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title: "Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über den städtischen Wohnraumfonds (AB VWRF)"
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provisions: 22
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# Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über den städtischen Wohnraumfonds (AB VWRF)

## Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen {#art_1}

Diese Ausführungsbestimmungen regeln den Vollzug der
VWRF4, insbesondere in Bezug auf:
a. die Anforderungen an private Wohnbauträgerschaften;
b. das Verfahren und die Beiträge;
c. die Zweckerhaltung und die Sicherungsmittel.

## Art. 2 {#art_2}

Die Fachstelle Gemeinnütziges Wohnen ist zuständig für
den Vollzug, sofern nichts Abweichendes geregelt ist.

## Art. 3 {#art_3}

Die Vollzugsstelle legt mindestens einmal jährlich die
massgebenden Mediane der Mietpreise fest.

## Art. 4 B. Anforderungen an private Wohnbauträgerschaften {#art_4}

1 Die privaten Wohnbauträgerschaften unterstehen:
a. dem Reglement über das Rechnungswesen der von der
Stadt Zürich unterstützten Wohnbauträger5;
b. in Bezug auf die geförderten Objekte dem Reglement über
die Festsetzung, Kontrolle und Anfechtung der Mietzinse
bei den unterstützten Wohnungen (Mietzinsreglement)6.
1 AS 101.100
2 AS 841.300
3 Begründung siehe STRB Nr. 2143 vom 9. Juli 2025.
4 vom 1. März 2023, AS 841.300.
5 vom 19. November 2003, AS 841.170.
6 vom 19. Juni 1996, AS 841.150.
Gegenstand
Vollzugsstelle
Mediane der
Mietpreise
Rechnungs
wesen und
Mietzinse
2Ausführungsbestimmungen zur Verordnung
über den städtischen Wohnraumfonds
(AB VWRF)
841.301
2 Stellen private Wohnbauträgerschaften preisgünstigen Wohn
raum für Jugendliche und junge Erwachsene in Ausbildung be
reit, gilt das Mietzinsreglement nur für die Festsetzung der An
fangsnettomietzinse.

## Art. 5 {#art_5}

1 Die Zimmerzahl einer Wohnung darf die Zahl der Be
wohnerinnen und Bewohner während der gesamten Mietdauer
um höchstens eins überschreiten.
2 Die privaten Wohnbauträgerschaften halten die Belegungs
vorschrift im Vermietungsreglement gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. e
VWRF7 fest.
3 Die Vollzugsstelle kann aus wichtigen Gründen Ausnahmen
von den Belegungsvorschriften genehmigen.

## Art. 6 {#art_6}

1 Die privaten Wohnbauträgerschaften kontrollieren die
Einhaltung der Anforderungen gemäss Vermietungsreglement.
2 Sie halten in den Mietverträgen insbesondere fest:
a. die Wohnsitzpflicht;
b. die Belegungsvorschriften;
c. den Hinweis auf die Kontrollen.

## Art. 7 {#art_7}

Die privaten Wohnbauträgerschaften setzen beim Erwerb
von Mietwohnungen die Anforderungen gemäss Vermietungs
reglement jeweils innert fünf Jahren um.

## Art. 8 {#art_8}

1 Die Vollzugsstelle kann die Einhaltung der Wohnsitz
pflicht und der Mindestbelegung überprüfen.
2 Die privaten Wohnbauträgerschaften übermitteln der Vollzugs
stelle Informationen, die für die Kontrollen erforderlich sind.
3 Werden die Anforderungen an Wohnsitz und Belegung trotz
wiederholter schriftlicher Aufforderung der Vollzugsstelle nicht
eingehalten, kommen die Folgen der Zweckentfremdung ge
mäss Art. 32 VWRF8 zur Anwendung.

## Art. 9 {#art_9}

Die Vollzugsstelle kann auf die Datenplattform OMEGA
zugreifen, sofern dies für die Kontrolle erforderlich und geeignet
ist.
7 vom 1. März 2023, AS 841.300.
8 vom 1. März 2023, AS 841.300.
Vermietungs
reglement
a. Belegungs
vorschriften
b. Kontrolle
c. Übergangs
frist
Kontrolle
Wohnsitz und
Belegung
Zugriffsrechte
3Ausführungsbestimmungen zur Verordnung
über den städtischen Wohnraumfonds
(AB VWRF)
841.301

## Art. 10 C. Verfahren {#art_10}

1 Die Wohnbauträgerschaften reichen ihre Gesuche bei
der Vollzugsstelle ein.
2 Die Wohnbauträgerschaften reichen die Gesuche ein:
a. bei Bau und Erneuerungsvorhaben: vor Baubeginn;
b. bei Erwerben: innert 24 Monaten ab dem grundbuchlichen
Vollzug;
c. bei Erwerben durch die Stadt als Trägerin des kommunalen
Wohnungsbaus: anlässlich der Widmung für den öffentli
chen Zweck.

