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title: "Fischereigesetz"
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provisions: 34
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# Fischereigesetz

## § 1 {#par_1}

Zweck
1 Dieses Gesetz regelt den Fang und die Hege von Fischen. Die Bestimmungen des Gesetzes und der Verordnung beziehen sich sinngemäss auch auf die
Krebse und den Krebsfang.

## § 2 {#par_2}

Grundsatz
1 Der Kanton fördert die natürliche Artenvielfalt und den Bestand einheimischer
Fische, Krebse, Rundmäuler und Fischnährtiere und trifft die erforderlichen
Massnahmen um deren Lebensräume zu erhalten, zu verbessern oder nach
Möglichkeit wieder herzustellen.
2 Er schützt bedrohte Arten und Rassen von Fischen und Krebsen.
3 Er gewährleistet eine nachhaltige Nutzung der Fisch- und Krebsbestände.
4 Er kann für Massnahmen Dritter, die ihn bei der Aufgabenerfüllung unterstützen, angemessene Beiträge leisten.
5 Er kann die Aufzucht von Jungfischen in eigenen oder privaten Anlagen sowie in natürlichen Gewässern betreiben.

## § 3 {#par_3}

Fischereirecht
1 Das Fischereirecht steht in natürlichen Gewässern unter Vorbehalt herkömmlicher oder vertraglich erworbener Rechte Dritter den Einwohnergemeinden zu.
2 In künstlich angelegten Gewässern steht das Fischereirecht der Eigentümerin
oder dem Eigentümer zu.

## § 4 {#par_4}

Administrative Aufgaben und Fischereiaufsicht
1 Die administrativen Aufgaben im Fischereiwesen und die Fischereiaufsicht
werden von der kantonalen Fischereiverwaltung und der kantonalen Fischereiaufsicht ausgeübt.
1) GS 29.276, SGS 100
2) In der Volksabstimmung vom 13. Juni 1999 angenommen.
2 530
2 Neben der kantonalen Fischereiaufsicht sind die Polizeiorgane des Kantons
und der Gemeinden verpflichtet, die Einhaltung der Fischereivorschriften zu
überwachen.
3 Der Regierungsrat setzt zur Beratung der kantonalen Fischereiverwaltung eine Fischereikommission ein. Er legt die Zusammensetzung und die Aufgaben

## § 5 der Kommission in der Verordnung fest {#par_5}

Privatfischweiden
1 Die Inhaberin oder der Inhaber von Privatfischweiden in öffentlichen Gewässern haben die fischereipolizeilichen Bestimmungen einzuhalten und den übrigen ihnen aufgrund der Fischereigesetzgebung obliegenden Pflichten nachzukommen. Sie können das Fischereirecht weiterverpachten.
2 Private Fischereirechte in öffentlichen Gewässern, deren Inhaber oder Inhaberinnen sich beharrlich weigern, den ihnen durch die Gesetzgebung auferlegten Pflichten nachzukommen, können von den Einwohnergemeinden enteignet
werden. Sofern die Gemeinde nicht enteignet, steht dieses Recht dem Kanton
zu. Er hat der Einwohnergemeinde ein derart erworbenes Fischereirecht auf ihr
Verlangen gegen volle Entschädigung abzutreten.
3 Der Regierungsrat bestimmt, inwieweit die fischereipolizeilichen Vorschriften
auch für Fischzuchtanstalten und Privatfischweiden in künstlich angelegten
Gewässern gelten.
4 Bei Streitigkeiten über das Bestehen und den Umfang eines privaten Fischereirechts entscheiden die Zivilgerichte.

## § 6 {#par_6}

Verfügung über die öffentlichen Fischereirechte
1 Die öffentlichen Fischereirechte werden unter Vorbehalt von Absatz 2 verpachtet.
2 Für den Rhein ist das Pachtsystem zulässig, sofern Gewähr für eine gute Bewirtschaftung des Gewässerabschnittes und für eine genügenden Kontrolle der
Fischereiausübung durch die Inhaberinnen oder Inhaber des Fischereirechts
geboten ist. Die Einführung des Patentsystems bedarf der Genehmigung des
Regierungsrates. Er bestimmt das Nähere.
2 Reviereinteilung und Verpachtung bei öffentlichen Fischereirechten

