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title: "Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Stiftung World Economic Forum zur Festlegung des Status der Stiftung World Economic Forum in der Schweiz"
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# Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Stiftung World Economic Forum zur Festlegung des Status der Stiftung World Economic Forum in der Schweiz

## Art. 1 Rechtsfähigkeit {#art_1}

Der Schweizerische Bundesrat anerkennt die Rechtsfähigkeit der Stiftung World Economic Forum, welche 1971 als Stiftung nach Schweizer Recht gegründet wurde und nachstehend World Economic Forum genannt wird, in der Schweiz.

## Art. 2 Handlungsfreiheit {#art_2}

1 Der Schweizerische Bundesrat gewährleistet die Unabhängigkeit und die Handlungsfreiheit des World Economic Forum.
2 Er erkennt dem World Economic Forum die uneingeschränkte Versammlungsfreiheit auf dem Gebiet der Schweiz zu, einschliesslich der Rede-, Beschluss- und Publikationsfreiheit.

## Art. 3 Steuerliche Behandlung {#art_3}

1 Das World Economic Forum ist gemäss Artikel 56 Buchstabe g des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer von der direkten Bundessteuer befreit.
2 Die Pensionskasse des World Economic Forum ist befreit von den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden wie auch von den kantonalen und kommunalen Erbschafts- und Schenkungssteuern gemäss Artikel 80 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG), soweit ihre Einkünfte und Vermögenswerte ausschliesslich der beruflichen Vorsorge dienen.
SR 642.11
SR 831.40

## Art. 4 Freie Verfügung über Guthaben {#art_4}

Das World Economic Forum kann jede Art von Guthaben, sämtliche Devisen, Barbeträge, Gold und andere Effekte in Empfang nehmen, verwahren, konvertieren, transferieren und darüber sowohl in der Schweiz als auch in seinen Beziehungen zum Ausland frei verfügen.

## Art. 5 Ausländisches Personal {#art_5}

Der Schweizerische Bundesrat befreit das World Economic Forum gemäss Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) von den Zulassungsvoraussetzungen des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer.
SR 142.201

## Art. 6 Zusammenarbeit zwischen dem World Economic Forum und der Schweizerischen Eidgenossenschaft {#art_6}

Die verstärkte Zusammenarbeit zwischen dem World Economic Forum und der Schweizerischen Eidgenossenschaft wird in einem separaten Abkommen zwischen dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten und dem World Economic Forum geregelt, welches insbesondere auf die Guten Dienste der Schweiz und auf die Förderung der Gaststaatpolitik der Schweiz Bezug nimmt.

## Art. 7 Verhinderung von Missbrauch {#art_7}

Das World Economic Forum und die schweizerischen Behörden werden stets zusammenarbeiten, um eine gute Handhabung der Rechtspflege zu erleichtern, die Einhaltung der Polizeivorschriften zu gewährleisten und um jeden Missbrauch der in diesem Abkommen vorgesehenen Befreiungen und Erleichterungen zu verhindern.

## Art. 8 Sicherheit der Schweiz {#art_8}

1 Die Kompetenz des Schweizerischen Bundesrates, alle nötigen Massnahmen zur Wahrung der Sicherheit der Schweiz zu treffen, bleibt vorbehalten.
2 Das World Economic Forum arbeitet mit den schweizerischen Behörden zusammen, um jeglichen Nachteil zu vermeiden, der sich aus seiner Tätigkeit für die Sicherheit der Schweiz ergeben könnte.

## Art. 9 Unterstützung durch die schweizerischen diplomatischen und konsularischen Vertretungen im Ausland {#art_9}

Das World Economic Forum kann bei Bedarf die Unterstützung der schweizerischen diplomatischen und konsularischen Vertretungen im Ausland in Anspruch nehmen.

## Art. 10 Vollzug des Abkommens durch die Schweiz {#art_10}

Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten koordiniert den Vollzug des vorliegenden Abkommens innerhalb der Bundesverwaltung.

## Art. 11 Streitbeilegung {#art_11}

Jede Streitigkeit zwischen den Parteien des vorliegenden Abkommens über die Auslegung oder die Anwendung des vorliegenden Abkommens wird zwischen den Parteien auf dem Verhandlungsweg geregelt.

## Art. 12 Änderung des Abkommens {#art_12}

1 Das vorliegende Abkommen kann auf Verlangen der einen oder der anderen Partei geändert werden.
2 In diesem Fall verständigen sich die beiden Parteien über die Änderungen, die an den Bestimmungen des vorliegenden Abkommens vorzunehmen sind.

## Art. 13 Kündigung des Abkommens {#art_13}

Das vorliegende Abkommen kann durch die eine oder die andere Partei schriftlich und unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist gekündigt werden.

## Art. 14 Inkrafttreten {#art_14}

Das vorliegende Abkommen tritt am Tag der Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen in Davos, am 23. Januar 2015, in doppelter Ausfertigung in französischer Sprache.
Für den
Schweizerischen Bundesrat:
Für die
Stiftung World Economic Forum:
Didier Burkhalter
Klaus Schwab
