---
title: "Organisations- und Verfahrensreglement des Gerichtsrats"
id: 5a80a816-9359-48a3-80f6-efd36583386a
authority: bs
place: "Basel-Stadt"
applies_also_from: [ch]
kind: regulation
in_force: true
number: "154.110"
publisher_url: https://www.gesetzessammlung.bs.ch/data/154.110/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/5a80a816-9359-48a3-80f6-efd36583386a
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/5253/de
read_on: 2026-10-23
sha256: be757bec46852d1fefc1dac69e02f3a30fa7bd10205e0efc759ceac1820f2eea
provisions: 25
---

# Organisations- und Verfahrensreglement des Gerichtsrats

## § 1 {#par_1}

Zusammensetzung
1 Der Gerichtsrat besteht aus den Vorsitzenden Präsidentinnen oder Präsidenten des Appellationsgerichts, des Sozialversicherungsgerichts, des Strafgerichts und des Zivilgerichts sowie einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter der Vorsitzenden Präsidentin bzw. des Vorsitzenden Präsidenten des
Appellationsgerichts. Die Vertretung des Strafgerichts nimmt auch die Interessen des Jugendgerichts
und die Vertretung des Appellationsgerichts jene des Gerichts für fürsorgerische Unterbringungen
wahr.
2 Den Vorsitz führt die Vorsitzende Präsidentin bzw. der Vorsitzende Präsident des Appellationsgerichts oder deren bzw. dessen Stellvertretung.
3 Die Gerichte teilen dem Gerichtsrat Wahlen betreffend diese Ämter unverzüglich mit.

## § 2 {#par_2}

Vertretung
1 Ist ein Mitglied des Gerichtsrats ausnahmsweise verhindert, so kann es sich durch ein anderes Mitglied des Präsidiums seines Gerichts vertreten lassen.

## § 3 {#par_3}

Sekretariat
1 Die Erste Gerichtsschreiberin oder der Erste Gerichtsschreiber des Appellationsgerichts und die Verwaltungschefin oder der Verwaltungschef des Appellationsgerichts führen das Sekretariat des Gerichtsrats. Sie nehmen an den Sitzungen des Gerichtsrats mit beratender Stimme teil.
2 Die Erste Gerichtsschreiberin oder der Erste Gerichtsschreiber des Appellationsgerichts und die Verwaltungschefin oder der Verwaltungschef des Appellationsgerichts unterstützen den Gerichtsrat bei
der Erfüllung seiner Aufgaben und üben die ihnen vom Gerichtsrat übertragenen Aufgaben aus.

## § 4 {#par_4}

Sitzungen
1 Die Sitzungen des Gerichtsrats finden auf Einladung der oder des Vorsitzenden statt. Jedes Mitglied
kann die Einberufung des Gerichtsrats verlangen. Die Einladung erfolgt unter Nennung der Traktanden spätestens eine Woche im Voraus schriftlich oder per E-Mail. Es können nachträglich Traktanden
aufgenommen werden, wenn alle stimmberechtigten Mitglieder des Gerichtsrats damit einverstanden
sind. Die Traktandenliste wird jeweils auch dem Jugendgericht und dem Gericht für fürsorgerische
Unterbringungen zugestellt.
2 Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
3 Das Protokoll des Gerichtsrats führt die Erste Gerichtsschreiberin bzw. der Erste Gerichtsschreiber
des Appellationsgerichts.
4 Der Gerichtsrat kann weitere Personen mit beratender Stimme beiziehen.
1) SG 154.100

## § 5 Gerichtsrat: Organisations- und Verfahrensreglement 154.110 {#par_5}

Beschlussfassung
1 Der Gerichtsrat fasst seine Beschlüsse an seinen Sitzungen. Er ist bei Anwesenheit von drei stimmberechtigten Mitgliedern beschlussfähig. Der bzw. die Vorsitzende stimmt mit und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
2 Beschlüsse können mit einfachem Mehr in Wiedererwägung gezogen werden.
3 Die Beschlussfassung auf dem Zirkulationsweg ist nur bei Einstimmigkeit möglich.

## § 6 {#par_6}

Interne Information
1 Die Mitglieder des Gerichtsrats sorgen für eine angemessene Information der Präsidien, der Richterinnen und Richter sowie der Mitarbeitenden der von ihnen vertretenen Gerichte über die Beschlüsse
des Gerichtsrats, soweit diese nicht vom Gerichtsrat für vertraulich erklärt oder direkt kommuniziert
werden.

