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title: "Steuerverordnung Nr. 23: Einheitsbezug"
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provisions: 24
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# Steuerverordnung Nr. 23: Einheitsbezug

## § 1 {#par_1}

Räumlicher Geltungsbereich
1 Den Einheitsbezug können folgende solothurnischen Gemeinden in Anspruch nehmen:
a) Einwohnergemeinden;
b) Einheitsgemeinden;
c) Kirchgemeinden.
2 Bürgergemeinden steht der Einheitsbezug nicht offen.

## § 2 {#par_2}

Sachlicher Geltungsbereich
1 Der Einheitsbezug gilt für folgende Steuerarten:
a) Einkommens- und Vermögenssteuern der Einwohnergemeinden (§ 2
Abs. 1 StG2));
b) Einkommens- und Vermögenssteuern der Kirchgemeinden (§ 2 Abs.
3 StG);
c) Personalsteuer der Einwohnergemeinden (§ 2 Abs. 1 StG);
d) Personalsteuer der Kirchgemeinden (§ 2 Abs. 3 StG);
e) Gewinn- und Kapitalsteuern der Einwohnergemeinden (§ 2 Abs. 1
StG).
2 Die Feuerwehrersatzabgabe nach § 88 Absatz 1 des Gesetzes über die Gebäudeversicherung, den Brandschutz und die Elementarschadenprävention, die Feuerwehr und den Elementarschadenfonds (Gebäudeversicherungsgesetz, GVG) vom 20. März 20243) kann ebenfalls dem Einheitsbezug
unterliegen.*
3 Alle übrigen Steuerarten und Kausalabgaben sind nicht Gegenstand des
Einheitsbezugs.

## § 3 {#par_3}

Betroffene Steuerperioden
1 In den Einheitsbezug fallen alle Steuerperioden ab dem in der Leistungsvereinbarung gemäss § 4 genannten Zeitpunkt.
1) BGS 614.11.
2) BGS 614.11.
3) BGS 618.111.
GS 2022, 26
2 Nachsteuern und Bussen unterliegen ebenfalls dem Einheitsbezug, wenn
die Verfügung oder der Rechtsmittelentscheid während der Geltungsdauer
der Leistungsvereinbarung eröffnet wird. Massgebend ist das Eröffnungsdatum der Verfügung oder des Rechtsmittelentscheides, die unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Das Gleiche gilt für Nachsteuern und Bussen
früherer Steuerperioden.
3 Der Einheitsbezug endet auf den Beginn der Steuerperiode, die auf eine
Kündigung gemäss § 6 folgt.
2. Leistungsvereinbarung

## § 4 {#par_4}

Abschluss
1 Der Regierungsrat schliesst für den Einheitsbezug eine Leistungsvereinbarung mit der interessierten Gemeinde ab (verwaltungsrechtlicher Vertrag).

## § 5 {#par_5}

Inhalt
1 Die Leistungsvereinbarung regelt, welche Abgaben dem Einheitsbezug
unterliegen sowie für welche Steuerperiode der Einheitsbezug erstmals zur
Anwendung gelangt. Überdies werden die gegenseitigen, sich aus Gesetz
und Verordnung ergebenden Rechte und Pflichten in der Leistungsvereinbarung in zusammengefasster Form wiedergegeben.

## § 6 {#par_6}

Kündigung
1 Die Leistungsvereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von 12 Monaten jeweils auf den Beginn einer Steuerperiode gekündigt werden.
2 Das Kantonale Steueramt bleibt nach der Kündigung weiterhin für den
Bezug der Steuerperioden zuständig, welche in die Geltungsdauer der Leistungsvereinbarung fallen.
3. Steuerbezug
3.1. Provisorischer und definitiver Bezug

## § 7 {#par_7}

Provisorischer und definitiver Bezug
1 Der Vorbezug der Gemeindesteuern erfolgt gleichzeitig mit den Staatssteuern durch das Kantonale Steueramt.
2 Nach Vornahme der Veranlagung der Staatssteuern wird die Schlussrechnung zugestellt. Vorbezogene Gemeindesteuern werden auf die gemäss
definitiver Veranlagung geschuldeten Steuern angerechnet.
3 Die Bestimmungen von § 178 StG1) gelten sinngemäss.
3.2. Ordentliches Inkasso
1) BGS 614.11.

## § 8 {#par_8}

Fälligkeit
1 Die Verfalltage und Fälligkeitstermine der Gemeindesteuern richten sich
nach § 3 der Steuerverordnung Nr. 10 über Bezug, Fälligkeit und Verzinsung der Haupt- und Nebensteuern (StVO Nr. 10) vom 5. Juli 19941).

