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title: "Gesetz über die Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht"
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provisions: 22
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# Gesetz über die Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht

## Art. 1 {#art_1}

1 Dieses Gesetz regelt die Rechtsform, die Organisation, die Rechte und die
Pflichten der kantonalen Aufsichtsbehörde über die Vorsorgeeinrichtungen, die
Stiftungen und die Familienausgleichskassen.
2 Allgemeine Bestimmungen

## Art. 2 {#art_2}

Rechtsform, Sitz, Name
1 Die «Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA)» ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons Bern mit eigener Rechtspersönlichkeit und mit Sitz im
Kanton Bern.

## Art. 3 {#art_3}

Aufgaben
1 Die BBSA ist die Aufsichtsbehörde über
a die Vorsorgeeinrichtungen sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck
der beruflichen Vorsorge dienen (Art. 61 Abs. 1 BVG),
1) SR 831.40
2) SR 210
3) SR 836.2
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
14-70
212.223 2
b die Stiftungen im Sinne von Artikel 80 ff. ZGB, die nach ihrer Bestimmung
dem Kanton oder mehreren Gemeinden angehören und nicht Familienstiftungen oder kirchliche Stiftungen sind (Art. 84 Abs. 1 ZGB und Art. 9 des
Gesetzes vom 28. Mai 1911 betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [EG ZGB4)]),
c die Stiftungen im Sinne von Artikel 80 ff. ZGB, die nach ihrer Bestimmung
einer Gemeinde angehören und nicht Familienstiftungen oder kirchliche
Stiftungen sind, wenn die Gemeinde die Aufsicht der BBSA übertragen
hat (Art. 6 Abs. 2 EG ZGB),
d die Familienausgleichskassen (Art. 17 Abs. 2 FamZG).
2 Sie ist die Umwandlungsbehörde für Stiftungen im Sinne von Artikel 80 ff.
ZGB, die nicht Familienstiftungen oder kirchliche Stiftungen sind und unter der
Aufsicht einer Gemeinde stehen.
3 Durch interkantonale Vereinbarung kann der BBSA von anderen Kantonen
die Aufsicht übertragen werden über
a die Vorsorgeeinrichtungen sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck
der beruflichen Vorsorge dienen,
b die Stiftungen im Sinne von Artikel 80 ff. ZGB, die nicht Familienstiftungen
oder kirchliche Stiftungen sind.

## Art. 4 {#art_4}

Aufsichtsmittel
1 Für die Aufsicht über die Vorsorgeeinrichtungen sowie die Einrichtungen, die
nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, stehen der BBSA die Aufsichtsmittel nach Artikel 62a BVG zur Verfügung.
2 Für die Aufsicht über die Stiftungen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b und
c und Absatz 3 Buchstabe b stehen der BBSA insbesondere folgende Aufsichtsmittel zur Verfügung:
a Einforderung von Auskünften, Berichten und Unterlagen,
b Erteilung von Weisungen an die Organe,
c Ermahnung oder Verwarnung von Organen,
d Aufhebung und Änderung von Entscheiden von Organen,
e Abberufung von Organen und die Einsetzung einer Sachwalterin oder eines Sachwalters bzw. einer kommissarischen Verwalterin oder eines
kommissarischen Verwalters,
f Anordnung von Gutachten,
g Anordnung von Ersatzvornahmen,
h Erstattung von Strafanzeigen.
4) BSG 211.1
3 212.223
3 Für die Aufsicht über die Familienausgleichskassen stehen der BBSA die Aufsichtsmittel nach Artikel 19 Absatz 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2008 über die
Familienzulagen (KFamZG)5) zur Verfügung.

## Art. 5 {#art_5}

Führung der Anstalt
1 Die BBSA ist finanziell selbsttragend. Sie führt ihre Tätigkeiten wirtschaftlich
und effizient aus.
3 Organisation und Personal

## Art. 6 {#art_6}

Organe
1 Die Organe der BBSA sind
a der Aufsichtsrat,
b die Geschäftsleitung,
c die Revisionsstelle.

