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title: "Verordnung über die spezielle Förderung von sportbegabten Jugendlichen"
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provisions: 9
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# Verordnung über die spezielle Förderung von sportbegabten Jugendlichen

## § 1 {#par_1}

Grundsatz
1 Der Kanton unterstützt die spezielle Förderung von sportbegabten Jugendlichen.
2 Die spezielle Förderung besteht insbesondere aus dem Führen von Sportklassen und der Regelung von Individuallösungen.
3 Im Rahmen der Talentförderung werden mit bewegungs- und sportbegabten
Schülerinnen und Schülern von der Kommission Leistungssportförderung
(kurz: Kommission) in Absprache mit den zuständigen Schulleitungen der Primarschulen und der Schulen der Sekundarstufe I und II dezentrale Individuallösungen in Form von partiellen Lektionsentlastungen und Freistellungen für
Trainingslager und Wettkämpfe vereinbart.
4 Im Rahmen der Leistungssportförderung führt der Kanton Sportklassen auf
den Sekundarstufen I und II für bewegungs- und sportbegabte Schülerinnen
und Schüler, welche Leistungssport betreiben.
5 Im Berufsbildungsbereich engagiert er sich im Rahmen der Trägerschaft
«Spitzensport und Berufsbildung», welche zum Ziel hat, Lehrverträge für Leistungssportlerinnen und Leistungssportler abzuschliessen.
6 Der Kanton kann den Besuch ausserkantonaler Sportklassen unterstützen. *
1) SGS 100
2) SGS 640
3) GS 28.436, SGS 140
2 640.51

## § 2 {#par_2}

Aufnahme in die spezielle Förderung
1 Sportlerinnen und Sportler können, sofern sie die sportlichen Voraussetzungen erfüllen, jederzeit von der Kommission in die spezielle Förderung aufgenommen werden.
2 Die Kommission erlässt Richtlinien, nach welchen die Schülerinnen und
Schüler in die spezielle Förderung aufgenommen werden können.
3 Die Schüler und Schülerinnen können jeweils auf Semesterbeginn in die
Sportklassen aufgenommen werden, sofern sie die Voraussetzungen gemäss
den Richtlinien erfüllen, ein Aufnahmegespräch mit der Leitung Fachbereich
Leistungssport des Sportamtes stattgefunden hat und ein freier Schulplatz vorhanden ist. *

## § 3 {#par_3}

Schulorte
1 Die Sportklasse der Sekundarstufe I wird als eigene Schulart mit 1 Mehrjahrgangsklasse mit allen 3 Anforderungsniveaus an der Sekundarschule Muttenz
geführt. *
2 Die Sportklassen der Fachmaturitäts- und Maturitätsabteilung werden am
Gymnasium Liestal als Jahrgangsklassen mit jeweils 1 Klasse pro Jahrgang
geführt. *
3 Der Standort der Sportklassen der Wirtschaftsmittelschule wird in der Leistungsvereinbarung zwischen dem kaufmännischen Verband Baselland und
dem Kanton Basel-Landschaft vereinbart. *
4 Die Sportklassen der Wirtschaftsmittelschule werden als Jahrgangsklassen
mit jeweils 1 Klasse pro Jahrgang geführt. *
5 Die Standorte der Sportklasse Kaufmännische Lehre EFZ mit den Anforderungsprofilen E und B und der Sportklasse Büroassistenten EBA werden in der
Leistungsvereinbarung zwischen dem kaufmännischen Verband Baselland und
dem Kanton Basel-Landschaft vereinbart. *
6 Die Sportklasse Kaufmännische Lehre EFZ mit den Anforderungsprofilen E
und B und die Sportklasse Büroassistenten EBA werden jeweils als Mehrjahrgangsklasse geführt. *
7 Der Regierungsrat kann Ausnahmen von der Anzahl der geführten Sportklassen und von den Standorten beschliessen. *
2 Schulbetrieb

