---
title: "Richtlinien zur Wohnbauaktion 2005 Gemeinderatsbeschluss"
id: 5a9b3ec7-613f-4638-a669-d8277184dbe6
authority: bfs261
place: "Zürich (city)"
applies_also_from: [zh, ch]
kind: decree
in_force: true
number: "842.181"
publisher_url: https://www.stadt-zuerich.ch/de/politik-und-verwaltung/politik-und-recht/amtliche-sammlung/8/842/181.html
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/5a9b3ec7-613f-4638-a669-d8277184dbe6
language: de
in_force_from: 2006-06-21
date_basis: publisher
status: consolidated
source_url: https://www.stadt-zuerich.ch/dam/web/de/politik-verwaltung/politik-recht/amtliche-sammlung/842/181/842.181-Richtlinien-Wohnbauaktion-2005_V1.pdf
read_on: 2026-10-24
sha256: e0878c3b078cd4478e2f9aaff7ce94816082db86d2037299a64c4d49e862f9ae
provisions: 28
---

# Richtlinien zur Wohnbauaktion 2005 Gemeinderatsbeschluss

## Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen {#art_1}

Diese Richtlinien gelten für die Verwendung der im Rahmen der Wohnbauaktion 2005 bewilligten Mittel für die Verbilligung der Mietzinse für Wohnungen, die von der Stadt, der
«Stiftung Wohnungen für kinderreiche Familien», der «Stiftung
Alterswohnungen der Stadt Zürich» und der «Stiftung zur Erhaltung von preisgünstigen Wohn- und Gewerberäumen der Stadt
Zürich (PWG)» sowie durch gemeinnützige Dritte erstellt, erworben oder renoviert werden.

## Art. 2 {#art_2}

Die unterstützten Wohnungen dürfen nur zum Selbstkostenpreis abgegeben werden. Vorbehalten bleiben allfällige Solidaritätsbeiträge.
Der Empfänger der Unterstützungsleistungen soll seinen Sitz in
der Stadt Zürich haben.
Die Statuten der Empfänger von zinslosen Darlehen müssen gewährleisten, dass
a. die Mietpreise nach den Selbstkosten festgelegt werden;
b. die Stadt Zürich im Vorstand oder Stiftungsrat vertreten ist;
c. die Vorschriften der Stadt über die Rechnungsführung eingehalten werden;
d. die mit städtischer Hilfe erstellten, erworbenen oder renovierten Häuser im Liquidationsfall zum Selbstkostenpreis an
die Stadt übergehen.
Ändert ein Subventionsempfänger während der Dauer des Subventionsverhältnisses seine Statuten betreffend die genannten
Bestimmungen ohne Zustimmung der Stadt, können die städtischen Leistungen mit sofortiger Wirkung zurückgefordert werden.

## Art. 3 {#art_3}

Verbilligungsleistungen der Stadt werden in der Regel nur
gewährt, sofern die einschlägigen Vorschriften von Bund und
Kanton eingehalten sind. Gewährt die Stadt allein Verbilligungsleistungen, gelten die Vorschriften des Kantons subsidiär.
Geltungsbereich
Inhalt des
Subventionsverhältnisses
Geltung des
kantonalen
Rechts
2Richtlinien zur Wohnbauaktion 2005
842.181

## Art. 4 {#art_4}

Bauvorhaben müssen eine gute städtebauliche und architektonische Qualität sowie einen hohen Wohnwert aufweisen. Sie müssen energiesparend und umweltschonend gestaltet
sein und zeitgemässen sozialen Anforderungen genügen (z. B.
Schaffung von Gemeinschaftsräumen und Betreuungsstätten,
flexible Bewohnungsmöglichkeiten) genügen. Die minimalen
Wohnungs- und Zimmergrössen müssen den kantonalen Bestimmungen entsprechen.
Neubauten müssen die «unumgänglichen Anforderungen» der
Norm SN 521 500 «Behindertengerechtes Bauen» erfüllen.
In begründeten Fällen kann der Stadtrat Ausnahmen gewähren.

