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title: "Gesetz über die Verhältniswahl des Landrates"
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provisions: 23
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# Gesetz über die Verhältniswahl des Landrates

## Artikel 1 {#art_1}

1 Dieses Gesetz regelt die Wahl des Landrates nach dem System der Verhältniswahl.
2 Es gilt für die Einwohnergemeinden, denen nach Artikel 88 Absatz 1 der
Kantonsverfassung die entsprechende Anzahl Landräte zustehen. *
3 Jede Einwohnergemeinde bildet einen Wahlkreis.
4 Soweit dieses Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, ist das
Gesetz über die geheimen Wahlen, Abstimmungen und die Volksrechte
(RB 2.1201) anwendbar.
2 Vorbereitung der Wahlen
2.1 Wahlvorschlag

## Artikel 2 {#art_2}

Vorschlagsrecht
1 Wenigstens 15 in der Gemeinde wohnhafte stimmberechtigte Personen
können beim Gemeinderat einen Wahlvorschlag einreichen.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
2.1205 Kanton Uri

## Artikel 3 {#art_3}

Wahltermin, Einreichefrist
1 Wenigstens drei Monate vor dem Wahlsonntag legt der Regierungsrat den
Wahltermin fest und fordert im Amtsblatt zur Einreichung der Wahlvorschläge auf.
2 Die Wahlvorschläge sind spätestens bis zum zehntletzten Montag vor dem

## Artikel 4 Wahlsonntag beim Gemeinderat einzureichen. * {#art_4}

Anzahl und Bezeichnung der Vorgeschlagenen
1 Ein Wahlvorschlag darf höchstens soviele Namen wählbarer Personen enthalten als in der Gemeinde Landräte zu wählen sind, und keinen Namen
mehr als zweimal. Enthält ein Wahlvorschlag mehr Namen, werden die letzten gestrichen.
2 Die Wahlvorschläge müssen für jede vorgeschlagene Person angeben: *
a) amtlicher Name und Vorname
b) Name, unter dem die Person politisch oder im Alltag bekannt ist
c) Geburtsdatum

## Artikel 5 d) Wohnadresse {#art_5}

Bezeichnung des Wahlvorschlages
1 Jeder Wahlvorschlag muss eine geeignete Bezeichnung (Partei- oder
Wählergruppenbezeichnung) tragen, die ihn von anderen Wahlvorschlägen
unterscheidet.

## Artikel 6 {#art_6}

Unterzeichnung und Rückzug des Wahlvorschlages
1 Der Wahlvorschlag ist von den einreichenden Personen handschriftlich zu
unterzeichnen.
2 Eine stimmberechtigte Person darf nicht mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Sie kann ihre Unterschrift nicht zurückziehen, wenn der Wahlvorschlag bereits eingereicht ist.

## Artikel 7 {#art_7}

Vertreter des Wahlvorschlages
1 Die unterzeichnenden Personen haben einen Vertreter des Wahlvorschlages und dessen Stellvertreter zu bezeichnen. Verzichten sie darauf, so gelten diejenigen als Vertreter und Stellvertreter, deren Namen in der Reihenfolge der unterzeichnenden Personen an erster und zweiter Stelle stehen.
Kanton Uri 2.1205
2 Der Vertreter und, wenn er verhindert ist, sein Stellvertreter, sind berechtigt
und verpflichtet, im Namen der unterzeichnenden Personen die zur Beseitigung von Anständen erforderlichen Erklärungen rechtsverbindlich abzugeben.
Artikel 8 *
1 Die Wahlvorschläge liegen auf der Gemeindekanzlei bis zum zehntletzten
Mittwoch vor dem Wahlsonntag zur Einsicht auf. Bis zu diesem Zeitpunkt
können Mängel der Wahlvorschläge geltend gemacht werden.

## Artikel 9 {#art_9}

Mitteilung des Wahlvorschlags, Pflicht zur Übernahme eines
Amts *
1 Der Gemeinderat orientiert die vorgeschlagenen Personen unverzüglich
schriftlich über ihre Nomination.
2 Untersteht eine vorgeschlagene Person nicht der Pflicht zur Übernahme eines Amts (RB 2.2221), kann sie vom Gemeinderat bis zum neuntletzten
Montag vor dem Wahlsonntag schriftlich die Streichung ihres Namens aus

