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title: "Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung"
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provisions: 15
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# Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung

## § 1 {#par_1}

Lehrstellenangebot
1 Der Kanton fördert die Erhaltung und Schaffung von Ausbildungsplätzen in beruflicher Praxis.
2 Zur Aufrechterhaltung und Erweiterung des Lehrstellenangebots trifft
das Amt für Berufsbildung und Mittelschule (Amt) insbesondere folgende Massnahmen:
1. Unterstützung von Schülerinnen und Schülern beim Übertritt von
der obligatorischen Schule in die berufliche Grundbildung;
2. Begleitung und Beratung von Anbietern der Bildung in beruflicher
Praxis;
3. Information und Kommunikation;
4. Unterstützung von Lehrbetriebsverbünden.
1) NG 313.1
2) NG 311.1

## § 2 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1 {#par_2}

Zulassung
1 Zur beruflichen Grundbildung wird zugelassen, wer das 15. Altersjahr
vollendet und die obligatorische Schulpflicht abgeschlossen hat. Über
Ausnahmen entscheidet das Amt.

## § 3 {#par_3}

Beginn und Dauer
1 Die berufliche Grundbildung beginnt frühestens jeweils am 1. Juli und
spätestens bei Schuljahresbeginn der Berufsfachschule. Über Ausnahmen entscheidet das Amt nach Anhörung der betroffenen Lernorte.
2 Das Amt genehmigt die Verlängerung oder Verkürzung der Bildungsdauer.

## § 4 {#par_4}

Lehr- und Praktikumsvertrag
1 Der Lehrvertrag ist mittels des einheitlichen Vertragsformulars abzuschliessen und dem Amt in der Regel bis Ende Mai, spätestens jedoch
vor Beginn der Ausbildung, einzureichen.
2 Praktikumsverträge sind dem Amt zur Genehmigung einzureichen,
wenn das Praktikum länger als sechs Monate dauert.
3 Das Amt genehmigt die Lehr- und Praktikumsverträge, wenn die gesetzlichen Bestimmungen erfüllt sind.
4 Es kann im Rahmen seiner Aufsicht die Genehmigung eines Lehrvertrages widerrufen, insbesondere wenn der Bildungserfolg gefährdet ist
oder die Berufsbildnerinnen beziehungsweise Berufsbildner gegen die
gesetzlichen Bestimmungen verstossen.

## § 5 {#par_5}

Beratung und Begleitung
1. allgemein
1 Das Amt berät die Lehrvertragsparteien in allen Fragen der beruflichen
Grundbildung und versucht bei Uneinigkeit zu vermitteln.
§ 6 2. individuelle Begleitung
1 Ist der Bildungserfolg von Lernenden in der zweijährigen beruflichen
Grundbildung gefährdet oder der Übertritt in eine drei- oder vierjährige
berufliche Grundbildung möglich, entscheidet das Amt auf Antrag einer
Lehrvertragspartei oder eines Bildungsanbieters über eine fachkundige
individuelle Begleitung.
2 Für die Einsetzung einer Begleitung ist die Zustimmung der oder des
Lernenden und des Inhabers der elterlichen Sorge erforderlich.

## § 7 {#par_7}

Lehraufsicht
1 Das Amt übt die Aufsicht über die berufliche Grundbildung gemäss Art.
24 BBG3) aus.
2 Die Lehraufsicht wird insbesondere wahrgenommen durch:
1. Betriebsbesuche;
2. die Anordnung von Zwischenqualifizierungen;
3. die Durchführung und Auswertung von Evaluationen in der beruflichen Praxis;
4. die Auswertung der Ergebnisse von Qualifikationsverfahren;
5. die Kontrolle der Einhaltung der Lehrverträge durch die Lehrvertragsparteien.
3 Das Amt kann zur Wahrnehmung der Lehraufsicht Fachberaterinnen
oder Fachberater beiziehen.
4 Die Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis haben dem Amt Zutritt zu
gewähren und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
5 Das Amt kann den Anbietern der Bildung in beruflicher Praxis die Anwendung bestimmter Instrumente vorschreiben, insbesondere wenn deren Bildungsangebot mangelhaft ist.