## § 7 {#par_7}

Fischpachtreviere
1 Die Einteilung der Fischpachtreviere ist Sache der Inhaberin oder des Inhabers der Fischereirechte. Sie können ihre Fischereigewässer als ein Revier
verpachten oder einzelne Gewässer oder Gewässerabschnitte zu besonderen
Revieren erklären, sofern dadurch nicht Reviere von weniger als 1 km bzw. im
Rhein von weniger als 500 m Länge entstehen.
3 530
2 Der Regierungsrat kann, wenn es die Interessen der Fischerei erfordern,
nach Anhören der Gemeinden, Reviereinteilungen oder -zusammenlegungen,
welche die Gemeindegrenzen überschreiten, vorschreiben.
3 In Gewässern, welche die Grenze zu einem anderen Kanton bilden, werden
die Reviergrenzen nach Anhören der betroffenen Gemeinden vom Regierungsrat mit den Kantonen vereinbart.

## § 8 {#par_8}

Einschätzung
1 Jedes Gewässer wird vor der Verpachtung durch den Kanton eingeschätzt.
2 Die Schätzungskosten werden vom Kanton getragen.
3 Der Gemeinderat legt den Schätzungswert auf Antrag der kantonalen Fischereiverwaltung fest. Der beantragte Schätzungswert kann bis zu 10% erhöht
oder herabgesetzt werden.

## § 9 {#par_9}

Verpachtung
1 Der Gemeinderat verpachtet die Gewässer zum festgelegten Schätzungswert.
2 Er vergibt die Pacht entweder den bisher Berechtigten oder derjenigen Interessiertengruppe mit den meisten ortsansässigen Fischerinnen und Fischern.
Ist dies nicht möglich, ist die Interessiertengruppe mit den meisten Fischerinnen und Fischern mit Wohnsitz im Kanton zu bevorzugen.
3 Bewerben sich mehrere ranggleiche Interessiertengruppen, entscheidet der
Gemeinderat.
4 Er ist verpflichtet, die Gewässer zu verpachten, wenn mindestens eine qualifizierte Bewerbung für die Pacht vorliegt.

## § 10 {#par_10}

Ausschluss von der Pacht
1 Von der Eingehung eines Pachtverhältnisses ist ausgeschlossen, wer:
a. das 17. Altersjahr noch nicht vollendet hat;
b. * unter umfassender Beistandschaft steht;
c. durch gerichtliches Urteil oder administrativen Entzug von der Ausübung
des Fischfanges für länger als ein Jahr ausgeschlossen ist;
d. insolvent ist oder keinen guten Leumund besitzt.
2 Tritt ein in Absatz 1 bezeichneter Zustand während der Pachtperiode ein, so
verfügt die kantonale Fischereiverwaltung die sofortige Auflösung des Pachtverhältnisses.

## § 11 {#par_11}

Pachtdauer
1 Der Pachtvertrag wird auf 8 Jahre abgeschlossen.
2 Die kantonale Fischereiverwaltung kann Ausnahmen bewilligen.
4 530

## § 12 {#par_12}

Pachtvertrag
1 Der Regierungsrat erlässt Bestimmungen über den Inhalt des Pachtvertrages.
2 Der Pachtvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der Genehmigung durch die
kantonale Fischereiverwaltung.

## § 13 {#par_13}

Unterpacht
1 Jede Unterpacht des Fischereirechts durch die Pachtenden ist verboten.

## § 14 {#par_14}

Fischereikarten
1 Als Ausweis der Berechtigung zur Ausübung der Fischerei erhalten alle Pachtenden eine Fischereikarte.
2 Die kantonale Fischereiverwaltung setzt für jedes Revier die Anzahl der auszugebenden Fischereikarten fest.
3 Für Fischereikarten darf ein Entgelt verlangt werden. Dieses darf die anteilsmässigen Selbstkosten für Pachtzins und Fischeinsatz nicht übersteigen. Die
Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion bestimmt dessen Höhe.