## Artikel 10 dem Wahlvorschlag verlangen. * {#art_10}

Mehrfach Vorgeschlagene
1 Steht der Name der vorgeschlagenen Person auf mehr als einem Wahlvorschlag, so fordert der Gemeinderat diese unverzüglich auf, bis zum zehntletzten Freitag vor dem Wahlsonntag zu erklären, auf welchen dieser Vorschläge ihr Name stehen soll. Erfolgt keine Erklärung, entscheidet der
Gemeinderat dies mit dem Los. Auf den anderen Wahlvorschlägen ist dieser

## Artikel 11 Name zu streichen. * {#art_11}

Prüfung der Wahlvorschläge
1 Der Gemeinderat prüft, ob die Wahlvorschläge den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und ob die Unterschriften gültig sind.
2 Er streicht die Namen nicht wählbarer Kandidaten und setzt dem Vertreter
der unterzeichnenden Personen eine Frist bis zum neuntletzten Montag vor
dem Wahlsonntag an, innert der er Ersatzvorschläge für amtlich gestrichene
vorgeschlagene Personen einreichen, die Bezeichnung von vorgeschlagenen Personen verbessern oder die Bezeichnung des Wahlvorschlags zum
Zweck einer deutlichen Unterscheidung von anderen Vorschlägen ändern
kann. *
2.1205 Kanton Uri
3 Wird ein Mangel nicht fristgemäss behoben, ist der Wahlvorschlag ungültig.
Trifft der Mangel nur eine vorgeschlagene Person, so wird lediglich deren
Name gestrichen.
2.2 Listen
Artikel 12 *Listen
1 Die bereinigten Wahlvorschläge heissen Listen. Listenverbindungen sind
ausgeschlossen.
2 Der Gemeinderat stellt die Listen mit der von den Eingebern gewählten Bezeichnung bis spätestens zum neuntletzten Mittwoch vor dem Wahlsonntag
der Standeskanzlei zwecks Veröffentlichung im Amtsblatt zu.
Artikel 13 *Listengruppen
1 Mehrere Listen mit gleicher Bezeichnung bilden im Kanton eine Listengruppe.
2 Wird eine Liste nur in einer Gemeinde eingereicht, gilt diese Liste ebenfalls
als Listengruppe.
3 Die Standeskanzlei bereinigt in Zusammenarbeit mit den Vertretern der
Liste Differenzen in den Listenbezeichnungen und bei der Bildung der Listengruppen. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet die Standeskanzlei.
4 Listen derselben Listengruppe werden mit der gleichen Listennummer versehen. Die Listennummer wird von der Standeskanzlei zugelost. Die Losziehung ist öffentlich.
5 Die Standeskanzlei veröffentlicht die Listen im Amtsblatt.
Artikel 14 *…

## Artikel 15 Kanton Uri 2.1205 {#art_15}

Erstellung und Zustellung der Wahlzettel
1 Die Einwohnergemeinden erstellen für sämtliche Listen amtliche Wahlzettel, auf denen Listenbezeichnung, Ordnungsnummer und Kandidatenangaben (mindestens Familien- und Vornamen, Geburtsjahr sowie Wohnadresse) vorgedruckt sind sowie amtliche Wahlzettel ohne Vordruck. Sie führen
die Kandidaten in der gleichen Reihenfolge auf, in der sie auf den bereinigten Wahlvorschlägen enthalten sind. *
2 Die Einwohnergemeinden stellen den Stimmberechtigten einen vollständigen Satz der Wahlzettel nach den Bestimmungen des Gesetzes über die geheimen Wahlen, Abstimmungen und die Volksrechte (RB 2.1201) zu.
3 Die unterzeichnenden Personen können bei der Gemeindekanzlei zusätzliche Wahlzettel mit Vordruck zum Selbstkostenpreis beziehen.
3 Wahlakt

## Artikel 16 {#art_16}

Verbot nichtamtlicher Wahlzettel
1 Für die Stimmabgabe müssen die amtlichen Wahlzettel benützt werden.

## Artikel 17 {#art_17}

Ausfüllen des Wahlzettels
1 Wer den Wahlzettel ohne Vordruck benutzt, kann Namen von Kandidaten
eintragen, die auf einer von der Standeskanzlei veröffentlichten Liste stehen
und die Listenbezeichnung oder Ordnungsnummer einer Liste anbringen. *
2 Wer einen Wahlzettel mit Vordruck benutzt, kann vorgedruckte Kandidatennamen streichen; er kann Kandidatennamen aus anderen Listen eintragen (panaschieren). Ferner kann er die vorgedruckte Ordnungsnummer und
Listenbezeichnung streichen oder durch eine andere ersetzen.
3 Er kann den Namen des gleichen Kandidaten auf dem Wahlzettel zweimal
aufführen (kumulieren).
4 Wahlzettel ohne Vordruck sind handschriftlich auszufüllen. Wahlzettel mit
Vordruck dürfen nur handschriftlich geändert werden.