## § 8 {#par_8}

Bildungsbewilligung
1. Erteilung
1 Das Amt erteilt den Anbietern der Bildung in beruflicher Praxis die Bildungsbewilligung, wenn die gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind.
2 Die Bildungsbewilligung kann mit Auflagen verbunden werden, insbesondere wenn der Anbieter in beruflicher Praxis noch nicht alle Anforderungen erfüllt.
3 Ist gemäss der Berufsbildungsgesetzgebung des Bundes für die
Berufsbildnerinnen und Berufsbildner ein Abschluss der höheren
Berufsbildung erforderlich, kann die Bildungsbewilligung trotz fehlendem
Abschluss ausnahmsweise erteilt werden.
4 Eine Ausnahmebewilligung kann erteilt werden, wenn die Berufsbildnerin beziehungsweise der Berufsbildner folgende Voraussetzungen erfüllt:
1. eidgenössisches Fähigkeitszeugnis im betreffenden Beruf oder
gleichwertiger Abschluss;
2. Tätigkeit seit mindestens einem Jahr im Ausbildungsbetrieb;
3) SR 412.10
3. mindestens fünfjährige einschlägige Berufserfahrung oder mindestens dreijährige einschlägige Berufserfahrung mit Führungsfunktion in einem entsprechenden Betrieb.
5 Das Amt kann zur Abklärung Fachberaterinnen oder Fachberater beiziehen.
§ 9 2. Verweigerung und Entzug
1 Das Amt kann die Bildungsbewilligung verweigern oder entziehen,
wenn:
1. die Bildung in beruflicher Praxis ungenügend ist;
2. die Berufsbildnerin beziehungsweise der Berufsbildner nicht über
die notwendigen fachlichen und persönlichen Eigenschaften verfügt;
3. die Berufsbildnerin beziehungsweise der Berufsbildner die Pflichten verletzt;
4. der Ausbildungsbetrieb betriebliche oder andere gesetzliche Voraussetzungen nicht erfüllt.

## § 10 {#par_10}

Überschreitung der Höchstzahl
1 Das Amt kann einem Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis aus
wichtigen Gründen die Überschreitung der Höchstzahl der Ausbildungsverhältnisse in einem Beruf bewilligen.

## § 11 {#par_11}

Berufsbildnerinnen und Berufsbildner
1. Kursangebote
1 Das Amt sorgt für ein ausreichendes Angebot an Kursen für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner.
2 Es kann die Durchführung von Kursen Dritten übertragen, sofern diese
die festgelegten Qualitätsanforderungen erfüllen.
§ 12 2. Kursbesuch
1 Jede Berufsbildnerin beziehungsweise jeder Berufsbildner hat die vom
Amt vorgeschriebenen Kurse zu besuchen. Wurden die geforderten
Kompetenzen anderweitig erworben, kann das Amt die Berufsbildnerin
beziehungsweise den Berufsbildner ganz oder teilweise vom Kursbesuch befreien.
1.2 Überbetriebliche Kurse

## § 13 {#par_13}

Aufgaben des Kantons
1 Der Kanton unterstützt die Durchführung überbetrieblicher Kurse durch
die Organisationen der Arbeitswelt mittels Beratung, Beiträgen und Förderung der Zusammenarbeit beim Kursangebot.
2 Beiträge werden ausgerichtet, wenn die Angebote den Vorschriften
und Qualitätsanforderungen der jeweiligen Bildungsverordnungen des
Bundesamtes und den entsprechenden Bildungsplänen genügen. Für
neue Angebote werden Beiträge nur dann ausgerichtet, wenn die bestehenden Angebote den Bedarf nicht decken.
3 Das Amt ermöglicht bei Bedarf den Besuch ausserkantonaler Kurse.
Es kann bei fehlenden Trägerschaften in Zusammenarbeit mit den Anbietern der Bildung in beruflicher Praxis selbst Kurse anbieten.
4 Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Aufsicht gemäss § 7
sinngemäss.
5 Bei Mängeln ergreift das Amt die notwendigen Massnahmen. Es kann
im Bedarfsfall die Durchführung überbetrieblicher Kurse anderen Organisationen der Arbeitswelt, Berufsfachschulen oder Dritten übertragen.