## § 9 {#par_9}

Verzinsung
1 Die Erhebung von Verzugszinsen und die Gewährung von Rückerstattungszinsen auf Gemeindesteuern richten sich nach den §§ 11 bis 18 StVO
Nr. 102).
2 Zinsrechnungen kann die steuerpflichtige Person nach den Bestimmungen von § 183bis StG3) beim Kantonalen Steueramt anfechten.
3 Es wird kein Vergütungszins gewährt.

## § 10 {#par_10}

Zahlungserleichterungen
1 Zahlungserleichterungen für Gemeindesteuern werden vom Kantonalen
Steueramt gewährt.
2 Die Bestimmungen der §§ 1 bis 4 der Steuerverordnung Nr. 11: Zahlungserleichterungen, Erlass und Abschreibungen (StVO Nr. 11) vom 13. Mai
19864) gelten sinngemäss.
3.3. Rechtsinkasso

## § 11 {#par_11}

Mahnung und Betreibung
1 Das Kantonale Steueramt mahnt nicht fristgerecht bezahlte Gemeindesteuern kostenpflichtig.
2 Werden die Gemeindesteuern auf Mahnung hin nicht bezahlt, leitet das
Kantonale Steueramt die Betreibung ein.
3 Mahngebühren fliessen vollständig dem Kanton zu.
4 Im Übrigen gelten die Bestimmungen von § 180 Absatz 1 und 2 StG5) sowie von § 2bis der StVO Nr. 106) sinngemäss.

## § 12 {#par_12}

Sicherstellung und Arrest
1 Aus den in § 184 Absatz 1 StG7) genannten Gründen kann das Kantonale
Steueramt für Gemeindesteuern Sicherstellung verlangen.
2 Die Sicherstellungsverfügung gilt gemäss § 184bis Abs. 1 StG als Arrestbefehl.
3 Für die Durchführung des Sicherstellungs- und Arrestverfahrens ist das
Kantonale Steueramt zuständig. Die Berechtigung, im Arrestverfahren
auch Gemeindesteuern geltend zu machen, ergibt sich aus der Leistungsvereinbarung.
1) BGS 614.159.10.
2) BGS 614.159.10.
3) BGS 614.11.
4) BGS 614.159.11.
5) BGS 614.11.
6) BGS 614.159.10.
7) BGS 614.11.
4 Nach erfolgreicher Durchführung des Sicherstellungs- und Arrestverfahrens erhält die Gemeinde den Betrag der Gemeindesteuern, mindestens
aber einen anteilsmässigen Betrag der vom Kantonalen Steueramt eingetriebenen Summe ausbezahlt.

## § 13 {#par_13}

Abschreibung
1 Das Kantonale Steueramt schreibt nach einem erfolglosen Inkasso die uneinbringlichen Gemeindesteuerforderungen nach Weisung des Finanzdepartementes ab.
4. Bezug der Feuerwehrersatzabgabe

## § 14 {#par_14}

Bezug
1 Die Gemeinden können den Bezug der Feuerwehrersatzabgabe an das
Kantonale Steueramt auslagern.
2 Der Vorbezug der Feuerwehrersatzabgabe erfolgt gleichzeitig mit den
Staatssteuern durch das Kantonale Steueramt.
3 Die Feuerwehrersatzabgabe wird nach Vorliegen der rechtskräftigen
Staatssteuerveranlagung nach den Grundsätzen von §§ 80 bis 83 sowie 88
und 89 des Gebäudeversicherungsgesetzes1) definitiv in Rechnung gestellt
und bezogen.*
4 Massgeblich sind ferner das Feuerwehrreglement der Gemeinde sowie die
von der Gemeindeversammlung oder vom Gemeindeparlament festgelegte
Höhe der Feuerwehrersatzabgabe.

## § 15 {#par_15}

Datengrundlage
1 Die Gemeinden haben die für die Ermittlung der Feuerwehrersatzabgabe
notwendigen Daten zu erfassen und dem Kantonalen Steueramt zur Verfügung zu stellen.
2 Folgende Daten sind über die GERES-Plattform zu übermitteln:
a) die Dienstpflicht;
b) die Ersatzabgabepflicht;
c) die Befreiung von der Ersatzabgabepflicht.