## Artikel 18 {#art_18}

Stimmen für Verstorbene
1 Stimmen für Kandidaten, welche seit der Bereinigung der Listen verstorben
sind, werden als Kandidatenstimmen gezählt.
2.1205 Kanton Uri

## Artikel 19 {#art_19}

Zusatzstimmen
1 Enthält ein Wahlzettel weniger gültige Kandidatenstimmen als in der
Einwohnergemeinde Mitglieder des Landrates zu wählen sind, so gelten die
leeren Linien als Zusatzstimmen für die Liste, deren Bezeichnung oder Ordnungsnummer auf dem Wahlzettel angegeben ist. Fehlen Bezeichnung und
Ordnungsnummer oder enthält der Wahlzettel mehr als eine Listenbezeichnung oder Ordnungsnummer, so zählen die leeren Linien nicht.
2 Namen, die auf keiner Liste des betreffenden Wahlkreises stehen, werden
gestrichen. Die auf sie entfallenden Stimmen werden jedoch als Zusatzstimmen gezählt, wenn der Wahlzettel eine Listenbezeichnung oder Ordnungsnummer trägt. Fehlt eine solche, so zählen diese Stimmen nicht.
3 Bei einem Widerspruch zwischen Listenbezeichnung und Ordnungsnummer gilt die Listenbezeichnung.

## Artikel 20 {#art_20}

Ungültige Wahlzettel und Kandidatenstimmen
1 Wahlzettel sind ungültig, wenn sie:
a) nicht mindestens einen Namen eines auf einer Liste aufgeführten
Kandidaten enthalten
b) nicht amtlich sind
c) anders als handschriftlich ausgefüllt oder geändert sind
d) ehrverletzende Äusserungen oder offensichtliche Kennzeichnungen
enthalten
e) falls brieflich gestimmt wird, bei einer ausländischen Poststelle aufgegeben wurden
2 Steht der Name eines Kandidaten mehr als zweimal auf einem Wahlzettel,
so werden die überzähligen Wiederholungen gestrichen. Die frei werdenden
Linien gelten als Zusatzstimmen.
3 Enthält ein Wahlzettel mehr Namen als Sitze zu vergeben sind, so werden
die letzten Namen gestrichen.
4 Ermittlung des Ergebnisses

## Artikel 21 {#art_21}

Zusammenstellung der Ergebnisse
1 Nach Schluss der Wahl stellt das Urnenbüro in einem Protokoll fest:
a) die Zahl der Stimmberechtigten und der Stimmenden
Kanton Uri 2.1205
b) die Zahl der gültigen, ungültigen und leeren Wahlzettel
c) die Zahl der Stimmen, welche die einzelnen Kandidaten jeder Liste
erhalten (Kandidatenstimmen)
d) die Zahl der Zusatzstimmen jeder Liste
e) die Summe der Kandidaten- und Zusatzstimmen der einzelnen Listen
(Parteistimmen)
f) * …
g) die Zahl der leeren Stimmen
Artikel 22 *Mandatsverteilung
1 Die Mandatsverteilung erfolgt durch die Standeskanzlei.
2 Ergeben sich bei der Ober- oder Unterzuteilung mehrere Lösungen, welche
die in Artikel 23 und 24 genannten Bedingungen gleichermassen erfüllen,
entscheidet die Standeskanzlei durch Los.
Artikel 23 *Oberzuteilung
1 Die Parteistimmenzahl einer Liste wird durch die Zahl der im betreffenden
Wahlkreis zu vergebenden Sitze geteilt. Dies ergibt die Wählerzahl der Liste.
2 In jeder Listengruppe werden die Wählerzahlen der Listen zusammengezählt. Die Summe wird durch den Landratswahlschlüssel geteilt und zur
nächstgelegenen ganzen Zahl gerundet. Das ergibt die Zahl der Mandate
der betreffenden Listengruppe.
Artikel 24 *Unterzuteilung
1 Die Parteistimmenzahl einer Liste wird durch den Wahlkreisdivisor und den
Listengruppendivisor geteilt und zur nächstgelegenen ganzen Zahl gerundet.
Das ergibt die Zahl der Mandate dieser Liste.
2 Die Standeskanzlei legt für jeden Wahlkreis einen Wahlkreisdivisor und für
jede Listengruppe einen Listengruppendivisor so fest, dass beim Vorgehen
gemäss Absatz 1:
a) jeder Wahlkreis die ihm vom Regierungsrat zugewiesenen Sitze erhält und
b) jede Listengruppe die ihr gemäss Oberzuteilung zustehende Zahl von
Mandaten erhält
2.1205 Kanton Uri
Artikel 25 *Ermittlung der Gewählten und der Ersatzleute
1 Die einer Liste zugewiesenen Mandate werden nach Massgabe der erreichten Kandidatenstimmen auf die Kandidaten verteilt. Bei gleicher Stimmenzahl erhält der auf der Liste zuerst genannte Kandidat das Mandat.
2 Die nicht gewählten Kandidaten sind Ersatzleute in der Reihenfolge der erzielten Kandidatenstimmen.

