde für die Prüfung der Berechnung des Wärmeschutzes auf Kosten der Bauherrschaft aussenstehende Fachleute zuziehen.

## § 8 {#par_8}

Gebäudeenergieausweis
1 GEAK-pflichtig im Sinn von § 10 Absatz 1 des Gesetzes sind Gebäude der Kategorien I bis IV gemäss SIA-Norm 380/1.
2 Eigentümerinnen und Eigentümer, die für Sanierungsmassnahmen an der Gebäudehülle eine Finanzhilfe nach § 10 Absatz 2 des Gesetzes beantragen, haben zusammen mit
dem Beitragsgesuch einen gültigen Gebäudeenergieausweis mit Beratungsbericht (GE-
AK Plus) für das betreffende Gebäude einzureichen, soweit der GEAK Plus für diese
Gebäudekategorie zur Verfügung steht und die Finanzhilfe 10 000 Franken übersteigt.
3 Die Dienststelle Umwelt und Energie ist für den Vollzug der Vorschriften zum Gebäudeenergieausweis zuständig. Sie kann andere kantonale Stellen beiziehen. Bei Neubauten ist der Gebäudeenergieausweis im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zusammen mit der Ausführungsbestätigung gemäss § 28 von der Baubewilligungsbehörde einzuverlangen.
4 Nr. 774

## § 9 {#par_9}

Ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen
1 Von § 12 des Gesetzes erfasst sind ausschliesslich ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen zur Gebäudebeheizung, nicht dagegen jene zur Bereitstellung produktionsnotwendiger Energie.

## § 10 {#par_10}

Messgeräte
1 Neue und zu ersetzende Wärme- und Kälteerzeugungsanlagen sind mit Messgeräten
für den Energieverbrauch auszurüsten.

## § 11 {#par_11}

Biogas
1 Als Gasnetze im Sinn von § 13 Absatz 2d des Gesetzes gelten bestehende und neu zu
erstellende Netze. Neben dem übergeordneten Gasnetz gelten auch lokal begrenzte,
nicht mit diesem verbundene Netze als Gasnetze.
2 Der Nachweis gemäss § 13 Absatz 2d des Gesetzes gilt als erbracht, wenn im Rahmen
der Meldepflicht gemäss § 13 Absatz 3 des Gesetzes für 20 Prozent des massgebenden
Energiebedarfs gemäss Artikel 1.29 des Anhangs 1 dieser Verordnung für eine Betriebsdauer von 20 Jahren Herkunftszertifikate für Biogas aus netzeinspeisenden Anlagen mit
Standort im Kanton Luzern oder in angrenzenden Kantonen bei der Vollzugsbehörde
einmalig hinterlegt werden. Diese Herkunftszertifikate müssen von einer von Gaslieferanten unabhängigen, anerkannten Zertifizierungsstelle ausgestellt werden.
3 Erfolgt die Versorgung über ein lokal begrenztes Gasnetz, sind für die Erbringung des
Nachweises keine Herkunftszertifikate zu hinterlegen.

## § 12 {#par_12}

Meldepflicht

## § 13 {#par_13}

KEnG) oder eines zentralen

## § 14 Elektro-Wassererwärmers ( {#par_14}

KEnG) oder über die Sanierung, den Ersatz oder wesentliche Änderungen von technischen Einrichtungen zur Beheizung von Freiluftbädern
(§ 25 KEnG) ist nach den Vorgaben des Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartementes
spätestens 20 Tage vor Beginn der Arbeiten an die zuständige kommunale Behörde zu
erstatten.
2 Nach Abschluss der Arbeiten ist der zuständigen kommunalen Behörde eine Ausführungsbestätigung gemäss § 28 einzureichen.
Nr. 774 5
3.2 Eigenstromerzeugung bei Bauten *
§ 13 Mindestvorgaben, Art der Stromerzeugung *