## Art. 5 {#art_5}

Renovationen werden unterstützt, sofern der Wohnkomfort der Wohnungen verbessert wird, die Anforderungen für behindertengerechtes, energiesparendes und umweltschonendes
Bauen wenn immer möglich erfüllt sind, mindestens die Hälfte
der Erneuerungskosten wertvermehrende Investitionen darstellen und die gesamten Investitionskosten nicht höher sind als bei
entsprechenden Neubauten.
Die Umwandlung von zu kleinen Familienwohnungen in grössere ist zu fördern.
Der Stadtrat kann von diesen Anforderungen abweichen, wenn
die Wohnungen nach der Renovation gesamthaft eine gute bauliche Qualität aufweisen und preisgünstig sind.
Aufwendungen für Unterhalts- und Reparaturarbeiten gelten
nicht als wertvermehrende Investitionen.

## Art. 6 {#art_6}

Die anrechenbaren Investitionskosten dürfen sowohl
beim Erwerb, bei Neubauten als auch bei Renovationen die geltenden kantonalen Ansätze nicht übersteigen. Der Stadtrat ist
jedoch ermächtigt, aus besonderen Gründen Überschreitungen
bis zu 10 % zu bewilligen. Wo kantonale Ansätze fehlen, setzt
der Stadtrat selber Ansätze fest.

## Art. 7 {#art_7}

Verbilligungsleistungen bei Renovationen dürfen sowohl
für subventionierte als auch für bisher nicht subventionierte
Wohnungen ausgerichtet werden, sofern die unterstützten oder
zu unterstützenden Wohnungen in die dem Verbilligungssatz
entsprechende Wohnbaukategorie überführt werden und die übrigen gesetzlichen Bestimmungen erfüllt sind.

## Art. 8 {#art_8}

Gesuche um Ausrichtung von Verbilligungsleistungen
sind an das Finanzdepartement zu richten, das sie im Einvernehmen mit dem Hochbaudepartement und der oder dem Energiebeauftragten prüft.
Bauliche Anforderungen bei
Neubauten
Bauliche Anforderungen bei
Renovationen
Anrechenbare
Investitionen
Verbilligungsleistungen bei
Renovationen
Subventionsgesuch
3Richtlinien zur Wohnbauaktion 2005 842.181
Bezüglich der einzureichenden Unterlagen gelten die kantonalen Vorschriften.

## Art. 9 {#art_9}

Der Stadtrat entscheidet im Rahmen dieser Richtlinien
und nach Massgabe der finanziellen Mittel über die Ausrichtung
von Verbilligungsleistungen und deren Höhe im Einzelfall.
Die Gesuchsteller sind verpflichtet, gegebenenfalls um die Unterstützungsleistungen des Bundes und des Kantons nachzusuchen. Werden diese Gesuche nicht gestellt, entfällt jede städtische Unterstützung.

## Art. 10 {#art_10}

Die höchstzulässigen Mietzinse von staatlich unterstützten Wohnungen werden von der zuständigen kantonalen Direktion festgelegt.
Sofern die Stadt allein Subventionen ausrichtet, bedarf die Mietzinsfestsetzung der Zustimmung der Vorsteherin oder des Vorstehers des Finanzdepartements.
Der Subventionsempfänger informiert die Mieterinnen und Mieter über die Rechtsschutzmöglichkeiten betreffend Mietzinsfestsetzung.

## Art. 11 {#art_11}

Die Stadt kann einen Mindestanteil an Wohnungen für
Personen über 60 Jahre, Behinderte, Alleinerziehende sowie
Ausländerinnen und Ausländer verlangen.
Für Notwohnungen und weitere soziale Massnahmen auf dem
Wohnungsmarkt müssen auf Verlangen der Stadt höchstens
10 % der unterstützten Wohnungen zur Verfügung gestellt werden. Der Subventionsempfänger ist berechtigt, stattdessen andere Wohnungen aus seinem Besitz in Zürich zur Verfügung zu
stellen.

