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title: "Verordnung über die Gutscheine für selbstbestimmtes Wohnen"
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provisions: 8
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# Verordnung über die Gutscheine für selbstbestimmtes Wohnen

## Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen {#art_1}

Zweck
Mit Gutscheinen für selbstbestimmtes Wohnen werden die Einwohnerinnen
und Einwohner der Stadt Luzern im Rahmen der dafür zur Verfügung stehenden Mittel unterstützt.

## Art. 2 {#art_2}

Zuständigkeit
Gutscheine für selbstbestimmtes Wohnen werden durch die für den Altersbereich zuständige Dienstabteilung ausgerichtet.

## Art. 3 {#art_3}

Orientierung am Wirkungsziel
1 Mit den Gutscheinen für selbstbestimmtes Wohnen werden Leistungen
unterstützt, welche dazu beitragen, eine bestehende Lebens- und Wohnsituation so zu stabilisieren oder zu fördern, dass ein Eintritt in eine stationäre Einrichtung verhindert oder verzögert werden kann.
2 Die fachliche Beurteilung der Unterstützungswürdigkeit erfolgt abschliessend durch die für den Altersbereich zuständige Dienstabteilung.

## Art. 4 II. Leistungsvoraussetzungen {#art_4}

Bezugsberechtigung und Rückerstattung
1 Bezugsberechtigt sind:
a. behinderte, betagte, kranke, verunfallte und rekonvaleszente Personen
mit nachgewiesenem Bedarf und Wohnsitz in der Stadt Luzern;
b. betreuende Angehörige einer unter lit. a aufgeführten Person. Als betreuende Angehörige gelten Personen, die freiwillig und unentgeltlich
einen wesentlichen Beitrag an die Betreuung und Pflege der pflegebedürftigen Personen beitragen, die andernfalls durch einen professionellen Leistungserbringer sichergestellt werden müsste.
2 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gutscheine.
3 Gutscheine können an Bedingungen geknüpft oder mit Auflagen verbunden werden.
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4 Wer aufgrund unwahrer oder unvollständiger Angaben Gutscheine erhalten oder erhaltene Gutscheine zweckentfremdet hat, ist zur Rückerstattung
verpflichtet.
5 Die für den Altersbereich zuständige Dienstabteilung kann von den Begünstigten Rechenschaft über die Verwendung der Gutscheine verlangen.

## Art. 5 {#art_5}

Subsidiarität
1 Die Gutscheine werden gewährt:
a. in Ergänzung zu Leistungen bestehender Unterstützungssysteme;
b. an Personen, welche die Anspruchsvoraussetzungen bestehender
Unterstützungssysteme knapp nicht erfüllen,
2 Die Gutscheine werden gewährt, wenn und soweit die bedürftige Person
sich nicht selber helfen kann oder wenn Hilfe von dritter Seite nicht oder
nicht rechtzeitig erhältlich ist.

## Art. 6 III. Verfahren, Arten und Höhe der Gutscheine {#art_6}

Verfahren
1 Die Ausrichtung von Gutscheinen für selbstbestimmtes Wohnen erfolgt
a. aufgrund eines durch die Mitarbeitenden der zuständigen
Dienstabteilung festgestellten Bedarfs,
b. aufgrund eines begründeten Hinweises einer zuweisenden Stelle oder
c. auf Gesuch der zu begünstigenden Person oder ihrer Angehörigen.
2 Nötigenfalls können von den Gesuchstellenden weitere Unterlagen angefordert werden. Es besteht eine Mitwirkungspflicht. Wird sie verweigert,
muss auf ein Gesuch nicht eingetreten werden.

## Art. 7 {#art_7}

Art und Höhe der Gutscheine
1 Gutscheine für selbstbestimmtes Wohnen werden in Form von Kostengutsprachen, Rechnungsbegleichungen, nachträglichen Kostenübernahmen
oder Wertgutscheinen ausgerichtet.
2 Es können Gutscheine für einmalige und wiederkehrende Leistungen ausgerichtet werden. Wiederkehrende Leistungen sind zu befristen und periodisch zu überprüfen.
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3 Die Höhe der Gutscheine für selbstbestimmtes Wohnen ist pro Jahr und
begünstigte Person auf maximal Fr. 5’000.– beschränkt. Sie richtet sich
nach der wirtschaftlichen Lage der Gesuchstellenden und nach der Höhe
der zur Verfügung stehenden Mittel.

## Art. 8 IV. Schlussbestimmung {#art_8}

Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.3
Luzern, 7. Dezember 2022
Namens des Stadtrates
Beat Züsli
Stadtpräsident
Michèle Bucher
Stadtschreiberin
3 Veröffentlicht im Kantonsblatt vom 31. Dezember 2022