## § 15 {#par_15}

Absatz 1 des Gesetzes als angemessen ausgenutzt, wenn die belegbare Dachfläche vollständig mit PV-
Modulen belegt ist oder mit einer anderen auf, an oder in dem Gebäude selbst oder einem anderen Gebäude innerhalb eines Areals derselben Eigentümerschaft installierten
Anlage Elektrizität im selben Umfang erzeugt wird. Dabei wird davon ausgegangen,
dass ein Quadratmeter PV-Fläche eine Leistung von 200 Watt erbringt. *
2 Bei bestehenden Bauten gilt als Dachsanierung im Sinn von § 15 Absatz 1bis des Gesetzes die neue Eindeckung oder Abdichtung des Daches. Für die Ausnutzung des Stromerzeugungspotenzials ist die Hälfte der bei Neubauten geltenden Anforderungen gemäss
Absatz 1 zu erfüllen. *
2bis Als belegbare Dachfläche gelten 50 Prozent der zur Eigenstromerzeugung nutzbaren
Dachfläche. Die nutzbare Dachfläche ergibt sich aus der Summe aller Teildachflächen,
die grösser als 25 m² sind und die Installation von mindestens sechs zusammenhängenden Photovoltaik-Modulen ermöglichen sowie *
a. bei Neubauten entweder einen Winkel von 0 bis 20 Grad gegenüber der Horizontalen oder einen Winkel bis 60 Grad gegenüber der Horizontalen und eine Ausrichtung zwischen West-Nordwest (110 Grad) und Ost-Nordost (-110 Grad) haben, oder
b. bei bestehenden Bauten eine Eignung von mindestens «gut» gemäss Geodatenmodell «Solarenergie: Eignung Dächer (Sonnendach.ch)» des Bundesamtes für Energie aufweisen.
2ter Terrassen gelten nicht als nutzbare Dachfläche. *
2quater Solarthermieanlagen können angerechnet werden. Dabei wird davon ausgegangen,
dass ein Quadratmeter Solarthermie-Fläche *
a. bei Schrägdächern einem Quadratmeter PV-Fläche entspricht,
b. bei Flachdächern drei Quadratmeter PV-Fläche entspricht.
3 Elektrizität aus Wärmekraftkopplungsanlagen kann nur berücksichtigt werden, wenn
sie nicht zur Erfüllung der Anforderungen an die Deckung des Wärmebedarfs (gemäss
Art. 1.23 Anhang 1) eingerechnet wird.
§ 14 Nachweis, Ersatzabgabe
1 Der Nachweis, dass die Anforderungen gemäss § 13 erfüllt werden, ist im Baubewilligungs- oder Meldeverfahren mittels Formular zu erbringen. *
2 Wird die gemäss § 13 zu realisierende Leistung um mehr als 1 kW unterschritten, ist
die Ersatzabgabe geschuldet. Vorbehalten bleibt § 15. *
3 Die Ersatzabgabe beträgt 1000 Franken pro kW nicht realisierter Leistung und ist der
Gemeinde zu bezahlen.
6 Nr. 774
§ 15 Befreiung und Ausnahme *
1 Befreit von der Pflicht zur Eigenstromerzeugung sind *
a. * Teildachflächen, auf denen der erwartete Jahresertrag weniger als 800 kWh pro
kWp installierter Leistung beträgt,
b. * Traglufthallen, Gewächshäuser und Wintergärten mit verglastem Dach sowie Folientunnel und andere vergleichbare Bauten.
2 Können die Mindestvorgaben gemäss § 13 bezüglich der Dachbelegung mit PV-Modulen aufgrund von konkreten Gegebenheiten am Gebäude im Einzelfall planerisch nachweislich nicht vollumfänglich erreicht werden, gilt die Pflicht zur Eigenstromerzeugung
mit der Installation der maximal möglichen Dachbelegung als erfüllt. *
3.3 Grossverbraucher

## § 16 {#par_16}

Zumutbare Massnahmen
1 Die aufgrund einer Verbrauchsanalyse zu realisierenden Massnahmen sind für Grossverbraucher zumutbar, wenn sie
a. dem Stand der Technik entsprechen,
b. über die Nutzungsdauer der Investition wirtschaftlich sind und
c. nicht mit wesentlichen betrieblichen Nachteilen verbunden sind.

## § 17 {#par_17}

Vereinbarungen, Gruppen
1 Die zuständige Behörde kann im Sinn von § 19 Absatz 2 des Gesetzes mit einzelnen
oder mit Gruppen von Grossverbrauchern mittel- und langfristige Verbrauchsziele vereinbaren. Dabei werden die Effizienz des Energieeinsatzes zum Zeitpunkt der Zielfestlegung und die absehbare technische und wirtschaftliche Entwicklung der Verbraucher
mitberücksichtigt. Für die Dauer der Vereinbarung können diese Grossverbraucher von
der Einhaltung der §§ 13, 15, 17, 20, 25 und 26 des Gesetzes entbunden werden. Die zuständige Behörde kann die Vereinbarung aufheben, wenn die Verbrauchsziele nicht erreicht werden.
2 Grossverbraucher können sich zu Gruppen zusammenschliessen. Sie organisieren sich
selbst und regeln die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.
3.4 Weitere Anforderungen

## § 18 {#par_18}

Wärmekraftkopplungsanlagen
1 Wärmeerzeugungsanlagen, die mit fossiler Energie betrieben werden und eine thermische Leistung von weniger als 2 MW aufweisen, müssen nicht als Wärmekraftkopplungsanlagen ausgestaltet werden.

## § 19 Nr. 774 7 {#par_19}

Heizungen im Freien
1 Zulässig gemäss § 24 Absatz 3 des Gesetzes sind mobile Heizungen für nicht ständige
Arbeitsplätze im Freien, insbesondere
a. in Festzelten,
b. an Marktständen,
c. in Bergbahnstationen,
d. in Schutzbauten.

## § 20 {#par_20}

Beheizte Freiluftbäder
1 Als Freiluftbäder im Sinn von § 25 des Gesetzes gelten Wasserbecken mit einem Inhalt
von mehr als 8 m³.

## § 21 {#par_21}

Vorbild öffentliche Hand
1 Für Bauten des Kantons gilt für Neubauten der Minergie-Standard mit dem Zusatz P
oder A, der Standard nachhaltiges Bauen Schweiz (SNBS) oder der Zielwert der
Schweizer Norm SN 520 380/1 (Ausgabe 2016) zum Heizwärmebedarf. Für Sanierungen von Bauten des Kantons gilt der Minergie-Standard oder der Neubaugrenzwert der
Schweizer Norm SN 520 380/1 (Ausgabe 2016) zum Heizwärmebedarf. Die Gemeinden
orientieren sich am Gebäudestandard «Energiestadt 2015».
2 Ist die Einhaltung des Standards aus technischen, wirtschaftlichen, finanz- oder sozialpolitischen Gründen nicht zumutbar oder wegen des Denkmalschutzes nicht möglich,
kann die für den Baubeschluss zuständige Behörde Ausnahmen bewilligen.
4 Förderung

## § 22 {#par_22}

Förderprogramme
1 Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement legt die Einzelheiten der Förderprogramme fest. Deren Umfang richtet sich nach den jährlich im Voranschlag eingestellten
Mitteln.
2 Beiträge des Bundes werden bis zu ihrer zweckbestimmten Verwendung als Verbindlichkeit in der Bilanz geführt.
3 Erfordern es die Vorgaben des Bundes oder die in der Regel mehrjährige Programmumsetzung, werden im Voranschlag eingestellte, noch nicht beanspruchte kantonale Mittel auf das nächste Jahr übertragen. Eine Übertragung ist höchstens im Umfang des nicht
ausgeschöpften Voranschlagskredites des Aufgabenbereichs möglich.