## Artikel 26 {#art_26}

Überzählige Sitze
1 Werden einer Liste mehr Sitze zugeteilt als sie Kandidaten aufführt, so findet für die überzähligen Sitze eine Ersatzwahl nach Artikel 30 statt.
5 Besondere Fälle *
Artikel 27 *
1 In Gemeinden, in denen kein Wahlvorschlag eingereicht worden ist, findet
am Wahltag eine Wahl nach Absatz 3 statt. So besetzte Sitze werden von
der Mandatszuteilung gemäss Artikel 22 ff. ausgenommen.
2 Können bei der Mandatszuteilung in einer Gemeinde Sitze nicht besetzt
werden, findet eine Nachwahl nach Absatz 3 statt.
3 Bei diesen Wahlen kann für jede wählbare Person gestimmt werden.
Gewählt ist, wer am meisten Stimmen erhält.
Artikel 28 *…
6 Änderungen während der Amtsdauer

## Artikel 29 {#art_29}

Nachrücken
1 Scheidet ein Mitglied des Landrates vor Ablauf der Amtsdauer aus, so erklärt der Gemeinderat die erste Ersatzperson von der gleichen Liste als
gewählt.
2 Bei Tod oder Wahlunfähigkeit einer Ersatzperson rückt die nachfolgende
Person an deren Stelle.
Kanton Uri 2.1205
3 Die Bestimmungen des Gesetzes zur Besetzung von Behörden

## Artikel 30 (RB 2.2221) sind zu beachten. * {#art_30}

Ersatzwahl
1 Kann ein Sitz nicht durch Nachrücken besetzt werden, hat der Gemeinderat für das ausgeschiedene Mitglied eine Ersatzwahl anzuordnen.
2 Sind mehrere Sitze gleichzeitig zu besetzen, erfolgt die Ersatzwahl nach
dem Verhältnisverfahren gemäss den Bestimmungen dieses Gesetzes. Ist
nur ein Sitz zu besetzen, erfolgt die Ersatzwahl analog dem Mehrheitswahlverfahren gemäss den Bestimmungen des Gesetzes über die geheimen
Wahlen, Abstimmungen und die Volksrechte (RB 2.1201). *
7 Schlussbestimmungen

## Artikel 31 {#art_31}

Änderung bisherigen Rechts1)

## Artikel 32 {#art_32}

Weisungen, Formulare
1 Der Regierungsrat erlässt vor jeder Gesamterneuerungswahl des Landrates Weisungen an die Gemeinden insbesondere über das Gestalten, Sortieren und Bereinigen der Wahlzettel, das Ausfüllen der Formulare und das Ermitteln der Ergebnisse.
1a Der Regierungsrat kann aus wichtigen Gründen beim Wahlaufruf in den
Weisungen über die Gesamterneuerungswahl des Landrats die in diesem
Gesetz festgehaltenen Termine ändern. *
2 Überdies stellt er den Urnenbüros die erforderlichen Auszählformulare zu.

