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title: "Behördliche Zusammenarbeit im Rahmen der Bekämpfung des Sozialhilfemissbrauchs, Amtshilfe und rechtliche Grundlagen für MelderechteStadtratsbeschluss"
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# Behördliche Zusammenarbeit im Rahmen der Bekämpfung des Sozialhilfemissbrauchs, Amtshilfe und rechtliche Grundlagen für MelderechteStadtratsbeschluss

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851.120
Behördliche Zusammenarbeit im Rahmen der
Bekämpfung des Sozialhilfemissbrauchs,
Amtshilfe und rechtliche Grundlagen für
Melderechte
Stadtratsbeschluss vom 27. Februar 2008 (188)
1. Ausgangslage und Zweck
Mit der Verstärkung der Missbrauchsbekämpfung in der Sozialhilfe, u. a. der Einsetzung des Inspektorats, müssen Fragen der
Zusammenarbeit und des Datenaustauschs zwischen dem Sozialdepartement und anderen Verwaltungsabteilungen geklärt
werden. Aufgrund der geltenden Datenschutzbestimmungen ist
für eine Bekanntgabe von Personendaten grundsätzlich eine
hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage notwendig
(§§ 4ff. des Datenschutzgesetzes, DSG; §§ 8 und 16f. des
künftigen Gesetzes über die Information und den Datenschutz,
IDG). Fehlt eine solche gesetzliche Grundlage, dürfen öffentliche Organe Personendaten im Rahmen der Amtshilfe bekannt
geben (§ 8 Abs. 1 lit. a DSG; § 17 Abs. 2 IDG).
Mit dieser Vorlage sollen im Rahmen der Bekämpfung des Sozialhilfemissbrauchs die Bedingungen der Amtshilfe geklärt
werden und die rechtliche Grundlage für die Melderechte gegenüber dem Sozialdepartement geschaffen werden.
2. Amtshilfe
a) Unter dem Titel Amtshilfe sind öffentliche Organe berechtigt, andere Verwaltungsabteilungen einzelfallweise um diejenigen Daten anzufragen, welche zur Erfüllung der öffentlichen Aufgabe sachlich notwendig sind. Diese Amtshilferegelung gilt für den Datenaustausch in der städtischen
Verwaltung, aber auch für alle anderen Verwaltungsstellen.
In der Praxis kommt der Amtshilfe eine grosse Bedeutung
zu. Sie ermöglicht den städtischen Verwaltungsabteilungen
unbürokratisch eine effiziente und effektive Abwicklung des
Tagesgeschäfts. Auch im Sozialdepartement erfolgt der
amtshilfeweise Datenaustausch bei der Wahrnehmung der
Bekämpfung des Sozialhilfemissbrauchs mit vielen anderen öffentlichen Organen. Stadtintern wird oft um Amtshilfe
bei den Betreibungsämtern oder der Stadtpolizei nachgesucht. Ausserhalb der Stadt werden oft die Strassenverkehrsämter, das Bundesamt für Strassenverkehr (ASTRA),
die Sozialversicherungsanstalt (SVA), das Migrationsamt
oder die Handelsregisterämter angefragt.
b) Ein Spezialfall ist die Amtshilfe von der Stadtpolizei ans
Sozialdepartement, da die Daten zusätzlich durch die kantonale POLIS-Verordnung geschützt sind. Die POLIS-
Verordnung regelt den polizei-internen Datenfluss (Verordnung über das Polizei-Informationssystem POLIS,
LS 551.103). Aus ihr geht nicht klar hervor, ob das Sozialdepartement zu den dort abschliessend aufgezählten berechtigten Datenempfängern gehört. Eine entsprechende
Einfrage des Sozialdepartements und des Polizeidepartements wurde am 16. Januar 2008 im Stadtrat behandelt. In
dieser Einfrage gelangt der Stadtrat nach Rücksprache mit
dem Rechtskonsulenten und dem Datenschutzbeauftragten der Stadt Zürich zur Auffassung, dass die vom Sozialdepartement im Zusammenhang mit der Bekämpfung des
Sozialhilfemissbrauchs angefragten städtischen Verwaltungs- und Dienstabteilungen, und hier insbesondere das
Polizeidepartement auch mit der POLIS-Verordnung, gemäss DSG und IDG gehalten sind, Amtshilfe zu leisten.
3. Proaktive Meldungen ans Sozialdepartement
(Melderechte)
a) Proaktive Meldungen städtischer Verwaltungsstellen an
das Sozialdepartement fallen nicht unter den Begriff der
Amtshilfe im Sinne der Bestimmungen von DSG und IDG.
Für solche Datenbekanntgaben ohne vorangehende Anfrage des Sozialdepartements ist angesichts der massgebenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen eine hinreichende gesetzliche Grundlage nötig für die spezialisierte
Tätigkeit des Sozialdepartements im Rahmen der Bekämpfung des Sozialhilfemissbrauchs. Obwohl sich im kantonalen Sozialhilfegesetz und der dazugehörigen Verordnung
mehrere Bestimmungen über eine abteilungsübergreifende
Zusammenarbeit finden, sind diese Rechtsnormen nicht
derart hinreichend bestimmt, um als genügende gesetzliche Grundlage dienen zu können.