## § 14 {#par_14}

Kursbesuch
1 Der Besuch der überbetrieblichen Kurse gemäss den jeweiligen Bildungsverordnungen und Bildungsplänen ist obligatorisch.
2 Die Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis sind zuständig für die
Anmeldung und haben den Lernenden den Besuch der Kurse zu ermöglichen.
1.3 Schulische Bildung
1.3.1 Allgemeine Bestimmungen

## § 15 {#par_15}

Lernortkooperation
1 Die Berufsfachschule arbeitet eng mit den Anbietern der Bildung in
beruflicher Praxis und der überbetrieblichen Kurse zusammen.
2 Sie unterstützt die Durchführung der überbetrieblichen Kurse mittels
Informationen und durch organisatorische Massnahmen. Die Infrastruktur der Berufsfachschule steht nach Möglichkeit für überbetriebliche
Kurse gegen Entschädigung zur Verfügung.

## § 16 {#par_16}

Schulort
1 Führt der Kanton in einem Beruf keine eigenen Fachklassen, weist das
Amt die Lernenden ausserkantonalen Schulangeboten zu. Vorbehalten
bleiben Schulorte interkantonaler Fachkurse, die durch interkantonale
Absprachen festgelegt werden.
2 Lernende mit Lehrvertrag haben den Unterricht an jener Berufsfachschule zu besuchen, welcher der Beruf zugewiesen ist. Über Ausnahmen entscheidet das Amt in der Regel nach Rücksprache mit den
betroffenen Schulleitungen und den Anbietern der Bildung in beruflicher
Praxis.