## § 7 {#par_7}

Zeichnungsberechtigung
1 Zeichnungsberechtigt für den Gerichtsrat sind dessen Vorsitzende bzw. Vorsitzender und deren bzw.
dessen Stellvertretung, jeweils kollektiv zusammen mit einem andern Mitglied des Gerichtsrats, inkl.
den Mitarbeitenden des Sekretariats des Gerichtsrats.
2. Gerichtsverwaltung

## § 8 {#par_8}

Zuständigkeit
1 Der Gerichtsrat entscheidet im Rahmen seiner gesetzlichen Zuständigkeiten über die gerichtsübergreifenden Belange der Justizverwaltung.
2 Die Gerichtsverwaltung ist Sache der einzelnen Gerichte, soweit sie nicht dem Gerichtsrat obliegt.

## § 9 {#par_9}

Vertretung nach aussen
1 Der Gerichtsrat vertritt die Gerichte im Verkehr mit dem Grossen Rat, dem Regierungsrat sowie der
Finanzkontrolle. Die Wahrnehmung der Vertretung obliegt der bzw. dem Vorsitzenden des Gerichtsrats. Für bestimmte Geschäfte kann der Gerichtsrat eine andere Vertretung entsenden.
2 Darüber hinaus vertritt der Gerichtsrat die Gerichte im Rahmen seiner Zuständigkeiten gegenüber der
Öffentlichkeit.
3 Er publiziert das Verzeichnis der Interessenbindungen der Gerichtsmitglieder.

## § 10 {#par_10}

Reglemente, Richtlinien und Weisungen
1 Der Gerichtsrat erlässt im Rahmen seiner gesetzlichen Zuständigkeiten Reglemente sowie Richtlinien
und Weisungen.

## § 11 {#par_11}

Finanzaufsicht
1 Der Gerichtsrat beschliesst über die strategischen Leitlinien in den Bereichen Finanz- und Rechnungswesen.
2 Er kann der Finanzkontrolle auf Antrag eines Gerichtes oder auf eigenen Beschluss besondere Prü -
fungsaufträge erteilen und sie als beratendes Organ in Fragen der Finanzaufsicht beiziehen.
3 Er entscheidet auf Antrag der Finanzkontrolle über die notwendigen Massnahmen zur Behebung wesentlicher Mängel, soweit die geprüfte Stelle diese nicht beseitigt, keine Massnahmen zu ihrer Behe -
bung einleitet oder keinen Bericht erstattet, und informiert die Finanzkommission des Grossen Rates
über seinen Entscheid.
4 Er nimmt den Tätigkeitsbericht der Finanzkontrolle zur Kenntnis und beschliesst über die daraus folgenden Massnahmen.

## § 12 Gerichtsrat: Organisations- und Verfahrensreglement 154.110 {#par_12}

Budget, Jahresrechnung und Jahresberichte
1 Der Gerichtsrat erstellt das Budget der Gerichte und die Jahresrechnung der Gerichte und leitet diese
an den Regierungsrat weiter.
2 Er erlässt eine Weisung über die entsprechenden Vorbereitungsprozesse.
3 Er beschliesst seinen eigenen Jahresbericht und leitet ihn zusammen mit den ihm von den Gerichten
eingereichten Jahresberichten an den Grossen Rat weiter.

## § 13 {#par_13}

Informatikmanagement
1 Der Gerichtsrat erlässt Richtlinien und Weisungen für die strategischen Leitlinien im Bereich Infor -
matikmanagement.
2 Er beschliesst, inwieweit Dienstleistungen im Informatik- und Kommunikationsbereich vom Regierungsrat bezogen werden.

## § 14 {#par_14}

Infrastruktur
1 Die Gerichte teilen dem Gerichtsrat ihren Liegenschaftsbedarf mit.
2 Der Gerichtsrat meldet nach Anhörung der Gerichte deren Bedarf dem Regierungsrat und sorgt für
dessen Deckung.
3. Personalwesen und Bestand der Gerichte

## § 15 {#par_15}

Anstellungsbehörde
1 Jedes Gericht ist Anstellungsbehörde für sein eigenes Personal. Es regelt die entsprechenden Zuständigkeiten im Rahmen von § 62 GOG in seinem eigenen Verwaltungsreglement.

