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title: "Beschluss des Interkantonalen Organs betreffend Brandschutzvorschriften"
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provisions: 1
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# Beschluss des Interkantonalen Organs betreffend Brandschutzvorschriften

## text {#text}

Interkantonales Publikationsorgan iSR 5.2-1
Beschluss des Interkantonalen Organs
betreffend Brandschutzvorschriften
vom: 18.09.2014 (Stand: 01.01.2019)
Beschluss Inkrafttreten Fundstelle iCR
18.09.2014 01.01.2015
22.09.2016 01.01.2017
20.09.2018 01.01.2019
Kantonale Publikationen
Kanton Fundstelle
ZH
BE
LU
UR
SZ
OW
NW
GL
ZG
FR
SO
BS
BL
SH
AR
AI
SG nGS 2015-045
GR
AG AGS 2014/6-17, AGS 2017/4-1, AGS 2018/7-23
TG
TI
VD
VS
NE
GE
JU
GesetzessammlungdesKantonsSt.Gallen 871.14
BeschlussdesInterkantonalenOrgansbetreffend
Brandschutzvorschriften
vom 18.September2014(Stand1.Januar2017)
DasInterkantonaleOrgantechnischeHandelshemmnisse
gestütztaufArt.6Abs.1inVerbindungmitArt.3derInterkantonalenVereinbarungzum AbbautechnischerHandelshemmnisseIVTHvom 23.Oktober19981
beschliesst:2
Ziff.1
1FolgenderevidierteBrandschutzvorschriftenVKFwerdenfürverbindlicherklärt:
a) Brandschutznorm (1_15de/1.1.2015);
b)*Brandschutzrichtlinie«BegriffeundDefinitionen»(10_15de/1.1.2017);
c) Brandschutzrichtlinie «Qualitätssicherung im Brandschutz»
(11_15de/1.1.2015);
d) Brandschutzrichtlinie«BrandverhütungundorganisatorischerBrandschutz»
(12_15de/1.1.2015);
e)*Brandschutzrichtlinie«BaustoffeundBauteile»(13_15de/1.1.2017);
f) Brandschutzrichtlinie«VerwendungvonBaustoffen»(14_15de/1.1.2015);
g) Brandschutzrichtlinie «Brandschutzabstände Tragwerke Brandabschnitte»
(15_15de/1.1.2015);
h) Brandschutzrichtlinie«Flucht-undRettungswege»(16_15de/1.1.2015);
i) Brandschutzrichtlinie«KennzeichnungvonFluchtwegenSicherheitsbeleuchtungSicherheitsstromversorgung»(17_15de/1.1.2015);
j) Brandschutzrichtlinie«Löscheinrichtungen»(18_15de/1.1.2015);
k) Brandschutzrichtlinie«Sprinkleranlagen»(19_15de/1.1.2015);
l) Brandschutzrichtlinie«Brandmeldeanlagen»(20_15de/1.1.2015);
m)Brandschutzrichtlinie «Rauch- und Wärmeabzugsanlagen»
(21_15de/1.1.2015);
n) Brandschutzrichtlinie«Blitzschutzsysteme»(22_15de/1.1.2015);
o) Brandschutzrichtlinie«Beförderungsanlagen»(23_15de/1.1.2015);
p) Brandschutzrichtlinie«WärmetechnischeAnlagen»(24_15de/1.1.2015);
q) Brandschutzrichtlinie«LufttechnischeAnlagen»(25_15de/1.1.2015);
1 sGS552.531.
2 InVollzugab1.Januar2015.
nGS2015-045
871.14
r) Brandschutzrichtlinie«GefährlicheStoffe»(26_15de/1.1.2015);
s) Brandschutzrichtlinie «Nachweisverfahren im Brandschutz»
(27_15de/1.1.2015);
t) Brandschutzrichtlinie«Anerkennungsverfahren»(28_15de/1.1.2015).