## § 15 {#par_15}

Änderungen im Pachtverhältnis
1 Änderungen im Pachtverhältnis bedürfen der Zustimmung der Inhaberinnen
und Inhabern des Fischereirechts und der kantonalen Fischereiverwaltung.
2 Die Beteiligung am Pachtverhältnis ist unvererblich.
3 Sind infolge Todes, Entlassung aus dem Pachtverhältnis oder Auflösung des
Pachtverhältnis keine Pachtenden mehr vorhanden, ist das Revier neu zu verpachten.
4 Ist nach solchen Veränderungen mindestens noch eine Pächterin oder ein
Pächter vorhanden, so kann die kantonale Fischereiverwaltung in Verbindung
mit den Fischereiberechtigten die verbleibenden Pachtenden verpflichten, neue
Pächterinnen oder Pächter aufzunehmen, bis die ursprüngliche Zahl der Pachtenden wieder erreicht ist.

## § 16 {#par_16}

Mehrere Pachtverhältnisse
1 Fischereivereine mit mehr als 50 Mitgliedern können sich an mehreren Pachtverhältnissen beteiligen.
2 In den anderen Fällen ist die Beteiligung an mehr als einem basellandschaftlichen Pachtverhältnis nur in begründeten Ausnahmefällen mit Zustimmung der
kantonalen Fischereiverwaltung zulässig.

## § 17 {#par_17}

Anzahl Pachtende
1 Der Regierungsrat erlässt Bestimmungen über die zulässige Anzahl der
Pachtenden.
5 530
2 Die Zahl der Pachtenden darf dabei nicht höher sein als die von der kantonalen Fischereiverwaltung festgesetzte Höchstzahl der Fischereikarten.

## § 18 {#par_18}

Pachtzins
1 Der Pachtzins ist jährlich zu entrichten.
2 Mitpächterinnen und Mitpächter haften solidarisch.
3 Für das laufende Jahr bezahlte oder geschuldete Pachtzinse werden im Falle
einer vorzeitigen Auflösung des Pachtverhältnisses weder zurückerstattet noch
ermässigt.
4 Ist eine voraussichtlich mehrere Jahre dauernde schwere Beeinträchtigung
des Reviers eingetreten, so ist der Pachtzins auf die Dauer der Beeinträchtigung neu festzusetzen. Bei Uneinigkeit entscheidet die kantonale Fischereiverwaltung.
5 Ausserhalb des Kantons wohnende Fischereiberechtigte haben zum ordentlichen Pachtzins oder zur Patentgebühr einen Zuschlag zu entrichten, sofern an
ihrem Wohnort von Einwohnerinnen und Einwohnern des Kantons Basel-Landschaft ebenfalls ein Zuschlag verlangt wird.
6 Der prozentuale Zuschlag ist gleich hoch wie im anderen Gemeinwesen.

## § 19 {#par_19}

Auflösung des Pachtverhältnisses
1 Die Verpachtenden wie auch die kantonale Fischereiverwaltung sind befugt,
das Pachtverhältnis aufzulösen, wenn die Pachtenden gegen fischereirechtliche Bestimmungen verstossen. Den Verpachtenden steht dieses Recht auch
zu, wenn die Pachtenden mit der Bezahlung des Pachtzinses in Verzug sind
oder wenn sie gegen den Pachtvertrag verstossen.
2 Schadenersatzansprüche gegen die Pachtenden bleiben vorbehalten.
3 Ausübung der Fischerei

## § 20 {#par_20}

Voraussetzungen für die Ausübung des Fischfangs
1 Bei der Ausübung der Fischerei haben die Berechtigten einen Ausweis (Fischereikarte, Fischereipatent) auf sich zu tragen.
2 Die Ausweispflicht gilt auch für Personen, die den Fang aufgrund eines privaten Fischereirechts ausüben.
3 Jugendliche unter 12 Jahren dürfen nur in Begleitung fischereiberechtigter
Personen oder an den von Vereinen oder Fischereiberechtigten mit Patentsystem besonders bezeichneten Plätzen fischen.
6 530

## § 21 {#par_21}

Fischereiausübung
1 Die Fischerei ist so auszuüben, dass Ober- und Unterlieger nicht durch Übernutzung geschädigt werden.
2 Der Regierungsrat legt die Schonzeiten und die Fangmindestmasse fest.
3 Der Regierungsrat erlässt Vorschriften über Fanggeräte, Fangmethoden und
Sonderfänge sowie über die Gewinnung und den gewerbsmässigen Verkauf
von Fischnährtieren und den Fang und die Verwendung von Köderfischen.
4 Er kann aus wichtigen Gründen Beschränkungen der Fischereiausübung vorsehen.
5 Er kann die kantonale Fischereiverwaltung zum Erlass von örtlich und zeitlich
beschränkten Verboten ermächtigen.