## § 23 {#par_23}

Förderbeiträge
1 Auf Förderbeiträge besteht kein Rechtsanspruch.
8 Nr. 774
2 Förderbeiträge werden im Rahmen der zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel als
nichtrückzahlbare Beiträge ausgerichtet.
3 Sie können auch neben Beiträgen Dritter ausgerichtet werden.

## § 24 {#par_24}

Form und Inhalt der Gesuche
1 Gesuche um Förderbeiträge sind vor Baubeginn schriftlich einzureichen. Bestehen dafür amtliche Formulare, sind diese zu verwenden.
2 Gesuche um Förderbeiträge haben alle für die Überprüfung der gesetzlichen, technischen und betrieblichen Voraussetzungen erforderlichen Angaben und Unterlagen zu
enthalten.

## § 25 {#par_25}

Vorzeitiger Baubeginn
1 Beginnen Gesuchstellerinnen oder Gesuchsteller mit der Ausführung ihres Vorhabens
vor der Beitragszusicherung, werden ihnen keine Förderbeiträge gewährt, es sei denn,
dass ihnen der vorzeitige Baubeginn bewilligt wurde. Die Bewilligung des vorzeitigen
Baubeginns verleiht keinen Anspruch auf einen Beitrag.

## § 26 {#par_26}

Auszahlung
1 Förderbeiträge werden nur gestützt auf vollständige Abrechnungsunterlagen und, wo
vorgesehen, nach der Kontrolle des Vorhabens gemäss den Vorgaben der Dienststelle
Umwelt und Energie ausbezahlt.
2 Weicht die realisierte Baute oder Anlage von der Projekteingabe ab, die der Beitragsverfügung zugrunde liegt, kann die Dienststelle Umwelt und Energie die Beiträge an das
Vorhaben kürzen oder streichen und gegebenenfalls zurückfordern.
5 Vollzug

## § 27 {#par_27}

Projektnachweis
1 Für jede geplante energierelevante Massnahme ist der zuständigen Behörde ein
Projektnachweis einzureichen, mit dem belegt wird, dass die energierelevanten Vorschriften von Bund und Kanton eingehalten werden. Ein Minergie-Zertifikat gilt als
Projektnachweis.
Nr. 774 9
2 Der Projektnachweis ist mit einem von der Bauherrschaft und der projektverantwortlichen Person eigenhändig unterzeichneten Unterschriftenblatt im PDF-Format digital
einzureichen. Alternativ kann der Projektnachweis mit einer elektronischen Signatur
nach Artikel 14 Absatz 2bis des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) vom 30. März
19113 versehen oder nach einer Authentifizierung mit einem zugelassenen elektronischen Identitätsnachweis digital eingereicht werden. *

## § 28 {#par_28}

Ausführungsbestätigung
1 Wo ein Projektnachweis einzureichen ist, hat die Bauherrschaft nach Abschluss der
Arbeiten und vor dem Bezug der Baute oder der Inbetriebsetzung der Anlage gegenüber
der Gemeinde zu bestätigen, dass gemäss bewilligtem Projektnachweis gebaut wurde.
2 Die Bestätigung hat schriftlich und, wo ein Baubewilligungsverfahren erforderlich ist,
im Rahmen der Baukontrolle zu erfolgen. Sie ist mit einem von der Bauherrschaft und
der projektverantwortlichen Person eigenhändig unterzeichneten Unterschriftenblatt im
PDF-Format digital einzureichen. Alternativ kann die Bestätigung mit einer elektronischen Signatur nach Artikel 14 Absatz 2bis OR4 versehen oder nach einer Authentifizierung mit einem zugelassenen elektronischen Identitätsnachweis digital eingereicht werden. *