## § 17 {#par_17}

Schulbesuch
1 Das Amt meldet die Lernenden nach Genehmigung des Lehrvertrages
bei der Berufsfachschule an.
2 Der Besuch der Berufsfachschule ist obligatorisch. Die Anbieter der
Bildung in beruflicher Praxis haben den Lernenden den Schulbesuch
gemäss Stundenplan zu ermöglichen. Absenzen aus betrieblichen oder
überbetrieblichen Gründen sind nicht zulässig.
3 Die Schulleitung kann die Teilnahme an Schulanlässen ausserhalb
des Stundenplans für obligatorisch erklären. Die Interessen der Anbieter
der Bildung in beruflicher Praxis sind dabei zu berücksichtigen.
4 Können sich die Lehrvertragsparteien über den Besuch von Stütz- und
Förderangeboten oder der Berufsmittelschule nicht einigen, entscheidet
das Amt.
§ 17a * Zeugnisse
1 Zeugnisse geben am Ende jedes Semesters Auskunft über Schulbesuch und Leistungen sowie über die Promotion in das nächste Semester, sofern das Bundesrecht diese vorsieht.
2 Die Schulleitung stellt das Zeugnis auf Antrag der Lehrpersonen aus.
§ 18 * Schuljahr
1 Das Schuljahr umfasst 38 bis 39 Unterrichtswochen.
1.3.2 Absenzen
§ 19 Grundsatz
1 Als Absenz gilt jede nicht besuchte Unterrichtsstunde.
§ 20 Nicht vorhersehbare Absenzen
1 Als nicht vorhersehbare Absenzen gelten insbesondere Absenzen wegen Krankheit und Unfall.
2 Nicht vorhersehbare Absenzen sind dem Sekretariat umgehend zu
melden.
3 Nach einer nicht vorhersehbaren Absenz ist der Klassenlehrperson
binnen zwei Wochen eine begründete Entschuldigung vorzulegen. Diese muss von der verantwortlichen Berufsbildnerin oder vom verantwortlichen Berufsbildner und von den Inhabern der elterlichen Sorge unterzeichnet sein.
§ 21 Vorhersehbare Absenzen
1 Als Gründe für vorhersehbare Absenzen gelten insbesondere:
1. wichtige Anlässe in der Familie;
2. Militär-, Zivilschutz- oder Feuerwehrdienst;
3. Urlaub für ausserschulische Jugendarbeit gemäss Art. 329e OR4);
4. die Teilnahme an Leiterkursen von Jugend und Sport.
2 Für vorhersehbare Absenzen ist der Schulleitung spätestens drei Wochen vor der Abwesenheit ein begründetes Gesuch einzureichen.
3 Die Schulleitung entscheidet über das Gesuch und orientiert die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller, den Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis sowie die betroffenen Lehrpersonen.
4 Termine für ärztliche Behandlungen, Beratungen usw. sind nach Möglichkeit auf die unterrichtsfreie Zeit zu legen.
5 Gesuche um Ferienverlängerung werden grundsätzlich nicht bewilligt.
§ 22 Dispensationen
1 Die Dispensation von Teilen des Qualifikationsverfahrens beinhaltet
auch die Dispensation vom Besuch des entsprechenden Berufsfachschulunterrichts; das Amt beurteilt die Dispensationsgesuche.
4) SR 220
2 Die Schulleitung kann in besonderen Fällen Lernende vom Besuch eines oder mehrerer Fächer beziehungsweise einzelner Lektionen dispensieren. Dispensationsgesuche müssen von der Berufsbildnerin beziehungsweise vom Berufsbildner sowie den Inhabern der elterlichen
Sorge mitunterzeichnet werden.
3 Dispensationsgesuchen aus gesundheitlichen Gründen ist ein ärztliches Zeugnis beizulegen.
4 Bei Dispensationen vom Besuch des Sportunterrichts hat die Lernende
oder der Lernende grundsätzlich in der Sportstunde anwesend zu sein;
die Fachlehrperson entscheidet über die Anwesenheit.
§ 23 Nacharbeit
1 Die Lernenden sind verpflichtet, den versäumten Unterrichtsstoff so
rasch als möglich selbständig nachzuarbeiten.
§ 24 Absenzenkontrolle
1 Die Schulleitung regelt die Absenzenkontrolle.
§ 25 Unentschuldigte Absenzen
1 Als unentschuldigt gilt:
1. jede nicht bewilligte Absenz;
2. jede Absenz, deren Entschuldigung von der Klassenlehrperson
oder der Schulleitung als unbegründet abgelehnt wurde.
2 Bei unentschuldigten Absenzen trifft die Klassenlehrperson disziplinarische Massnahmen gemäss Art. 32 Abs. 1 kBBG5); vorbehalten bleiben