## § 4 {#par_4}

Grösse der Sportklassen
1 Die Sportklasse der Sekundarstufe I umfasst mindestens 18 und maximal
25 Schüler und Schülerinnen. *
3 640.51
2 Die Sportklassen der Fachmaturitäts- und Maturitätsabteilung, der
Wirtschaftsmittelschule sowie der Kaufmännischen Lehre EFZ umfassen zum
Start mindestens 12 Schüler und Schülerinnen. *
3 Sie werden aufgelöst, wenn die Klassengrösse unter 8 Schüler und Schülerinnen fällt. *
4 Im Falle einer Auflösung werden individuelle Lösungen getroffen. *
5 Die Sportklasse Büroassistenten EBA umfasst zum Start mindestens 6 Schüler und Schülerinnen. *
6 Sie wird aufgelöst, wenn die Klassengrösse unter 4 Schüler und Schülerinnen
fällt. *
7 Im Fall einer Auflösung werden individuelle Lösungen getroffen. *
8 Über Ausnahmen entscheidet die Kommission. *

## § 5 {#par_5}

Lehrerinnen und Lehrer der Sportklasse, Sekundarstufe I
1 Der Sportklasse auf der Sekundarstufe I stehen qualifizierte Lehrerinnen und
Lehrer im Rahmen von maximal 3,3 Vollpensen (330%) zur Verfügung, sowie
maximal 30% in Form eines Pensenpools für Zusatzaufgaben. *
1bis Die Zuteilung der Mittel im Rahmen des Pensenpools erfolgt durch die
Schulleitung. *
2 Sie werden gemäss Personalgesetzgebung auf der Basis von 42 Wochenstunden angestellt.
3 Anstellungsbehörde ist die Schulleitung. *

## § 6 {#par_6}

Klassenlehrerinnen und -lehrer
1 Die Schulleitung bestimmt die Klassenlehrerin oder den Klassenlehrer für die
Sportklasse auf der Sekundarstufe I. *
2 Für die Sportklassen der Sekundarstufe II bezeichnen die Schulleitungen der
entsprechenden Schulen die Klassenlehrer und -lehrerinnen, welche je mit
1 zusätzlichen Jahreslektion für die Koordinationstätigkeiten entlastet werden. *
3 Die Klassenlehrerinnen und -lehrer pflegen einen regelmässigen und engen
Kontakt mit der Kommission, den beteiligten Trainerinnen und Trainern, den
Erziehungsberechtigten und den Schülerinnen und Schülern.
4 Die Klassenlehrer und -lehrerinnen koordinieren im Netzwerk Schule - Lehrbetrieb - Erziehungsberechtigte - Sportpartner die Bedürfnisse der Schüler und
Schülerinnen. *
5 Bei Bedarf ordnen die Klassenlehrerinnen und -lehrer unterstützende Massnahmen an.
4 640.51
3 Kommission Leistungssportförderung