871.14
*Änderungstabelle-NachBestimmung
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 2015-045 18.09.2014 01.01.2015
Ziff.1,Abs.1,b) geändert – 22.09.2016 01.01.2017
Ziff.1,Abs.1,e) geändert – 22.09.2016 01.01.2017
*Änderungstabelle-NachErlassdatum
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
18.09.2014 01.01.2015 Erlass Grunderlass 2015-045
22.09.2016 01.01.2017 Ziff.1,Abs.1,b) geändert –
22.09.2016 01.01.2017 Ziff.1,Abs.1,e) geändert –
Das Interkantonale Organ
Beschluss des Interkantonalen Organs zum Abbau technischer Handelshemmnisse (IOTH) vom 20. September 2018 zur Teilrevision der Schweizerischen
Brandschutzvorschriften (Ausgabe 2015, Stand 1. Januar 2017
Anpassung der Brandschutzrichtlinie 11-15 / Qualitätssicherung im Brandschutz
und Brandschutzrichtlinie 10-15 / Begriffe und Definitionen
1. Das Interkantonale Organ technische Handelshemmnisse IOTH hat am 18. September 2014 die
Schweizerischen Brandschutzvorschriften „BSV 2015“ für verbindlich erklärt und auf den 1. Januar 2015
in Kraft gesetzt.
2. Aufgrund auftretender Probleme in der Praxis in Zusammenhang mit den Haftungsregelungen, welches
das 2015 eingeführte Instrument der Übereinstimmungserklärung für den QS-Verantwortlichen Brandschutz und für die „Eigentümer- und Nutzerschaft“ vorsieht, wird der Wortlaut der Brandschutzrichtlinien
11-15 und 10-15 geändert. Einerseits soll die Haftung des QS-Verantwortlichen Brandschutz auf das gesetzlich vorgegebene Mass angepasst werden, um keine Divergenzen mit dem OR zu schaffen und sein
Haftungsrisiko nicht über seine Kompetenzen hinaus auszudehnen. Andererseits wird die „Eigentümer-
und Nutzerschaft“ aus der Verpflichtung zur Unterzeichnung der Übereinstimmungserklärung entlassen,
da hier die Haftungsregelungen des OR genügend greifen.
Durch die Änderungen in der Brandschutzrichtlinie 11-15 / Qualitätssicherung im Brandschutz entsteht eine
Divergenz zwischen dieser und der Richtlinie 10-15 / Begriffe und Definitionen. Letztere bedarf daher ebenfalls einer marginalen Anpassung um Kohärenz herzustellen
Beschluss:
Das Interkantonale Organ technische Handelshemmnisse beschliesst die folgende revidierte Brandschutzvorschriften VKF für verbindlich:
a) Brandschutzrichtlinie «Begriffe und Definitionen » (10-15de/Ausgabe 1.1.2019);
Die detaillierten Angaben finden sich im Dokument "Änderungen Brandschutzrichtlinie
10_15de.pdf".
b) Brandschutzrichtlinie «Qualitätssicherung im Brandschutz» (11-15de/Ausgabe 1.1.2019);
Die detaillierten Angaben finden sich im Dokument "Änderungen Brandschutzrichtlinie
11_15de.pdf"
- 2 -
Dieser Beschluss tritt auf den 1. Januar 2019 in Kraft und ersetzt die Brandschutzrichtlinie «Begriffe
und Definitionen » (10-15de/Ausgabe 1.1.2017) und die Brandschutzrichtlinie «Qualitätssicherung im
Brandschutz» (11-15de/Ausgabe 1.1.2017).
Der Beschluss vom 20. September 2018 ist auf der Homepage der Schweizerischen Bau-, Planungs-
und Umweltdirektoren-Konferenz BPUK veröffentlicht; ebenso wurde er allen Kantonen mitgeteilt.
Damit sind die im Beschluss des Interkantonalen Organs vom 20. September 2018 verbindlich erklärten Brandschutzrichtlinien für alle Kantone zwingend anwendbar.
Die Mitteilung geht an alle Kantone, die Bauproduktekommission des Bundes sowie die Vereinigung
Kantonaler Feuerversicherungen.
St. Gallen, 20. September 2018 für das Interkantonale Organ:
Interkantonales Organ Technische Handelshemmnisse IOTH
Die Präsidentin Die Generalsekretärin
Jacqueline de Quattro Christa Hostettler
Anhang
Änderungen zur Brandschutzrichtlinie 10-15 / Begriffe und Definitionen
Fundstelle Alter Wortlaut Neuer Wortlaut Begründung
Begriff
Übereinstimmungserklärung
Brandschutz
Übereinstimmungserklärung Brandschutz
Mit der Übereinstimmungserklärung
Brandschutz bestätigt der Eigentümer
rechtsgültig die vollständige und fachgerechte Ausführung der Baute oder Anlage
gemäss dem Standardkonzept der Brandschutzvorschriften oder des Brandschutzkonzeptes.