## § 22 {#par_22}

Fischeinsatz
1 Pachtende und Verpachtende sowie Inhaberinnen und Inhaber von Privatfischweiden sind zum Fischeinsatz verpflichtet. Dies gilt nicht für Gewerbekanäle.
2 Der Regierungsrat bestimmt das Nähere.

## § 23 {#par_23}

Fangstatistik
1 Pachtende und Verpachtende sowie Inhaberinnen und Inhaber von Privatfischweiden sind verpflichtet, eine Fangstatistik zu führen. Dies gilt nicht für
Gewerbekanäle.
2 Inhaberinnen und Inhaber von Fischereikarten sind verpflichtet, den Pachtenden bzw. den Inhaberinnen und Inhabern von Privatfischweiden die zur Führung der Statistik erforderlichen Angaben rechtzeitig und wahrheitsgetreu zu
machen. Diese Pflicht haben auch die Patentinhaberinnen und Pateninhaber
gegenüber den Patentausgebenden.
3 Die Bewilligung zur Ausgabe von Fischereipatenten kann entzogen werden,
wenn die Patentausgebenden die Statistik nicht ordnungsgemäss führen.
4 Verschiedene Bestimmungen

## § 24 {#par_24}

Fischhegefonds
1 Der Kanton bildet zur Finanzierung von ihm übertragenen Aufgaben in der Fischerei einen Fischhegefonds.
2 Führen Gewässerverunreinigungen durch unbekannte Verursacher zu einem
Fischsterben, so wird die Wiederbesiedelung des geschädigten Gewässers
oder Gewässerabschnittes aus dem Fonds finanziert.
3 Die Verwaltung des Fonds obliegt der kantonalen Fischereiverwaltung.
7 530

## § 25 {#par_25}

Einnahmen des Fischhegefonds
1 In den Fischhegefonds fliessen folgende Einnahmen:
a. Beiträge der Verpachtenden öffentlicher Fischereirechte in der Höhe von
10% des Pachtzinses,
b. Beiträge der Privatfischweidberechtigten in der Höhe von 10% der geschätzten mittleren Ertragsfähigkeit der Fischweid,
c. Beiträge der Fischereiberechtigten mit Patentfischerei in der Höhe von
10% der Patentgebühren,
d. die von den nicht im Kanton wohnenden Pachtenden und Patentinhabenden erhobenen Zuschläge,
e. Versicherungsleistungen bei Gewässerverunreinigungen, die ein
Fischsterben zur Folge haben.

## § 25a {#par_25a}

Schadenersatz bei Gewässerverunreinigungen
1 Bei Gewässerverunreinigungen, die einen Schaden zur Folge haben, steht
insbesondere den Fischereirechtinhabenden und den Pachtenden zuhanden
des Fischhegefonds Schadenersatz zu.

## § 26 {#par_26}

Bewilligung für technische Eingriffe in Gewässer
1 Für technische Eingriffe in Gewässer gemäss Artikel 8, 9 und 10 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 19913) über die Fischerei bedarf es ausser einer allfällig
erforderlichen anderen Bewilligung einer Bewilligung der kantonalen Fischereiverwaltung.
2 Die kantonale Fischereiverwaltung kann für neue Anlagen Auflagen gemäss
Artikel 9 und für bestehende Anlagen Massnahmen gemäss Artikel 10 des
Bundesgesetzes vorschreiben.
3 Sie begleitet die Planung und Ausführung der fischereilichen Maßnahmen im
Zusammenhang mit technischen Eingriffen und Sanierungsmassnahmen.
4 Der Regierungsrat kann Vereinfachungen im Bewilligungsverfahren vorsehen, namentlich den Erlass einer gemeinsamen Bewilligung durch die beteiligten Behörden, welche die Auflagen der kantonalen Fischereiverwaltung berücksichtigt.
5 Werden die verfügten Massnahmen zur Sanierung von bestehenden Anlagen
oder die Auflagen der Bewilligung für technische Eingriffe nicht vollzogen, ordnet die zuständige Stelle des Kantons Ersatzmassnahmen auf Kosten des oder
der Pflichtigen an.