## Art. 11 {#art_11}

Die Vollzugsstelle kann städtische Organisationseinhei
ten, Fachpersonen und Fachgremien zur Beurteilung der Gesu
che und zur Abgabe von Empfehlungen beiziehen.

## Art. 12 {#art_12}

Die Wohnbauträgerschaften reichen der Vollzugsstelle
bei Bau und Erneuerungsvorhaben spätestens ein Jahr nach
Bauvollendung eine detaillierte Bauabrechnung ein.

## Art. 13 {#art_13}

Fallen gestützt auf die eingereichte Bauabrechnung die
Kosten tiefer aus als im Gesuch ausgewiesen, zahlen die Wohn
bauträgerschaften die Differenz zum ursprünglichen Beitrag in
nert 60 Tagen ab Datum der Bauabrechnung der Stadt zurück.

## Art. 14 D. Beiträge {#art_14}

1 Der Stadtrat entscheidet über die Ausrichtung von Bei
trägen von mehr als Fr. 5 000 000.– bis Fr. 10 000 000.– pro Fall.
2 Der Vorsteher oder die Vorsteherin des Finanzdepartements ent
scheidet über die Ausrichtung von Beiträgen bis Fr. 5 000 000.–
pro Fall.

## Art. 15 {#art_15}

Beiträge aus dem Wohnraumfonds können nur ausge
richtet werden, sofern für das gleiche Vorhaben keine anderen
städtischen Abschreibungsbeiträge gesprochen wurden.

## Art. 16 {#art_16}

1 Die Wohnbauträgerschaften verwenden ausgerichtete
Beiträge für Erwerbe von Wohnbaugrundstücken und Wohnlie
genschaften gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. a VWRF9 zur sofortigen
Abschreibung des Landwerts.
2 Der Umfang der Abschreibung entspricht der Höhe der ausge
richteten Beiträge.
9 vom 1. März 2023, AS 841.300.
Gesuche
Beizug weiterer
Stellen
Bauabrechnung
a. Frist
b. Rückzah
lungspflicht
Entscheid
kompetenz
Ausschluss
Rechnungs
legung
4Ausführungsbestimmungen zur Verordnung
über den städtischen Wohnraumfonds
(AB VWRF)
841.301

## Art. 17 E. Zweckerhaltung {#art_17}

1 Die Vollzugsstelle kann jederzeit die Zweckerhaltung
überprüfen.
2 Die Wohnbauträgerschaften stellen die erforderlichen Informa
tionen für die Prüfung der Zweckerhaltung zur Verfügung.

## Art. 18 {#art_18}

Die Wohnbauträgerschaften sind verpflichtet, die Voll
zugsstelle umgehend über eine Zweckentfremdung zu informie
ren.

## Art. 19 {#art_19}

1 Bei Zweckentfremdung ist der ausbezahlte Beitrag an
teilmässig zurückzuzahlen.
2 Der rückzahlungspflichtige Anteil reduziert sich ab dem Zeit
punkt der Beitragsauszahlung jährlich um 1/25 des gesamten
Beitrags.
3 Die Rückzahlungspflicht erlischt nach 25 Jahren.

## Art. 20 F. Sicherungsmittel {#art_20}

Die Vollzugsstelle lässt für die geförderten Objekte im
Grundbuch anmerken:
a. eine Pflicht zur Nutzung gemäss VWRF10 und diesen Aus
führungsbestimmungen;
b. eine Pflicht zur vorgängigen Zustimmung durch die Voll
zugsstelle bei Veräusserung;
c. ein Vorkaufsrecht zum Selbstkostenpreis zugunsten der
Stadt;
d. ein auf höchstens 25 Jahre befristetes Kaufsrecht gemäss
Art. 32 Abs. 2 VWRF.

## Art. 21 {#art_21}

Bei öffentlichen Wohnbauträgerschaften kann auf Si
cherungsmittel verzichtet werden.

## Art. 22 G. Schlussbestimmung {#art_22}

Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Januar
2025 in Kraft.
10 vom 1. März 2023, AS 841.300.
Zweckerhal
tungskontrolle
Informations
pflicht
Rückzahlungs
modalitäten
Eigentums
beschränkungen
Verzicht
Inkrafttreten
