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title: "Verordnung über die Anwendung von Artikel 37 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung"
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provisions: 7
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# Verordnung über die Anwendung von Artikel 37 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung

## Art. 1 {#art_1}

Zweck
1 In dieser Verordnung werden die Modalitäten der Anwendung von Artikel
37 Abs. 1bis KVG über die Zulassung von Ärztinnen und Ärzten zur Tätigkeit
zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) geregelt.

## Art. 2 {#art_2}

Anwendungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für selbständigerwerbende Ärztinnen und Ärzte im
Sinne von Artikel 35 Abs. 2, Bst. a KVG sowie für Ärztinnen und Ärzte, die
in einer Einrichtung gemäss Artikel 35 Abs. 2, Bst. n KVG arbeiten, die über
einen der folgenden eidgenössischen Weiterbildungstitel oder einen als
gleichwertig anerkannten ausländischen Weiterbildungstitel (Art. 21 des Medizinalberufegesetzes vom 23. Juni 2006) verfügen:
a) Allgemeine Innere Medizin als einziger Weiterbildungstitel;
b) Praktische Ärztin oder Praktischer Arzt als einziger Weiterbildungstitel;
c) Kinder- und Jugendmedizin;
d) Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie.

## Art. 3 {#art_3}

Ausserordentliche Zulassung – Grundsatz
1 Ärztinnen und Ärzte im Sinne von Artikel 2 können von der Anforderung,
während mindestens drei Jahren an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte gearbeitet zu haben, ausgenommen werden, wenn:
a) sie die Tätigkeit einer oder eines zur Tätigkeit zulasten der OKP zugelassenen Ärztin oder Arztes desselben Fachgebiets übernehmen; oder
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b) in einer bestimmten Region eine Unterversorgung besteht.
2 Die ausserordentliche Zulassung kann mit Auflagen und Bedingungen verknüpft werden, namentlich aus Gründen der Qualitätssicherung, der Einbindung in das schweizerische und kantonale Gesundheitssystem, der Patientensicherheit und der Stabilisierung der Gesundheitskosten.
3 Die ausserordentliche Zulassung ist in der Regel auf eine Region und ein
Fachgebiet gemäss Artikel 2 beschränkt.

## Art. 4 {#art_4}

Ausserordentliche Zulassung – Verfahren
1 Das Zulassungsgesuch muss beim Amt für Gesundheit (das Amt) eingereicht werden.
2 Im Rahmen der Prüfung des Gesuchs kann das Amt die Stellungnahme des
kantonalen Berufsverbandes der Ärztinnen und Ärzte einholen, um sich zu
vergewissern, dass die betroffenen Ärztinnen und Ärzte fähig sind, einen
qualitativ hochwertigen Notfalldienst zu leisten.
3 Die Direktion für Gesundheit und Soziales entscheidet auf Stellungnahme
des Amtes über die Zulassung zur Tätigkeit zulasten der OKP.

## Art. 5 {#art_5}

Ausserordentliche Zulassung – Gebühr
1 Für den Zulassungsentscheid wird eine Gebühr in Höhe von 500 bis 1000
Franken erhoben.

## Art. 6 {#art_6}

Ausserordentliche Zulassung – Verfall der Zulassung
1 Die Zulassung zur Tätigkeit zulasten der OKP verfällt im Zeitpunkt der
Aufgabe der Tätigkeit im Kanton.

## Art. 7 {#art_7}

Geltungsdauer
1 Diese Verordnung gilt bis zum 31. Dezember 2027.
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Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
25.04.2023 Erlass Grunderlass 01.05.2023 2023_041
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 25.04.2023 01.05.2023 2023_041