## § 16 {#par_16}

Rechtsmittel
1 Gegen die Ermittlung der Feuerwehrersatzabgabe kann beim Kantonalen
Steueramt Beschwerde erhoben werden. Das Kantonale Steueramt leitet
die Beschwerde der zuständigen Gemeindebehörde zum Entscheid weiter.
2 Für das Beschwerdeverfahren gelten die Bestimmungen des Feuerwehrreglements der entsprechenden Gemeinde.
1) BGS 618.111.
5. Kosten

## § 17 {#par_17}

Einmalige Aufschaltpauschale
1 Für die Erweiterung der Steuerapplikation des Kantonalen Steueramts für
den Bezug der Gemeindesteuern hat die Gemeinde eine einmalige Aufschaltpauschale zu entrichten.
2 Die Aufschaltpauschale ist nach Unterzeichnung der Leistungsvereinbarung zu entrichten und beträgt:
a) für Gemeinden nach § 1 Absatz 1 Buchstabe a und b: CHF 15’000;
b) für Gemeinden nach § 1 Absatz 1 Buchstabe c: CHF 7’500.

## § 18 {#par_18}

Bezugsentschädigung
1 Für die Inanspruchnahme des Einheitsbezugs hat die Gemeinde darüber
hinaus eine Bezugsentschädigung zu entrichten, welche alle Dienstleistungen gemäss Leistungsvereinbarung abdeckt.
2 Die Bezugsentschädigung ist jeweils bis spätestens 30. Juni des Folgejahres zu entrichten und beträgt pro ausgestellte definitive Rechnung:
a) für Gemeinden nach § 1 Absatz 1 Buchstabe a und b: CHF 10;
b) für Gemeinden nach § 1 Absatz 1 Buchstabe c: CHF 3.

## § 19 {#par_19}

Kosten für Pilotgemeinden
1 Das Kantonale Steueramt kann die einmalige Aufschaltpauschale (§ 17)
für Pilotgemeinden um einen Drittel reduzieren.
6. Weitere Bestimmungen

## § 20 {#par_20}

Auszahlungsmodalitäten
1 Das Kantonale Steueramt rechnet monatlich mit den Gemeinden über die
im abgelaufenen Monat eingegangenen, gemäss § 2 dem Einheitsbezug
unterliegenden Steuern und Abgaben ab und rapportiert über fakturierte
Rechnungen, verbuchte Zahlungen und Ausstände.
2 Dem Einheitsbezug unterliegende Steuern und Abgaben, die direkt bei
der Gemeinde einbezahlt werden, sind an das Kantonale Steueramt zu
überweisen.

## § 21 {#par_21}

Übermittlung der Daten für die Feuerwehrersatzabgabe
1 Die Gemeinde übermittelt dem Kantonalen Steueramt jeweils im Dezember des Vorjahres die für die Bemessung der Feuerwehrersatzabgabe des
Folgejahres notwendigen Daten.

## § 22 {#par_22}

Gemeindesteuerfuss
1 Die Gemeinde übermittelt dem Kantonalen Steueramt jeweils im Dezember des Vorjahres den Gemeindesteuerfuss des Folgejahres.
2 Die Bestimmungen von § 253 StG1) gelten sinngemäss.
1) BGS 614.11.

## § 23 {#par_23}

Einsichts- und Informationsrechte
1 Die Gemeinden können in die Stamm-, Rechnungs- und Debitordaten der
bei ihnen steuerpflichtigen Personen Einsicht nehmen, auch in laufende
Verfahren. Sie werden periodisch über ausstehende Forderungen, gewährte Zahlungserleichterungen sowie abgeschriebene und erlassene Gemeindesteuern und Feuerwehrersatzabgaben informiert.
2 Das Kantonale Steueramt erstellt für die Gemeinden jeweils einen Jahresabschluss, eine detaillierte Ausstandsliste sowie ein Standardset an Auswertungen zu Kontrollzwecken.

## § 24 {#par_24}

Ergänzende Bestimmungen
1 Für alle weiteren Bezugsfragen wie Auskunftserteilung, Verrechnung,
Rückerstattung und Erlass gelten die Bestimmungen für die direkte Staatssteuer.
RRB Nr. 2022/1244 vom 23. August 2022.
Die Einspruchsfrist ist am 24. Oktober 2022 unbenutzt abgelaufen.
Publiziert im Amtsblatt vom 28. Oktober 2022.
* Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
27.01.2025 01.04.2025 § 2 Abs. 2 geändert GS 2025, 1
27.01.2025 01.04.2025 § 14 Abs. 3 geändert GS 2025, 1
* Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
§ 2 Abs. 2 27.01.2025 01.04.2025 geändert GS 2025, 1
§ 14 Abs. 3 27.01.2025 01.04.2025 geändert GS 2025, 1