Übereinstimmungserklärung
Mit der Übereinstimmungserklärung bescheinigt der QS-Verantwortliche Brandschutz der Eigentümerschaft sowie der
Brandschutzbehörde die ordnungsgemässe Umsetzung aller ihm durch die
Brandschutzvorschriften auferlegten Qualitätssicherungsmassnahmen.
Durch die Änderungen in der Brandschutzrichtlinie 11-15 „Qualitätssicherung im Brandschutz“ ist eine Divergenz zwischen den
beiden Richtlinien entstanden. Durch die vorliegende Anpassung wird dieser Unterschied behoben.
Änderungen Brandschutzrichtlinie 10_15de.pdf
Anhang
Änderungen zur Brandschutzrichtlinie 11-15 / Qualitätssicherung im Brandschutz
Fundstelle Alter Wortlaut Neuer Wortlaut Begründung
4.1.1 lit. e [Die Eigentümer- und Nutzerschaft von
Bauten und Anlagen:]
unterzeichnen rechtsgültig vor Bezug der
Baute oder Anlage die Übereinstimmungserklärung Brandschutz und bestätigen der Brandschutzbehörde die
vollständige und mängelfreie Umsetzung
aller geplanten und erforderlichen Brandschutzmassnahmen (verfügt sie nicht
über das notwendige Fachwissen, stützt
sie sich auf die Übereinstimmungserklärung des QS Verantwortlichen Brandschutz);
- Es wurde erkannt, dass die Unterzeichnung durch die Eigentümer- und Nutzerschaft ein unnötiger Akt ist. Einerseits ist im
Einzelfall (z. B. bei einem Mieterausbau oder einem Teilausbau
eines Gebäudes in Stockwerkeigentümerschaft) teilweise unklar, wer nun konkret unterschreiben müsste. Gleichzeitig kann
mit der Zweitunterschrift kein Gewinn bei Rechtssicherheit oder
Qualitätssicherung erzielt werden, zumal der QSV ohnehin
Hilfsperson der „Eigentümer- und Nutzerschaft“ ist und diese
sich lediglich auf seine Aussagen verlassen kann.
4.1.3 lit. e [Der QS Verantwortliche Brandschutz:]
bescheinigt vor Bezug der Baute oder Anlage der Eigentümerschaft sowie der
Brandschutzbehörde die vollständige und
mängelfreie Umsetzung aller geplanten
und erforderlichen Brandschutzmassnahmen mit einer Übereinstimmungserklärung;
[Der QS-Verantwortliche Brandschutz:]
bescheinigt vor Bezug der Baute bzw. Inbetriebnahme der Anlage der Eigentümerschaft sowie der Brandschutzbehörde die
ordnungsgemässe Umsetzung aller ihm
durch die Brandschutzvorschriften auferlegten Qualitätssicherungsmassnahmen
mit einer Übereinstimmungserklärung;
Die Ergänzung der „Inbetriebnahme“ ergänzt eine falsche Verkürzung. Die Formulierung wird damit dem Stand der anderen,
ähnlich lautenden Normen angepasst (vgl. 4.1.3 lit. f).
Der Begriff der „Brandschutzmassnahme“ im bestehenden
Wortlaut ist problematisch, weil er unbestimmt ist. Nach dem
Wortlaut sind hier alle Massnahmen mit Bezug auf den Brandschutz – auch auf der Baustelle – gemeint. Die Aufgabe des
QSV erstreckt sich indessen lediglich auf die Qualitätssicherung
des Brandschutzes (nicht den Brandschutz selbst). Gerade dort,
wo sich seine Tätigkeit auf die Stichprobenahme beschränkt,
kann er keine Aussage zu „allen“ Brandschutzmassnahmen tätigen – und erst recht nicht zu deren „mängelfreier“ Umsetzung.
Er ist indessen gehalten, zuzusichern, dass er alle „ihm durch
die Brandschutzvorschriften auferlegten Qualitätssicherungsmassnahmen“ ordnungsgemäss (das heisst ggf. auch „nur“
stichprobenartig, wenn so vorgesehen) erfüllt hat.
Änderungen Brandschutzrichtlinie 11_15de.pdf
Fundstelle Alter Wortlaut Neuer Wortlaut Begründung
4.1.4 lit. f [Die Fachplaner:]
stellen die erforderlichen Unterlagen ihres
Fachgebietes für die Übereinstimmungserklärung der Eigentümer- und Nutzerschaft und Revisionsunterlagen
Brandschutz dem QS Verantwortlichen
Brandschutz vollständig und in geeigneter
Form zur Verfügung;
[Die Fachplaner:]
stellen dem QS-Verantwortlichen Brandschutz für die Erstellung der Übereinstimmungserklärung die erforderlichen
Unterlagen ihres Fachgebietes sowie die
Revisionsunterlagen Brandschutz vollständig und in geeigneter Form zur Verfügung.