Mit der Einfrage vom 16. Januar 2008 befürwortet der
Stadtrat die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für
Melderechte im Zusammenhang mit konkreten Verdachtsfällen auf Missbrauch von Sozialhilfe.
b) Die Untersuchung der massgebenden Bestimmungen des
Sozialhilfegesetzes und der entsprechenden Verordnung
führen zum Schluss, dass diese kantonalen Regelungen
den Sozialhilfebereich nicht abschliessend regeln, sondern
Raum für kommunale Regelungsmöglichkeiten offen lassen. Dieser kann im Rahmen der Gemeindeautonomie
ausgefüllt werden. Die Stadt ist damit legitimiert, im Hinblick auf die Missbrauchsbekämpfung für ihren Zuständigkeitsbereich eigene verbindliche Rechtsnormen aufzustellen.
c) Im Rahmen der erwähnten Einfrage hat der Stadtrat folgendem Wortlaut zugestimmt: «Verwaltungsbehörden der
Stadt Zürich sind dazu ermächtigt, dem Sozialdepartement
Mitteilung zu machen, wenn nach Wahrnehmungen in ihrer
amtlichen Tätigkeit ein begründeter Verdacht auf unrechtmässigen Bezug oder auf Zweckentfremdung von Sozialhilfeleistungen besteht.» Zum übergeordneten Begriff des
Sozialhilfemissbrauchs ist generell festzuhalten, dass die
Abklärungen der Sozialen Dienste und die Tätigkeit des Inspektorats nicht nur strafrechtlich relevante Missbrauchstatbestände umfassen, sondern darüber hinaus auch diejenigen Sachverhalte, welche im Zusammenhang mit unrechtmässigem Bezug oder Zweckentfremdung von Sozialhilfegeldern stehen (z. B. Miete, Krankenkassenprämien).
Die vorliegende Formulierung trägt diesem Umstand
Rechnung. Bewusst wird auf eine Mitteilungspflicht bei der
Wahrnehmung eines möglichen Sozialhilfemissbrauchs
verzichtet und stattdessen die mildere Form der Ermächtigung gewählt. Damit wird das Sozialdepartement vor einer
möglichen Flut irrelevanter und ressourcenmässig nicht zu
bewältigenden Meldungen bewahrt. Im Nachgang zur
stadträtlichen Einfrage ist vorstehender Wortlaut geringfügig redaktionell verändert worden: Aus der «amtlichen Tätigkeit» wurde die «dienstliche Tätigkeit», und der Passus
«begründeter Verdacht» wurde ersetzt durch «erheblicher
und konkreter Verdacht».
d) Im Kantonsrat sind zurzeit vier Begehren zum Thema hängig: Ein Postulat betreffend Stärkung der behördlichen Zusammenarbeit und Erlass der dazu nötigen Rechtsnormen
auf kantonaler Ebene (KR-Nr. 244/2007), eine Einzelinitiative zur Schaffung einer Rechtsgrundlage zur Verhütung
von Sozialhilfemissbrauch (KR-Nr. 27/2008) und zwei parlamentarische Initiativen betreffend institutionalisierte Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Organen (KR-
Nr. 9/2008) und Änderung der Strafprozessordnung und
des Sozialhilfegesetzes (KR-Nr. 236/2007). Es ist davon
auszugehen, dass die auf kommunaler Ebene geschaffenen Rechtsgrundlagen eine sachlich notwendige Übergangslösung bis zum Erlass der entsprechenden kantonalen Normen darstellen werden. Die beantragte Regelung
stellt überdies eine Ausführungsbestimmung zum kantonalen Sozialhilfegesetz und seiner Verordnung dar. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, die kommunale Norm
als Verordnung von nicht allgemeiner Wichtigkeit auf Stufe
Stadtrat zu erlassen (Art. 41 lit. l GO).
e) Der Datenschutzbeauftragte der Stadt Zürich ist im Rahmen seiner Überprüfungsbefugnisse inhaltlich mit der vorliegenden Regelung einverstanden.
Auf Antrag der Vorsteherin des Sozialdepartements beschliesst
der Stadtrat:
1. Sämtliche vom Sozialdepartement im Zusammenhang mit
der Bekämpfung des Sozialhilfemissbrauchs angefragten
städtischen Verwaltungs- und Dienstabteilungen sind
gehalten, Amtshilfe zu leisten.
2. Verwaltungsbehörden der Stadt Zürich sind dazu ermächtigt, dem Sozialdepartement Mitteilung zu machen, wenn
nach Wahrnehmungen in ihrer dienstlichen Tätigkeit ein
erheblicher und konkreter Verdacht auf unrechtmässigen
Bezug oder auf Zweckentfremdung von Sozialhilfeleistungen besteht.
3. Dieser Beschluss tritt per sofort in Kraft.