## § 7 {#par_7}

Wahl und Geschäftsführung
1 Der Regierungsrat wählt die Kommission Leistungssportförderung.
2 Sie besteht aus mindestens 7 Mitgliedern und konstituiert sich selbst.
3 Die Mitglieder von Arbeitsgruppen werden durch die Bildungs-, Kultur- und
Sportdirektion gewählt. *
4 … *
5 Das Sportamt führt das Sekretariat.
§ 8 Zusammensetzung
1 Die Kommission setzt sich zusammen aus Vertreterinnen und Vertretern:
a. * …
b. des Sportamts;
c. * der Hauptabteilung Berufs- und Mittelschulen der Dienststelle Berufsbildung, Mittelschulen und Hochschulen;
d. des Amts für Volksschulen;
e. der Schulleitungen der Schulen, an denen Sportklassen geführt werden;
f. * …
g. weiterer interessierter Kreise.
2 Eine Vertretung aus dem Kreis der Lehrer und Lehrerinnen der Sportklasse
der Sekundarstufe I nimmt an den Kommissionssitzungen mit beratender Stimme teil. *
3 … *
§ 9 Aufgaben
1 Der Kommission obliegen folgende Aufgaben:
a. Sie koordiniert und begleitet die Sportklasse auf der Sekundarstufe I als
Schulrat.
b. Sie koordiniert die spezielle Förderung der sportbegabten Jugendlichen
zusammen mit den zuständigen Dienststellen der Bildungs-, Kultur- und
Sportdirektion sowie den beteiligten Schulleitungen, Lehrerinnen und
Lehrern, Erziehungsberechtigten, Trainerinnen und Trainern sowie Schülerinnen und Schülern.
c. Sie trifft die Aufnahmeentscheide in die Sportklassen für die am besten
geeigneten Schülerinnen und Schüler im Rahmen der zur Verfügung stehenden Plätze nach schulischen und sportlichen Kriterien.
d. Sie bezeichnet jene Schülerinnen und Schüler, welche eine Lehrstelle im
Rahmen der Trägerschaft «Spitzensport und Berufsbildung» erhalten sollen.
5 640.51
e. Sie schliesst zusammen mit der Schülerin oder dem Schüler, der Trainerin oder dem Trainer, den Erziehungsberechtigten, dem Lehrbetrieb und
den Sportpartnerinnen und -partnern Vereinbarungen ab und entscheidet
über das weitere Vorgehen bei Nichterfüllen dieser Vereinbarungen.
f. Sie entscheidet über die dezentralen Individuallösungen gemäss
§ 1 Abs. 3 dieser Verordnung.
g. Sie leitet bei Austritt oder Ausschluss einer Schülerin oder eines Schülers
aus einer der Sportklassen oder bei Abbruch der Sportkarriere zusammen mit allen involvierten Stellen die notwendigen Schritte für den Eintritt
in die Regelklasse ein.
h. Bei Berufslehren unterstützt sie bei Ausschluss aus der speziellen Förderung oder bei Abbruch der Sportkarriere zusammen mit dem Lehrbetrieb
und der Berufsfachschule die Bestrebungen für die Weiterführung des
Lehrverhältnisses.
2 Die Kommission kann Aufgaben an Arbeitsgruppen delegieren.
4 Interkantonale Förderung *
§ 10 Ausserkantonaler Schulbesuch *
1 Für den Besuch ausserkantonaler Sportklassen durch Schüler und Schülerinnen aus dem Kanton Basel-Landschaft steht ab dem Schuljahr 2019/2020 ein
Kontingent von maximal 16 ausserkantonalen Sportklassenplätzen zur Verfügung. *
2 Bis zum Schuljahr 2019/2020 werden die bisherigen ausserkantonalen Plätze
laufend auf die 16 Plätze gemäss Abs. 1 reduziert. *
3 Die Voraussetzungen für den Besuch ausserkantonaler Sportklassen legt die
Kommission Leistungssportförderung fest. *
4 Über die Bewilligung eines ausserkantonalen Sportklassenplatzes entscheidet das Generalsekretariat der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion. *
5 Über eine ausnahmsweise Überschreitung der Maximalzahl gemäss Abs. 1
entscheidet der Regierungsrat. *
6 Ausserkantonale Schüler und Schülerinnen können in die Sportklassen des
Kantons Basel-Landschaft aufgenommen werden, sofern ihr Wohnsitzkanton
oder die Erziehungsberechtigten die Kostengutsprache nach den Ansätzen der
interkantonalen Schulabkommen leisten und die Schüler und Schülerinnen die
Aufnahmekriterien in eine Sportklasse erfüllen. *
6 640.51
5 Disziplinarmassnahmen *
§ 10a * Massnahmen der Lehrerinnen und Lehrer bei Verstössen im
schulischen Bereich
1 Die Lehrerinnen und Lehrer einer Sportklasse können insbesondere folgende
Massnahmen ergreifen:
a. mündliche Ermahnung;
b. zusätzliche Hausaufgaben;
c. kurze Wegweisung vom Unterricht;