## § 29 {#par_29}

Inbetriebsetzung und Abnahme gebäudetechnischer Anlagen
1 Gebäudetechnische Anlagen sind fachgerecht in Betrieb zu setzen und einzuregulieren.
2 Der Planer oder die Planerin hat die gebäudetechnischen Anlagen abzunehmen, die
Einhaltung der energierechtlichen Vorschriften zu überprüfen und in einem Abnahmeprotokoll zu bestätigen. Er oder sie hat das Abnahmeprotokoll der Baubewilligungsbehörde oder der Dienststelle Umwelt und Energie auf deren Verlangen einzureichen.
3 SR 220
4 SR 220
10 Nr. 774
Änderungstabelle - nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 25.09.2018 01.01.2019 Erstfassung G 2018-56
Titel 3.2 14.01.2025 01.03.2025 geändert G 2025-015
§ 13 14.01.2025 01.03.2025 Titel geändert G 2025-015
§ 13 Abs. 1 14.01.2025 01.03.2025 geändert G 2025-015
§ 13 Abs. 2 14.01.2025 01.03.2025 geändert G 2025-015
§ 13 Abs. 2bis 14.01.2025 01.03.2025 eingefügt G 2025-015
§ 13 Abs. 2ter 14.01.2025 01.03.2025 eingefügt G 2025-015
§ 13 Abs. 2quater 14.01.2025 01.03.2025 eingefügt G 2025-015
§ 14 Abs. 1 14.01.2025 01.03.2025 geändert G 2025-015
§ 14 Abs. 2 14.01.2025 01.03.2025 geändert G 2025-015
§ 15 14.01.2025 01.03.2025 Titel geändert G 2025-015
§ 15 Abs. 1 14.01.2025 01.03.2025 geändert G 2025-015
§ 15 Abs. 1, a. 14.01.2025 01.03.2025 eingefügt G 2025-015
§ 15 Abs. 1, b. 14.01.2025 01.03.2025 eingefügt G 2025-015
§ 15 Abs. 2 14.01.2025 01.03.2025 eingefügt G 2025-015
§ 27 Abs. 2 14.01.2025 01.03.2025 geändert G 2025-015
§ 28 Abs. 2 14.01.2025 01.03.2025 geändert G 2025-015
Nr. 774 11
Änderungstabelle - nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
25.09.2018 01.01.2019 Erlass Erstfassung G 2018-56
14.01.2025 01.03.2025 Titel 3.2 geändert G 2025-015
14.01.2025 01.03.2025 § 13 Titel geändert G 2025-015
14.01.2025 01.03.2025 § 13 Abs. 1 geändert G 2025-015
14.01.2025 01.03.2025 § 13 Abs. 2 geändert G 2025-015
14.01.2025 01.03.2025 § 13 Abs. 2bis eingefügt G 2025-015
14.01.2025 01.03.2025 § 13 Abs. 2ter eingefügt G 2025-015
14.01.2025 01.03.2025 § 13 Abs. 2quater eingefügt G 2025-015
14.01.2025 01.03.2025 § 14 Abs. 1 geändert G 2025-015
14.01.2025 01.03.2025 § 14 Abs. 2 geändert G 2025-015
14.01.2025 01.03.2025 § 15 Titel geändert G 2025-015
14.01.2025 01.03.2025 § 15 Abs. 1 geändert G 2025-015
14.01.2025 01.03.2025 § 15 Abs. 1, a. eingefügt G 2025-015
14.01.2025 01.03.2025 § 15 Abs. 1, b. eingefügt G 2025-015
14.01.2025 01.03.2025 § 15 Abs. 2 eingefügt G 2025-015
14.01.2025 01.03.2025 § 27 Abs. 2 geändert G 2025-015
14.01.2025 01.03.2025 § 28 Abs. 2 geändert G 2025-015
Seite 1 von 17
Anhang 1
Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich
gemäss § 6 (MuKEn; Auszug)
Basismodul
B. Wärmeschutz von Gebäuden
Art. 1.7 Anforderungen und Nachweis winterlicher Wärmeschutz
1 Die Anforderungen an den Wärmeschutz von Gebäuden richten sich – ausser bei
Kühlräumen, Gewächshäusern und Traglufthallen – nach den Absätzen 2-4.
2 Für den Nachweis eines ausreichenden Wärmeschutzes sind in der Norm SIA 380/1
«Heizwärmebedarf», Ausgabe 2016, zwei Verfahren definiert. Diese sind mit folgenden
Einschränkungen anzuwenden:
a. Einhaltung von Einzelanforderungen an die Wärmedämmung der einzelnen Teile der
Gebäudehülle:
− für Neubauten und für neue Bauteile bei Umbauten und Umnutzungen gelten die
Anforderungen gemäss Anhang 1;
− für alle vom Umbau oder von der Umnutzung betroffenen Bauteile gelten die
Anforderungen gemäss Anhang 2;
b. Einhaltung einer Systemanforderung in Form eines spezifischen Heizwärmebedarfs
und einer spezifischen Heizleistung:
− die Berechnung des Grenzwerts für die Systemanforderung und die spezifische
Heizleistung erfolgt mit den Werten gemäss Anhang 3.
3 Beim Systemnachweis sind für den Kanton Luzern die Daten der Klimastation Luzern zu
verwenden. Auf eine Klimakorrektur der Grenzwerte bei den Einzelanforderungen wird
verzichtet. Beim Systemnachweis gilt der mit den Werten von Anhang 3 errechnete
Grenzwert QH,li für eine Jahresmitteltemperatur von 9,4 °C. Er wird um 6 % pro K höhere
oder tiefere Jahresmitteltemperatur der Klimastation reduziert bzw. erhöht. Die Anpassung
des Grenzwerts PH,li erfolgt entsprechend der Abweichung der Auslegungstemperatur zu
-8 °C.
4 Der Systemnachweis für Umbauten und Umnutzungen hat alle Räume zu umfassen, die
Bauteile aufweisen, die vom Umbau oder von der Umnutzung betroffen werden. Die vom
Umbau oder der Umnutzung nicht betroffenen Räume können ebenfalls in den
Systemnachweis einbezogen werden. Der Heizwärmebedarf darf den in früher erteilten
Baubewilligungen, direkt oder indirekt über Einzelanforderungen, geforderten Grenzwert
nicht überschreiten.
(Stand 01.01.2019)
Seite 2 von 17
Anhang 1 Einzelbauteilgrenzwerte bei Neubauten und neuen Bauteilen (Art. 1.7 Abs. 2)