## Artikel 33 {#art_33}

Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung.
2 Es tritt am 1. Januar 1992 in Kraft2).
1) Die Änderungen wurden in den Erlass eingefügt.
2) Vom Bund genehmigt am 18. Dezember 1996.
2.1205 Kanton Uri
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
03.03.1991 01.01.1992 Erlass Erstfassung AB 11.01.1991
19.05.2019 01.10.2019 Artikel 1 Abs. 2 geändert AB 22.02.2019
19.05.2019 01.10.2019 Artikel 3 Abs. 2 geändert AB 22.02.2019
19.05.2019 01.10.2019 Artikel 4 Abs. 2 geändert AB 22.02.2019
19.05.2019 01.10.2019 Artikel 8 totalrevidiert AB 22.02.2019
19.05.2019 01.10.2019 Artikel 9 Titel geändert AB 22.02.2019
19.05.2019 01.10.2019 Artikel 9 Abs. 2 geändert AB 22.02.2019
19.05.2019 01.10.2019 Artikel 10 Abs. 1 geändert AB 22.02.2019
19.05.2019 01.10.2019 Artikel 11 Abs. 2 geändert AB 22.02.2019
19.05.2019 01.10.2019 Artikel 12 totalrevidiert AB 22.02.2019
19.05.2019 01.10.2019 Artikel 13 totalrevidiert AB 22.02.2019
19.05.2019 01.10.2019 Artikel 14 aufgehoben AB 22.02.2019
19.05.2019 01.10.2019 Artikel 15 Abs. 1 geändert AB 22.02.2019
19.05.2019 01.10.2019 Artikel 15 Abs. 1 geändert AB 22.02.2019
19.05.2019 01.10.2019 Artikel 17 Abs. 1 geändert AB 22.02.2019
19.05.2019 01.10.2019 Artikel 21 Abs. 1, f) aufgehoben AB 22.02.2019
19.05.2019 01.10.2019 Artikel 22 totalrevidiert AB 22.02.2019
19.05.2019 01.10.2019 Artikel 23 totalrevidiert AB 22.02.2019
19.05.2019 01.10.2019 Artikel 24 totalrevidiert AB 22.02.2019
19.05.2019 01.10.2019 Artikel 25 totalrevidiert AB 22.02.2019
19.05.2019 01.10.2019 Titel 5 geändert AB 22.02.2019
19.05.2019 01.10.2019 Artikel 27 totalrevidiert AB 22.02.2019
19.05.2019 01.10.2019 Artikel 28 aufgehoben AB 22.02.2019
19.05.2019 01.10.2019 Artikel 29 Abs. 3 geändert AB 22.02.2019
19.05.2019 01.10.2019 Artikel 30 Abs. 2 geändert AB 22.02.2019
19.05.2019 01.10.2019 Artikel 32 Abs. 1a eingefügt AB 22.02.2019
Kanton Uri 2.1205
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 03.03.1991 01.01.1992 Erstfassung AB 11.01.1991
Artikel 1 Abs. 2 19.05.2019 01.10.2019 geändert AB 22.02.2019
Artikel 3 Abs. 2 19.05.2019 01.10.2019 geändert AB 22.02.2019
Artikel 4 Abs. 2 19.05.2019 01.10.2019 geändert AB 22.02.2019
Artikel 8 19.05.2019 01.10.2019 totalrevidiert AB 22.02.2019
Artikel 9 19.05.2019 01.10.2019 Titel geändert AB 22.02.2019
Artikel 9 Abs. 2 19.05.2019 01.10.2019 geändert AB 22.02.2019
Artikel 10 Abs. 1 19.05.2019 01.10.2019 geändert AB 22.02.2019
Artikel 11 Abs. 2 19.05.2019 01.10.2019 geändert AB 22.02.2019
Artikel 12 19.05.2019 01.10.2019 totalrevidiert AB 22.02.2019
Artikel 13 19.05.2019 01.10.2019 totalrevidiert AB 22.02.2019
Artikel 14 19.05.2019 01.10.2019 aufgehoben AB 22.02.2019
Artikel 15 Abs. 1 19.05.2019 01.10.2019 geändert AB 22.02.2019
Artikel 15 Abs. 1 19.05.2019 01.10.2019 geändert AB 22.02.2019
Artikel 17 Abs. 1 19.05.2019 01.10.2019 geändert AB 22.02.2019
Artikel 21 Abs. 1, f) 19.05.2019 01.10.2019 aufgehoben AB 22.02.2019
Artikel 22 19.05.2019 01.10.2019 totalrevidiert AB 22.02.2019
Artikel 23 19.05.2019 01.10.2019 totalrevidiert AB 22.02.2019
Artikel 24 19.05.2019 01.10.2019 totalrevidiert AB 22.02.2019
Artikel 25 19.05.2019 01.10.2019 totalrevidiert AB 22.02.2019
Titel 5 19.05.2019 01.10.2019 geändert AB 22.02.2019
Artikel 27 19.05.2019 01.10.2019 totalrevidiert AB 22.02.2019
Artikel 28 19.05.2019 01.10.2019 aufgehoben AB 22.02.2019
Artikel 29 Abs. 3 19.05.2019 01.10.2019 geändert AB 22.02.2019
Artikel 30 Abs. 2 19.05.2019 01.10.2019 geändert AB 22.02.2019
Artikel 32 Abs. 1a 19.05.2019 01.10.2019 eingefügt AB 22.02.2019