d. Nachsitzen in der schul- und trainingsfreien Zeit bis zu 2 Stunden;
e. Aussprache mit den Vereinbarungspartnern der Leistungssportförderung;
f. schriftlicher Verweis zuhanden der Vereinbarungspartner der Leistungssportförderung;
g. verminderte Note oder Rückweisung einer Arbeit bei Vorliegen eines unlauteren Verhaltens in Prüfungen, Klausuren und Arbeiten oder bei nicht
termingerechter Abgabe gemäss Notengebungsinformation der Schule
am Beginn des Schuljahres;
h. vorübergehendes Einziehen von Gegenständen, welche die körperliche,
seelische oder geistige Gesundheit der Schüler und Schülerinnen gefährden, den Schulbetrieb stören, gegen die Schul- oder Hausordnung verstossen oder als gefährlich eingestuft werden;
i. Antrag an den Koordinator oder die Koordinatorin Sportklassen einer
Schulstufe auf das Aussprechen einer schriftlichen Verwarnung durch die
Kommission Leistungssportförderung.
2 Eingezogene Gegenstände sind spätestens nach dem Ende des Nachmittagsunterrichts der Schülerin oder dem Schüler zurückzugeben. Die weitere
Behandlung gefährlicher Gegenstände besprechen die Lehrerinnen und Lehrer
mit dem Koordinator resp. der Koordinatorin Sportklassen beziehungsweise
der Schulleitung der entsprechenden Schulstufe.
3 Für Tatbestände, die dem Strafgesetz unterliegen, gelten die Vorschriften der
Strafprozessordnung. Strafbare Handlungen hat die Lehrerin oder der Lehrer
dem Koordinator resp. der Koordinatorin Sportklassen beziehungsweise der
Schulleitung zur Weiterleitung an die zuständige Untersuchungsbehörde zu
melden.
7 640.51
§ 10b * Massnahmen der Koordinatorin oder des Koordinators Sportklassen beziehungsweise der Schulleitung bei Verstössen gegen die Leistungssportförderungsvereinbarung
1 Die Koordinatorin oder der Koordinator Sportklassen einer Schulstufe beziehungsweise die Schulleitung kann insbesondere folgende Massnahmen ergreifen:
a. mündliche Ermahnung;
b. schriftliche Ermahnung zuhanden der Erziehungsberechtigten, der Sportverantwortlichen und der Kommission Leistungssportförderung;
c. Antrag an die Kommission Leistungssportförderung auf das Aussprechen
einer schriftlichen Verwarnung durch die Kommission Leistungssportförderung oder auf Ausschluss aus der Leistungssportförderung.
§ 10c * Massnahmen der Kommission Leistungssportförderung bei
Verstössen gegen die Leistungssportförderungsvereinbarung
1 Die Kommission Leistungssportförderung als Schulrat beziehungsweise nach
Rücksprache mit der Schulleitung kann insbesondere folgende Massnahmen
ergreifen:
a. mündliche Ermahnung;
b. schriftliche Ermahnung zuhanden der Erziehungsberechtigten, der Sportverantwortlichen und Schulbeteiligten;
c. schriftliche Verwarnung zuhanden der Erziehungsberechtigten, der Sportverantwortlichen und der Schulbeteiligten;
d. Ausschluss aus der Leistungssportförderung, was einen Übertritt in eine
Regelschulklasse zur Folge hat.
2 Gegen Entscheide gemäss Abs. 1 Bst. d kann Beschwerde beim Regierungsrat erhoben werden. *
§ 10d * Verhältnismässigkeit
1 Die Disziplinarmassnahmen gegenüber Schülerinnen und Schülern sollen erzieherisch wirken und verhältnismässig sein. Art und Dauer der Massnahme
werden nach dem Verschulden des Schülers oder der Schülerin, nach den
Umständen des Falls und nach der Beeinträchtigung des Schulbetriebs festgesetzt.
2 Die Bestimmungen der Verordnung über die schulische Laufbahn (Laufbahnverordnung) vom 11. Juni 20134) über nicht abgelegte Prüfungen sind zu beachten. *
4) SGS 640.21
8 640.51
§ 10e * Disziplinarordnung
1 Die Kommission Leistungssportförderung sorgt in Absprache mit den Schulen, an welchen Sportklassen geführt werden, für eine einheitliche Disziplinarpraxis gegenüber Schülern und Schülerinnen der Leistungssportförderung
Baselland.
2 Bei Disziplinarverstössen von Schülerinnen und Schülern mit einer Individuallösung sind die Lehrerinnen und Lehrer, die Schulleitung sowie bei kommunalen Schulen der Schulrat oder, sofern sich die Gemeinde für die Schulführung
durch den Gemeinderat entscheidet, der Gemeinderat der entsprechenden
Schule für die Ergreifung von Massnahmen zuständig. *
§ 10f * Rechtliches Gehör