## Art. 12 {#art_12}

Die unterstützten Wohnungen dürfen nur an Bewerberinnen und Bewerber abgegeben werden, die den kantonalen1
und städtischen2 Bezugsvorschriften entsprechen.
Bei der Vermietung sind kinderreiche Familien, Alleinerziehende,
Behinderte und Betagte mit geringem Einkommen und Vermögen sowie weitere auf dem Wohnungsmarkt Benachteiligte zu
bevorzugen.
Wo die Stadt allein Unterstützungsleistungen gewährt, legt der
Stadtrat die Bezugsvorschriften fest.

## Art. 13 {#art_13}

Die unterstützten Wohnungen sind gut in Stand zu halten.
1 Kantonale Wohnbauförderungsverordnung vom 1. Juni 2005.
2 Zweckerhaltungsreglement vom 1. April 1992, mit seitherigen Änderungen.
Subventionsentscheid
Festsetzung
der Mietzinse
Wohnungsverteiler
Vermietungsvorschriften
Instandhaltungspflicht
4Richtlinien zur Wohnbauaktion 2005
842.181

## Art. 14 {#art_14}

Der Empfänger der Unterstützungsleistungen ist im
Rahmen seiner Möglichkeiten für die Einhaltung der Subventionsbedingungen verantwortlich. Er ist verpflichtet, dem Finanzdepartement die Überwachung der Einhaltung der Subventionsbedingungen soweit wie möglich zu erleichtern und die dafür
notwendigen Daten zur Verfügung zu stellen. Insbesondere
steht den zuständigen Organen das Recht zu, die notwendigen
Kontrollen betreffend der persönlichen und finanziellen Verhältnisse der Bewohnerinnen und Bewohner durchzuführen.

## Art. 15 {#art_15}

Die unterstützten Wohnungen sollen während der Laufzeit des unverzinslichen Darlehens ihrem ursprünglichen Zweck
erhalten bleiben. Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Finanzdepartements kann die vorzeitige Überführung in eine andere
Wohnbaukategorie gemäss den Bestimmungen des Zweckerhaltungsreglements bewilligen.

## Art. 16 {#art_16}

Der Empfänger von zinslosen Darlehen muss öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkungen im Grundbuch anmerken
lassen. Diese haben die Benützung der Gebäude zu Wohnzwecken zu einem niedrigen Mietzins durch die Bewohnerinnen und
Bewohner, die die massgebenden Vorschriften erfüllen, sicherzustellen und jeden Gewinn beim Verkauf auszuschliessen. Zu
diesem Zweck steht der Stadt ein im Grundbuch anzumerkendes Kaufs- und Vorkaufsrecht zum Selbstkostenpreis zu.
Mit der Rückzahlung der städtischen Leistungen fallen die Eigentumsbeschränkungen mit Ausnahme des Vorkaufsrechtes, das
frühestens nach 60 Jahren erlischt, dahin.

## Art. 17 {#art_17}

Bei Vorliegen besonderer Umstände kann das Büro für
Wohnbauförderung den Baubeginn vor der Zusicherung der
städtischen Leistungen ausnahmsweise bewilligen, sofern das
Subventionsgesuch gestellt ist. Wird mit dem Bau oder der Sanierung ohne diese Bewilligung begonnen, kann die Unterstützungsleistung verweigert werden.
B. Besondere Bestimmungen über die einzelnen

## Art. 18 Unterstützungsleistungen {#art_18}

Es wird ein Rahmenkredit von 25 Mio. Franken zur Verfügung gestellt für
a. zinslose Darlehen zugunsten des Baus, des Erwerbs und
der Renovation subventionierter Wohnungen von gemeinnützigen Baugenossenschaften, Vereinen und Stiftungen;
Überwachung
der Subventionsbedingungen
Zweckerhaltung
Eigentumsbeschränkung
Vorzeitiger
Baubeginn
Kreditrahmen
5Richtlinien zur Wohnbauaktion 2005 842.181
b. Abschreibungsbeiträge zugunsten des Baus, des Erwerbs
und der Renovation subventionierter Wohnungen der Stadt
und der öffentlichrechtlichen Stiftungen «Stiftung Alterswohnungen der Stadt Zürich», «Stiftung Wohnungen für
kinderreiche Familien» sowie «Stiftung zur Erhaltung von
preisgünstigen Wohn- und Gewerberäumen der Stadt Zürich (PWG)».