Massnahmen der Schulleitung oder des Amtes gemäss Art. 32 Abs. 2
und 3 kBBG sowie die Einreichung eines Strafantrages gemäss § 60.
1.3.3 Unterricht
§ 26 Gestaltung des Unterrichts
1 Die Lehrperson hat das Recht, im Rahmen des Lehrplans und unter
Verwendung der obligatorischen Lehrmittel den Unterricht frei zu gestalten.
5) NG 313.1
§ 27 Stütz- und Fördermassnahmen
1 Die Berufsfachschule fördert Lernende mit besonderen schulischen
Fähigkeiten oder besonders hoher Leistungsbereitschaft mit Freikursen
und anderen geeigneten Angeboten.
2 Für den Besuch von Freikursen kann die Schulleitung eine Einschreibegebühr festlegen.
3 Die Berufsfachschule fördert Lernende mit schulischen Defiziten mit
Stützkursen und anderen geeigneten Angeboten. Der angeordnete Besuch von Stütz- und Förderangeboten ist für die Lernenden unentgeltlich; sie tragen die Kosten für persönliche Lehrmittel und Schulmaterialien (Anschaffungspreise).
§ 28 Bildungserfolg
1 Ist der Bildungserfolg gefährdet, sorgt die Berufsfachschule für den
notwendigen Kontakt zum Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis sowie den Inhabern der elterlichen Sorge und zieht das Amt bei.
2 In schwerwiegenden Fällen kann die Schulleitung dem Amt den Widerruf der Genehmigung des Lehrvertrages beantragen.
§ 29 Disziplin
1 Die Schulleitung und die Lehrpersonen benachrichtigen spätestens bei
wiederholten disziplinarischen Verstössen den Anbieter der Bildung in
beruflicher Praxis sowie die Inhaber der elterlichen Sorge.
§ 29a * Unregelmässigkeiten bei Prüfungen
1 Die Benützung unerlaubter Hilfsmittel sowie andere Unregelmässigkeiten führen zu einer Bewertung der Prüfung mit der Note 1 (sehr
schwach).
2 Liegt lediglich der Verdacht einer Unregelmässigkeit vor, hat die Lernende oder der Lernende die Prüfung mit neuen Aufgaben zu wiederholen.
1.3.4 Lehrpersonen
§ 30 Beruflicher Auftrag
1 Der berufliche Auftrag richtet sich nach Art. 22 des Bildungsgesetzes6).
6) NG 311.1
2 Die Lehrpersonen sind verpflichtet, an Lehrerkonferenzen sowie
schulinternen Weiterbildungen teilzunehmen und sich für die Übernahme von Schulämtern zur Verfügung zu stellen, insbesondere als Klassenlehrperson, als Mitglied in einer Kommission oder Arbeitsgruppe wie
auch für die Durchführung von Sonderwochen, Sporttagen und anderen
schulbezogenen Veranstaltungen.
§ 31 Klassenlehrperson
1 Die Schulleitung bestimmt für jede Klasse eine verantwortliche Klassenlehrperson.
2 Die Klassenlehrperson ist Kontaktperson zwischen Schule und Klasse
und ist erste Ansprechperson für Lernende, die Inhaber der elterlichen
Sorge und die Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis.
3 Sie ist insbesondere zuständig für die Beratung der Lernenden in
schulischen und persönlichen Fragen.
4 Sie kann die Lehrpersonen ihrer Klasse zu Besprechungen einladen.
§ 32 Mentorat
1 Das Mentorat bezweckt:
1. Lehrpersonen ohne Unterrichtserfahrung auf der Sekundarstufe II
in den Beruf einzuführen;
2. neue Lehrpersonen in den Schulbetrieb zu integrieren.
2 Das Verfahren und die Aufgaben des Mentorats werden im Qualitätskonzept geregelt.
1.3.5 Qualitätssicherung und -entwicklung
§ 33 Konzept
1 Die Schulleitung erarbeitet unter Mitwirkung der Lehrerkonferenz ein
Konzept zur Qualitätssicherung und -entwicklung.
2 Es berücksichtigt die Interessen der Schule als Betrieb sowie diejenigen aller Beteiligten und verpflichtet sie zur kontinuierlichen Schulentwicklung.
3 Es wird von der Berufsbildungskommission auf Antrag des Amtes genehmigt.
§ 34 Anforderungen
1 Im Konzept legt die Berufsfachschule ihre Qualitätsanforderungen für
den Unterricht und die Schule fest.
2 Die Anforderungen sind für alle Beteiligten verbindlich, realisierbar und
überprüfbar.
§ 35 Verfahren
1 Das Konzept regelt insbesondere die Verfahren:
1. zur periodischen Beurteilung der Lehrpersonen;
2. zur Förderung und Entwicklung der Lehrpersonen;
3. zum Vorgehen bei erheblichen individuellen Qualitätsdefiziten von
Lehrpersonen;
4. zur periodischen Überprüfung der Schulorganisation und des
Schulbetriebs.
2 Die Beurteilung des übrigen Personals erfolgt gemäss der Personalgesetzgebung7).
§ 36 Organisation
1 Im Konzept werden die Aufgaben und Zuständigkeiten für die Qualitätssicherung und -entwicklung geregelt.
§ 37 Dokumentation
1 Die Aktivitäten im Bereich der Qualitätssicherung und -entwicklung
werden dokumentiert.
2 Das Konzept regelt den Zugang zu den Dokumenten.
1.4 Qualifikationsverfahren
1.4.1 Organisation
§ 38 Zusammenarbeit
1 Das Amt arbeitet bei der Organisation und der Durchführung von Qualifikationsverfahren mit den Organisationen der Arbeitswelt und anderen
Kantonen zusammen.
7) NG 165.1, 165.111
§ 39 Übertragung
1 Das Amt kann die Durchführung von Qualifikationsverfahren ganz oder
teilweise Organisationen der Arbeitswelt oder ausserkantonalen Prüfungsorganisationen übertragen.
§ 40 Zuständigkeit
1 Das Amt überwacht den Vollzug der Bestimmungen über den Nachweis der beruflichen Qualifikationen. Es vertritt den Kanton im Zusammenhang mit Qualifikationsverfahren gegenüber dem Bund und anderen Kantonen.
2 Es ist insbesondere zuständig für:
1. die Befreiung von Lernenden von Teilen des Qualifikationsverfahrens sowie für die Gewährung von Prüfungserleichterungen gemäss Art. 35 Abs. 3 BBV8);
2. die Ernennung der Expertinnen und Experten sowie der Kantonsvertreterinnen und Kantonsvertreter in ausserkantonalen Prüfungsgremien;
3. die Überwachung des ordnungsgemässen Ablaufs der Qualifikationsverfahren;
4. den Erlass von Anordnungen und Weisungen;
5. die Erstellung des jährlichen Prüfungsprogramms;
6. die Ausstellung des eidgenössischen Berufsattestes und des eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses sowie allfälliger kantonaler
Ausweise.
§ 41 Benutzung der Infrastruktur
1 Für Qualifikationsverfahren sind verfügbare Räume und Einrichtungen
von überbetrieblichen Kursen und der Berufsfachschule gegen entsprechende Abgeltung zur Verfügung zu stellen.
1.4.2 Rechte und Pflichten der Lernenden
§ 42 Verhinderung
1 Wer ein Qualifikationsverfahren oder Teile davon aus wichtigen Gründen nicht antreten oder zu Ende führen kann, hat die Prüfungsleitung
umgehend zu informieren und gegebenenfalls ein Arztzeugnis beizubringen. Das Amt kann bei begründeter Absenz besondere Nachprüfungen anordnen.
8) SR 412.101
2 Bei unbegründeter Absenz hat die angemeldete Person die von ihr
verursachten Kosten zu tragen. Die verpassten Teile des Qualifikationsverfahrens gelten als nicht bestanden.
§ 43 Unregelmässigkeiten
1 Die Benützung unerlaubter Hilfsmittel sowie jede andere Unregelmässigkeit bei Qualifikationsverfahren hat den Ausschluss vom betreffenden
Teil des Qualifikationsverfahrens oder die Verweigerung beziehungsweise Ungültigkeitserklärung des entsprechenden Ausweises zur Folge.
2 Liegt lediglich der Verdacht einer Unregelmässigkeit vor, erhält die
angemeldete Person im betreffenden Qualifikationsverfahren neue Aufgaben.
3 Die angemeldeten Personen sind vor der Prüfung auf diese Bestimmung aufmerksam zu machen.
§ 44 Prüfungserleichterungen
1 Kandidatinnen und Kandidaten mit einer Behinderung können beim
Amt ein Gesuch um Prüfungserleichterungen stellen.
2 Das Gesuch ist mit der Anmeldung zum Qualifikationsverfahren unter
Beilage von Arztzeugnissen einzureichen.
1.4.3 Anerkennung und Validierung von Lernleistungen
§ 45 Anerkennung von Lernleistungen
1 Das Amt entscheidet in Zusammenarbeit mit den betroffenen Organisationen der Arbeitswelt über die Anerkennung erworbener, nicht formalisierter Bildung und die Zulassung zu Qualifikationsverfahren.