## § 7a {#par_7a}

Bst. d und e, § 7b und § 7c vorgesehen ist, hat Anspruch darauf,
vorher angehört zu werden. Die Anhörung erfolgt in der Regel mündlich.
2 Vor der Verfügung von Disziplinarmassnahmen durch die Kommission Leistungssportförderung gemäss § 10c Bst. d sind auch die Erziehungsberechtigten und die Sportverantwortlichen anzuhören.
6 Schlussbestimmungen5)
§ 11 Aufhebung bestehenden Rechts
1 Die Verordnung über die Sportklassen vom 9. Juli 20026) wird aufgehoben.
§ 12 Änderung bisherigen Rechts
1 Die Verordnung für die Sekundarschule vom 13. Mai 20037) wird wie folgt geändert: ...8)
§ 13 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. August 2004 in Kraft.
5) Fassung vom 14. Oktober 2008 (GS 36.786), in Kraft seit 1. November 2008.
6) GS 34.562
7) SGS 642.11
8) GS 35.237
9 640.51
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
31.08.2004 01.08.2004 Erlass Erstfassung GS 35.0233
24.04.2007 01.08.2007 § 3 Abs. 3 geändert GS 36.103
24.04.2007 01.08.2007 § 4 Abs. 1 geändert GS 36.103
24.04.2007 01.08.2007 § 5 Abs. 1 geändert GS 36.103
14.10.2008 01.11.2008 Titel 5 eingefügt GS 36.786
14.10.2008 01.11.2008 § 10a eingefügt GS 36.786
14.10.2008 01.11.2008 § 10b eingefügt GS 36.786
14.10.2008 01.11.2008 § 10c eingefügt GS 36.786
14.10.2008 01.11.2008 § 10d eingefügt GS 36.786
14.10.2008 01.11.2008 § 10e eingefügt GS 36.786
14.10.2008 01.11.2008 § 10f eingefügt GS 36.786
28.04.2015 01.05.2015 § 3 Abs. 1 geändert GS 2015.028
28.04.2015 01.05.2015 § 5 Abs. 1 geändert GS 2015.028
28.04.2015 01.05.2015 § 5 Abs. 1bis eingefügt GS 2015.028
28.04.2015 01.05.2015 § 8 Abs. 1, Bst. a. aufgehoben GS 2015.028
28.04.2015 01.05.2015 § 8 Abs. 1, Bst. f. aufgehoben GS 2015.028
21.03.2017 01.03.2017 § 1 Abs. 6 eingefügt GS 2017.020
21.03.2017 01.03.2017 § 2 Abs. 3 geändert GS 2017.020
21.03.2017 01.03.2017 § 3 Abs. 1 geändert GS 2017.020
21.03.2017 01.03.2017 § 3 Abs. 2 geändert GS 2017.020
21.03.2017 01.03.2017 § 3 Abs. 3 geändert GS 2017.020
21.03.2017 01.03.2017 § 3 Abs. 4 eingefügt GS 2017.020
21.03.2017 01.03.2017 § 3 Abs. 5 eingefügt GS 2017.020
21.03.2017 01.03.2017 § 3 Abs. 6 eingefügt GS 2017.020
21.03.2017 01.03.2017 § 4 Abs. 1 geändert GS 2017.020
21.03.2017 01.03.2017 § 4 Abs. 2 geändert GS 2017.020
21.03.2017 01.03.2017 § 4 Abs. 3 geändert GS 2017.020
21.03.2017 01.03.2017 § 4 Abs. 4 geändert GS 2017.020
21.03.2017 01.03.2017 § 4 Abs. 5 eingefügt GS 2017.020
21.03.2017 01.03.2017 § 4 Abs. 6 eingefügt GS 2017.020
21.03.2017 01.03.2017 § 4 Abs. 7 eingefügt GS 2017.020
21.03.2017 01.03.2017 § 4 Abs. 8 eingefügt GS 2017.020
21.03.2017 01.03.2017 § 6 Abs. 2 geändert GS 2017.020
21.03.2017 01.03.2017 § 6 Abs. 4 geändert GS 2017.020
21.03.2017 01.03.2017 § 7 Abs. 3 geändert GS 2017.020
21.03.2017 01.03.2017 § 7 Abs. 4 aufgehoben GS 2017.020
21.03.2017 01.03.2017 § 8 Abs. 2 geändert GS 2017.020
21.03.2017 01.03.2017 § 8 Abs. 3 aufgehoben GS 2017.020
10 640.51
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
21.03.2017 01.03.2017 Titel 4 geändert GS 2017.020