## Art. 19 {#art_19}

Als subventionierte Wohnungen und Zimmer gelten
a. Wohnungen für Familien mit geringem Einkommen und
Vermögen nach den geltenden kantonalen und städtischen
Limiten (Familienwohnungen);
b. Wohnungen für übrige Personen mit geringem Einkommen
und Vermögen gemäss den geltenden kantonalen und städtischen Limiten;
c. Wohnungen für Behinderte mit geringem Einkommen und
Vermögen nach den geltenden kantonalen und städtischen
Limiten (Behindertenwohnungen);
d. Wohnungen und Zimmer für einkommensschwache Alleinstehende.

## Art. 20 {#art_20}

Die Laufzeit für die zinslosen Darlehen beträgt 30 Jahre.
Nach Ablauf dieser Frist sind die Darlehen zum Richtsatz der
Zürcher Kantonalbank für Wohnbauhypotheken zu verzinsen
und innert 10 Jahren zurückzuzahlen.

## Art. 21 {#art_21}

Die Stadt gewährt zinslose Darlehen und Abschreibungsbeiträge in folgender Höhe (in % der anrechenbaren Investitionskosten)
im Regelfall höchstens
Allgemein 20 %
Wohnungen für einkommensschwache Alleinstehende 40 %
Die in Abs. 1 genannten Ansätze können überschritten werden,
wenn dies zur maximalen Ausschöpfung der Leistungen von
Kanton und Bund erforderlich ist sowie wenn sowohl der Kanton
als auch der Bund ein Vorhaben nicht unterstützen, obwohl die
Stadt dasselbe als unterstützungswürdig betrachtet.
Darlehen und Abschreibungsbeiträge für Wohnbausanierungen
werden zu den gleichen Bedingungen wie für Neubauten gewährt. Deren Höhe beträgt höchstens 20 % der anrechenbaren
Investitionskosten.
Wohnungskategorien
Laufzeit des
Darlehens
Darlehenshöhe
6Richtlinien zur Wohnbauaktion 2005
842.181

## Art. 22 {#art_22}

Der Stadtrat erlässt Ausführungsbestimmungen für
den Bezug der Wohnungen, die allein mit städtischen Mitteln
unterstützt wurden, für Abweichungen von den kantonalen Vorschriften und für die Erhebung und Verwendung der Mehrzinse
(Zweckerhaltungsreglement).
II. Bestimmungen für die Wohneigentums

## Art. 23 förderung {#art_23}

Diese Richtlinien gelten für die Verwendung der im Rahmen der Wohnbauaktion 2005 bewilligten Mittel für die Wohneigentumsförderung.

## Art. 24 {#art_24}

Die Stadt fördert das selbstgenutzte Wohneigentum in
Ergänzung zu den bereits bestehenden Förderinstrumenten von
Bund und Kanton mittels
a. Beteiligungen an Bürgschaftsgenossenschaften;
b. Übernahme von Gebühren der Bürgschaftsgenossenschaften;
c. anderen geeigneten Instrumenten;
d. gezielten Informationsmassnahmen über die bestehenden
Förderinstrumente.

## Art. 25 {#art_25}

Es wird ein Rahmenkredit von 5 Mio. Franken zur Verfügung gestellt.

## Art. 26 {#art_26}

Der Gemeinderat genehmigt die vom Stadtrat erlassenen Ausführungsbestimmungen über die Verwendung der Mittel, die Anforderungen an die Subventionsempfänger sowie über
den Vollzug der städtischen Wohneigentumsförderung.

## Art. 27 C. Schlussbestimmungen {#art_27}

Diese Richtlinien treten mit Rechtskraft des Gemeindebeschlusses betreffend Wohnbauaktion 2005 in Kraft.3

## Art. 28 {#art_28}

Anpassungen aufgrund von Änderungen der übergeordneten Erlasse kann der Stadtrat in eigener Kompetenz vornehmen.
3 Gemeindebeschluss vom 21. Mai 2006; Inkraftsetzung auf den 21. Juni 2006.
Ausführungsbestimmungen
Geltungsbereich
Förderinstrumente
Kreditrahmen
Ausführungsbestimmungen
