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title: "Kinogesetz"
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provisions: 8
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# Kinogesetz

## Art. 1 als Gesetz:2 {#art_1}

Begriff
1 Das Kino ist ein Unterhaltungsbetrieb:
a) der in geschlossenen Räumen Filme mehreren Personen gleichzeitig vorführt;
b) in dem das Vorführen von Filmen ein wesentlicher Bestandteil des Unterhaltungsangebots ist.

## Art. 2 {#art_2}

Öffnungszeiten
1 Das Kino darf geöffnet sein:
a) Sonntag bis Mittwoch von 08.00 bis 24.00 Uhr;
b) Donnerstag bis Samstag von 08.00 bis 02.00 Uhr des Folgetages.
2 Die politische Gemeinde kann dem Kino generell oder befristet längere Öffnungszeiten bewilligen. Vorbehalten bleibt die Bau- und Umweltschutzgesetzgebung.

## Art. 3 {#art_3}

Zutrittsalter
a) Grundsatz
1 Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren ist der Besuch von entgeltlichen Filmvorführungen verboten.
2 Ausgenommen von diesem Verbot sind Kinder und Jugendliche, die von einer
erziehungsberechtigten Person begleitet werden.
1 ABl 2007, 955 ff.
2 Vom Kantonsrat erlassen am 27. November 2007; nach unbenützter Referendumsfrist
rechtsgültig geworden am 22. Januar 2008; in Vollzug ab 1. März 2008.
nGS 43–71
554.1

## Art. 4 {#art_4}

b) Herabsetzung
1. bei Kinos
1 Die Kinos können das Zutrittsalter herabsetzen, wenn ein Film für Kinder oder
Jugendliche geeignet ist. Sie sorgen für ein einheitliches Zutrittsalter im Kanton.
2 Das herabgesetzte Zutrittsalter ist am Eingang und an der Kasse gut sichtbar bekannt zu machen. Es darf während der Laufzeit des Films nicht geändert werden.
3 Die Regierung kann durch Verordnung Einschränkungen erlassen. Insbesondere
kann sie die von einer Fachstelle oder einem Branchenverband festgesetzten Zutrittsalter für verbindlich erklären.
Art. 5 2. bei Filmvorführungen ausserhalb von Kinos
1 Bei entgeltlichen Filmvorführungen ausserhalb von Kinos kann die politische
Gemeinde das Zutrittsalter auf Gesuch der Veranstalterin oder des Veranstalters
herabsetzen.
2 Betreibt die Veranstalterin oder der Veranstalter auch ein Kino, richtet sich die
Herabsetzung des Zutrittsalters nach Art. 4 dieses Erlasses.
Art. 6 3. für Schulklassen
1 Begleitete Schulklassen sind zutrittsberechtigt, wenn die Mehrheit der Schülerinnen und Schüler das Zutrittsalter während des Schuljahres erreicht.

## Art. 7 {#art_7}

Aufsicht
1 Die politische Gemeinde hat die Aufsicht über die entgeltlichen Filmvorführungen.

## Art. 8 {#art_8}

Strafbestimmung
1 Mit Busse bis Fr. 40 000.– wird bestraft, wer:
a) die Öffnungszeiten für Kinos missachtet;
b) Kindern oder Jugendlichen, die das erforderliche Zutrittsalter nicht erreicht
haben, einen Film vorführt.
2 Juristische Personen, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sowie Inhaberinnen oder Inhaber von Einzelfirmen haften solidarisch für Bussen und Kosten, die
ihren Organen oder Hilfspersonen auferlegt werden. Im Verfahren stehen ihnen
die gleichen Rechte wie den Beschuldigten zu.
554.1

## Art. 9 {#art_9}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Das Gesetz über Filmvorführungen vom 21. Mai 19763 wird aufgehoben.

## Art. 10 {#art_10}

Vollzugsbeginn
1 Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Erlasses.
2 Sie regelt die Rückerstattung bereits erhobener, aber nicht mehr geschuldeter Taxen durch allgemein verbindlichen Beschluss.
Die Regierung des Kantons St.Gallen
erklärt:4
Das Kinogesetz wurde am 22. Januar 2008 rechtsgültig, nachdem innerhalb der
Referendumsfrist vom 11. Dezember 2007 bis 21. Januar 2008 kein Begehren um
Anordnung einer Volksabstimmung gestellt worden ist.5
Der Erlass wird ab 1. März 2008 angewendet.
3 nGS 11–89 (sGS 554.1).
4 Siehe ABl 2008, 364 f.
5 Referendumsvorlage siehe ABl 2007, 3505 f.
554.1
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 43–71 22.01.2008 01.03.2008
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
22.01.2008 01.03.2008 Erlass Grunderlass 43–71