## Art. 7 {#art_7}

Aufsichtsrat
1. Aufgaben
1 Der Aufsichtsrat ist das oberste Organ der BBSA.
2 Er hat folgende Aufgaben:
a Er schliesst mit der Geschäftsleitung eine Leistungsvereinbarung ab.
b Er ist zuständig für die Begründung, Änderung und Beendigung des
Arbeitsverhältnisses der Geschäftsleiterin oder des Geschäftsleiters.
c Er erlässt das Geschäfts-, das Personal- und das Gebührenreglement.
d Er beaufsichtigt die Geschäftsleitung.
e Er genehmigt den Jahresbericht, die Jahresrechnung und das jährliche
Budget.
f Er legt die Verwendung des Betriebsergebnisses fest und bestimmt den
Teil des Ertrags, der dem Reservefonds zugewiesen wird.
g Er wählt die Revisionsstelle.
h Er nimmt den Bericht der Revisionsstelle zur Kenntnis.
i Er bestimmt nach Massgabe der Bundesgesetzgebung über die berufliche
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge die Vorsorgeeinrichtung,
bei der die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der BBSA gegen die Risiken
Alter, Tod und Invalidität versichert sind.
k Er legt die Höhe der Entschädigung der Aufsichtsratsmitglieder im Rahmen von Absatz 3 fest.
5) BSG 832.71
212.223 4
l Er unterbreitet dem Regierungsrat des Kantons Bern und den Regierungen der Kantone, mit denen eine interkantonale Vereinbarung besteht
(Art. 3 Abs. 3), jährlich die Jahresrechnung, den Jahresbericht, seine Beurteilung des finanziellen Risikos für den Kanton und den Bericht der Revisionsstelle der BBSA.
3 Die Entschädigung für die Mitglieder des Präsidiums beträgt jährlich höchstens je 15 000 Franken und für die übrigen Mitglieder jährlich höchstens je 10
000 Franken. Der Aufsichtsrat veröffentlicht die Gesamtentschädigung im
Jahresbericht.
4 Der Regierungsrat des Kantons Bern leitet die Unterlagen nach Absatz 2
Buchstabe l nach Kenntnisnahme an die Geschäftsprüfungskommission des
Grossen Rates des Kantons Bern weiter.

## Art. 8 {#art_8}

2. Zusammensetzung, Amtsdauer
1 Der Aufsichtsrat besteht aus fünf Mitgliedern, die von den beaufsichtigten Institutionen unabhängig sind. Der Regierungsrat legt das Anforderungsprofil der
Mitglieder durch Beschluss fest.
2 Der Regierungsrat ernennt die Mitglieder für eine Amtsdauer von vier Jahren.
Mehrmalige Wiederernennung ist zulässig. Er achtet auf eine angemessene
Vertretung der Kantone, mit denen eine interkantonale Vereinbarung (Art. 3
Abs. 3) besteht.
3 Er kann Aufsichtsratsmitglieder aus wichtigen Gründen jederzeit abberufen.
4 Der Aufsichtsrat konstituiert sich selbst.

## Art. 9 {#art_9}

3. Leistungsvereinbarung
1 In der Leistungsvereinbarung mit der Geschäftsleitung sind insbesondere die
übergeordneten Leistungs- und Wirkungsziele und die Indikatoren zu deren
Messung festzulegen.

## Art. 10 {#art_10}

Geschäftsleitung
1 Die Geschäftsleitung ist das ausführende Organ der BBSA. Sie steht unter
der Aufsicht des Aufsichtsrats und besteht aus einer Geschäftsleiterin oder einem Geschäftsleiter.
2 Sie nimmt alle Aufgaben wahr, die das Gesetz nicht ausdrücklich einem
andern Organ überträgt. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
a Sie ist verantwortlich für die Einhaltung der Leistungsvereinbarung.
5 212.223
b Sie trägt die Verantwortung für ein ordnungsgemässes Finanz- und Rechnungswesen.
c Sie ist zuständig für die Begründung, Änderung und Beendigung der
Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der BBSA.
d Sie bereitet die Geschäfte des Aufsichtsrats vor.
e Sie erlässt die Verfügungen, soweit durch das Geschäftsreglement diese
Aufgabe nicht an die ihr untergeordneten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
delegiert wird.

## Art. 11 {#art_11}

Revisionsstelle
1 Die Revisionsstelle prüft jährlich, ob
a die Jahresrechnung den gesetzlichen Vorschriften und den anerkannten
Rechnungslegungsgrundsätzen entspricht und
b ein internes Kontrollsystem existiert.
2 Die Geschäftsführung des Aufsichtsrats ist nicht Gegenstand der Prüfung
durch die Revisionsstelle.
3 Die Revisionsstelle erstattet dem Aufsichtsrat Bericht über das Ergebnis der
Prüfung.

## Art. 12 {#art_12}

Personal
1 Die BBSA stellt die Geschäftsleitung und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
grundsätzlich nach der Personalgesetzgebung des Kantons Bern an. Abweichungen davon können aus wirtschaftlichen Gründen im Personalreglement in
den Bereichen des Gehaltssystems und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorgesehen werden.
2 Weicht die Geschäftsleitung in den in Absatz 1 genannten Bereichen von der
Personalgesetzgebung des Kantons Bern ab, hat sie dafür die Zustimmung
des Aufsichtsrats einzuholen.
4. Finanzielles

## Art. 13 {#art_13}

Gebühren
1. Arten
1 Die BBSA erhebt für ihre Tätigkeiten nach Artikel 3 Gebühren. Sie bestehen
aus
a einer jährlichen Grundgebühr,
b Gebühren für Dienstleistungen und spezielle Tätigkeiten.
212.223 6
2 Die Gebühren sind vom Aufsichtsrat so festzulegen, dass die Gebühreneinnahmen zusammen mit den Einnahmen nach Artikel 16 sämtliche Kosten der
BBSA decken.