## § 10 {#par_10}

Titel geändert GS 2017.020
21.03.2017 01.03.2017 § 10 Abs. 1 geändert GS 2017.020
21.03.2017 01.03.2017 § 10 Abs. 2 eingefügt GS 2017.020
21.03.2017 01.03.2017 § 10 Abs. 3 eingefügt GS 2017.020
21.03.2017 01.03.2017 § 10 Abs. 4 eingefügt GS 2017.020
21.03.2017 01.03.2017 § 10 Abs. 5 eingefügt GS 2017.020
21.03.2017 01.03.2017 § 10 Abs. 6 eingefügt GS 2017.020
21.03.2017 01.03.2017 § 10d Abs. 2 geändert GS 2017.020
27.02.2018 01.03.2018 § 3 Abs. 7 eingefügt GS 2018.008
14.12.2021 01.01.2022 § 8 Abs. 1, Bst. c. geändert GS 2021.118
19.12.2023 01.08.2024 § 5 Abs. 3 geändert GS 2024.003
19.12.2023 01.08.2024 § 6 Abs. 1 geändert GS 2024.003
19.12.2023 01.08.2024 § 8 Abs. 1, Bst. c. geändert GS 2024.003
19.12.2023 01.08.2024 § 10c Abs. 2 eingefügt GS 2024.003
19.12.2023 01.08.2024 § 10e Abs. 2 geändert GS 2024.003
11 640.51
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 31.08.2004 01.08.2004 Erstfassung GS 35.0233
§ 1 Abs. 6 21.03.2017 01.03.2017 eingefügt GS 2017.020
§ 2 Abs. 3 21.03.2017 01.03.2017 geändert GS 2017.020
§ 3 Abs. 1 28.04.2015 01.05.2015 geändert GS 2015.028
§ 3 Abs. 1 21.03.2017 01.03.2017 geändert GS 2017.020
§ 3 Abs. 2 21.03.2017 01.03.2017 geändert GS 2017.020
§ 3 Abs. 3 24.04.2007 01.08.2007 geändert GS 36.103
§ 3 Abs. 3 21.03.2017 01.03.2017 geändert GS 2017.020
§ 3 Abs. 4 21.03.2017 01.03.2017 eingefügt GS 2017.020
§ 3 Abs. 5 21.03.2017 01.03.2017 eingefügt GS 2017.020
§ 3 Abs. 6 21.03.2017 01.03.2017 eingefügt GS 2017.020
§ 3 Abs. 7 27.02.2018 01.03.2018 eingefügt GS 2018.008
§ 4 Abs. 1 24.04.2007 01.08.2007 geändert GS 36.103
§ 4 Abs. 1 21.03.2017 01.03.2017 geändert GS 2017.020
§ 4 Abs. 2 21.03.2017 01.03.2017 geändert GS 2017.020
§ 4 Abs. 3 21.03.2017 01.03.2017 geändert GS 2017.020
§ 4 Abs. 4 21.03.2017 01.03.2017 geändert GS 2017.020
§ 4 Abs. 5 21.03.2017 01.03.2017 eingefügt GS 2017.020
§ 4 Abs. 6 21.03.2017 01.03.2017 eingefügt GS 2017.020
