---
title: "Km vom 27. September 2011 des Beschlusses Nr. 10/2010 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses"
id: 59e20c81-f540-4b7e-876f-983530393a15
authority: li
place: "Liechtenstein"
applies_also_from: []
kind: treaty
in_force: true
number: "0.110.036.76"
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/59e20c81-f540-4b7e-876f-983530393a15
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.gesetze.li/konso/html/2011459000
read_on: 2026-11-01
sha256: 5409dbe820b00b7d7baa6d142434fc8edbb0fdb919e8f8fecb78dbb6b0f7f5a0
provisions: 4
---

# Km vom 27. September 2011 des Beschlusses Nr. 10/2010 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

## Art. 1 {#art_1}

In Anhang IX des Abkommens erhält der Text von Nummer 23c (Entscheidung 2006/891/EG der Kommission) folgende Fassung:
"
32008 D 0961
: Entscheidung 2008/961/EG der Kommission vom 12. Dezember 2008 über die Verwendung der nationalen Rechnungslegungsgrundsätze bestimmter Drittländer und der International Financial Reporting Standards durch Wertpapieremittenten aus Drittländern bei der Erstellung ihrer konsolidierten Abschlüsse (ABl. L 340 vom 19.12.2008, S. 112)
"

## Art. 2 {#art_2}

Der Wortlaut der Entscheidung 2008/961/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

## Art. 3 {#art_3}

Dieser Beschluss tritt am 30. Januar 2010 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
.

## Art. 4 {#art_4}

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 29. Januar 2010.
(Es folgen die Unterschriften)
Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien
zu Beschluss Nr. 10/2010 zur Aufnahme der
Entscheidung 2008/961/EG der Kommission in das Abkommen
"
Nach der Entscheidung 2008/961/EG der Kommission vom 12. Dezember 2008 über die Verwendung der nationalen Rechnungslegungsgrundsätze bestimmter Drittländer und der International Financial Reporting Standards durch Wertpapieremittenten aus Drittländern bei der Erstellung ihrer konsolidierten Abschlüsse sind die Generally Accepted Accounting Principles bestimmter Drittländer als den EWR Standards gleichwertig anzusehen und können Drittlandsemittenten ihre jährlichen und halbjährlichen konsolidierten Abschlüsse nach den Generally Accepted Accounting Principles der Volksrepublik China, Kanadas, der Republik Korea oder der Republik Indien erstellen. Die Aufnahme dieser Entscheidung berührt nicht den Geltungsbereich des EWR-Abkommens hinsichtlich der Beziehungen zu Drittstaaten.
"