## Art. 14 {#art_14}

2. Jährliche Grundgebühr
1 Die jährliche Grundgebühr ist von den beaufsichtigten Institutionen zu entrichten.
2 Für die Vorsorgeeinrichtungen, die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der
beruflichen Vorsorge dienen, und die Stiftungen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b und c und Absatz 3 Buchstabe b setzt sich die jährliche Grundgebühr
zusammen aus
a einem festen Grundansatz, der für alle gleich hoch ist, und
b einem variablen Ansatz, der sich nach der Bilanzsumme des Vorjahres
bemisst.
3 Für die Familienausgleichskassen besteht die jährliche Grundgebühr aus einem festen Betrag, der für alle gleich hoch ist.
4 Die jährliche Grundgebühr beträgt höchstens
a 60 000 Franken für die Vorsorgeeinrichtungen sowie die Einrichtungen,
die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen,
b 4900 Franken für die Stiftungen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b und
c und Absatz 3 Buchstabe b,
c 2250 Franken für die Familienausgleichskassen.

## Art. 15 {#art_15}

3. Gebühren für Dienstleistungen und spezielle Tätigkeiten
1 Als Dienstleistungen und spezielle Tätigkeiten gelten insbesondere
a der Erlass von Verfügungen,
b Abklärungen im Zusammenhang mit aufsichtsrechtlichen Eingaben,
c die Prüfung von Verträgen,
d die Vorprüfung und Prüfung von Reglementen und Urkunden und deren
Änderungen,
e die Anordnung von aufsichtsrechtlichen Massnahmen.
2 Die Gebühren für Dienstleistungen und spezielle Tätigkeiten sind von der beaufsichtigten Institution oder von Dritten zu entrichten, die solche Dienstleistungen oder Tätigkeiten verursachen oder in Anspruch nehmen.
3 Sie bemessen sich nach dem Arbeitsaufwand. Der Stundenansatz beträgt
höchstens 280 Franken.
7 212.223

## Art. 16 {#art_16}

Oberaufsichtsabgabe
1 Die BBSA bezieht von den Vorsorgeeinrichtungen die anteilsmässige jährliche Aufsichtsabgabe, die sie der Oberaufsichtsbehörde zu entrichten hat.
2 Die Höhe des Anteils der einzelnen Vorsorgeeinrichtung bemisst sich nach
Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung des Bundesrates vom 10. und 22. Juni 2011
über die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge (BVV)6).

## Art. 17 {#art_17}

Reservefonds
1 Die BBSA verfügt über einen Reservefonds in der Höhe eines Jahresumsatzes. Er dient zur Deckung von allfälligen Verlusten und Schadenersatzansprüchen.

## Art. 18 {#art_18}

Rechnungslegung
1 Die BBSA verfügt über eine Finanz- und Betriebsbuchhaltung und über eine
Finanzplanung.
2 Die Jahresrechnung wird nach den Grundsätzen der ordnungsgemässen
Rechnungslegung aufgestellt und gegliedert. Sie enthält eine Bilanz, eine Erfolgsrechnung und einen Anhang.
5 Übergangs- und Schlussbestimmungen

## Art. 19 {#art_19}

Dotationskapital und Darlehen
1 Die BBSA hat das Dotationskapital und das Darlehen, die ihr der Kanton in
Anwendung des bisherigen Rechts gewährt hat, bis spätestens am 31. Dezember 2031 zurückzuerstatten. *

## Art. 20 {#art_20}

Äufnung des Reservefonds
1 Der Reservefonds ist bis am 31. Dezember 2026 in der in Artikel 17 vorgesehenen Höhe zu äufnen. *

## Art. 21 {#art_21}

Änderung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden geändert:
1. Gesetz vom 28. Mai 1911 betreffend die Einführung des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches (EG ZGB)7):
2. Gesetz vom 11. Juni 2008 über die Familienzulagen (KFamZG)8):
6) SR 831.435.1
7) BSG 211.1
8) BSG 832.71
212.223 8

## Art. 22 {#art_22}

Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
Bern, 17. März 2014 Im Namen des Grossen Rates
Der Präsident: Antener
Der Staatsschreiber: Auer
9 212.223
Änderungstabelle - nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
17.03.2014 01.01.2015 Erlass Erstfassung 14-70
01.07.2016 01.08.2016 Art. 19 Abs. 1 geändert 16-051
01.07.2016 01.08.2016 Art. 20 Abs. 1 geändert 16-051
212.223 10
Änderungstabelle - nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 17.03.2014 01.01.2015 Erstfassung 14-70
Art. 19 Abs. 1 01.07.2016 01.08.2016 geändert 16-051
Art. 20 Abs. 1 01.07.2016 01.08.2016 geändert 16-051