§ 4 Abs. 7 21.03.2017 01.03.2017 eingefügt GS 2017.020
§ 4 Abs. 8 21.03.2017 01.03.2017 eingefügt GS 2017.020
§ 5 Abs. 1 24.04.2007 01.08.2007 geändert GS 36.103
§ 5 Abs. 1 28.04.2015 01.05.2015 geändert GS 2015.028
§ 5 Abs. 1bis 28.04.2015 01.05.2015 eingefügt GS 2015.028
§ 5 Abs. 3 19.12.2023 01.08.2024 geändert GS 2024.003
§ 6 Abs. 1 19.12.2023 01.08.2024 geändert GS 2024.003
§ 6 Abs. 2 21.03.2017 01.03.2017 geändert GS 2017.020
§ 6 Abs. 4 21.03.2017 01.03.2017 geändert GS 2017.020
§ 7 Abs. 3 21.03.2017 01.03.2017 geändert GS 2017.020
§ 7 Abs. 4 21.03.2017 01.03.2017 aufgehoben GS 2017.020
§ 8 Abs. 1, Bst. a. 28.04.2015 01.05.2015 aufgehoben GS 2015.028
§ 8 Abs. 1, Bst. c. 14.12.2021 01.01.2022 geändert GS 2021.118
§ 8 Abs. 1, Bst. c. 19.12.2023 01.08.2024 geändert GS 2024.003
§ 8 Abs. 1, Bst. f. 28.04.2015 01.05.2015 aufgehoben GS 2015.028
§ 8 Abs. 2 21.03.2017 01.03.2017 geändert GS 2017.020
§ 8 Abs. 3 21.03.2017 01.03.2017 aufgehoben GS 2017.020
Titel 4 21.03.2017 01.03.2017 geändert GS 2017.020
§ 10 21.03.2017 01.03.2017 Titel geändert GS 2017.020
12 640.51
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
§ 10 Abs. 1 21.03.2017 01.03.2017 geändert GS 2017.020
§ 10 Abs. 2 21.03.2017 01.03.2017 eingefügt GS 2017.020
§ 10 Abs. 3 21.03.2017 01.03.2017 eingefügt GS 2017.020
§ 10 Abs. 4 21.03.2017 01.03.2017 eingefügt GS 2017.020
§ 10 Abs. 5 21.03.2017 01.03.2017 eingefügt GS 2017.020
§ 10 Abs. 6 21.03.2017 01.03.2017 eingefügt GS 2017.020
Titel 5 14.10.2008 01.11.2008 eingefügt GS 36.786
§ 10a 14.10.2008 01.11.2008 eingefügt GS 36.786
§ 10b 14.10.2008 01.11.2008 eingefügt GS 36.786
§ 10c 14.10.2008 01.11.2008 eingefügt GS 36.786
§ 10c Abs. 2 19.12.2023 01.08.2024 eingefügt GS 2024.003
§ 10d 14.10.2008 01.11.2008 eingefügt GS 36.786
§ 10d Abs. 2 21.03.2017 01.03.2017 geändert GS 2017.020
§ 10e 14.10.2008 01.11.2008 eingefügt GS 36.786
§ 10e Abs. 2 19.12.2023 01.08.2024 geändert GS 2024.003
§ 10f 14.10.2008 01.11.2008 eingefügt GS 36.786