Anhang 2 Einzelbauteilgrenzwerte bei Umbauten und Umnutzungen (Art. 1.7 Abs. 2)
Seite 3 von 17
Anhang 3 Grenzwerte für den Heizwärmebedarf pro Jahr von Neubauten, Umbauten und
Umnutzungen (Art. 1.7 Abs. 2)
Grenzwerte für den Heizwärmebedarf pro Jahr (bei 9,4 °C Jahresmitteltemperatur) und die
spez. Heizleistung (bei -8 °C Auslegungstemperatur):
Art. 1.8 Anforderungen und Nachweis sommerlicher Wärmeschutz
1 Der sommerliche Wärmeschutz von Gebäuden ist nachzuweisen.
2 Bei gekühlten Räumen oder bei Räumen, bei welchen eine Kühlung notwendig oder
erwünscht ist, sind die Anforderungen an den g-Wert, die Steuerung und die Windfestigkeit
des Sonnenschutzes nach dem Stand der Technik einzuhalten.
3 Bei den anderen Räumen sind die Anforderungen an den g-Wert des Sonnenschutzes
nach dem Stand der Technik einzuhalten.
Art. 1.9 Befreiung / Erleichterungen
1 Erleichterungen von den Anforderungen an den winterlichen Wärmeschutz der
Gebäudehülle gemäss Art. 1.7 sind möglich bei:
a. Gebäude, die auf weniger als 10 °C aktiv beheizt werden, ausgenommen
Kühlräume;
b. Kühlräume, die nicht auf unter 8 °C aktiv gekühlt werden;
c. Gebäude, deren Baubewilligung auf maximal 3 Jahre befristet ist (provisorische
Gebäude).
2 Von den Anforderungen an den winterlichen Wärmeschutz der Gebäudehülle gemäss
Art. 1.7 sind befreit:
a. Umnutzungen, wenn damit keine Erhöhung oder Absenkung der
Raumlufttemperaturen verbunden ist und somit keine höhere Temperaturdifferenz
bei der thermischen Gebäudehülle entsteht.
Seite 4 von 17
3 Von den Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz der Gebäudehülle gemäss
Art. 1.8 sind befreit:
a. Gebäude, deren Baubewilligung auf maximal 3 Jahre befristet ist (provisorische
Gebäude);
b. Umnutzungen, wenn damit keine Räume neu unter Art. 1.8 fallen;
c. Vorhaben, für die mit einem anerkannten Rechenverfahren nachgewiesen wird,
dass kein erhöhter Energieverbrauch auftreten wird und die Behaglichkeit
gewährleistet ist;
d. Gebäude der Kategorie XII und Räume, welche nicht dem längeren Aufenthalt von
Personen dienen (unter einer Stunde pro Tag);
e. Bauteile, die aus betrieblichen Gründen nicht ausgerüstet werden können.
Art. 1.10 Kühlräume
1 Bei Kühlräumen, die auf weniger als 8 °C gekühlt werden, darf der mittlere Wärmezufluss
durch die umschliessenden Bauteile pro Temperaturzone 5 W/m2 nicht überschreiten. Für
die entsprechende Berechnung ist von der Auslegungstemperatur des Kühlraums einerseits
und den folgenden Umgebungstemperaturen andererseits auszugehen:
a. in beheizten Räumen: Auslegungstemperatur für die Beheizung
b. gegen Aussenklima: 20 °C
c. gegen Erdreich oder unbeheizte Räume: 10 °C
2 Für Kühlräume mit weniger als 30 m3 Nutzvolumen sind die Anforderungen auch erfüllt,
wenn die umschliessenden Bauteile einen mittleren U-Wert von U ≤ 0,15 W/(m2 K) einhalten.
Art. 1.11 Gewächshäuser und beheizte Traglufthallen
1 Für Gewächshäuser, in denen zur Aufzucht, Produktion oder Vermarktung von Pflanzen
vorgegebene Wachstumsbedingungen aufrechterhalten werden müssen, gelten die
Anforderungen gemäss Empfehlung EnFK «Beheizte Gewächshäuser».
2 Für beheizte Traglufthallen gelten die Anforderungen gemäss Empfehlung EnFK «Beheizte
Traglufthallen».
Seite 5 von 17
C. Anforderungen an gebäudetechnische Anlagen
Art. 1.14 Ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen
1 Eine Heizung gilt als Zusatzheizung, wenn die Hauptheizung nicht den ganzen
Leistungsbedarf decken kann.
2 Notheizungen bei Wärmepumpen dürfen insbesondere für Aussentemperaturen unter der
Auslegetemperatur eingesetzt werden.
3 Notheizungen bei handbeschickten Holzheizungen sind bis zu einer Leistung von 50 % des
Leistungsbedarfs zulässig.
4 Auf begründetes Gesuch hin kann ausnahmsweise die Installation neuer oder der Ersatz
bestehender ortsfester elektrischer Widerstandsheizungen bewilligt werden, wenn die
betroffene Baute abgelegen oder schlecht zugänglich ist und die Installation eines anderen
Heizsystems technisch nicht möglich, wirtschaftlich nicht zumutbar oder in Anbetracht der
Gesamtumstände unverhältnismässig ist. Solche Ausnahmen können insbesondere gewährt
werden für:
a. Bergbahnstationen;
b. Alphütten;
c. Bergrestaurants;
d. Schutzbauten;
e. provisorischen Bauten;
f. die Beheizung einzelner Arbeitsplätze in ungenügend oder nicht beheizten Räumen.
Art. 1.15 Wärmeerzeugung
1 Mit fossilen Brennstoffen betriebene Heizkessel bei Neubauten mit einer
Absicherungstemperatur von weniger als 110 °C müssen die Kondensationswärme
ausnützen können.
2 Die gleiche Anforderung gilt beim Ersatz einer Wärmeerzeugungsanlage, soweit es
technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.
Art. 1.16 Wassererwärmer
Wassererwärmer sind für eine Betriebstemperatur von max. 60 °C auszulegen.
Ausgenommen sind Wassererwärmer, deren Temperatur aus betrieblichen oder aus