## § 27 {#par_27}

Anhörungs- und Informationsrecht
1 Die Gemeinden, die Fischereiinteressierten sowie die Naturschutzorganisationen haben in allen wichtigen Fragen der Fischerei ein Recht auf Anhörung.
3) SR 923.0
8 530

## § 28 {#par_28}

Übertretungen
1 Wer vorsätzlich oder fahrlässig diesem Gesetz oder den darauf gestützten
Vorschriften oder Verfügungen zuwiderhandelt, wird mit Busse bestraft. *
2 Als Nebenstrafe kann in schweren oder wiederholten Fällen die Ausübung
der Fischerei für höchstens fünf Jahre verboten werden.
3 ... *
4 Für das Verfahren gelten die Bestimmungen der Strafprozessordnung.

## § 29 {#par_29}

Administrativer Entzug der Fischereiberechtigung
1 Unabhängig von der richterlichen Beurteilung kann die kantonale Fischereiverwaltung den sofortigen Entzug der Fischerkarte oder des Fischerpatentes
anordnen, wenn sie feststellt, dass die Fischerin oder der Fischer die Vorschriften der Fischereigesetzgebung in grober Weise verletzt hat.
2 Der administrative Entzug dauert mindestens zwei Monate und höchstens
zwei Jahre. Die Monate der festgesetzten Schonzeiten werden dabei nicht
angerechnet.

## § 30 {#par_30}

Vollzug
1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes notwendige Verordnung.
2 Weist der Bund im Bereich der Fischerei dem Kanton eine Aufgabe oder Befugnis zu, so ist dafür der Regierungsrat oder die von ihm bezeichnete Direktion oder Dienststelle zuständig.
5 Schlussbestimmungen

## § 31 {#par_31}

Übergangsbestimmungen betreffend die Pachtperiode
1 Die nächste ordentliche, 8 Jahre dauernde Pachtperiode, beginnt am 1. Januar 2000.
2 Pachtverhältnisse, die unter bisherigem Recht eingegangen worden sind, enden am 31. Dezember 1999.
3 In begründeten Fällen kann die kantonale Fischereiverwaltung Ausnahmen
gestatten.

## § 32 {#par_32}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Das Fischereigesetz vom 24. Juni 19814) wird aufgehoben.
4) GS 27.753, SGS 530
9 530

## § 33 {#par_33}

Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes5).
5) Vom Regierungsrat am 29. Juni 1999 auf 1. August 1999 in Kraft gesetzt.
10 530
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
11.02.1999 01.08.1999 Erlass Erstfassung GS 33.0710
21.04.2005 01.01.2007 § 28 Abs. 3 aufgehoben GS 35.1082
21.04.2005 01.01.2007 § 28 Abs. 1 geändert GS 35.1087
08.03.2012 01.01.2013 § 10 Abs. 1, Bst. b. geändert wg. GS 37.893
11 530
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 11.02.1999 01.08.1999 Erstfassung GS 33.0710
§ 10 Abs. 1, Bst. b. 08.03.2012 01.01.2013 geändert wg. GS 37.893
§ 28 Abs. 1 21.04.2005 01.01.2007 geändert GS 35.1087
§ 28 Abs. 3 21.04.2005 01.01.2007 aufgehoben GS 35.1082
Erlasstitel Fischereigesetz
SGS-Nr. 530
GS-Nr. 33.710
Erlassdatum 11. Februar 1999 (LRV 1998-119)
In Kraft seit 1. August 1999
> Übersicht Systematische Gesetzessammlung des Kantons BL
Hinweis: Die Links führen in der Regel zum Landratsprotokoll (2. Lesung),
woselbst weitere Links auf die entsprechende Landratsvorlage, auf den Kommissionsbericht an den Landrat und das Landratsprotokoll der 1. Lesung zu finden
sind. > Mehr
Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen (chronologisch absteigend)
Datum GS-Nr. In Kraft seit Bemerkungen
08.03.2012 37.893 01.01.2013 wg. Kindesschutz; EG ZGB
21.04.2005 35.1087 01.01.2007 LRV 2004-236