§ 46 Validierung
1 Das Amt stellt einen Ausweis für die erworbene, nicht formalisierte Bildung aus wenn:
1. die Kompetenzen, die ausserhalb üblicher Bildungsgänge durch
berufliche oder ausserberufliche Praxiserfahrung erworben worden sind, zusammengestellt und dokumentiert sind;
2. diese Kompetenzen durch die vom Amt bezeichnete Stelle
(Betrieb, Schule, Organisation der Arbeitswelt) institutionell überprüft und anerkannt worden sind.
§ 47 Nachholbildung
1 Das Amt sorgt im Rahmen der regionalen Koordination für den Zugang
zur Nachholbildung.
2 Es prüft die Voraussetzungen, welche die Lernenden mitbringen müssen und legt die noch zu erbringenden Lernleistungen fest.
2 Höhere Berufsbildung
§ 48 Höhere Fachschulen
1 Bildungsgänge an einer höheren Fachschule bedürfen einer eidgenössischen Anerkennung.
2 Anerkennungsgesuche betreffend Bildungsangebote von nicht gesamtschweizerisch tätigen Organisationen der Arbeitswelt sind dem Amt
einzureichen.
§ 49 Vorbereitungsangebote für eidgenössische Berufs-
und höhere Fachprüfungen
1 Berufsverbände, weitere Bildungsinstitutionen sowie die Berufsfachschule können Vorbereitungskurse für eidgenössische Berufs- und höhere Fachprüfungen anbieten.
3 Weiterbildung
§ 50 Aufgaben
1 Das Amt fördert die Weiterbildung durch Information und Beiträge im
Rahmen der verfügbaren Mittel.
2 Es vertritt den Kanton in regionalen und eidgenössischen Gremien und
sorgt für die Koordination der kantonalen Weiterbildungsangebote.
3 Die Berufsfachschule kann Räume und Einrichtungen gegen Entschädigung zur Verfügung stellen.
§ 51 Förderungs- und Beitragskriterien
1 Angebote und Massnahmen, die zur Integration in die Gesellschaft
und in die Arbeitswelt beitragen, können gemäss Art. 10 Abs. 3 kBBG9)
durch Kantonsbeiträge unterstützt werden.
9) NG 313.1
2 Gefördert werden insbesondere Angebote und Massnahmen:
1. für situationsbedingt benachteiligte Bevölkerungsgruppen;
2. zu spezifischen Sachgebieten und Themen, welche die Kultur,
den gesellschaftlichen Zusammenhalt und Wandel betreffen;
3. zur Unterstützung von Personen, welche von tiefgreifenden
wirtschaftlichen oder technologischen Veränderungen betroffen
sind.
3 Beitragsgesuche können von Institutionen eingereicht werden, die
über ein anerkanntes Qualitätssicherungssystem verfügen.
4 Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung
§ 52 Zusammenarbeit
1 Die kantonale Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung unterstützt die
Lehrpersonen der Sekundarstufen I und II in der Berufs- und Studienwahlvorbereitung der Lernenden.
2 Sie arbeitet mit den Anbietern der Bildung in beruflicher Praxis und mit
Bildungsinstitutionen aller Stufen sowie den Berufs- und Laufbahnberatungen anderer Kantone zusammen.
3 Sie koordiniert das Leistungsangebot mit den Massnahmen der
Arbeitsmarktbehörden sowie mit Massnahmen, die von anderen Behörden und Institutionen im Bereich der beruflichen Integration getragen
werden.
§ 53 Kostenpflicht
1 Leistungen im Rahmen von Vereinbarungen sowie erweiterte diagnostische Testverfahren sind kostenpflichtig.
5 Finanzierung
§ 54 Kostentragung
1 Der Kanton trägt, nach Abzug der Beiträge Dritter, die Kosten für:
1. den obligatorischen Unterricht im Rahmen der Vorbereitung auf
die berufliche Grundbildung, sofern die Brückenangebote vom
Kanton geführt werden;
2. den obligatorischen Berufsfachschul- und Berufsmaturitätsunterricht an der kantonalen Berufsfachschule;
3. die Durchführung von Prüfungen und anderen Qualifikationsverfahren der beruflichen Grundbildung, soweit diese Vollzugsverordnung keine abweichenden Bestimmungen enthält;
4. die höhere Berufsbildung an der kantonalen Berufsfachschule;
5. die Bildung von Berufsbildungsverantwortlichen, insbesondere
Prüfungsexpertinnen und Prüfungsexperten;