hygienischen Gründen höher sein muss.
Art. 1.17 Wärmeverteilung und -abgabe
1 Die Vorlauftemperaturen für neue oder ersetzte Wärmeabgabesysteme dürfen bei der
massgebenden Auslegetemperatur höchstens 50 °C, bei Fussbodenheizungen höchstens
35 °C betragen. Ausgenommen sind Hallenheizungen mittels Bandstrahler sowie
Heizungssysteme für Gewächshäuser und dergleichen, sofern diese
nachgewiesenermassen eine höhere Vorlauftemperatur benötigen.
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2 Folgende neue oder im Rahmen eines Umbaus neu erstellte Installationen inklusive
Armaturen und Pumpen sind durchgehend mindestens mit den Dämmstärken gemäss
Anhang 4 gegen Wärmeverluste zu dämmen:
a. Verteilleitungen der Heizung in unbeheizten Räumen und im Freien;
b. alle warmgehaltenen Teile des Warmwasserverteilsystems, in beheizten oder
unbeheizten Räumen und im Freien
3 In begründeten Fällen, wie bei Kreuzungen, Wand- und Deckendurchbrüchen, bei
maximalen Vorlauftemperaturen von 30 °C und bei Armaturen, Pumpen etc. können die
Dämmstärken reduziert werden. Die angegebenen Dämmstärken gelten für
Betriebstemperaturen bis 90 °C. Bei höheren Betriebstemperaturen sind die Dämmstärken
angemessen zu erhöhen.
4 Bei erdverlegten Leitungen dürfen die UR-Werte gemäss Anhang 5 nicht überschritten
werden.
5 Beim Ersatz des Wärmeerzeugers sind frei zugängliche Leitungen den Anforderungen
gemäss Absatz 2 anzupassen, soweit es die örtlichen Platzverhältnisse zulassen.
6 In beheizten Räumen sind Einrichtungen zu installieren, die es ermöglichen, die
Raumlufttemperatur einzeln einzustellen und selbsttätig zu regeln. Ausgenommen sind
Räume, die überwiegend mittels träger Flächenheizungen mit einer Vorlauftemperatur von
höchstens 30 °C beheizt werden. In diesem Fall ist mindestens eine Referenzraumregelung
pro Wohn- oder Nutzeinheit zu installieren.
Anhang 4 Minimale Dämmstärken bei Verteilleitungen der Heizung sowie bei
Warmwasserleitungen (Art. 1.17 Abs. 2)
Anhang 5 Maximale UR-Werte für erdverlegte Leitungen (Art. 1.17 Abs. 4)
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Art. 1.18 Abwärmenutzung
Abwärme, die im Gebäude anfällt, insbesondere jene aus Kälteerzeugung sowie aus
gewerblichen und industriellen Prozessen, ist zu nutzen, soweit dies technisch und
betrieblich möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.
Art. 1.19 Lüftungstechnische Anlagen
1 Lüftungstechnische Anlagen mit Aussenluft und Fortluft sind mit einer
Wärmerückgewinnung auszurüsten. Der Temperatur-Änderungsgrad muss dem Stand der
Technik entsprechen, sofern keine Anforderung der Energieeffizienzverordnung gilt.
2 Einfache Abluftanlagen von beheizten Räumen sind entweder mit einer kontrollierten
Zuführung der Ersatzluft und einer Wärmerückgewinnung oder einer Nutzung der Wärme der
Abluft auszurüsten, sofern der Abluftvolumenstrom mehr als 1'000 m3/h und die
Betriebsdauer mehr als 500 h/a beträgt. Dabei gelten mehrere getrennte einfache
Abluftanlagen im gleichen Gebäude als eine Anlage. Andere Lösungen sind zulässig, wenn
mit einer fachgerechten Energieverbrauchsrechnung nachgewiesen wird, dass kein erhöhter
Energieverbrauch eintritt.
3 Die Luftgeschwindigkeiten dürfen in Apparaten, bezogen auf die Nettofläche, 2 m/s und im
massgebenden Strang der Kanäle folgende Werte nicht überschreiten:
bis 1'000 m3/h 3 m/s,
bis 2'000 m3/h 4 m/s,
bis 4'000 m3/h 5 m/s,
bis 10'000 m3/h 6 m/s,
über 10'000 m3/h 7 m/s.
4 Grössere Luftgeschwindigkeiten sind zulässig:
a. wenn mit einer fachgerechten Energieverbrauchsrechnung nachgewiesen wird, dass
kein erhöhter Energieverbrauch eintritt;
b. bei weniger als 1'000 Jahresbetriebsstunden;
c. bei Anlagen, bei denen die grössere Luftgeschwindigkeit wegen einzelner räumlicher
Hindernisse nicht vermeidbar ist.
5 Lüftungstechnische Anlagen für Räume oder Raumgruppen mit wesentlich abweichenden
Nutzungen oder Betriebszeiten sind mit Einrichtungen auszurüsten, die einen individuellen
Betrieb ermöglichen.
Art. 1.20 Wärmedämmung von lüftungstechnischen Anlagen
Luftkanäle, Rohre und Geräte von Lüftungs- und Klimaanlagen müssen je nach
Temperaturdifferenz im Auslegungsfall und λ-Wert des Dämmmaterials gemäss Norm SIA
382/1:2014 Ziffer 5.9 gegen Wärmeübertragung (Wärmeverlust und Wärmeaufnahme)
geschützt werden. In begründeten Fällen wie z.B. bei kurzen Leitungsstücken, Kreuzungen,
Wand- und Deckendurchbrüchen, wenig benutzten Leitungen mit Klappen im Bereich der
thermischen Hülle sowie bei Platzproblemen bei Ersatz und Erneuerungen können die
Dämmstärken reduziert werden.
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Art. 1.21 Kühlen, Be- und Entfeuchten
1 Klimaanlagen für die Aufrechterhaltung des Komforts sind in bestehenden Bauten so zu
erstellen, dass entweder