Da die Eigentümer- und Nutzerschaft die Übereinstimmungserklärung nicht länger mitunterzeichnet, ist die vorliegende Litera
entsprechend umzugestalten. Der Satz wird zudem aus Gründen des einfacheren Verständnisses umgestellt.
4.1.5 lit. e [Die Fachplaner technischer Brandschutz:]
stellen die erforderlichen Unterlagen ihres
Fachgebietes für die Übereinstimmungserklärung der Eigentümer- und Nutzerschaft und die Revisionsunterlagen
Brandschutz dem QS Verantwortlichen
Brandschutz vollständig und in geeigneter
Form zur Verfügung;
[Die Fachplaner technischer Brandschutz:]
stellen dem QS-Verantwortlichen Brandschutz für die Erstellung der Übereinstimmungserklärung die erforderlichen
Unterlagen ihres Fachgebietes sowie die
Revisionsunterlagen Brandschutz vollständig und in geeigneter Form zur Verfügung.
Dito 4.1.4 lit. f.
4.1.6 lit. c [Die Errichter:]
stellen die erforderlichen Unterlagen ihres
Gewerkes für die Übereinstimmungserklärung der Eigentümer- und Nutzerschaft
und die Revisionsunterlagen Brandschutz
dem Fachplaner, dem Fachplaner technischer Brandschutz oder dem QS Verantwortlichen Brandschutz vollständig und in
geeigneter Form zur Verfügung;
[Die Errichter:]
stellen die erforderlichen Unterlagen ihres
Gewerkes für die Übereinstimmungserklärung des QS-Verantwortlichen Brandschutz und die Revisionsunterlagen
Brandschutz dem Fachplaner, dem Fachplaner technischer Brandschutz oder dem
QS-Verantwortlichen Brandschutz vollständig und in geeigneter Form zur Verfügung;
Dito 4.1.4 lit. f.
Zudem dienen die Unterlagen der Errichter letzten Endes der
Erstellung der Übereinstimmungserklärung. Im Sinne einer speditiven und hierarchisch sinnvollen Arbeitsteilung haben die Errichter (je nach QSS und/oder Konzeption der individuellen
Organisation) ihre Unterlagen einer bestimmten Stelle weiter zu
geben. Dies kann – muss aber nicht – der QSV sein. Dessen
ungeachtet sind die involvierten Stellen gehalten, ihre Dokumente (allenfalls mittelbar) konsolidiert dem QSV weiter zuleiten.
Fundstelle Alter Wortlaut Neuer Wortlaut Begründung
4.1.7 lit. i [Die Brandschutzbehörde:]
kann von Systemhaltern bei von der VKFanerkannten Baustoffen, Bauteilen, Systemen oder Konstruktionen in Einzelfällen
Stellungnahmen mit z. B. Prüfberichten,
Einbaubestimmungen, Detailplänen, Beurteilungen zu Abweichungen, gutachterliche Stellungnahmen der Prüfanstalten,
Prüfungen, Abnahmen und den Nachweis
der Qualitätssicherung verlangen;
[Die Brandschutzbehörde:]
kann von für Baustoffe, Bauteile, Systeme
oder Konstruktionen in Einzelfällen Stellungnahmen mit z. B. Prüfberichten, Einbaubestimmungen, Detailplänen,
Beurteilungen zu Abweichungen, gutachterliche Stellungnahmen der Prüfanstalten, Prüfungen, Abnahmen und den
Nachweis der Qualitätssicherung verlangen;
Zum Zeitpunkt der Erstellung der Brandschutzvorschriften 2015
war die Anerkennung durch die VKF De-facto-Standard im
Brandschutz. In zeitlicher Nähe (Oktober 2014) wurde indessen
das Bundesgesetz über Bauprodukte in Kraft gesetzt, welches
für Bauprodukte, die nach europäischen (bzw. damit harmonisierten) Vorschriften in Verkehr gebracht wurden, eine Anerkennung durch die VKF nicht länger zulässt. Um hier keine Lücke in
der Kompetenz der Brandschutzbehörden entstehen zu lassen,
wird sie abstrakter gefasst, so dass die Möglichkeit zur Kontrolle
im Bereich der Verwendung dieser Produkte auch weiterhin gegeben ist.