## Art. 18 {#art_18}

BBG10);
7. die Beratungs- und Informationsdienstleistungen der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung für Personen aller Bildungsstufen,
soweit diese Vollzugsverordnung keine abweichenden Bestimmungen enthält.
2 Für den Besuch von Freikursen und Weiterbildungskursen im Rahmen
der Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung und der beruflichen
Grundbildung kann die Schulleitung Gebühren festlegen.
§ 55 Kantonsbeiträge
1. Grundsätze
1 Der Kanton leistet Beiträge an Dritte, denen er Aufgaben gemäss
Art. 53 Abs. 2 BBG11) überträgt.
2 Die Höhe der Kantonsbeiträge richtet sich grundsätzlich nach den
Bundesvorgaben und den interkantonalen Vereinbarungen.
3 Die Kantonsbeiträge werden in der Regel als Pauschalen entrichtet.
4 Das Amt ist zuständig, Kostengutsprachen gegenüber Bildungsanbietern zu leisten.
§ 56 2. Höhere Berufsbildung
1 An private Anbieterinnen oder Anbieter, die im Kanton Angebote der
höheren Berufsbildung führen, kann der Kanton zusätzlich einen
Standortbeitrag von höchstens 50 Prozent der ordentlichen Pauschalbeiträge gemäss § 55 entrichten.
§ 57 3. Kurse für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner
1 Der Kanton leistet Pauschalbeiträge an die obligatorischen Kurse für
Berufsbildnerinnen und Berufsbildner gemäss Art. 45 BBG12). Diese betragen 50 bis 80 Prozent der anerkannten Kosten.
10) SR 412.10
11) SR 412.10
12) SR 412.10
§ 58 4. Weiterbildung
1 Der Kanton kann im Rahmen der verfügbaren Mittel Beiträge an die
Kosten der Weiterbildung gemäss § 51 entrichten. Diese betragen
höchstens 50 Prozent der anerkannten Kosten.
§ 59 5. Projekte
1 Der Kanton kann im Rahmen der verfügbaren Mittel Beiträge an Pilotprojekte gemäss Art. 14 kBBG13) entrichten. Diese decken höchstens 60
Prozent der anerkannten Kosten.
7 Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 60 * Strafantrag
1 Die Berufsbildungskommission ist zuständig, bei Verstössen gemäss
Art. 38 bei der Staatsanwaltschaft einen Strafantrag einzureichen.
§ 61 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Das Reglement vom 23. September 2003 über die Lehrabschlussprüfung im Fach Allgemeinbildung für gewerblich-industrielle Berufe (Prüfungsreglement ABU)14) wird aufgehoben.
§ 62 Übergangsbestimmung
1 Die Lehrabschlussprüfung im Fach Allgemeinbildung für gewerblichindustrielle Berufe richtet sich für Lernende, die ihre Ausbildung vor dem
1. August 2007 begonnen haben, nach dem Prüfungsreglement ABU
vom 23. September 200315).
2 Im Rahmen der regionalen Koordination kann das Amt während drei
Jahren nach Inkrafttreten dieser Vollzugsverordnung im Einzelfall zusätzliche Beiträge an die Kosten der überbetrieblichen Kurse entrichten.
§ 63 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt auf den 1. August 2008 in Kraft.
13) NG 313.1
14) A 2003, 1395
15) A 2003, 1395
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
01.07.2008 01.08.2008 Erlass Erstfassung A 2008, 1481
13.07.2010 01.08.2010 § 18 totalrevidiert A 2010, 1382
01.07.2014 01.08.2014 § 29a eingefügt A 2014, 1281
03.11.2015 01.01.2016 § 17a eingefügt A 2015, 1771
10.12.2019 01.01.2020 § 60 totalrevidiert A 2019, 2233
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 01.07.2008 01.08.2008 Erstfassung A 2008, 1481
§ 17a 03.11.2015 01.01.2016 eingefügt A 2015, 1771
§ 18 13.07.2010 01.08.2010 totalrevidiert A 2010, 1382
§ 29a 01.07.2014 01.08.2014 eingefügt A 2014, 1281
§ 60 10.12.2019 01.01.2020 totalrevidiert A 2019, 2233