a. der elektrische Leistungsbedarf für die Medienförderung und die
Medienaufbereitung inklusive allfälliger Kühlung, Befeuchtung, Entfeuchtung und
Wasseraufbereitung 12 W/m2 nicht überschreitet, oder
b. die Kaltwassertemperaturen und die Leistungszahlen für die Kälteerzeugung nach
dem Stand der Technik ausgelegt sind, sowie die Planung und der Betrieb einer
allfälligen Befeuchtung nach dem Stand der Technik erfolgten.
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D. Anforderungen an die Deckung des Wärmebedarfes von Neubauten
Art. 1.23 Anforderung Neubau
1 Der gewichtete Energiebedarf pro Jahr für Heizung, Warmwasser, Lüftung und
Klimatisierung in Neubauten darf den folgenden Wert nicht überschreiten:
2 Bei den Kat. VI und XI gilt die Anforderung ohne Berücksichtigung des Bedarfs für
Warmwasser. Bei Vorhaben der Kat. VI, XI und XII sind mindestens 20 % der Energie für die
Wassererwärmung aus erneuerbarer Energie zu decken. Bei Vorhaben der Kat. XII sind die
Nutzung der Abwärme aus Fortluft, Bade- und Duschwasser zu optimieren.
3 …1
4 Die Anforderungen müssen mit Massnahmen am Standort erfüllt werden.
5 Von den Anforderungen gemäss Abs. 1 befreit sind Erweiterungen von bestehenden
Gebäuden, wenn die neu geschaffene Energiebezugsfläche weniger als 50 m2 beträgt, oder
maximal 20 % der Energiebezugsfläche des bestehenden Gebäudeteiles und nicht mehr als
1000 m2 beträgt.
6 Bei Räumen mit Raumhöhen über 3 m in Gebäuden der Kategorien III-XII kann eine
Raumhöhenkorrektur mit Bezugshöhe von 3 m angewendet werden.
Art. 1.24 Berechnungsregeln
1 Zur Berechnung des gewichteten Energiebedarfs für Heizung, Warmwasser, Lüftung und
Klimatisierung wird der Nutzwärmebedarf für Heizung QH,eff und Warmwasser QW mit den
Nutzungsgraden η der gewählten Wärmeerzeugungen dividiert und mit dem
Gewichtungsfaktor g der eingesetzten Energieträger multipliziert sowie der ebenfalls mit dem
entsprechenden Gewichtungsfaktor g gewichtete Elektrizitätsaufwand für Lüftung und
Klimatisierung ELK addiert.
1 Für die Klimastation Luzern ist keine Höhenkorrektur notwendig.
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2 In der Regel wird nur die dem Gebäude zugeführte hochwertige Energie für Raumheizung,
Warmwasser, Lüftung und Raumklimatisierung in den Energiebedarf eingerechnet. Die
nutzungsabhängigen Prozessenergien werden nicht in den Energiebedarf eingerechnet.
3 Elektrizität aus Eigenstromerzeugung wird nicht in die Berechnung des gewichteten
Energiebedarfs einbezogen. Ausgenommen ist Elektrizität aus WKK-Anlagen.
4 Für die Gewichtung der Energieträger gelten die von der EnDK definierten nationalen
Gewichtungsfaktoren.
Art. 1.25 Nachweis mittels Standardlösungskombination
1 Für die Gebäudekategorien I (Wohnen MFH) und II (Wohnen EFH) gilt die Anforderung
gemäss Art. 1.23 als erbracht, wenn eine der folgenden Standardlösungskombinationen aus
Gebäudehülle/Wärmeerzeugung fachgerecht umgesetzt wird:
Randbedingungen:
- Die JAZ für gasbetriebene Wärmepumpen muss mindestens 1,4 betragen.
- Der Wirkungsgrad der Wärmerückgewinnung bei KWL muss mindestens 80 % betragen.
- Fernwärme: Anschluss an ein Netz mit Wärme aus KVA, ARA oder erneuerbaren Energien,
sofern fossiler Anteil <= 50 %.
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2 Die Anforderung gemäss Art. 1.23 gilt als erbracht, wenn die Massnahmen gemäss
Nachweis mit dem Energienachweistool für einfache Bauten fachgerecht umgesetzt werden.
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F. Erneuerbare Wärme beim Wärmeerzeugerersatz
Art. 1.29 (Abs. 1, Satz 2)
Für die Festlegung der Standardlösung gilt ein massgebender Energiebedarf für die Heizung
und das Warmwasser von 100 kWh/m2a.
Art. 1.30 Vollzug
1 Die Anforderungen müssen mit Massnahmen am Standort erfüllt werden.
2 Von den Anforderungen befreit sind Bauten mit gemischter Nutzung, wenn der Wohnanteil
150 m2 Energiebezugsfläche (EBF) nicht überschreitet.
3 Werden ausserordentliche Verhältnisse geltend gemacht, ist zuhanden der zuständigen
Behörde aufzuzeigen, dass keine der 11 Standardlösungen realisiert werden kann.
Art. 1.31 Standardlösungen
Die Anforderung gemäss § 13 KEnG gilt als erfüllt, wenn eine der folgenden
Standardlösungen (SL) fachgerecht ausgeführt wird:
SL 1 Thermische Sonnenkollektoren für die Wassererwärmung
Solaranlage: Mindestfläche 2 % der EBF
SL 2 Holzfeuerung als Hauptwärmeerzeugung
Holzfeuerung als Hauptwärmeerzeuger und ein Anteil an erneuerbarer Energie für
Warmwasser
SL 3 Wärmepumpe mit Erdsonde, Wasser- oder Aussenluft
elektrisch angetriebene Wärmepumpe für Heizung und Warmwasser ganzjährig
SL 4 mit Erdgas angetriebene Wärmepumpe
für Heizung und Warmwasser ganzjährig, entweder monovalent oder bivalent mit
mindestens 50 % des Leistungsbedarfs und einem Wirkungsgrad von mindestens