## § 16 {#par_16}

Zuwahl und Erhöhung der Zahl von Richterinnen und Richtern
1 Der Gerichtsrat entscheidet über die Anträge der Gerichte auf Zuwahl von Präsidentinnen oder Präsi -
denten sowie auf Erhöhung der gesetzlich vorgesehenen Zahl von Richterinnen und Richtern und stellt
dem Grossen Rat entsprechend Antrag.

## § 17 {#par_17}

Einreihung
1 Der Gerichtsrat entscheidet auf Antrag der einzelnen Gerichte über die Einreihung der Stellen und
ausserordentliche Einreihungen ad personam.
2 Die Einstufung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist Sache der Gerichte als Anstellungsbehörde.

## § 18 {#par_18}

Personalwesen
1 Der Gerichtsrat erlässt Richtlinien über die strategischen Leitlinien im Personalwesen, soweit einheitliche Regelungen erforderlich sind.
4. Nebentätigkeiten von Gerichtspräsidien und vollzeitlich tätigen

## § 19 Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreibern {#par_19}

Vollzeitpräsidien und vollzeitliche Gerichtschreiberinnen und Gerichtsschreiber (§ 57
Abs. 1 GOG)
1 Der Gerichtsrat bewilligt den Vollzeitpräsidien und den vollzeitangestellten Gerichtsschreiberinnen
und Gerichtsschreibern in begründeten Fällen Ausnahmen vom Verbot anderer Erwerbstätigkeit.
2 Er erteilt die Ausnahmebewilligung insbesondere dann, wenn die Tätigkeit einen Bezug zur gerichtlichen Tätigkeit aufweist und mit der Ausübung des Amtes vereinbar ist. Tätigkeiten ohne solchen Bezug kann er bei Vorliegen besonderer Gründe bewilligen.

## § 20 Gerichtsrat: Organisations- und Verfahrensreglement 154.110 {#par_20}

Teilzeitpräsidien (§ 57 Abs. 2 GOG)
1 Der Gerichtsrat bewilligt den Teilzeitpräsidien in begründeten Fällen die Tätigkeit als rechtliches
oder faktisches Mitglied der Geschäftsleitung oder des obersten Leitungs- und Verwaltungsorgans eines gewinnorientierten Unternehmens bzw. die Tätigkeit als Mitglied der eidgenössischen Räte.
2 Er erteilt die Genehmigung für alle weiteren Erwerbstätigkeiten von Teilzeitpräsidien, soweit deren
Ausübung mit der Ausübung des Amts einer Gerichtspräsidentin bzw. eines Gerichtspräsidenten vereinbar ist.

## § 21 {#par_21}

Öffentliche Ämter
1 Als bewilligungspflichtige Nebentätigkeit gilt auch die Übernahme eines öffentlichen Amtes.

## § 22 {#par_22}

Meldepflicht
1 Die Präsidien und die vollzeitangestellten Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber sind verpflichtet, vor der Aufnahme einer bewilligungspflichtigen Erwerbstätigkeit die entsprechende Absicht
dem Gerichtsrat mitzuteilen und dessen Bewilligung bzw. Genehmigung einzuholen.

## § 23 {#par_23}

Aufsicht und Behörde
1 Der Gerichtsrat holt periodisch bei allen Gerichtspräsidien sowie den vollzeitangestellten Gerichts -
schreiberinnen und Gerichtsschreibern Auskünfte über die von ihnen ausgeübten Nebentätigkeiten ein.
Er erstattet dem Grossen Rat Bericht über die genehmigten Tätigkeiten der Gerichtspräsidien und der
vollzeitangestellten Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber.

## § 24 {#par_24}

Publikation von Interessenbindungen
1 Der Gerichtsrat publiziert zu Beginn des Amtsjahres die von den einzelnen Gerichten erstellten personenbezogenen Verzeichnisse der Mitteilungen über die Interessenbindungen seiner Mitglieder.

## § 25 {#par_25}

Rechtspflege
1 Soweit der Gerichtsrat Verfügungen oder Einspracheentscheide zu treffen hat, richtet sich sein Verfahren nach den §§ 38 ff. des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (Organisationsgesetz, OG) vom 22. April 1976.
Schlussbestimmung
Dieses Reglement ist zu publizieren. Es wird sofort wirksam.
Gerichtsrat: Organisations- und Verfahrensreglement 154.110
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
01.11.2016 19.03.2017 Erlass Erstfassung KB 18.03.2017
Gerichtsrat: Organisations- und Verfahrensreglement 154.110
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 01.11.2016 19.03.2017 Erstfassung KB 18.03.2017