120 %.
SL 5 Fernwärmeanschluss
Anschluss an ein Netz mit Wärme aus KVA, ARA oder erneuerbaren Energien
SL 6 Wärmekraftkopplung
el. Wirkungsgrad min. 25 % und für min. 60 % des Wärmebedarfs für Heizung und
Warmwasser
SL 7 Warmwasserwärmepumpe mit Photovoltaikanlage
Wärmepumpenboiler und Photovoltaikanlage mit mind. 5 Wp / m2 EBF
SL 8 Ersatz der Fenster entlang der thermischen Gebäudehülle
U-Wert best. Fenster ≥ 2,0 W/(m2 K) und U-Wert Glas neue Fenster ≤ 0,7 W/(m2 K)
SL 9 Wärmedämmung von Fassade und/oder Dach
U-Wert bestehende Fassade/Dach/Estrichboden ≥ 0,6 W/(m2 K) und U-Wert neue
Fassade/Dach/Estrichboden ≤ 0,20 W/(m2 K), Fläche mind. 0,5 m2 pro m2 EBF
SL 10 Grundlast-Wärmeerzeuger erneuerbar mit bivalent betriebenem fossilem
Spitzenlastkessel
Mit erneuerbaren Energien automatisch betriebener Grundlast-Wärmeerzeuger
(Holzschnitzel, Pellets, Erdwärme, Grundwasser oder Aussenluft) mit einer
Wärmeleistung von mindestens 25% der im Auslegungsfall notwendigen
Wärmeleistung ergänzt mit fossilem Brennstoff bivalent betriebener Spitzenlast-
Wärmeerzeuger für Heizung und Warmwasser ganzjährig
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SL 11 Kontrollierte Wohnungslüftung (KWL)
Neu-Einbau einer kontrollierten Wohnungslüftung mit Wärmerückgewinnung und
einem WRG-Wirkungsgrad von mindestens 70 %
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G. Elektrische Energie (SIA 387/4)
Art. 1.33 Grenzwerte für den Elektrizitätsbedarf Beleuchtung
1 Bei Neubauten, Umbauten und Umnutzungen mit einer Energiebezugsfläche (EBF) von
mehr als 1000 m2 muss die Einhaltung der Grenzwerte für den jährlichen Elektrizitätsbedarf
für Beleuchtung EL gemäss SIA 387/4 «Elektrizität in Gebäuden – Beleuchtung: Berechnung
und Anforderungen», Ausgabe 2017, nachgewiesen werden. Davon ausgenommen sind
Wohnbauten oder Teile davon.
2 Die Anforderung gemäss Absatz 1 gilt ebenfalls als erfüllt, wenn mit dem Hilfsprogramm
Beleuchtung der EnFK nachgewiesen wird, dass die Vorgabe an die spezifische Leistung pL
bestimmt aus Grenz- respektive Zielwert gemäss Tabelle 13 der Norm SIA 387/4 eingehalten
wird.
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H. Sanierungspflicht zentrale Elektroheizungen
Art. 1.36 Befreiungen
Keine Frist besteht für elektrische Widerstandsheizungen, die als Zusatzheizungen zu
Wärmepumpen oder als Notheizungen eingebaut sind. Beim Ersatz der ganzen Systeme
oder wesentlicher Teile davon, insbesondere der Wärmepumpe oder der elektrischen
Widerstandsheizung, ist die Anlage an die Anforderungen des Gesetzes anzupassen.
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J. Verbrauchsabhängige Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung in Neubauten und
bei wesentlichen Erneuerungen
Art. 1.40 Abrechnung
1 In Gebäuden und Gebäudegruppen, für welche eine Ausrüstungspflicht besteht, sind die
Kosten für den Wärmeverbrauch (Heizenergie und evtl. Warmwasser) zum überwiegenden
Teil anhand des gemessenen Verbrauchs der einzelnen Nutzeinheiten abzurechnen.
Art. 1.41 Befreiung bei wesentlichen Erneuerungen
Von der Ausrüstungs- und Abrechnungspflicht des Heizwärmeverbrauchs befreit sind
Gebäude und Gebäudegruppen, deren installierte Wärmeerzeugerleistung (inkl.
Warmwasser) weniger als 20 Watt pro m² Energiebezugsfläche beträgt.
Art. 1.42 Wärmedämmung bei Flächenheizung
Bei Flächenheizungen ist für den Bauteil zwischen der Wärmeabgabe und der angrenzenden
Nutzeinheit ein U-Wert von maximal 0,7 W/(m2 K) einzuhalten.
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Modul 8: Betriebsoptimierung
Art. 8.2 Pflicht / betroffene Gebäude
Von der Pflicht zur Vornahme einer Betriebsoptimierung sind folgende Bauten befreit:
a. Betriebsstätten mit einem Elektrizitätsverbrauch von weniger als 200‘000 kWh pro
Jahr;
b. Betriebsstätten, die als Grossverbraucher eine Zielvereinbarung abgeschlossen
haben, im KMU-Modell integriert sind oder nachweisen können, dass sie bereits
eine mehrjährige systematische Betriebsoptimierung durchführen.
Art. 8.3 Betriebsoptimierung
1 Eine Betriebsoptimierung umfasst die Überprüfung der Einstell- und Verbrauchswerte der
Anlagen für Heizung, Lüftung, Klima, Kälte, Sanitär, Elektro und Gebäudeautomation.
Gegebenenfalls sind die Anlagen neu einzustellen.
2 Die Durchführung der Betriebsoptimierung ist in einem Bericht festzuhalten, der über die
Arbeiten Auskunft gibt. Zudem muss die Berichterstattung eine Angabe über die Entwicklung
des Energieverbrauchs enthalten.
Art. 8.4 Periodische Betriebsoptimierungen
Eine periodische Betriebsoptimierung ist alle fünf Jahre vorzunehmen.
Art. 8.5 Vollzugsbestimmungen
Die Dokumentationen zu den Betriebsoptimierungen sind während 10 Jahren
aufzubewahren. Sie sind der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
